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16_1981 AT

16. Verordnung: 11. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: 11. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 209/1979, wird — hinsichtlich des

Art. I Z 21, 22 und 53 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Z 34 bis 36 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz —

verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968, 376/

1971, 476/1971, 177/1972, 356/1972, 450/1975,

396/1977, 279/1978 und 215/1980 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970

und 201/1971 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 c Abs. 2 entfällt der vierte Satz.

2. Im § 1 c Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. Im § 1 c Abs. 4 entfällt der dritte Satz.

4. Im § 1 c Abs. 4 haben der bisherige sechste

und siebente Satz zu lauten

„Er muß leicht zu handhaben und zu halten

sein und muß sich sowohl bei fehlender Spannung

als auch unter Belastung durch den Gurtbenützer

durch eine einfache Bewegung der

einen oder anderen Hand öffnen lassen. Ein

Knopf für die Betätigung des Verschlusses muß

eine für die Kraft zum Öffnen des Verschlusses

ausreichende Angriffsfläche haben."

5. Im § 1 c Abs. 4 entfallen der vorletzte und

der letzte Satz.

6. Im § 1 c entfällt der Abs. 5.

7. Im § 1 c Abs. 6 entfallen der dritte bis

siebente Satz.

8. Im § 1 c entfällt der Abs. 7.

9. Im § 1 c Abs. 8 Z 1 entfallen die Worte

„..., mehr als sechs Jahre alte".

10. Im § 1 c wird nach dem Abs. 8 als neuer

Abs. 8 a eingefügt

„(8 a) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen

müssen der Regelung Nr. 16, BGBl.

Nr. 504/1980, entsprechen."

11. Der Text des § 1 d erhält die Absatzbezeichnung

„(1)", und es wird als Abs. 2 angefügt

„(2) Bei anderen als Motoren mit Kurbelgehäusespülung

darf der Gehalt der Auspuffgase

an Kohlenmonoxid im Leerlauf des betriebswarmen

Motors 4,5 vH des Volumens der Auspuffgase,

gemessen nach der Anlage 1 b, nicht

übersteigen."

12. Im § 1 e Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

12 a. Im § 2 wird am Ende der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und als neue lit. k angefügt

„k) Motoren mit Fremdzündung für Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 50 km/h hinsichtlich der

Auspuffgase."

13. An die Stelle des § 3 treten folgende Bestimmungen

„Bremsanlagen

Zu § 6 Abs. 1 KFG 1967

§ 3. Die Abnützung der Bremsen muß durch

eine erforderlichenfalls mit einfachen Werkzeugen

betätigbare oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung

leicht ausgeglichen werden können.

Die Bremsanlagen müssen eine Wegreserve

besitzen, die nach Erwärmung der Bremsen und

nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsanlage

die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen

sicherstellt.

Zu § 6 Abs. 2 KFG 1967

§ 3a. (1) Bei im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten

Fahrzeugen mit nur einer Bremsanlage

darf zwischen den Bremsen und den Rädern,

auf die sie wirken, kein Ausgleichsgetriebe

liegen; dies gilt jedoch nicht für die zu Antriebsrädern

zuschaltbaren Räder von Kraftwagen mit

einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr

als 40 km/h.

(2) Bei den im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten

Fahrzeugen muß mit der Bremsanlage auf

gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn

eine mittlere Verzögerung von mindestens 2 m/s2,

bei Fahrzeugen mit hydraulisch abschaltbarem

Allradantrieb eine mittlere Verzögerung von

mindestens 3,5 m/s8, bei den anderen im § 6

Abs. 2 lit. a KFG 1967 angeführten Zugmaschinen

jedoch eine Verzögerung von mindestens 2 m/s2,

erreicht werden können.

Zu § 6 Abs. 3 KFG 1967

§ 3 b. (1) Die Wirkung der Betriebsbremsanlage

muß auf die Räder in dem für die Fahrstabilität

notwendigen Ausmaß symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.

(2) Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung

müssen die Einfüllöffnungen

der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein.

