16. Verordnung: 11. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 209/1979, wird — hinsichtlich des
Art. I Z 21, 22 und 53 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Z 34 bis 36 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz —
verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968, 376/
1971, 476/1971, 177/1972, 356/1972, 450/1975,
396/1977, 279/1978 und 215/1980 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970
und 201/1971 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 c Abs. 2 entfällt der vierte Satz.
2. Im § 1 c Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. Im § 1 c Abs. 4 entfällt der dritte Satz.
4. Im § 1 c Abs. 4 haben der bisherige sechste
und siebente Satz zu lauten
„Er muß leicht zu handhaben und zu halten
sein und muß sich sowohl bei fehlender Spannung
als auch unter Belastung durch den Gurtbenützer
durch eine einfache Bewegung der
einen oder anderen Hand öffnen lassen. Ein
Knopf für die Betätigung des Verschlusses muß
eine für die Kraft zum Öffnen des Verschlusses
ausreichende Angriffsfläche haben."
5. Im § 1 c Abs. 4 entfallen der vorletzte und
der letzte Satz.
6. Im § 1 c entfällt der Abs. 5.
7. Im § 1 c Abs. 6 entfallen der dritte bis
siebente Satz.
8. Im § 1 c entfällt der Abs. 7.
9. Im § 1 c Abs. 8 Z 1 entfallen die Worte
„..., mehr als sechs Jahre alte".
10. Im § 1 c wird nach dem Abs. 8 als neuer
Abs. 8 a eingefügt
„(8 a) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen
müssen der Regelung Nr. 16, BGBl.
Nr. 504/1980, entsprechen."
11. Der Text des § 1 d erhält die Absatzbezeichnung
„(1)", und es wird als Abs. 2 angefügt
„(2) Bei anderen als Motoren mit Kurbelgehäusespülung
darf der Gehalt der Auspuffgase
an Kohlenmonoxid im Leerlauf des betriebswarmen
Motors 4,5 vH des Volumens der Auspuffgase,
gemessen nach der Anlage 1 b, nicht
übersteigen."
12. Im § 1 e Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.
12 a. Im § 2 wird am Ende der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und als neue lit. k angefügt
„k) Motoren mit Fremdzündung für Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 50 km/h hinsichtlich der
Auspuffgase."
13. An die Stelle des § 3 treten folgende Bestimmungen
„Bremsanlagen
Zu § 6 Abs. 1 KFG 1967
§ 3. Die Abnützung der Bremsen muß durch
eine erforderlichenfalls mit einfachen Werkzeugen
betätigbare oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung
leicht ausgeglichen werden können.
Die Bremsanlagen müssen eine Wegreserve
besitzen, die nach Erwärmung der Bremsen und
nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsanlage
die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen
sicherstellt.
Zu § 6 Abs. 2 KFG 1967
§ 3a. (1) Bei im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten
Fahrzeugen mit nur einer Bremsanlage
darf zwischen den Bremsen und den Rädern,
auf die sie wirken, kein Ausgleichsgetriebe
liegen; dies gilt jedoch nicht für die zu Antriebsrädern
zuschaltbaren Räder von Kraftwagen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h.
(2) Bei den im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten
Fahrzeugen muß mit der Bremsanlage auf
gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn
eine mittlere Verzögerung von mindestens 2 m/s2,
bei Fahrzeugen mit hydraulisch abschaltbarem
Allradantrieb eine mittlere Verzögerung von
mindestens 3,5 m/s8, bei den anderen im § 6
Abs. 2 lit. a KFG 1967 angeführten Zugmaschinen
jedoch eine Verzögerung von mindestens 2 m/s2,
erreicht werden können.
Zu § 6 Abs. 3 KFG 1967
§ 3 b. (1) Die Wirkung der Betriebsbremsanlage
muß auf die Räder in dem für die Fahrstabilität
notwendigen Ausmaß symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.
(2) Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung
müssen die Einfüllöffnungen
der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein.
Die Flüssigkeitsbehälter müssen so beschaffen
sein, daß eine Feststellung des Flüssigkeitsstandes
in den Behältern leicht möglich ist, ohne daß
diese geöffnet zu werden brauchen, oder es muß
eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem
Lenker einen abgesunkenen Flüssigkeitsstand
anzeigt, der ein Versagen der Bremsanlage zur
Folge haben könnte. Die einwandfreie Funktion
dieser Warneinrichtung muß vom Lenker leicht
kontrolliert werden können. Der Ausfall eines
Teiles einer hydraulischen Übertragungseinrichtung
einer Zweikreisbremsanlage ist dem
Lenker durch eine rote Kontrollampe anzuzeigen,
die spätestens bei Betätigung der Bremsanlage
aufleuchtet. Diese Kontrollampe kann der angeführten
Warneinrichtung angehören. Die Anzeige
muß auch bei Tageslicht sichtbar sein,
und der einwandfreie Zustand der Lampe muß
vom Lenker leicht geprüft werden können.
(3) Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren
Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit der
Betriebsbremsanlage
Mit der Hilfsbremsanlage muß wenigstens die
halbe in lit. a oder b angeführte mittlere Verzögerung
erreicht werden können. Der zur Erzielung
der vorgeschriebenen Wirksamkeit der
Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf
bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen
bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 50 daN,
sonst 70 daN, bei mit der Hand zu betätigenden
Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen
40 daN, sonst 60 daN, nicht übersteigen.
(4) Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist
nach Anlage 1 f Anhang 4 zu prüfen. Sind für die
Prüfung der Wirksamkeit einer Bremsanlage nur
Bremsprüfstände verfügbar, so ist die Einhaltung
der vorgeschriebenen Verzögerung durch das
Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden
Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges
zu prüfen.
(5) Mit der Feststellbremsanlage muß das
Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden
Fahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle
von mindestens 18 vH dauernd verhindert
werden können.
Zu § 6 Abs. 4 KFG 1967
§ 3 c. (1) Als Teile der Betriebsbremsanlage,
deren Ausfallen ausgeschlossen werden kann,
gelten: das Pedal, die Pedallagerung, mechanische
Teile der Übertragungseinrichtung, bei Bremsanlagen
mit hydraulischer Übertragungseinrichtung
und bei Druckluftbremsanlagen das Bremsventil,
die Verbindung zwischen Pedal und
und Hauptzylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder
und ihre Kolben sowie die Bremswellen
der Bremsen, sofern diese Teile ausreichend
bemessen, für die Wartung leicht zugänglich
sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die
mindestens denen für die übrigen wichtigen
Fahrzeugteile (wie zB für das Lenkgestänge)
geforderten entsprechen.
(2) Bei getrennten Betätigungseinrichtungen
für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage
darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur
Folge haben, daß beide Bremsanlagen unwirksam
werden; dies gilt sowohl für den Fall daß beide
Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch
für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung
eintritt.
(3) Bremsen, die mittelbar auf die Räder
wirken, müssen mit den Rädern, auf die sie wirken,
durch Teile ständig verbunden sein, deren Ausfall
nicht zu erwarten ist. Haben zwei Bremsanlagen
gemeinsame Bremsen, so müssen beim
Ausfallen der Betätigungs- oder der Übertragungseinrichtung
einer der beiden Bremsanlagen mit
der anderen noch mindestens zwei auf verschiedenen
Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegende Räder gebremst werden können.
Zu § 6 Abs, 5 KFG 1967
§ 3 d. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren
Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den
beiden Bremsanlagen eines
Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage
muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit
eine mittlere Verzögerung von
wenigstens 2,5 m/s2 erreicht werden können. Der
zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit
der Bremsanlagen erförderliche Kraftaufwand
darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen
20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden
Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen.
Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage
1 f Anhang 4 zu prüfen.
Zu § 6 Abs. 6 KFG 1967
§ 3 e. Eine gemäß § 6 Abs. 6 KFG 1967
vorgeschriebene Verlangsameranlage muß das
Befahren eines Gefälles von 7 vH und einer
Länge von 6 km ermöglichen, ohne daß die
mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeuges 30 km/h
übersteigt; hiebei muß das Fahrzeug das Höchstgewicht
aufweisen und die Getriebestufe eingeschaltet
sein, bei der die Motordrehzahl den vom
Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht
übersteigt. Wird die Wirkung der Verlangsameranlage
allein durch die Messung der Verzögerung
festgestellt, so muß die durchschnittliche Verzögerung
bei einer möglichst nahe bei 30 km/h
liegenden, 25 km/h nicht unterschreitenden und
35 km/h nicht übersteigenden Fahrzeuggeschwindigkeit
mindestens 0,6 m/s2 betragen. Übersteigt
die mit der Verlangsameranlage erreichbare
Verzögerung 1 m/s2, so muß die Wirkung der
Verlangsameranlage abstufbar sein.
Zu § 6 Abs. 7 KFG 1967
§ 3 f. (1) Mit einer Zweikreisbremsanlage muß
bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung
eine Restbremswirkung von mindestens
30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen
Bremswirkung erreicht werden können;
bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem
Höchstgewicht von nicht mehr als 12000 kg
muß die Restbremswirkung jedoch mindestens
25 vH betragen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bremswirkungen
müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung
ausgeübte Kraft erzielt werden können,
die 70 daN nicht übersteigt.
Zu § 6 Abs. 7 a und Abs. 10 zweiter Satz zweiter
Halbsatz KFG 1967
§ 3 g. (1) Für die Aufteilung der Bremskräfte
auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges
oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers
gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1 f
Anhang 10.
(2) Eine Antiblockiereinrichtung ist der Teil
einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig das
Blockieren von Rädern während des Bremsvorganges
dadurch verhindert, daß er den
Schlupf in der Drehrichtung des Rades an einem
oder mehreren Rädern des Fahrzeuges während
des Bremsens regelt; sie besteht aus Gebern,
Auswerte- und Stellgliedern.
(3) Antiblockiereinrichtungen müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen
1. Mindestens zwei auf verschiedenen Seiten
des Fahrzeuges liegende Räder müssen
eine Einrichtung aufweisen, mit der jedes
Rad die Wirkung der Antiblockiereinrichtung
auslösen kann. Liegen diese Räder nicht
auf derselben Achse, so müssen sie diagonal
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet
sein. Wenn bei Kraftfahrzeugen die
beiden Räder auf derselben Achse liegen,
muß diese eine Hinterachse sein.
2. Die Einrichtungen müssen so auf die Achsen
verteilt sein, daß die in Anlage 1 f Anhang 10
vorgeschriebenen Stabilitätsbedingungen
sinngemäß erfüllt sind; hiebei sind anhebbare
und Nachlaufachsen nicht zu berücksichtigen.
3. Jede Unterbrechung der Stromversorgung
der Antiblockiereinrichtung oder jede Unterbrechung
der elektrischen Leitungen außerhalb
des elektronischen Auswertegliedes
muß dem Lenker durch eine optische
Warneinrichtung angezeigt werden können;
die ordnungsgemäße Funktion der Warneinrichtung
muß mit Werkstattausrüstungen
leicht zu überprüfen sein. Kontrolleuchten
müssen auch am Tage erkennbar sein; ihre
einwandfreie Funktion muß vom Lenkerplatz
leicht geprüft werden können.
4. Ist die Antiblockiereinrichtung ausgefallen,
so muß die Restbremswirkung derjenigen
entsprechen, die beim Ausfall eines Teiles
der Übertragungseinrichtung der Betriebs-
bremsanlage für das betreffende Fahrzeug
nach § 3 f vorgeschrieben ist; die Bestimmungen
über die Hilfsbremsanlage bleiben
unberührt.
5. Die Funktion der Antiblockiereinrichtung
darf nicht durch Magnetfelder beeinträchtigt
werden können.
6. Bremsanlagen mit Antiblockiereinrichtungen
von Kraftfahrzeugen müssen ihre
Wirkung über längere Zeit bei voll betätigter
Betriebsbremsanlage beibehalten;
dies ist nach Anlage 1 f Anhang 13 Z 4 zu
prüfen.
7. Die Antiblockiereinrichtung muß eine Kraftschlußausnützung
von mindestens 75 vH
aufweisen, sofern sich bei der mit dem
Fahrzeug erreichbaren, vorgeschriebenen
Bremswirkung nicht ein geringerer Wert
ergibt. Die Kraftschlußausnützung ist nach
Anlage 1 f Anhang 13 Anlage zu prüfen.
8. Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h sowie
beim Übergang einer Achse von einem
Fahrbahnbelag mit großem Reibungskoeffizient
auf eines solchen mit kleinem Reibungskoeffizient
dürfen die mit einer Antiblockiereinrichtung
ausgerüsteten Räder
nicht blockieren; hiebei sind jedoch kurze
Blockiervorgänge zugelassen, sofern das
Fahrzeug dabei nicht von seiner ursprünglichen
Spur abweicht; dies ist nach Anlage 1 f
Anhang 13 Z 6 zu prüfen.
9. Bremsanlagen mit Antiblockiereinrichtungen
von Anhängern müssen ihre Wirkung über
längere Zeit bei voll betätigter Bremsanlage
gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967
beibehalten; dies ist nach Anlage 1 f, Anhang
13 Z 7 zu prüfen.
Zu § 6 Abs. 7 b KFG 1967
§ 3 h. (1) Bei Kraftwagen gemäß § 6 Abs. 7 b
lit. a KFG 1967 muß vom Lenkerplatz aus überprüfbar
sein, ob durch die Feststellbremsanlage
allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem
Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers
dauernd verhindert werden kann.
(2) Wird die im § 6 Abs. 7 b lit. c KFG 1967
angeführte selbsttätige Bremsung des Anhängers
durch ein Ventil erzielt, das erst bei einer Störung
der Bremsanlage wirksam wird, so muß dessen
einwandfreie Funktion entweder im Führerhaus
oder von außerhalb des Fahrzeuges leicht und
ohne Zuhilfenahme von Werkzeug überprüfbar
sein.
(3) Bei Zweileitungsdruckluftbremsanlagen
muß beim Abreißen oder bei Undichtheit einer
der Verbindungsleitungen zwischen Kraftwagen
und Anhänger nach voller Betätigung der Betriebsbremsanlage
des Zugfahrzeuges der Druck
in der Vorratsleitung spätestens nach zwei Sekunden
auf einen Wert von 1,5 bar Überdruck
gefallen sein. Beim Absinken des Druckes in des
Vorratsleitung um mindestens 1 bar pro Sekunde
muß das Anhängerbremsventil spätestens dann
ansprechen, wenn der Druck in der Vorratsleitung
auf 2 bar Überdruck abgefallen ist.
Zu § 6 Abs. 10 KFG 1967
§ 3 i. (1) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz KFG
1967 angeführte Bremsanlage muß unabhängig
von der Stellung der Anhängerdeichsel wirken
können.
(2) Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben,
die ihre Bremsanlage mittels Druckluft auszuschalten
gestattet, muß diese Einrichtung spätestens
dann selbsttätig ausgeschaltet werden,
wenn die Anhängerbremsanlage erneut mit Druckluft
versorgt wird.
(3) Die feststellbare Bremsanlage eines Anhängers
muß von außerhalb, bei Omnibusanhängern
vom Innenraum des Anhängers betätigt und
gelöst werden können. Mit dieser Bremsanlage
muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden
Anhängers auf einer Steigung oder
einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd
verhindert werden können.
(4) Mit der Bremsanlage eines Anhängers, mit
dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden darf, muß auf gerader,
waagrechter und trockener Fahrbahn eine Verzögerung
von mindestens 2 m/s2 erreicht werden
können.
Zu § 6 Abs. 10 a KFG 1967
§ 3 j. Bei der auf alle Räder eines Anhängers,
ausgenommen Sattelanhänger, mit dem eine
Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf, wirkenden Bremsanlage muß eine
Summe der am Umfang der gebremsten Räder
ausgeübten Bremskräfte von mindestens 45 vH
der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten
erreicht werden können. Bei Anhängern
mit einem Höchstgewicht von mehr als 10000 kg
muß überdies nach einer Energieaufnahme durch
die Bremsen, die dem Befahren eines 6 km langen
Straßenstückes mit einem Gefälle von 6 vH. mit
einer Geschwindigkeit, von 30 km/h entspricht,
eine Summe der am Umfang der gebremsten
Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens
33 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden
Radlasten erreicht werden können.
Zu § 6 Abs. 11 KFG 1967
§ 3 k. (1) Auflaufbremsanlagen müssen so
eingerichtet sein, daß auch nach Ausnützung des
gesamten Auflaufweges Beschädigungen, wie
insbesondere unzulässige Verformungen durch
übermäßige Kräfte in der Übertragungseinrichtung
und in den Bremsen, vermieden werden.
Hiezu verwendete Einrichtungen (Bremskraftbegrenzer)
dürfen die Bremskräfte nur so weit
verringern, daß die vorgeschriebene Bremswirkung
erhalten bleibt. Enthält eine mechanische
Übertragungseinrichtung einen Seilzug, so muß
dieser so kurz wie möglich sein. Bolzen von
Gelenken müssen ausreichend gesichert sein.
Diese Gelenkstellen müssen selbstschmierend
ausgeführt oder für die Schmierung leicht
zugänglich sein.
(2) Rückfahrsperren müssen so ausgebildet
sein, daß sie durch Anwendung einer Zugkraft
in der Zugrichtung selbsttätig ausgeschaltet
werden.
(3) Die aufeinander gleitenden Teile von Auflaufeinrichtungen
müssen durch einen Faltenbalg
oder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt
sein. Sie müssen selbstschmierend ausgeführt
oder für die Schmierung leicht zugänglich
sein. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen
bestehen, durch die Kontaktkorrosion, Klemmen
oder Pressen der gleitenden Teile ausgeschlossen
ist.
(4) Die in den Abs. 5 und 6 verwendeten
Abkürzungen bedeuten: GA das Höchstgewicht
des Anhängers, GB die Summe der dem Höchstgewicht
des Anhängers entsprechenden Radlasten
der Räder des Anhängers, auf die die Bremsen
wirken, D 1 die Druckkraft im Sinne der Verminderung
des Abstandes der Zugvorrichtung
von der ersten Anhängerachse (Deichselkraft),
D 2 die Zugkraft (umgekehrte Richtung von D 1).
(5) Bremskraftbegrenzer (Abs. 1) dürfen erst
ansprechen, wenn die Deichselkraft bei Anhängern
mit nur einer Achse den Wert 0,12 GA, bei
Anhängern mit mehr als einer Achse den Wert
0,08 GA erreicht hat. Sie müssen verhindern,
daß die Bremskraft an den Bremsen einen Wert
übersteigt, der bei Anhängern mit nur einer
Achse einer Deichselkraft von 0,18 GB, bei
Anhängern mit mehr als einer Achse von 0,12 GB
entspricht.
(6) Der größte, kurzzeitig wirkende Wert für
D 1, der die Verschiebung der Zugvorrichtung
hervorruft (Ansprechschwelle), darf nicht kleiner
als 0,02 GA und nicht größer als 0,04 GA sein.
D 1 darf im Bewegungsbereich der Auflaufeinrichtung
bei Anhängern mit nur einer Achse
0,09 GA, bei Anhängern mit mehr als einer
Achse 0,06 GA nicht übersteigen. Der Wert von
D 2 für die Rückführung der Zugvorrichtung
aus der am weitesten eingeschobenen Stellung
muß zwischen 0,1 GA und 0,5 GA liegen.
(7) Der nutzbare Auflaufweg muß in jeder
Stellung der Zugvorrichtung auch nach Erwärmung
der Bremsen oder nach durchschnittlicher
Abnützung der Bremsbeläge ohne sofortiges
Nachstellen größer sein, als der für die Zuspannung
der Bremsen erforderliche Zuspannweg.
Zu § 6 Abs. 12 KFG 1967
§ 31. Bei Bremsanlagen, bei denen die Bremsung
des Anhängers durch das Abreißen selbsttätig
erfolgt, muß dabei die für die Hilfsbremsanlage
vorgeschriebene Bremswirkung für das
Zugfahrzeug, beim Ziehen von zwei Anhängern
für das Zugfahrzeug und den mit diesem verbunden
bleibenden Anhänger erhalten bleiben;
dies gilt sinngemäß für Vorrichtungen, bei denen
ein Anhänger bei Undichtwerden einer Übertragungseinrichtung
selbsttätig gebremst wird.
Zu § 6 Abs. 12 a KFG 1967
§ 3 m. Die im § 6 Abs. 12 a erster Halbsatz
KFG 1967 angeführten Räder, die auch bei einer
Störung der Übertragungseinrichtung gebremst
werden können, müssen so gewählt sein, daß
die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens
30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung
beträgt.
Zu § 6 Abs. 12 b KFG 1967
§ 3 n. (1) Der Energievorrat einer Fremdkraftbremsanlage
muß so bemessen sein, daß bei Stillstand
des Motors die Bremswirkung ausreichend
bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen
Bedingungen anzuhalten; ist die Feststellbremsanlage
eine Hilfskraftbremsanlage, so kann
deren Wirkung bei Ausfall der Hilfskraft auch
dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat
der Hilfskraftbremsanlage unabhängiger
Vorrat, wie der für die Betriebsbremsanlage, in
Anspruch genommen wird.
(2) Hilfsemrichtungen dürfen die für sie erforderliche
Energie nur unter der Bedingung aus dem
Energievorrat für die Bremsanlagen entnehmen,
daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen
der Energiequelle, der Energievorrat für
die Bremsanlagen nicht unter den im § 3 o Abs. 4
festgelegten Wert absinken kann.
§ 3 o. (1) Bei Fremdkraftbremsanlagen darf
jeder Energiespeicher nur auf die Bremsen von
zwei oder mehr Rädern wirken, die so gewählt
sind, daß sie allein bei Fahrzeugen mit zwei
Achsen die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene
Bremswirkung, bei Fahrzeugen mit mehr als
zwei Achsen mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage
vorgeschriebenen Wirkung
unter den vorgeschriebenen Bedingungen gewähr-
leisten, ohne die Stabilität des Fahrzeuges während
des Bremsens zu beeinträchtigen; jeder Energievorrat
muß außerdem mit einer Warneinrichtung
nach Abs. 4 ausgerüstet sein.
(2) Bei Fremdkraftbremsanlagen muß die Art
des Antriebes ihrer Energiequelle einen sicheren
Betrieb gewährleisten. Bei Ausfall eines Teiles
der Übertragungseinrichtung der gesamten Bremsanlage
muß die Speisung des von der Störung
nicht betroffenen Teiles weiterhin gesichert sein,
wenn dies zum Abbremsen des Fahrzeuges mit
der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen
Wirkung erforderlich ist; dies muß mit Hilfe von
Einrichtungen, die bei Stillstand des Fahrzeuges
leicht in Gang zu setzen sind, oder durch eine
automatische Einrichtung erreicht werden. Außerdem
müssen die nach dieser Einrichtung angeordneten
Behälter so beschaffen sein, daß es nach
viermaliger Betätigung der Betriebsbremsanlage
gemäß den Vorschriften nach Anlage 1 f Anhang 7
Abschnitt A Z1.2. noch möglich ist, das Fahrzeug
mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen
Wirkung zum Stillstand zu bringen.
(3) Weisen die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage
und die Feststellbremsanlage gemeinsame
Teile auf oder ist die Betriebsbremsanlage
eine Fremdkraftbremsanlage, so darf ebenso
wie für die Erfüllung der Bestimmungen der
§§ 3 f und 3 m keine automatische Einrichtung
verwendet sein, deren in Ruhe befindliche Teile
erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam
werden.
(4) Kraftfahrzeuge, die eine mit einem Energiespeicher
betriebene Betriebsbremsanlage aufweisen,
müssen — falls eine Bremsung mit der für
die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung
nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich
ist — außer mit einem etwa vorhandenen
Manometer mit einer optisch oder akustisch
wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die
anzeigt, daß die gespeicherte Energie in irgendeinem
Teil der Anlage vor dem Bremsventil auf
einem Wert abgesunken ist, der ohne Speisung
des Energiespeichers sicherstellt, daß bei jedem
Beladungszustand des Fahrzeuges nach vier vollen
Betätigungen der Betätigungseinrichtung der
Betriebsbremsanlage nur noch eine fünfte Bremsung
mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen
Wirkung möglich ist. Diese Warneinrichtung
muß unmittelbar und ständig an die
Übertragungseinrichtung angeschlossen sein. Die
Warneinrichtungen dürfen bei laufendem Motor
und ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen
Betriebsbedingungen des Fahrzeuges kein Signal
geben, außer während der für das Auffüllen der
Energiespeicher erforderlichen Zeit nach dem
Anlassen des Motors.