Die Flüssigkeitsbehälter müssen so beschaffen

sein, daß eine Feststellung des Flüssigkeitsstandes

in den Behältern leicht möglich ist, ohne daß

diese geöffnet zu werden brauchen, oder es muß

eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem

Lenker einen abgesunkenen Flüssigkeitsstand

anzeigt, der ein Versagen der Bremsanlage zur

Folge haben könnte. Die einwandfreie Funktion

dieser Warneinrichtung muß vom Lenker leicht

kontrolliert werden können. Der Ausfall eines

Teiles einer hydraulischen Übertragungseinrichtung

einer Zweikreisbremsanlage ist dem

Lenker durch eine rote Kontrollampe anzuzeigen,

die spätestens bei Betätigung der Bremsanlage

aufleuchtet. Diese Kontrollampe kann der angeführten

Warneinrichtung angehören. Die Anzeige

muß auch bei Tageslicht sichtbar sein,

und der einwandfreie Zustand der Lampe muß

vom Lenker leicht geprüft werden können.

(3) Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von

50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren

Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit der

Betriebsbremsanlage

Mit der Hilfsbremsanlage muß wenigstens die

halbe in lit. a oder b angeführte mittlere Verzögerung

erreicht werden können. Der zur Erzielung

der vorgeschriebenen Wirksamkeit der

Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf

bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen

bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 50 daN,

sonst 70 daN, bei mit der Hand zu betätigenden

Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen

40 daN, sonst 60 daN, nicht übersteigen.

(4) Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist

nach Anlage 1 f Anhang 4 zu prüfen. Sind für die

Prüfung der Wirksamkeit einer Bremsanlage nur

Bremsprüfstände verfügbar, so ist die Einhaltung

der vorgeschriebenen Verzögerung durch das

Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden

Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges

zu prüfen.

(5) Mit der Feststellbremsanlage muß das

Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden

Fahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle

von mindestens 18 vH dauernd verhindert

werden können.

Zu § 6 Abs. 4 KFG 1967

§ 3 c. (1) Als Teile der Betriebsbremsanlage,

deren Ausfallen ausgeschlossen werden kann,

gelten: das Pedal, die Pedallagerung, mechanische

Teile der Übertragungseinrichtung, bei Bremsanlagen

mit hydraulischer Übertragungseinrichtung

und bei Druckluftbremsanlagen das Bremsventil,

die Verbindung zwischen Pedal und

und Hauptzylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder

und ihre Kolben sowie die Bremswellen

der Bremsen, sofern diese Teile ausreichend

bemessen, für die Wartung leicht zugänglich

sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die

mindestens denen für die übrigen wichtigen

Fahrzeugteile (wie zB für das Lenkgestänge)

geforderten entsprechen.

(2) Bei getrennten Betätigungseinrichtungen

für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage

darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur

Folge haben, daß beide Bremsanlagen unwirksam

werden; dies gilt sowohl für den Fall daß beide

Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch

für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung

eintritt.

(3) Bremsen, die mittelbar auf die Räder

wirken, müssen mit den Rädern, auf die sie wirken,

durch Teile ständig verbunden sein, deren Ausfall

nicht zu erwarten ist. Haben zwei Bremsanlagen

gemeinsame Bremsen, so müssen beim

Ausfallen der Betätigungs- oder der Übertragungseinrichtung

einer der beiden Bremsanlagen mit

der anderen noch mindestens zwei auf verschiedenen

Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeuges

liegende Räder gebremst werden können.

Zu § 6 Abs, 5 KFG 1967

§ 3 d. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von

50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren

Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den

beiden Bremsanlagen eines

Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage

muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit

eine mittlere Verzögerung von

wenigstens 2,5 m/s2 erreicht werden können. Der

zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit

der Bremsanlagen erförderliche Kraftaufwand

darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen

20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden

Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen.

Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage

1 f Anhang 4 zu prüfen.