(5) Bei hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen
muß nach acht Vollbremsungen für eine neunte
Bremsung mindestens die für die Hilfsbremsanlage
vorgeschriebene Bremswirkung oder, wenn
dies bei Vorhandensein einer getrennten Betätigungsvorrichtung
unter Verwendung von Speicherenergie
erreicht wird, mindestens 30 vH der
für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen
Bremswirkung erzielt werden können. Solche
Bremsanlagen sind nach Anlage 1 f Anhang 7
Abschnitt C zu prüfen.
§ 3 p. Druckluftbremsanlagen müssen der
Anlage 1 f Anhänge 6, 7 Abschnitt A und 9
entsprechen.
§ 3 q. (1) Federspeicherbremsanlagen sind
Einrichtungen, bei denen die zur Bremsung erforderliche
Energie von einer oder mehreren Federn
geliefert wird, die als Energiespeicher wirken
und bei denen die für das Zusammendrücken der
Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie
vom Lenker mittels der Betätigungseinrichtung
geliefert oder gesteuert wird.
(2) Bei allen Drücken, die in der Vorratsleitung
zum Druckraum der Federspeicher auftreten
können, dürfen betriebsübliche geringe Druckschwankungen
keine erheblichen Schwankungen
der Bremskraft hervorrufen. Der Druckraum der
Federspeicher muß, wenn die Federn nicht durch
mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen
zusammengedrückt gehalten werden
können, durch eine Energiereserve beaufschlagt
werden können, an die keine andere Einrichtung
oder Ausrüstung angeschlossen ist; dies gilt
jedoch nicht für Anhänger. Bei Kraftfahrzeugen
muß die Anlage so beschaffen sein, daß die Bremsen
ohne Nachspeisung mindestens dreimal
betätigt und gelöst werden können, wenn der
Anfangsdruck im Druckraum gleich dem vorgesehenen
Höchstdruck ist. Bei Anhängern muß es
möglich sein, die Bremsen des abgekuppelten
Anhängers mindestens dreimal zu lösen, wobei
der Überdruck in der Vorratsleitung vor dem
Abkuppeln des Anhängers mindestens 6,5 bar
beträgt. Diese Vorschriften müssen eingehalten
werden können, wenn die Bremsen eng eingestellt
sind. Zusätzlich muß das Betätigen und
Lösen der Feststellbremsanlage möglich sein,
wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden
ist. Der Druck im Druckraum, bei dem
eine Betätigung der Bremsanlage durch die Federn
einsetzt, wenn die Bremsen eng eingestellt
sind, darf nicht größer sein als 80 vH des für
eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdruckes.
Für Anhänger ist dieser Mindestdruck
derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen
der Betriebsbremsanlage gemäß Anlage 1 f Anhang
7 Abschnitt A Z 1.3. einstellt, wenn der
Ausgangsdruck 6,5 bar Überdruck betragen hat.
Sinkt der Druck im Druckraum unter den Wert,
bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen
einsetzt, so muß eine Warneinrichtung wirksam
werden. Diese Warneinrichtung kann ganz oder
teilweise die Warneinrichtung nach § 3 o
Abs. 4 sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger.
Ist ein Fahrzeug, das zum Ziehen von Anhängern
mit einer Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster
Satz KFG 1967 bestimmt ist, mit Federspeicherbremsanlagen
ausgerüstet, so muß das Wirksamwerden
der Federspeicherbremsanlagen eine
Betätigung der Bremsen des Anhängers auslösen.
(3) Federspeicherbremsanlagen müssen so gebaut
sein, daß bei einer Störung von Teilen der
Bremsanlage, deren Ausfall nicht ausgeschlossen
werden kann (§ 3 c Abs. 1), die Bremsen ohne
Benützung der normalen Betätigungseinrichtung
durch eine Hilfseinrichtung gelöst werden können.
Ist zur Betätigung der Hilfseinrichtung
ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so
sind diese im Fahrzeug mitzuführen."
14. Im § 4 haben die Abs. 4 b und 4 c zu lauten
„(4 b) Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg
und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen
gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen
gleicher Bauart ausgerüstet sein; dies gilt bei
Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg nur für
Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als
Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich
voneinander durch Diagonal-, Radial- oder gemischte
Bauart unterscheiden.
(4 c) An den Rädern einer Achse (§ 2 Z 34
KFG 1967) von Kraftwagen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 40 km/h sowie von Anhängern, die mit
solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen,
dürfen zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen
bestimmte Reifen nicht zusammen mit
anderen Reifen angebracht sein."
15. Im § 4 Abs. 6 hat der letzte Satz zu entfallen.
16. Im § 11 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Glühlampen, die den in Betracht kommenden
Bestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8, 19 oder
20 nicht entsprechen, müssen der ÖNORM
V 5431, Alisgabe März 1966, der ÖNORM
V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM
V 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen."
17. Im § 11 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten
„Nebelscheinwerfer müssen der Regelung Nr. 19,
BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen."
18. Im § 11 Abs. 7 zweiter Satz entfallen die
Worte „und Breitstrahler".
19. Im § 13 a hat der erste Satz zu lauten
„Nebelschlußleuchten müssen der Regelung
Nr 38, BGBl. Nr. 411/1980, entsprechen."
20. Im § 13 a entfallen der zweite und der vierte
Satz.
21. Im § 19 b Abs. 1 erster Satz treten anstelle
der Worte „größte Breite 120cm" die Worte
„größte mögliche Spurweite 115 cm".
22. Im § 19 b Abs. 3 treten anstelle der Worte
„größte Breite 120 cm" die Worte „größte mögliche
Spurweite 115 cm".
23. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten
„c) die für Fahrzeuge der zu genehmigenden
Type vorgesehenen Fahrgestell- und Motornummern
sowie die Fahrgestellnummer und
die Motornummer des für die Typenprüfung
bestimmten Fahrzeuges;"
24. Im § 20 Abs. 3 hat die lit. b zu lauten
„b) die Wirkung der im Abs. 1 lit. k angeführten
Bremsanlagen sowie über die Einhaltung
ihrer Betriebs- und Wirkungsbedingungen
(§ 3 c, § 3 g Abs. 1 und 3, § 3 j zweiter
Satz, § 3 o Abs. 3 und 4 und § 3 p)"
25. Im § 20 Abs. 3 hat die lit. f zu entfallen.
26. Im § 20 Abs. 3 lit. g hat der Ausdruck
„Abs. 1 lit. b" zu entfallen.
27. Im § 22 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle
der Maßangabe „8x10,5 cm" die Maßangabe
„7x7 cm".
27 a. Im § 22 a. Abs. 1 hat die Einleitung der
Z 2 zu lauten
„2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung
vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967
typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften
entsprechen, das Anbringen von".
27 b. Im § 22 a Abs. 1 Z 2 hat die lit. i zu lauten
„i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten
Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 1
KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder
von Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2
zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen,"
28. Im § 22 b Z 6 lit. a hat die lit. bb zu lauten
„bb) mit einer auf die Hinterräder wirkenden
Bremsanlage und einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h
und nicht mehr als 40 km/h mit der
Betriebsbremsanlage erreicht werden
kann
29. Im § 23 Abs. 1 wird im zweiten und letzten
Satz jeweils nach dem Wort „Reifen" eingefügt
„gemäß § 2 lit. b".
30. Im § 26 Abs. 5 hat der zweite Satz zu
lauten
„Wenn hiebei unter Berücksichtigung der
vom Landeshauptmann festgesetzten Bezeichnung
der Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches
ein Kennzeichen mehr als sechs Ziffern
enthält, sind Vormerkzeichen zu verwenden, die
anstelle der ersten Ziffer des Vormerkzeichens
einen Buchstaben, ausgenommen die Buchstaben
B, I, O, Q und W, enthalten."
31. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 werden das Wort
„und" am Ende der lit. f sowie der Punkt am
Ende der lit. g jeweils durch einen Beistrich
ersetzt und als neue lit. h und i angefügt
„h) einen Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c
Abs. 2 und ein Gerät zur Messung der
Motordrehzahl gemäß Anlage 1 d Z 2 lit. b
und
i) einen Meßplatz gemäß Anlage 1 d Z 1
lit. a".
32. Im § 28 a Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Lit. e, g, h und i gelten nicht für die ausschließliche
Ermächtigung zur Begutachtung von
Anhängern."
33. Im § 28 a Abs. 2 wird am Ende angefügt
„Das Begutachtungsformblatt muß die Anforderungen
an einem Lesebeleg erfüllen. Vor seiner
Drucklegung ist das Einvernehmen mit dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt herzustellen."
34. Im § 28 b Abs. 2 wird am Ende der lit. b
das Wort „oder" durch einen Beistrich, am Ende
der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder"
ersetzt und als neue lit. d angefügt
„d) einer Ärztekammer,"
35. Im § 28 b Abs. 5 entfällt am Ende der lit. e
der Beistrich und es wird angefügt
„oder durch eine Bescheinigung über die Unterweisung
in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung
in diesen Berufen,"
36. Im § 28 b Abs. 5 werden am Ende der lit. f
das Wort „oder" sowie der Punkt am Ende der
lit. g jeweils durch einen Beistrich ersetzt und
als neue lit. h und i angefügt
„h) den Nachweis der Absolvierung der Vorlesung
„Erste Hilfe" des 1. Studienabschnittes
der Studienrichtung Medizin oder
i) den Nachweis über die Absolvierung des
Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst"
eines Landesfeuerwehrverbandes."
37. Im § 37 a Z 5 hat die lit. d zu lauten
„d) die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers (§§ 98
bis 102 und 104 bis 106 KFG 1967) und".
38. Im § 37 a entfällt die Z 6.
39. Im § 47 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag
eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, d und e oder von
§ 3 q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den
Ortslinienverkehr, zu erteilen, wenn dagegen vom
Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken
bestehen."
40. Im § 52 Abs. 6 Z 4 wird als neue lit. c
angefügt
„c) die Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen
auf die parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende
Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich
von mindestens ±15° und in einem
Horizontalwinkelbereich von mindestens
10° gegen die Längsmittelebene und von
mindestens 45° nach außen von hinten
sichtbar sein;"
41. Im § 52 Abs. 6 hat die Z 6 zu lauten
„6. hinsichtlich der Bremsleuchten
a) die innersten Punkte der Lichtaustrittsöffnungen
der Bremsleuchten müssen mindestens
25 cm von der Längsmittelebene des
Fahrzeuges (§ 10 Abs. 7 Z 5 lit. d) entfernt
sein;
b) die Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen
auf die parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende
Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich
von mindestens ± 15° und in
einem Horizontalwinkelbereich von mindestens
10° gegen die Längsmittelebene und
von mindestens 45° nach außen von hinten
sichtbar sein;"
42. Im § 52 Abs. 6 Z 7 wird als neue lit. d
angefügt
„d) das mit vorne oder hinten am Fahrzeug
angebrachten Blinkleuchten ausgestrahlte
Blinklicht muß in einem Horizontalwinkelbereich
von wenigstens 10° zur Längsmittelebene
und mindestens 80° nach außen
sichtbar sein;"
43. § 53 a entfallt.
44. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lit. d entfallen die Worte
„mit einer Abschleppachse mit starrer Deichsel."
45. Im § 59 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„Über den seitlichen Rand des Fahrzeuges darf
nur eine nicht starre Ladung, wie Heu, Stroh,
Schilf im ungepreßten Zustand und dergleichen,
hinausragen."
46. Im § 61 Abs. 1 wird der Punkt am Ende
des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt
und angefügt
„diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die
Eintragungen im Zulassungsschein des Zugfahrzeuges
und des Anhängers (§ 41 Abs. 2 lit. n KFG
1967) das Ziehen des Anhängers gestatten. Beim
Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des
Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges
oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer
Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12
vH dauernd verhindert werden können."
47. Im § 61 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen
werden mit
a) Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, mit
einem Eigengewicht von mehr als 4500 kg,
b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h, wenn
die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
der Anhänger 6000 kg nicht überschreitet,
oder
c) Zugmaschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes.
(4) Mit Zugmaschinen dürfen im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwei
Anhänger auch gezogen werden, ohne daß
die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und
die im § 6 Abs. 10 KFG 1967 angeführten Bremsanlagen
der Anhänger Druckluftbremsanlagen
oder diesen gleichwertige Bremsanlagen sind,
wenn die Bremsanlage des ersten Anhängers keine
Auflaufbremsanlage ist und wenn
a) auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt
wird,
b) die Bremsanlage des ersten Anhängers vom
Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
betätigt werden kann und auf dem zweiten
Anhänger ein Bremser mitgeführt wird oder
c) beide Anhänger unbeladen sind und auf
dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt
wird.
§ 52 Abs. 5 b gilt hinsichtlich der im § 58 Abs. 1
Z 2 lit. b angeführten Höchstgeschwindigkeit
sinngemäß."
48. Die Anlage 1 entfällt, und als Anlage 1 b
wird eingefügt
„Anlage 1 b
(§ 1 d Abs. 2)
Messung des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen
(1) Bei Fahrzeugen mit vom Lenker unmittelbar
schaltbarem oder halbautomatischem Getriebe
ist die Messung bei eingekuppeltem Getriebe, bei
anderen Fahrzeugen bei in der Leerlauf- oder in
der Parkstellung befindlichem Wählhebel durchzuführen.
(2) Die Entnahmesonde des Meßgerätes muß
soweit wie möglich in die Auspuflanlage hineinragen.
Bei mehreren Mündungen von Auspuffrohren
ist, wenn nicht mit einer Sammelvorrichtung
für alle Mündungen gemessen wird, in
jeder Mündung einzeln zu messen; in diesem Fall
gilt das arithmetische Mittel der einzelnen Meßwerte
als Meßwert für das Fahrzeug.
(3) Das zur Messung verwendete Meßgerät
muß die Ablesung des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase im Bereich von 0 bis 10 vH des
Volumens ermöglichen. Das Meßgerät muß in
diesem Bereich auf 1 vH des Volumens genau
sein."
49. In der Anlage 1 d Z 2 lit. b tritt an die
Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgender
Satz
„Die Drehzahl muß drei Viertel der der höchsten
Motorleistung zugehörigen Drehzahl betragen."
50. Nach der Anlage 1 e wird eingefügt
„Anlage 1 f
§§ 3 b, 3 g, 3 o, 3 p
Bremsanlagen
Vorbemerkung
1. Für die Anwendung der Anlagen zur Regelung
Nr. 13 gelten, wenn ihre Bauartgeschwindigkeit
25 km/h übersteigt oder, bei Anhängern,
wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von
25 km/h überschritten werden darf, als Fahrzeuge
der Klasse
L 1 einspurige Motorfahrräder,
L 2 mehrspurige Motorfahrräder,
L 3 Motorräder,
L 4 Motorräder mit Beiwagen,
L 5 Motordreiräder,
M 1 Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
M 2 Omnibusse mit einem Höchstgewicht von
nicht mehr als 5000 kg,
M 3 Omnibusse mit einem Höchstgewicht von
mehr als 5000 kg,
N 1 nicht unter Klasse M fallende Kraftwagen
mit einem Höchstgewicht von nicht mehr
als 3500 kg,
N 2 nicht unter Klasse M fallende Kraftwagen
mit einem Höchstgewicht von mehr als
3500 kg und nicht mehr als 12000 kg,
N 3 nicht unter Klasse M fallende Kraftwagen
mit einem Höchstgewicht: von mehr als
12000 kg,
O 1 leichte Anhänger mit nur einer Achse,
O 2 Anhänger mit einem Höchstgewicht von
nicht mehr als 3500 kg, sofern sie nicht
unter Klasse O 1 fallen,
O 3 Anhänger mit einem Höchstgewicht von
mehr als 3500 kg und nicht mehr als
10000 kg,
O 4 Anhänger mit einem Höchstgewicht von
mehr als 10000 kg.
2. Für die Anwendung der Anlagen zur Regelung
Nr. 13 ist zu beachten
a) zu Anhang 4 Z 1.2.8.: Gilt nicht für Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h.
b) zu Anhang 4 Z 1.5.1.3.: Anstelle des Wertes
von 3 m/s2 tritt bei Kraftwagen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
35 km/h der Wert 2,5 m/s2, bei Kraftwagen
gemäß § 6 Abs. 2 KFG 1967 der Wert
1,5 m/s2.
c) zu Anhang 4 Z 1.5.2.: Bei Anhängern, mit
denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden darf, muß die
Energieaufnahme der Bremsen einer konstanten
Geschwindigkeit von 25 km/h auf
einem Gefälle von 7 vH und einer Länge von
1000 m entsprechen.
d) zu Anhang 4 Z 1.5.2.1.: Der zweite Satz
gilt für Anhänger der Klasse O 3 oder O 4.
e) zu Anhang 4 Z 2.1.1.: Gilt für die Messung
der Wirksamkeit der auf das Hinterrad
wirkenden Bremsanlage.
f) zu Anhang 7.A, Z 2.3.3.: Der Simulator ist
am Kupplungskopf der Vorratsleitung anzuschließen.
g) zu Anhang 7 B, Z 2.2.2.: Der Luftbehälter
ist am Kupplungskopf der Vorratsleitung
anzuschließen.
h) zu Anhang 10 Z 2: Bei Sattelzugfahrzeugen
und Sattelanhängern tritt an die Stelle des
Symbols für die Abbremsung J:g das
Symbol
i) zu Anhang 10, Diagramm 4 B
Kv = K1—K2. Die Werte von Kc, K1 und
K2 sind mit den dem Fahrzeug entsprechenden
Abmessungen hr des vollbeladenen bzw.
leeren Fahrzeuges und dem Gewichtsverhältnis
in der angegebenen Weise zu bestimmen.
Auszug
aus dem Text der Regelung Nr. 13.04
über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen auf
Grund des
Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstande
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971)
(Übersetzung)
Anhang 4
Bremsprüfungen und Bremswirkungen
1. Bremsprüfungen
1.2. Bei der Messung der Bremswirkung
auf Straßen sind folgende Bedingungen
einzuhalten
1.2.2. Die Messung ist bei der der Fahrzeugklasse
zugeordneten Ausgangsgeschwindigkeit
zu beginnen. Ist die Bauartgeschwindigkeit
des Fahrzeuges niedriger
als die für die Prüfung vorgeschriebene,
so ist die Prüfung bei der Bauartgeschwindigkeit
des Fahrzeuges durchzuführen.
1.2.3. Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung
ausgeübte Kraft zur
Erreichung der vorgeschriebenen
Bremswirkung darf nicht größer sein
als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte
Höchstwert;
1.2.4. Unter Vorbehalt der Vorschriften nach
1.3.2. darf der Kraftschlußbeiwert 0,8
nicht wesentlich unterschreiten;
1.2.5. die Prüfungen dürfen nur stattfinden,
wenn die Ergebnisse nicht vom Wind
beeinflußt werden;
1.2.6. bei Beginn der Prüfung müssen die
Reifen kalt sein und den für die tatsächliche
Radlast der ruhenden Räder
vorgeschriebenen Druck haben;
1.2.7. bei den Prüfungen von Krafträdern muß
der Lenker in normaler Haltung auf
dem Fahrzeug sitzen;
1.2,8. die vorgeschriebene Bremswirkung muß
erzielt werden ohne Blockieren der
Räder, ohne daß das Fahrzeug seine
Spur verläßt und ohne ungewöhnliche
Schwingungen.
1.3. Verhalten des Fahrzeuges während des
Bremsens
1.3.1. Bei den Bremsprüfungen, insbesondere
bei hoher Geschwindigkeit, ist das
allgemeine Fahrverhalten während des
Bremsens zu beurteilen.
1.3.2. Fahrverhalten beim Bremsen auf einer
Straße mit einem Kraftschlußbeiwert,
der 0,3 nicht wesentlich übersteigt
Das Verhalten der Fahrzeuge der
Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3,O3
und O4 auf einer solchen Straße muß
den Bedingungen nach Anhang 10 entsprechen.
1.4. Bremswirkung bei kalten Bremsen
(Prüfung K)
1.4.1. Allgemeines
1.4.1.1. Die Bremsen müssen kalt sein; eine
Bremse gilt als kalt, wenn an der
Bremsscheibe oder außen an der Trommel
gemessen die Temperatur weniger
als 100° C beträgt.
1.4.1.2. Bei Kraftfahrzeugen mit mindestens
vier Rädern ist die Prüfung unter
folgenden Bedingungen durchzuführen
1.4.1.2.1. Das Fahrzeug muß so beladen sein, daß
beim Höchstgewicht des Fahrzeuges die
Achslasten die jeweils zugeordneten
Höchstwerte erreichen;
1.4.1.2.2. bei Kraftfahrzeugen ist jede Prüfung
mit dem Fahrzeug zu wiederholen,
wobei sich auf dem Fahrzeug nur der
Lenker und gegebenenfalls eine weitere
Person in der vorderen Sitzreihe befinden
darf.
1.4.1.2.4. Die Fahrbahn muß horizontal sein.
1.4.2. Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor
Mit dem Fahrzeug müssen von der
Ausgangsgeschwindigkeit v bis zum
Stillstand die der Fahrzeugklasse zugeordnete
mittlere Verzögerung erreicht
werden können, ohne daß die auf die
Bremsanlage wirkende vorgeschriebene
Betätigungskraft überschritten wird.
1.4.3. Prüfung K mit eingekuppeltem Motor
Bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als
140 km/h ist das Fahrzeug bei einer
Geschwindigkeit von 110 km/h mit
der Betätigungskraft abzubremsen, die
beim Bremsen des Fahrzeuges bei
einer Geschwindigkeit von 50 km/h
eine Verzögerung von 5 m/s2 ergibt;
die Verzögerung muß dabei mindestens
4 m/s2 betragen.
1.5. Bremswirkung bei warmen Bremsen
(Prüfung W)
1.5.1. Prüfverfahren
1.5.1.1. Die Betriebsbremsanlagen aller Kraftfahrzeuge
mit Ausnahme derjenigen
der Klassen L1 bis L5. werden in des
Weise geprüft, daß bei beladenem Fahrzeuge
eine Anzahl n von aufeinanderfolgenden
Bremsungen nach des in
nachstehender Tabelle angegebenen Bedingungen
vorgenommen wird
1.5.1.2. Lassen die Eigenschaften des Fahrzeuges
die Einhaltung der für t
vorgeschriebenen Dauer nicht zu, so
ist diese in dem notwendigen Ausmaß
zu erhöhen; auf jeden Fall müssen
außer der zur Bremsung und Beschleunigung
des Fahrzeuges erforderlichen
Zeit 10 Sekunden für jeden Brems-
zyklus zur Stabilisierung der Geschwindigkeit
v1 verfügbar sein.
1.5.1.3. Bei diesen Prüfungen muß die auf die
Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft
so bemessen sein, daß bei der ersten
Bremsung eine durchschnittliche Verzögerung
von 3 m/s2 erreicht wird;
diese Kraft muß während allen aufeinanderfolgenden
Bremsungen gleich groß
sein.
1.5.1.4. Während der Bremsung bleibt der
Motor eingekuppelt und das Getriebe
im höchsten Gang (Schnellgang, „overdrive"
usw. ausgenommen).
1.5.1.5. Bei der Wiederbeschleunigung nach
erfolgter Bremsung muß das Getriebe
so geschaltet werden, daß die Geschwindigkeit
v1 in möglichst kurzer
Zeit erreicht wird.
1.5.2. Die Betriebsbremsanlagen von Anhängern
der Klassen O2, O3 und O4 müssen
so geprüft werden, daß die Energieaufnahme
der Bremsen bei beladenem
Fahrzeug jener entspricht, die in der
gleichen Zeit bei diesem Fahrzeug
erfolgt, wenn es mit einer konstanten
Geschwindigkeit von 40 km/h ein
Gefalle von 7% und einer Länge von
1,7 km befährt.
1.5.2.1. Die Prüfung kann auch auf ebener
Fahrbahn durchgeführt werden, wobei
der Anhänger von einem Kraftfahrzeug
gezogen wird. Während der Prüfung
muß die auf die Betätigungseinrichtung
ausgeübte Kraft so bemessen werden,
daß eine konstante Bremskraft am
Anhänger aufrechterhalten wird (7% des
Anhängergewichtes).
Reicht die Zugkraft des Zugfahrzeuges
nicht aus, so kann die Prüfung mit einer
kleineren Geschwindigkeit auf einer
entsprechend längeren Strecke wie folgt
durchgeführt werden
1.5.3. Wirkung
Am Schluß der Prüfung W ist unter den
Bedingungen der Prüfung K bei ausgekuppeltem
Motor (wobei jedoch andere
Temperaturbedingungen auftreten können)
die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage
zu ermitteln; diese
Restbremswirkung darf nicht unter
80% der für die betreffende Klasse
vorgeschriebenen Bremswirkung und
nicht unter 60% des bei der Prüfung K
mit ausgekuppeltem Motor ermittelten
Wertes liegen.