Zu § 6 Abs. 6 KFG 1967

§ 3 e. Eine gemäß § 6 Abs. 6 KFG 1967

vorgeschriebene Verlangsameranlage muß das

Befahren eines Gefälles von 7 vH und einer

Länge von 6 km ermöglichen, ohne daß die

mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeuges 30 km/h

übersteigt; hiebei muß das Fahrzeug das Höchstgewicht

aufweisen und die Getriebestufe eingeschaltet

sein, bei der die Motordrehzahl den vom

Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht

übersteigt. Wird die Wirkung der Verlangsameranlage

allein durch die Messung der Verzögerung

festgestellt, so muß die durchschnittliche Verzögerung

bei einer möglichst nahe bei 30 km/h

liegenden, 25 km/h nicht unterschreitenden und

35 km/h nicht übersteigenden Fahrzeuggeschwindigkeit

mindestens 0,6 m/s2 betragen. Übersteigt

die mit der Verlangsameranlage erreichbare

Verzögerung 1 m/s2, so muß die Wirkung der

Verlangsameranlage abstufbar sein.

Zu § 6 Abs. 7 KFG 1967

§ 3 f. (1) Mit einer Zweikreisbremsanlage muß

bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung

eine Restbremswirkung von mindestens

30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen

Bremswirkung erreicht werden können;

bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem

Höchstgewicht von nicht mehr als 12000 kg

muß die Restbremswirkung jedoch mindestens

25 vH betragen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bremswirkungen

müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung

ausgeübte Kraft erzielt werden können,

die 70 daN nicht übersteigt.

Zu § 6 Abs. 7 a und Abs. 10 zweiter Satz zweiter

Halbsatz KFG 1967

§ 3 g. (1) Für die Aufteilung der Bremskräfte

auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges

oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers

gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1 f

Anhang 10.

(2) Eine Antiblockiereinrichtung ist der Teil

einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig das

Blockieren von Rädern während des Bremsvorganges

dadurch verhindert, daß er den

Schlupf in der Drehrichtung des Rades an einem

oder mehreren Rädern des Fahrzeuges während

des Bremsens regelt; sie besteht aus Gebern,

Auswerte- und Stellgliedern.

(3) Antiblockiereinrichtungen müssen folgende

Voraussetzungen erfüllen

1. Mindestens zwei auf verschiedenen Seiten

des Fahrzeuges liegende Räder müssen

eine Einrichtung aufweisen, mit der jedes

Rad die Wirkung der Antiblockiereinrichtung

auslösen kann. Liegen diese Räder nicht

auf derselben Achse, so müssen sie diagonal

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet

sein. Wenn bei Kraftfahrzeugen die

beiden Räder auf derselben Achse liegen,

muß diese eine Hinterachse sein.

2. Die Einrichtungen müssen so auf die Achsen

verteilt sein, daß die in Anlage 1 f Anhang 10

vorgeschriebenen Stabilitätsbedingungen

sinngemäß erfüllt sind; hiebei sind anhebbare

und Nachlaufachsen nicht zu berücksichtigen.

3. Jede Unterbrechung der Stromversorgung

der Antiblockiereinrichtung oder jede Unterbrechung

der elektrischen Leitungen außerhalb

des elektronischen Auswertegliedes

muß dem Lenker durch eine optische

Warneinrichtung angezeigt werden können;

die ordnungsgemäße Funktion der Warneinrichtung

muß mit Werkstattausrüstungen

leicht zu überprüfen sein. Kontrolleuchten

müssen auch am Tage erkennbar sein; ihre

einwandfreie Funktion muß vom Lenkerplatz

leicht geprüft werden können.

4. Ist die Antiblockiereinrichtung ausgefallen,

so muß die Restbremswirkung derjenigen

entsprechen, die beim Ausfall eines Teiles

der Übertragungseinrichtung der Betriebs-

bremsanlage für das betreffende Fahrzeug

nach § 3 f vorgeschrieben ist; die Bestimmungen

über die Hilfsbremsanlage bleiben

unberührt.

5. Die Funktion der Antiblockiereinrichtung

darf nicht durch Magnetfelder beeinträchtigt

werden können.