2. Wirksamkeit der Bremsanlagen von
Fahrzeugen der Klasse L
2.1. Allgemeine Prüfvorschriften
2.1.1. Die Fahrzeuge sind der Prüfung K mit
ausgekuppeltem Motor zu unterziehen.
2.1.2. Prüfungen mit beiden Bremsanlagen
gemeinsam sind jedoch mit eingekuppeltem
Motor durchzuführen.
2.1.3. Bei Fahrzeugen mit automatischer
Kupplungsbetätigung müssen die Prüfungen
unter den normalen Arbeitsbedingungen
ausgeführt werden.
3. Wirksamkeit der Bremsanlagen der
Fahrzeuge der Klassen M und N
3.2. Hilfsbremsanlage
3.2.4. Die Wirkung der Hilfsbremsanlage ist
durch die Prüfung K mit ausgekuppeltem
Motor nachzuweisen.
3.3. Feststellbremsanlagen
3.3.6. Haben die Betriebsbremsanlage und
die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame
Betätigungseinrichtung, so ist eine Prüfung
K der Feststellbremsanlage mit
ausgekuppeltem Motor und den für
die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen
Geschwindigkeiten
durchzuführen. Die durchschnittliche
Verzögerung während der Bremsung
und die Verzögerung unmittelbar vor
Stillstand des Fahrzeuges, die durch
Betätigen der Feststellbremsanlage oder
einer zusätzlichen Betätigungseinrichtung
der Betriebsbremsanlage erreicht
werden, darf nicht kleiner als 1,5 m/s2
sein. Die Prüfung ist mit dem das
Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeug
durchzuführen. Die auf die Bremsanlage
ausgeübte Kraft darf die vorgeschriebenen
Werte nicht übersteigen.
Bei Fahrzeugen der Klasse M 1 und
N 1, bei denen die Feststellbremsanlage
auf andere Bremsen als die der Betriebsbremsanlage
wirkt, ist die Prüfung
auf Antrag des Fahrzeugherstellers mit
einer Prüfgeschwindigkeit von 60 km/h
durchzuführen. In diesem Fall darf die
durchschnittliche Verzögerung nicht
weniger als 2,0 m/s2 betragen und die
Verzögerung unmittelbar vor Stillstand
des Fahrzeuges 1,5 m/s2 nicht
unterschreiten.
5. Ansprech- und Schwelldauer
Bei allen Fahrzeugen, bei denen die
Betriebsbremsanlage eine Hilfskraft- oder
Fremdkraftbremsanlage ist, muß
die Bremsanlage so betätigt werden
können, daß die Zeitspanne zwischen
dem Beginn der Betätigung der Bremsanlage
und dem Augenblick, wo die
Bremskraft an der am meisten benachteiligten
Achse den für die vorgeschriebene
Bremswirkung erforderlichen
Wert erreicht, 0,6 Sekunden nicht
übersteigt (siehe Anhang 6).
Anhang 6
Zeitverhalten der Druckluftbremsanlagen
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Die Ansprech- und Schwelldauer der
Betriebsbremsanlage werden bei stehendem
Fahrzeug ermittelt, wobei der
Druck am Eintritt des am ungünstigsten
gelegenen Bremszylinders gemessen
wird.
1.2. Bei der Prüfung muß der Hub der
Bremszylinder der einzelnen Achsen
der so eng wie möglich eingestellten
Bremse entsprechen.
1.3. Die unter Einhaltung der Vorschriften
dieses Anhanges gemessenen Zeiten
sind auf die nächste Zehntelsekunde
auf- bzw. abzurunden, wobei Meßwerte,
deren zweite Dezimale 5 oder größer
ist, auf das nächsthöhere Zehntel aufzurunden
sind.
2. Kraftfahrzeuge
2.1. Zu Beginn jeder Prüfung muß der
Druck in den Behältern gleich dem
Druck sein, bei dem der Druckregler
die Speisung mit Druckluft erneut
einschaltet. Bei Anlagen ohne Druckregler
(zB mit Grenzdruckverdichter)
muß der Druck im Behälter zu Beginn
jeder Prüfung 90% des vom Erzeuger
angegebenen und in A. 1.2.2.1. des
Anhanges 7 definierten Druckes betragen.
2.2. Die Ansprech- und Schwelldauer ist
bei voller Betätigung abhängig von der
Bewegungsdauer in Stufen von der
kürzest möglichen Bewegungsdauer bis
zu etwa 0,4 Sekunden zu ermitteln.
Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm
darzustellen.
2.3. Maßgebend für die Prüfung ist die
Ansprech- und Schwelldauer bei einet
Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden.
Diese Ansprech- und Schwelldauer
darf durch graphische Interpolation
aus dem Diagramm entnommen werden.
2.4. Bei der Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden
darf die Zeit zwischen dem Beginn
der Betätigung des Bremspedales
und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck
im Bremszylinder 75% seines asymptotischen
Wertes erreicht, 0,6 Sekunden
nicht übersteigen.
2.5. Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem
Bremsanschluß für Anhänger ausgerüstet
sind, ist die Ansprech- und
Schwelldauer zusätzlich zu den Bestimmungen
von 1.1. am Ende eines
etwa 2,5 m langen Schlauches mit
13 mm Innendurchmesser zu messen,
der an den Kupplungskopf der des
Betätigung der Bremsanlage dienenden
Leitung (Bremsleitung) der Betriebsbremsanlage
anzuschließen ist. Während
dieser Prüfung ist ein Behälter mit
einem Volumen von 385 ±5 cm9
(das entspricht dem. Volumen eines
Schlauches von 2,5 m Länge und
13 mm Innendurchmesser unter einem
Überdruck von 6,5 bar) an den Kupplungskopf
der der Energieversorgung
der Bremsanlage des Anhängers dienenden
Leitung (Vorratsleitung) anzuschließen.
Sattelzugfahrzeuge müssen mit flexiblen
Verbindungsleitungen zu. den Sattelanhängern
ausgestattet sein. Die Kupplungsköpfe
müssen daher am Ende der
flexiblen Leitungen angebracht sein.
Die Länge und der Innendurchmesser
dieser Leitungen müssen im Prüfbericht
angegeben werden.
2.6. Die Zeit zwischen dem Beginn der
Betätigung des Bremspedales und dem
Augenblick, in dem der Druck, gemessen
am Kupplungskopf der Bremsleitung,
x% seines asymptotischen Wertes erreicht,
darf nicht mehr betragen als
die in nachstehender Tabelle aufgeführten
Werte
3. Anhänger
3.1. Die Ansprech- und Schwelldauer des
Anhängers wird ohne Zugfahrzeug
geprüft. Als Ersatz für das Zugfahrzeug
ist ein Simulator erforderlich, an den
die Kupplungsköpfe der Bremsleitung
und der Vorratsleitung des Anhängers
angeschlossen werden.
3.2. Der Überdruck in der Vorratsleitung
muß 6,5 bar betragen.
3.3. Der Simulator muß folgende Merkmale
aufweisen
3.3.1. Er muß einen Luftbehälter von 30 l
Inhalt haben, der vor jeder Prüfserie
mit einem Überdruck von 6,5 bar aufgefüllt
und während jeder Einzelprüfung
nicht wieder aufgeladen wird. Der
Simulator muß vor dem Anschluß an
die Bremsleitung eine Blende mit einem
Durchmesser von 4,0 bis 4,3 mm haben.
Das Volumen der Leitung, gemessen
von der Blende bis einschließlich des
Kupplungskopfes soll 385 ±5 cm8 betragen.
Die in 3.3.3. erwähnten Drücke müssen
dicht hinter der Blende abgenommen
werden.
3.3.2. Die Betätigungseinrichtung muß so
beschaffen sein, daß ihre Wirkungsweise
im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflußt
wird.
§.3.3. Der Simulator muß zB durch Wahl der
Blende nach 3.3.1. so eingestellt sein,
daß bei Anschluß eines Kalibrierbehälters
von 385 ±5 cm8 die Zeit für
den Druckanstieg von 0,65 bar auf
4,9 bar 0,2 ±0,01 Sekunden beträgt.
Bei Anschluß eines Kalibrierbehälters
von 1155 ±15 cm³ anstelle des vorher
erwähnten muß — ohne erneute Justierung
— die Zeit für den Druckanstieg
von 0,65 bar auf 4,9 bar 0,38 ±0,02 Sekunden
betragen. Zwischen diesen beiden
Werten muß der Druck annähernd
linear mit der Zeit ansteigen. Die
Kalibrierbehälter müssen ohne Zwischenschaltung
von flexiblen Leitungen
an die Kupplungsköpfe angeschlossen
werden, und die zugehörigen Leitungen
dürfen an keiner Stelle einen Innendurchmesser
von weniger als 10 mm
aufweisen.
3.3.4. Das Schema in der Anlage zu diesem
Anhang zeigt ein Beispiel für die Ausführungen
und den Gebrauch des
Simulators.
3.4. Die Zeit zwischen dem Augenblick, wo
der vom Simulator in die Bremsleitung
eingesteuerte Überdruck 0,65bar erreicht,
und dem Augenblick, in dem der Druck
in dem Bremszylinder des Anhängers
75% seines asymptotischen Wertes erreicht,
darf nicht mehr als 0,4 Sekunden
betragen.
4. Prüfanschlüsse
4.1. Ein Prüfanschluß ist möglichst nahe
an dem Bremszylinder, der hinsichtlich
des Zeitverhaltens am ungünstigsten
gelegen ist, in jedem unabhängigen
Bremskreis anzubringen.
4.2. Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-
Norm 3583/1975 entsprechen.
Anhang 6
Anlage 1 (zu 3.)
Beispiel eines Simulators
1. Kalibrierer des Simulators
1. Bei Prüfung des Anhängers
Anhang 7
Energiequellen und Behälter
A. DRUCKLUFTBREMSANLAGEN
1. Größe der Behälter
1.1. Allgemeine Vorschriften
1.1.1. Fahrzeuge mit Druckluftbetriebsbremsanlage
müssen mit Behältern ausgerüstet
sein, deren Größe die Vorschriften
nach 1.2. und 1.3. erfüllt.
1.1.2. Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß
bei völligem Ausfall der gespeicherten
Energie eine Restbremswirkung erhalten
bleibt, die mindestens der für
die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen
Bremswirkung entspricht, ist für die
Größe der Behälter keinerlei Regel
vorgeschrieben.
1.1.3. Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3. sind
die Bremsen möglichst eng einzustellen.
1.2. Kraftfahrzeuge
1.2.1. Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen
so beschaffen sein, daß nach achtmaligem
vollen Betätigen und Lösen
der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage
im Luftbehälter ein
Druck erhalten bleibt, der nicht geringer
ist als der Druck, der zur Erzielung
der vorgeschriebenen Hilfsbremswirkung
erforderlich ist.
1.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende
Bedingungen einzuhalten
1.2.2.1. Der Anfangsdruck in den Behältern
muß dem, vom Fahrzeughersteller angegebenen
Wert entsprechen. Dieser Wert
muß die für die Betriebsbremsanlage
vorgeschriebene Wirkung gewährleisten.
1.2.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist
werden; die Behälter für Nebenverbraucher
sind abzuschalten.
1.2.2.3. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen
eines Anhängers bestimmt sind, ist
die Vorratsleitung zu schließen und
an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter
von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.
Vor jeder einzelnen Bremsung ist der
Überdruck im Zwischenbehälter auf
Null zu bringen. Nach der letzten
Bremsung gemäß 1.2.1. darf der Druck
in der Bremsleitung bei einer neuerlichen
vollen Betätigung der Bremsanlage
nicht unter die Hälfte des Wertes
absinken, der während der ersten
Bremsung gemessen wurde.
1.3. Anhänger
1.3.1. Die Behälter der Anhänger müssen so
beschaffen sein, daß der Druck für die
Speisung der Bremszylinder nach acht
Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage
des Zugfahrzeuges nicht unter
die Hälfte des Wertes absinkt, der
während der ersten Bremsung gemessen
wurde.
1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen
einzuhalten
1.3.2.1. Der Behälterdruck zu Beginn der
Prüfung muß gleich dem vom Fahrzeughersteller
angegebenen Höchstwert sein.
1.3.2.2. Die Vorratsleitung ist zu schließen;
der oder die Behälter für Nebenverbraucher
sind abzuschalten.
1.3.2.3. Der Behälter darf während der Prüfung
nicht nennenswert gespeist werden.
1.3.2.4. Bei jeder Bremsung muß der Druck in
der Bremsleitung dem vom Erzeuger
angegebenen Höchstwert entsprechen.
2. Leistung der Energiequellen
2.1. Allgemeine Vorschriften
Die Verdichter müssen die Bedingungen
der nachstehenden Absätze erfüllen.
2.2. Begriffsbestimmungen
2.2.1. Man bezeichnet mit p1 den Druck, der
65% des Druckes p2 nach 2.2.2. entspricht.
2.2.2. Man bezeichnet mit p2 den vom Erzeuger
angegebenen und in 1.2.2.1. angegebenen
Wert.
2.2.3. Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den
Anstieg des Überdruckes vom Wert 0
auf den Wert p1 und mit T2 die Zeit
für den Druckanstieg vom Wert 0 auf
den Wert p2.
2.3. Meßbedingungen
2.3.1. In allen Fällen muß die Drehzahl des
Verdichters der Nennleistungsdrehzahl
bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl
entsprechen.
2.3.2. Während der Prüfung für die Ermittlung
der Zeit T1 und T2 sind die
Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.
2.3.3. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen
von Anhängern bestimmt sind, ist der
Anhänger durch einen Druckbehälter
zu simulieren, dessen Druck p (in bar)
dem Druck in der Vorratsleitung des
Zugfahrzeuges entspricht und dessen
Inhalt V in Litern durch die Formel
p x V=20 R gegeben ist (wobei R
gleich den höchsten zulässigen Achslasten
des Anhängers in Tonnen ist).
2.4. Auswertung der Ergebnisse
2.4.1. Die Zeit T1 für den am ungünstigsten
gelegenen Behälter darf folgende Werte
nicht übersteigen
2.4.1.1. 3 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht
zum Ziehen eines Anhängers bestimmt
sind;
2.4.1.2. 6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum
Ziehen eines Anhängers bestimmt sind.
2.4.2. Die Zeit T2 für den am ungünstigsten
gelegenen Behälter darf folgende Werte
nicht übersteigen
2.4.2.1. 6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht
zum Ziehen eines Anhängers bestimmt
sind;
2.4.2.2. 9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum
Ziehen eines Anhängers bestimmt sind.
2.5. Zusätzliche Prüfung
2.5.1. Bei Kraftfahrzeugen, deren Behälter
für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt
von mehr als 20% des Gesamtinhaltes
der Behälter der Bremsanlagen
haben, ist eine zusätzliche Prüfung
durchzuführen, bei der die Funktion
der Ventile für die Füllung der Behälter
für Nebenverbraucher nicht gestört
werden darf.
2.5.2. Bei dieser Prüfung ist zu ermitteln, ob
die Zeit T3 für den Druckanstieg von 0
auf p2 für den am ungünstigsten gelegenen
Behälter kleiner ist, als
2.5.2.1. 8 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht
zum Ziehen eines Anhängers bestimmt
sind;
2.5.2.2. 11 Minuten bei Fahrzeugen, die zum
Ziehen eines Anhängers bestimmt sind.
3. Prüfanschlüsse
3.1. Ein Prüfanschluß ist nahe bei dem im
Sinne von 2.4. dieses Anhanges am
ungünstigsten gelegenen Behälter anzubringen.
3.2. Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-
Norm 3583/1975 entsprechen.
B. UNTERDRUCKBREMSANLAGEN
1. Größe der Behälter
1.1. Allgemeine Vorschriften
1.1.1. Fahrzeuge mit Unterdruckbremsanlagen
müssen mit Behältern ausgerüstet sein,
deren Größe die Vorschriften nach 1.2.
und 1.3. erfüllt.
1.1.2. Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß
bei völligem Ausfall der gespeicherten
Energie eine Restbremswirkung erhalten
bleibt, die mindestens der für Hilfsbremsanlagen
vorgeschriebenen Bremswirkung
entspricht, ist für die Größe
der Behälter keinerlei Regel vorgeschrieben.
1.1.3. Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3.
sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.
1.2. Kraftfahrzeuge
1.2.1. Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen
so beschaffen sein, daß die für die Hilfsbremsanlage
vorgeschriebene Bremswirkung
sichergestellt ist
1.2.1.1. Nach 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage,
wenn die Energiequelle
eine Unterdruckpumpe ist.
1.2.1.2. Nach 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage,
wenn die Energiequelle,
der Motor ist.
1.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende
Bedingungen einzuhalten
1.2.2.1. Der Anfangsdruck in den Behältern
muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen
Wert entsprechen. Dieser Wert
muß die für die Betriebsbremsanlage
vorgeschriebene Wirkung gewährleisten
und einem Unterdruck entsprechen,
der nicht größer ist als 90% des von
der Energiequelle gelieferten höchsten
Unterdruckes. Der Anfangsdruck ist
am Fahrzeug als zusätzliches Symbol
anzubringen.
1.2.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist
werden. Die Behälter für Nebenverbraucher
sind während der Prüfung
abzuschalten.
1.2.2.3. Bei Kraftfahrzeugen,. die zum Ziehen
eines Anhängers bestimmt sind, ist die
Vorratsleitung, falls vorhanden, zu
schließen und an die Bremsleitung ein
Zwischenbehälter von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.
Nach der Prüfung gemäß
1.2.1. darf der Druck in der Bremsleitung
nicht unter die Hälfte des Wertes
absinken, der nach der ersten Bremsung
gemessen wurde.
1.3. Anhänger
1.3.1. Die Behälter der Anhänger müssen so
beschaffen sein, daß nach einer Prüfung,
bei der
1.3.1.1. 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage
des Anhängers bei Fahrzeugen
der Klassen O 1 und O 2,
1.3.1.2. 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage
des Anhängers bei Fahrzeugen
der anderen Klassen,
durchgeführt wurden, der Unterdruck
für die Speisung der Bremszylinder
nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt,
der nach der ersten Bremsung
gemessen wurde.
1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen
einzuhalten
Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung
muß gleich dem vom Fahrzeughersteller
angegebenen Wert sein; dieser
Wert muß die für die Betriebsbremsanlage
vorgeschriebene Wirkung
gewährleisten.
1.3.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist
werden. Die Behälter für Nebenverbraucher
sind während der Prüfung
abzuschalten.
2. Leistung der Energiequellen
2.1. Allgemeine Vorschriften
2.1.1. Die Energiequelle muß, ausgehend vom
atmosphärischen Druck, in der Lage
sein, in den Behältern den in 1.2.2.1.
angegebenen Anfangsdruck innerhalb
von 3 Minuten aufzubauen. Bei Kraftfahrzeugen,
die zum Ziehen eines
Anhängers bestimmt sind, darf diese
Zeit unter den in 2.2. angegebenen
Bedingungen nicht mehr als 6 Minuten
betragen.
12. Meßbedingungen
2.2.1. Die Drehzahl der Energiequelle muß
2.2.1.1. wenn der Motor des Fahrzeuges selbst
die Energiequelle ist, gleich der Leerlaufdrehzahl
des Motors bei stehendem
Fahrzeug und Leerlaufstellung des Getriebes
sein;
2.2.1.2. wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe
ist, gleich 65% der Höchstleistungsdrehzahl
des Motors sein;
2.2.1.3. wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe
und der Motor mit einem
Regler ausgestattet ist, gleich 65% der
Abregeldrehzahl des Motors sein.
2.2.2. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen
von Anhängern mit Unterdruckbetriebsbremsanlagen
bestimmt sind, ist
der Anhänger durch einen Luftbehälter
zu simulieren, dessen Inhalt V, in
Litern, durch die Formel V=15 R
gegeben ist, wobei R gleich den höchsten
zulässigen Achslasten des Anhängers in
Tonnen ist.
C. HYDRAULISCHE FREMDKRAFTBREMSANLAGEN
t. Größe der Behälter (Energiespeicher)
1.1. Allgemeine Vorschriften
1.1.1. Fahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen
müssen mit Druckbehältern
ausgerüstet sein, deren Größe
die Vorschriften nach 1.2. erfüllt.
1.1.3. Für die Prüfung nach 1.2.1., 1.2.2. und
2.1. sind die Bremsen möglichst eng
einzustellen, und für die Prüfung nach
1.2.1. muß ferner die Aufeinanderfolge
der Vollbremsungen einen zeitlichen
Abstand von wenigstens 1 Minute
zwischen jeder Betätigung aufweisen.
1.2. Kraftfahrzeuge
1.2.1. Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen
mit Energiebehälter
müssen nachstehende Vorschriften erfüllen.
1.2.1.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende
Bedingungen einzuhalten
1.2.1.2.1. Der Anfangsdruck muß dem vom
Erzeuger angegebenen Wert entsprechen,
er darf jedoch nicht höher als
der Einschaltdruck sein.
1.2.1.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist
werden; die Behälter für Nebenverbraucher
und diese selbst sind abzuschalten.
1.2.2. Kraftfahrzeuge mit hydraulischen
Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter,
die die Anforderungen nach
4.2.6.1. (=§ 3 o Abs. 2 zweiter Satz),
nicht erfüllen, müssen jedoch den nachstehenden
Vorschriften genügen.
1.2.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende
Bedingungen einzuhalten
1.2.2.2.1. Bei stillstehender oder bei Leerlaufdrehzahl
arbeitender Energiequelle wird
ein Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung
simuliert. Vor dem
Ausfall muß der Behälterdruck gleich
dem vom Fahrzeughersteller angegebenen
Wert sein, er darf jedoch nicht
höher als der Einschaltdruck sein.
1.2.2.2.2. Die Behälter für Nebenverbraucher und
diese selbst sind abzuschalten.
2. Leistung der hydraulischen Energiequellen
2.1. Die Energiequellen müssen nachstehende
Bedingungen erfüllen
2.1.1. Begriffsbestimmungen
2.1.1.1. Man bezeichnet mit "P1" den größten
in den Behältern der Bremsanlage
herrschenden Arbeitsdruck (Abschaltdruck),
der vom Erzeuger anzugeben
ist.
2.1.1.2. Man bezeichnet mit „P2" den Druck
nach 4 Vollbremsungen, wobei der
Anfangsdruck der Betriebsbremsanlage
den Wert „P1" betragen muß; die
Behälter dürfen nicht gespeist werden.
2.1.1.3. Man bezeichnet mit „t" die Zeit für
den Druckanstieg im Behälter vom
Wert P1 auf den Wert P2 ohne Betätigung
des Bremspedales.
2.1.2. Meßbedingungen
2.1.2.1. Während der Prüfung zur Bestimmung
der Zeit „t" muß die Leistung der
Energiequelle gleich der bei mit Nennleistungsdrehzahl
laufenden Motor sein
bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl
entsprechen.
2.1.2.2. Während der Prüfung zur Bestimmung
der Zeit „t" sind die Behälter für Nebenverbraucher
nicht abzuschalten, außer
dies wird automatisch bewirkt.
2.1.3. Auswertung der Ergebnisse
2.1.3.1. Bei allen Fahrzeugen, ausgenommen
die der Klassen M 3, N 2 und N 3,
darf die Zeit t 20 Sekunden nicht übersteigen.
2.1.3.2. Bei Fahrzeugen der Klassen M 3,
N 2 und N 3 darf die Zeit t 30 Sekunden
nicht übersteigen.
3. Eigenschaften der Warneinrichtung
Bei stillstehendem Motor und einem
vom Fahrzeughersteller angegebenen
Druck, der jedoch nicht höher als der
Einschaltedruck sein darf, darf die
Warneinrichtung während zwei aufeinanderfolgenden
Vollbremsungen
nicht ausgelöst werden.
Anhang 9
Feststellbremsanlagen mit mechanischer
Verriegelung der Bremskolben
1. Begriffsbestimmung
Als „Feststellbremsanlage mit mechanischer
Verriegelung" bezeichnet man
die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung
dadurch sichergestellt wird,
daß die Kolbenstange des Bremskolbens
durch Entweichen der Druckluft aus
der Verriegelungskammer eingeklemmt
wird.