6. Bremsanlagen mit Antiblockiereinrichtungen

von Kraftfahrzeugen müssen ihre

Wirkung über längere Zeit bei voll betätigter

Betriebsbremsanlage beibehalten;

dies ist nach Anlage 1 f Anhang 13 Z 4 zu

prüfen.

7. Die Antiblockiereinrichtung muß eine Kraftschlußausnützung

von mindestens 75 vH

aufweisen, sofern sich bei der mit dem

Fahrzeug erreichbaren, vorgeschriebenen

Bremswirkung nicht ein geringerer Wert

ergibt. Die Kraftschlußausnützung ist nach

Anlage 1 f Anhang 13 Anlage zu prüfen.

8. Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h sowie

beim Übergang einer Achse von einem

Fahrbahnbelag mit großem Reibungskoeffizient

auf eines solchen mit kleinem Reibungskoeffizient

dürfen die mit einer Antiblockiereinrichtung

ausgerüsteten Räder

nicht blockieren; hiebei sind jedoch kurze

Blockiervorgänge zugelassen, sofern das

Fahrzeug dabei nicht von seiner ursprünglichen

Spur abweicht; dies ist nach Anlage 1 f

Anhang 13 Z 6 zu prüfen.

9. Bremsanlagen mit Antiblockiereinrichtungen

von Anhängern müssen ihre Wirkung über

längere Zeit bei voll betätigter Bremsanlage

gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967

beibehalten; dies ist nach Anlage 1 f, Anhang

13 Z 7 zu prüfen.

Zu § 6 Abs. 7 b KFG 1967

§ 3 h. (1) Bei Kraftwagen gemäß § 6 Abs. 7 b

lit. a KFG 1967 muß vom Lenkerplatz aus überprüfbar

sein, ob durch die Feststellbremsanlage

allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem

Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers

dauernd verhindert werden kann.

(2) Wird die im § 6 Abs. 7 b lit. c KFG 1967

angeführte selbsttätige Bremsung des Anhängers

durch ein Ventil erzielt, das erst bei einer Störung

der Bremsanlage wirksam wird, so muß dessen

einwandfreie Funktion entweder im Führerhaus

oder von außerhalb des Fahrzeuges leicht und

ohne Zuhilfenahme von Werkzeug überprüfbar

sein.

(3) Bei Zweileitungsdruckluftbremsanlagen

muß beim Abreißen oder bei Undichtheit einer

der Verbindungsleitungen zwischen Kraftwagen

und Anhänger nach voller Betätigung der Betriebsbremsanlage

des Zugfahrzeuges der Druck

in der Vorratsleitung spätestens nach zwei Sekunden

auf einen Wert von 1,5 bar Überdruck

gefallen sein. Beim Absinken des Druckes in des

Vorratsleitung um mindestens 1 bar pro Sekunde

muß das Anhängerbremsventil spätestens dann

ansprechen, wenn der Druck in der Vorratsleitung

auf 2 bar Überdruck abgefallen ist.

Zu § 6 Abs. 10 KFG 1967

§ 3 i. (1) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz KFG

1967 angeführte Bremsanlage muß unabhängig

von der Stellung der Anhängerdeichsel wirken

können.

(2) Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben,

die ihre Bremsanlage mittels Druckluft auszuschalten

gestattet, muß diese Einrichtung spätestens

dann selbsttätig ausgeschaltet werden,

wenn die Anhängerbremsanlage erneut mit Druckluft

versorgt wird.

(3) Die feststellbare Bremsanlage eines Anhängers

muß von außerhalb, bei Omnibusanhängern

vom Innenraum des Anhängers betätigt und

gelöst werden können. Mit dieser Bremsanlage

muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden

Anhängers auf einer Steigung oder

einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd

verhindert werden können.

(4) Mit der Bremsanlage eines Anhängers, mit

dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden darf, muß auf gerader,

waagrechter und trockener Fahrbahn eine Verzögerung

von mindestens 2 m/s2 erreicht werden

können.