2. Besondere Vorschriften
2.1. Erreicht der Druck in der Verriegelungskammer
einen Wert, der der Verriegelung
entspricht, so muß dies durch eine
(optische oder akustische) Warneinrichtung
angezeigt werden. Diese Vorschrift
gilt nicht für Anhänger. Bei
diesen darf der der mechanischen Verriegelung
entsprechende Druckwert
4 bar nicht überschreiten. Bei Ausfall
jedes einzelnen Teiles der Betriebsbremsanlage
muß es möglich sein, die
für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene
Wirkung zu erzielen. Außerdem
muß es möglich sein, die Bremsen
wenigstens dreimal nach Abkuppeln
des Anhängers zu lösen, wenn der
Druck in der Vorratsleitung vor dem
Abkuppeln 6,5 bar betragen hat. Diese
Bedingung muß erfüllt sein, wenn die
Bremsen eng eingestellt sind. Weiterhin
muß es möglich sein, die Feststellbremsanlage
zu betätigen und zu lösen, wenn
der Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt
ist.
2.2. Die Betätigung des Bremskolbens muß
durch zwei getrennte Luftbehälter erfolgen
können.
2.3. Ein verriegelter Bremskolben darf nur
gelöst werden können, wenn der vorhandene
Energievorrat die Betätigung
der Bremsanlage nach dem Lösen
gewährleistet.
2.4. Im Hinblick auf den Ausfall der Energie
für die Verriegelungskammer ist eine
Hilfsentriegelungseinrichtung (zB mechanisch
oder mit Hilfe von Druckluft)
vorzusehen; diese Einrichtung darf mit
der Luft aus einem Fahrzeugreifen
gespeist werden müssen.
2.5. Die Betätigungseinrichtung muß so
beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung
folgende Wirkungen erzielt werden
Anziehen der Bremsen auf den für die
Feststellbremsung vorgeschriebenen
Wert, Verriegelung der angezogenen
Bremsen, Aufhebung der zum Festhalten
der Bremsen aufgewandten Kraft.
Anhang 10
Bremskraftverteilung auf die Fahrzeugachsen
und Kompatibilitätsbedingungen
zwischen Zugfahrzeug und Anhänget
1. Allgemeines
Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3,
N1, N2, N3, O3 und O4, die nicht mit
einer Antiblockiereinrichtung (ABS)
nach Anhang 13 (= § 3 g) ausgerüstet
sind, müssen alle Vorschriften dieses
Anhanges erfüllen.
2. Symbole
3. Vorschriften für Kraftfahrzeuge
3.1. Zweiachsige Kraftfahrzeuge
3.1.1. Für Fahrzeuge aller Klassen muß für
Werte von k zwischen 0,2 und 0,8 die
Abbremsung
sein.
Bei allen Beladungszuständen des
Fahrzeuges muß die Reibungskurve 1)
der Vorderachse über der Reibungskurve
der Hinterachse verlaufen, und
zwar für
— Fahrzeuge der Klasse M 1 bei allen
Abbremsungen zwischen 0,15 und
0,8
Jedoch ist bei Fahrzeugen dieser
Klasse im Bereich der Werte von z
zwischen 0,3 und 0,45 eine Umkehr
der Reibungskurven zulässig, wenn
die Reibungskurve der Hinterachse
die Gerade k=z (ideale Reibungskurve)
um nicht mehr als 0,05
überschreitet (Diagramm 1 A);
— Fahrzeuge der anderen Klassen bei
allen Abbremsungen zwischen 0,15
und 0,30. Diese Bedingung gilt
ebenfalls als erfüllt, wenn die Reibungskurven
zwischen 0,15 und
0,30 zwischen zwei Parallelen zu der
1) Ab Reibungskurven des Fahrzeuges gelten die
Kurven, die für bestimmte Beladungszustände den benötigten
Kraftschlußbeiwert der Achsen i in Abhängigkeit
von der Abbremsung des Fahrzeuges angeben.
Geraden der idealen Reibungskurve
liegen, die sich aus der Gleichung
k=z ± 0,08 (Diagramm 1B) ergeben
und wenn für die Reibungskurve
der Hinterachse für
ist.
3.1.2. Prüfbestimmung
Bei einem Fahrzeug, das zum Ziehen
eines mit einer Druckluftbremsanlage
ausgestatteten Anhängers der Fahrzeugklasse
O 3 oder O 4 bestimmt ist, muß
bei voller Betätigung der Betätigungseinrichtung
und unabhängig vom Beladungszustand
des Fahrzeuges der Druck
am Kupplungskopf der Vorratsleitung
zwischen 6,5 und 8 bar und am Kupplungskopf
der Bremsleitung zwischen
6 und 7,5 bar liegen. Diese Drücke sind
bei vom Anhänger getrenntem Zugfahrzeug
nachzuweisen.
3.1.3. Für die Überprüfung der Übereinstimmung
mit den Vorschriften nach
3.1.1. muß der Erzeuger die Reibungskurven
der Vorderachse und der Hinterachse
gemäß nachstehenden Formeln
nachweisen
3.1.4. Kraftfahrzeuge außer Sattelzugfahrzeuge.
3.1.4.1. Die Einhaltung der Bestimmungen
von 3.1.1. ist für folgende Beladungszustände
nachzuweisen
— Leer in betriebsbereitem Zustand,
mit Lenker
— Beladen. Sind mehrere Möglichkeiten
für die Lastverteilung vorgesehen,
so ist der Fall der am höchsten
belasteten Vorderachse in Betracht
zu ziehen.
Die Höhe des Schwerpunktes ist vom
Erzeuger anzugeben.
Für Fahrzeuge, die mit einer Druckluftbremsanlage
ausgerüstet sind, muß
das Verhältnis
bzw.
in Abhängigkeit
vom Druck pm in den im
Diagramm 2 angegebenen Bereichen
liegen.
3.1.5. Sattelzugfahrzeuge
Die Kurven sind tut folgende Bekdungszustände
aufzuzeichnen
3.1.5.1. Sattelzugfahrzeuge mit leerem Sattelanhänger
3.1.5.1.1. Als leeres Sattelkraftfahrzeug gilt ein
Sattelzugfahrzeug in betriebsbereitem
Zustand einschließlich Lenker und
einem leeren Sattelanhänger. Die von
diesem Sattelanhänger über die Sattelkupplung
auf das Zugfahrzeug übertragene
dynamische Belastung ist mit
15% der Sattellast anzunehmen. Die
Höhe des Schwerpunktes des Sattelzugfahrzeuges
ist vom Erzeuger anzugeben.
3.1.5.1.2. Sattekugfahrzeug mit beladenem Sattelanhänger
Ein Sattelzugfahrzeug in betriebsbereitem
Zustand einschließlich Lenker
und einem beladenen Sattelanhänger
wird als beladenes Sattelkraftfahrzeug
betrachtet. Die auf das Sattelzugfahrzeug
übertragene dynamische Belastung
des Sattelanhängers wird durch ein
Gewicht P, dargestellt, das auf die
Sattelkupplung wirkt und folgende
Größe hat
3.5.1.3. Für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage
muß das zulässige Verhältnis
in Abhängigkeit vom Druck pm in den
im Diagramm 3 angegebenen Bereichen
liegen.
3.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
Für Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
gelten die Vorschriften nach 3.1.
Die Vorschriften nach 3.1.1. gelten hinsichtlich
der Blockierreihenfolge als
erfüllt, wenn bei einer Abbremsung
zwischen 0,15 und 0,30 der an einer
der Vorderachsen benötigte Kraftschlußbeiwert
höher ist als der an einer
der Hinterachsen.
4. Vorschriften für Sattelanhänger
4.1. Sattelanhänger mit Druckluftbremsanlagen
4.1.1. Bei Sattelanhängern mit Druckluftbremsanlage
muß das zulässige Verhältnis
in Abhängigkeit vom Druck
pm für alle zulässigen Achsbelastungen
in zwei Bereichen liegen, die aus dem
Diagramm 4 A und 4 B für den leeren
und für den beladenen Zustand zu entnehmen
sind. Diese Vorschrift muß für
alle zulässigen Achsbelastungen des
Sattelanhängers erfüllt sein.
5. Vorschriften für Anhänget
5.1. Die nachstehenden Vorschriften gelten
nur für Anhänger mit Druckluftbremsanlage.
Sie gelten weder für einachsige
Anhänger noch für zweiachsige Anhänger,
deren Achsabstand weniger als 2 m
beträgt.
5.2. Für zweiachsige Anhänger, die nicht
durch die Vorschriften nach 5.1. ausgenommen
sind, gilt 3.1. Bei Sattelanhängern ist z die Bremskraft dividiert
durch die Summe der Achslasten des Sattelanhängers.
5.3. Für Anhänger mit mehr als 2 Achsen
gelten die Vorschriften nach 3.2.
6. Vorschriften, die bei Ausfall des
Bremskraftreglers einzuhalten sind
Werden die Vorschriften dieses Anhanges
durch eine besondere Einrichtung
erfüllt (beispielsweise auf mechanischem
Wege über die Achsaufhängung), so
muß es bei Ausfall dieser Einrichtung
oder ihrer Betätigungseinrichtung möglich
sein, das Fahrzeug unter den Bedingungen
anzuhalten, die für die Hilfsbremsanlage
gelten, wenn es sich um
ein Kraftfahrzeug handelt; bei Kraftfahrzeugen,
die für das Ziehen eines
mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüsteten
Anhängers bestimmt sind, muß
dabei am Kupplungskopf der Bremsleitung
ein Druck in dem in 3.1.2. festgelegten
Bereich erreicht werden. Bei
Anhängern müssen bei Ausfall der
Betätigungseinrichtung dieser Einrichtung
noch mindestens 30% der vorgeschriebenen
Betriebsbremswirkung erreicht
werden können.
7. Kennzeichnungen
7.1. Bei Fahrzeugen mit Ausnahme solcher
der Klasse M 1, bei denen die Vorschriften
dieses Anhangs durch eine
mechanisch über die Achsaufhängung
betätigte Einrichtung erfüllt werden,
sind die Einstellmarken so anzubringen,
daß der gesamte nutzbare Weg der Einrichtung
zwischen den. Stellungen für
das Eigen- und das Höchstgewicht
des Fahrzeugs sowie jede andere
Angabe, die eine Prüfung der Einstellung
der Einrichtung ermöglicht,
erkennbar sind.
7.1.1. Bei einer mit anderen Mitteln über die
Achsaufhängung betätigten Einrichtung
muß das Fahrzeug mit den für die
Prüfung der Einstellung erforderlichen
Angaben versehen sein,.
7.2. Werden die Vorschriften dieser Anlage
mit einer Einrichtung erfüllt, die den
Luftdruck in der Übertragungseinrichtung
der Bremsanlage ändert, so müssen
an dem Fahrzeug nach den Angaben des
Fahrzeugherstellers angegeben sein
— der Eingangsdruck der Einrichtung,
der mindestens 80% des vom Fahrzeughersteller
festgelegten Nenndruckes
betragen muß,
— die dem Eigengewicht und dem
Höchstgewicht des Fahrzeuges entsprechende
(n) Achslast(en) der die
Einrichtung ansteuernden Achse(n)
und
— die diesen zugeordneten Ausgangsdrücke
der Einrichtung
7.3. Diese Angaben müssen gut sichtbar
und unverwischbar sein.
8. Prüfanschlüsse
Vor und hinter den Einrichtungen nach
7.2 müssen Prüfanschlüsse gemäß ISO-
Norm 3583/1975 angebracht sein.
DIAGRAMM 1 A
FAHRZEUGE DER KLASSE M2
siehe 3.1.1)
DIAGRAMM 1 B
KRAFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME SOLCHER DER KUSSE M1
(siehe 3.1.1)
DIAGRAMM 2
LASTKRAFTWAGEN UND ANHÄNGER
(siehe 3.1.4.1)
DIAGRAMM 3
SATTELZUGFAHRZEUGE
(siehe 3.1.5)
(1) Zwischen den Werten
und
ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis
proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck pm ist.
(2) Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die Zustände
zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß durch eine automatische Einrichtung
erreicht werden.
DIAGRAMM 4 A
SATTELANHÄNGER
(siehe 4)
Zwischen den Werten
und
ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis
proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck ist.
Der Zusammenhang zwischen Abbremsung
und Bremsleitungsdruck im beladenen und
unbeladenen Zustand ist wie folgt zu bestimmen: Die Faktoren Kc (beladen) und Kv (leer) sind mit
Hilfe des Diagrammes 4 B zu ermitteln. Das „Beladen"- und das „Leer"-Band sind durch
Multiplikation der Werte der oberen und der unteren Grenzlinie des Bandes in Diagramm 4 A mit
dem jeweiligen Kc bzw. Kv zu bestimmen.
DIAGRAMM 4 B
(siehe 4)
Tabelle 5
Kennzeichnung nach 7.3
(Automatisch lastabhängiger Bremskraftregler)
Anhang 13
Bremsanlagen mit Antiblockiereinrichtungen
(ABS)
4. Besondere Vorschriften für Kraftfahrzeuge
Energieverbrauch
4.1.1. Der Anfangswert des Energievorrates
in den Energiespeichern muß dem
vom Erzeuger angegebenen Wert entsprechen.
4.1.2. Aus einer Anfangsgeschwindigkeit von
mindestens 50 km/h auf einer Fahrbahn
mit einem Reibungskoeffizient von
0,3 Falls solche Fahrbahnoberflächen nicht zur Verfügung
stehen, dürfen nach Ermessen der Prüfstelle bis zur Verschleißgrenze
abgenützte Reifen und höhere Reibungskoeffizienten
bis maximal 0,4 verwendet werden. Der
ermittelte Wert, die Reifentype und die Beschaffenheit
sind festzuhalten. oder weniger müssen die Bremsen
des Fahrzeuges für einen Zeitraum t
voll betätigt werden; alle mit einer
Antiblockiereinrichtung ausgerüsteten
Räder müssen während dieser Zeit
geregelt bleiben.
4.1.3. Danach ist der Motor des Fahrzeuges
abzustellen oder die Zufuhr zu den
Energiespeichern zu unterbrechen.
4.1.4. Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage
ist danach viermal
hintereinander bei Stillstand des Fahrzeuges
voll zu betätigen.
4.1.5. Nach der fünften Bremsbetätigung muß
es möglich sein, das beladene Fahrzeug
mit mindestens der Wirkung zu bremsen,
die für die Hilfsbremsanlage des das
Höchstgewicht aufweisende Fahrzeuges
vorgeschrieben ist.
4.1.6. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen
von Anhängern mit Druckluftbremsanlagen
bestimmt sind, ist bei der
Prüfung die Vorratsleitung zu unterbrechen
und an die Bremsleitung (nach
A. 1.2.2.3. des Anhanges 7) ein Vorratsbehälter
von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.
Bei der fünften nach 4.1.5.
vorgeschriebenen Bremsbetätigung darf
der Druck in der Bremsleitung nicht
unter die Hälfte des Wertes absinken,
der nach der ersten vollen Bremsbetätigung
gemessen worden ist.
4.2. Zusätzliche Anforderungen
4.2.1. Der Reibungskoeffizient der Fahrbahn
ist mit dem betreffenden Fahrzeug
nach dem in der Anlage zu diesem
Anhang beschriebenen Verfahren zu
messen.
4.2.2. Die Bremsprüfung ist bei ausgekuppeltem
Motor durchzuführen.
4.2.3. Die Bremsdauer t ist mit folgender
Formel zu bestimmen
4.2.4. Kann die Bremsdauer t nicht in einem
einzelnen Bremsvorgang erreicht werden,
so sind maximal 4 Vorgänge zulässig.
4.2.5.1. Dabei darf zwischen den einzelnen
Vorgängen der Prüfung der Energievorrat
nicht ergänzt werden.
4.2.6. Die in 4.1.5. vorgeschriebene Wirkung
gilt als erfüllt, wenn am Ende der
vierten Betätigung bei Stillstand des
Fahrzeuges der Energievorrat in den
Energiespeichern gleich groß oder
größer ist als derjenige für die Hilfsbremswirkung
erforderliche.
5. Ausnützung des Kraftschlusses
5.1. Die Antiblockiereinrichtung gilt als
ausreichend, wenn die Bedingung
erfüllt ist, wobei
die Kraftschlußausnützung
bedeutet, wie in Abschnitt
1 der Anlage zu diesem Anhang
definiert. Diese Vorschrift darf nicht
so ausgelegt werden, daß sie eine größere
Bremswirkung verlangt, als sie
für das betreffende Fahrzeug im Anhang
4 vorgeschrieben ist.
5.2 Die Kraftschlußausnützung wird auf
Straßen mit einem Reibungskoeffizienten
von höchstens 0,3 Siehe Fußnote zu 4.1.2. und etwa 0,8
(trockene Straße) aus einer Anfangsgeschwindigkeit
von 50 km/h ermittelt.
6. Zusatzprüfungen
6.1. Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h
dürfen die durch eine Antiblockiereinrichtung
geregelten Räder nicht
blockieren, dies ist durch plötzliche
Aufbringung der vollen Bremskraft
auf den beiden in 5.2. beschriebenen
Fahrbahnarten bei einer Ausgangsgeschwindigkeit
v = 40 km/h und
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit
nachzuweisen.
6.2. Beim Übergang einer Achse von einem
Belag mit großem Reibungskoeffizient
(etwa 0,8) auf einen Belag mit
kleinem Reibungskoeffizient (4.1.2.),
dürfen die Räder nicht blockieren. Die
Geschwindigkeit des Fahrzeuges und
des Zeitpunkt der Bremsbetätigung
müssen so gewählt werden, daß der
Übergang von einem Fahrbahnzustand
zum anderen bei beiden in 6.1. angeführten
Geschwindigkeiten erfolgt.
6.3. In den in 6.1. und 6.2. vorgesehenen
Fällen sind jedoch kurze Blockiervorgänge
zugelassen, sofern das Fahrzeug
dabei nicht von seines ursprünglichen
Spur abweicht.
7. Besondere Vorschriften für Anhänger
Energieverbrauch
7.1. Die mit Antiblockiereinrichtungen ausgerüsteten
Bremsanlagen müssen so
beschaffen sein, daß selbst bei voll
betätigter Betriebsbremsanlage im Fahrzeug
eine ausreichende Energiemenge
verbleibt, um es sicher zum Stillstand
bringen zu können.
7.2. Dies gilt als erfüllt, wenn folgende
Anforderungen eingehalten sind: Bei
leerem Fahrzeug muß auf einer waagrechten,
geradlinigen Fahrbahn mit gutem
Reibungskoeffizient (etwa 0,8) unter
den in 8.2.1. bis 7.2.3. angeführten
Bedingungen die in 7.2.4. enthaltene
Wirkung erreicht werden.
7.2.1. Der Anfangswert des Energievorrates
in den Energiespeichern muß dem vom
Erzeuger angegebenen Wert entsprechen;
handelt es sich um eine Bremsanlage
nach 1.3. des Anhanges 6, so
muß der Anfangswert des Energievorrates
am Kupplungskopf der Vorratsleitung
des Anhängers einem Druck
von 8 bar entsprechen.
7.2.2. Die Bremsen sind während eines Zeitraumes
von t=15 Sekunden voll zu
betätigen; hierbei müssen die mit Antiblockiereinrichtungen
ausgerüsteten
Räder geregelt bleiben.
Während dieser Prüfung ist die Zufuhr
zu den Energiespeichern zu unterbrechen.
7.2.4. Am Schluß des Bremsvorganges ist
bei Stillstand des Fahrzeuges das Betriebsbremspedal
viermal voll zu betätigen.
Bei der fünften Bremsbetätigung
muß der Druck in der Bremsanlage
mindestens 50% der für das beladene
Fahrzeug vorgeschriebenen Bremswirkung
gestatten.
8. Kraftschlußausnützung
Die mit einer Antiblockiereinrichtung
ausgerüsteten Bremsanlagen gelten als
ausreichend, wenn die Bedingung
erfüllt ist, wobei
die Kraftschlußausnützung
bedeutet, wie in Abschnitt
2 der Anlage zu diesem Anhang
definiert. Dies ist mit leerem Fahrzeug
auf einer waagrechten, geradliniges
Fahrbahn mit gutem Reibungskoeffizienten
(etwa 0,8) nachzuweisen.
9. Zusatzprüfungen
9.1. Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h
dürfen die durch eine Antiblockiereinrichtung
geregelten Räder nicht blockieren;
dies ist durch plötzliche Aufbringung
der Bremskraft auf die Fahr-
bahn nach 8. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit
v=40 km/h und bei
einer Ausgangsgeschwindigkeit
80 km/h nachzuweisen.
9.2. In den in 9.1. und 9.2. vorgesehenen
Fällen sind jedoch kurze Blockiervorgänge
zugelassen, sofern das Fahrzeug
dabei nicht von seiner ursprünglichen
Spur abweicht.
Anlage zum Anhang Nr. 13
Kraftschlußausnützung
1. Meßverfahren für Kraftfahrzeuge
1.1. Bestimmung des Reibungskoeffizienten
1.1.1. Der Reibungskoeffizient (K) der Straße
wird bestimmt durch die in 1.1.2. bis
1.1.6. beschriebenen Messungen, die
bei einer Anfangsgeschwindigkeit von
50 km/h mit dem Prüffahrzeug durchgeführt
werden.
1.1.2. Die Antiblockiereinrichtung ist abzu
schalten.
1.1.3. Die Bremsen sind an nur einer mit der
Einrichtung ausgerüsteten Achse zu
betätigen.
1.1.4. Die dynamische Achslast wird bei.
beladenem Fahrzeug durch die im
Anhang 10 angegebenen Bedingungen
bestimmt.Das Fahrzeug muß das Eigengewicht aufweisen,
wenn sich die Bestimmung von « auf diesen Zustand
bezieht.
1.1.5. Zur Bestimmung der maximalen Abbremsung
(Jm=Zmg) des Fahrzeuges
sind mehrere Prüfungen ohne Blockieren
der Räder durchzuführen.
1.1.6. Der Reibungskoeffizient K ist für ein
zweiachsiges Fahrzeug nach folgender
Formel zu errechnen
1.2. Bestimmung der Kraftschlußausnützung
(ε)
1.2.1.1. Sind alle Räder des Fahrzeuges geregelt,
dann ist
1.2.1.2. Ist nur eine Achse ausgerüstet,
dann ist
2. Meßverfahren für Anhänger
2.1. Bestimmung der Kraftschlußausnützung
(ε)
2.1.1. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
50 km/h muß folgende Bedingung
erfüllt sein
51. In der Anlage 2 hat die Einleitung des
Abs. 2 zu lauten
„(2) Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß
§ 11 Abs. 3 ist, soweit dies die Lampenfassung
des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden:".
52. In der Anlage 2 wird am Ende des Abs. 2
angefügt
„Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe
der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966,
geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach
Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe
nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder
V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen;
hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden
ÖNORM angegebenen Mindestwert
übereinstimmen."
53. In der Anlage 3 b Z III haben die Eintragungen
in der Tabelle zu lauten
in Spalte c: „verstellbar mindestens zwischen
40 cm und 45 cm"
in Spalte d: „mindestens 17 cm"
in Spalte e: „mindestens 60 cm".
Artikel II
(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 13 genehmigt
worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften,
nicht aber dem Art. I Z 13 entsprechen,
sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.
(2) Kraftwagen, die zum Ziehen von nach
Abs. 1 von Art. I Z 13 ausgenommenen Anhängern
mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt
sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften
über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.
(3) Begutachtungsformblätter, die der Anlage
4 b in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 356/
1972, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni
1981 verwendet werden.
(4) Sicherheitsgurte sind von Art. I Z 10
(§ 1 c Abs. 8 a) ausgenommen, wenn sie entweder
einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigten Type angehören oder wegen
ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972
genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3
KFG 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
(5) Das Anbringen von Sicherheitsgurten für
erwachsene Personen, die nicht dem Art. I Z 10
(§ 1 c Abs. 8 a) entsprechen, an Fahrzeugen,
deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt werden, ist
unzulässig.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des
Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) In Kraft treten
1. mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 13 (§§ 3, 3 a
bis 3 r) und Z 50 (Anlage 1 f), jedoch
treten in Kraft
a) mit 1. Juli 1981 § 3, § 3b Abs. 2 und
Abs. 4, § 3 f, § 3 h Abs. 2, § 3 k,
b) mit 1. Jänner 1982 § 3 b Abs. 3, § 3 d,
§ 3 e, § 3 g, § 3 h Abs. 1 und 3, § 3 i Abs.2,
§ 3 j, § 3 1, § 3 n, § 3 o, § 3 p hinsichtlich
Anlage 1 f, Anhänge 7 Abschnitt A und 9,
c) mit 1. Juli 1982 § 3 p hinsichtlich Anlage
1 f Anhang 6,
d) mit 1. Jänner 1983 § 3 m;
2. mit 1. Juli 1981 Art. I Z 10 (§ 1 c Abs. 8 a).
3. mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 31 (§ 28 a Abs. 1
Z 3 lit. h und i).