Zu § 6 Abs. 10 a KFG 1967

§ 3 j. Bei der auf alle Räder eines Anhängers,

ausgenommen Sattelanhänger, mit dem eine

Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf, wirkenden Bremsanlage muß eine

Summe der am Umfang der gebremsten Räder

ausgeübten Bremskräfte von mindestens 45 vH

der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten

erreicht werden können. Bei Anhängern

mit einem Höchstgewicht von mehr als 10000 kg

muß überdies nach einer Energieaufnahme durch

die Bremsen, die dem Befahren eines 6 km langen

Straßenstückes mit einem Gefälle von 6 vH. mit

einer Geschwindigkeit, von 30 km/h entspricht,

eine Summe der am Umfang der gebremsten

Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens

33 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden

Radlasten erreicht werden können.

Zu § 6 Abs. 11 KFG 1967

§ 3 k. (1) Auflaufbremsanlagen müssen so

eingerichtet sein, daß auch nach Ausnützung des

gesamten Auflaufweges Beschädigungen, wie

insbesondere unzulässige Verformungen durch

übermäßige Kräfte in der Übertragungseinrichtung

und in den Bremsen, vermieden werden.

Hiezu verwendete Einrichtungen (Bremskraftbegrenzer)

dürfen die Bremskräfte nur so weit

verringern, daß die vorgeschriebene Bremswirkung

erhalten bleibt. Enthält eine mechanische

Übertragungseinrichtung einen Seilzug, so muß

dieser so kurz wie möglich sein. Bolzen von

Gelenken müssen ausreichend gesichert sein.

Diese Gelenkstellen müssen selbstschmierend

ausgeführt oder für die Schmierung leicht

zugänglich sein.

(2) Rückfahrsperren müssen so ausgebildet

sein, daß sie durch Anwendung einer Zugkraft

in der Zugrichtung selbsttätig ausgeschaltet

werden.

(3) Die aufeinander gleitenden Teile von Auflaufeinrichtungen

müssen durch einen Faltenbalg

oder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt

sein. Sie müssen selbstschmierend ausgeführt

oder für die Schmierung leicht zugänglich

sein. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen

bestehen, durch die Kontaktkorrosion, Klemmen

oder Pressen der gleitenden Teile ausgeschlossen

ist.

(4) Die in den Abs. 5 und 6 verwendeten

Abkürzungen bedeuten: GA das Höchstgewicht

des Anhängers, GB die Summe der dem Höchstgewicht

des Anhängers entsprechenden Radlasten

der Räder des Anhängers, auf die die Bremsen

wirken, D 1 die Druckkraft im Sinne der Verminderung

des Abstandes der Zugvorrichtung

von der ersten Anhängerachse (Deichselkraft),

D 2 die Zugkraft (umgekehrte Richtung von D 1).

(5) Bremskraftbegrenzer (Abs. 1) dürfen erst

ansprechen, wenn die Deichselkraft bei Anhängern

mit nur einer Achse den Wert 0,12 GA, bei

Anhängern mit mehr als einer Achse den Wert

0,08 GA erreicht hat. Sie müssen verhindern,

daß die Bremskraft an den Bremsen einen Wert

übersteigt, der bei Anhängern mit nur einer

Achse einer Deichselkraft von 0,18 GB, bei

Anhängern mit mehr als einer Achse von 0,12 GB

entspricht.

(6) Der größte, kurzzeitig wirkende Wert für

D 1, der die Verschiebung der Zugvorrichtung

hervorruft (Ansprechschwelle), darf nicht kleiner

als 0,02 GA und nicht größer als 0,04 GA sein.

D 1 darf im Bewegungsbereich der Auflaufeinrichtung

bei Anhängern mit nur einer Achse

0,09 GA, bei Anhängern mit mehr als einer

Achse 0,06 GA nicht übersteigen. Der Wert von

D 2 für die Rückführung der Zugvorrichtung

aus der am weitesten eingeschobenen Stellung

muß zwischen 0,1 GA und 0,5 GA liegen.

(7) Der nutzbare Auflaufweg muß in jeder

Stellung der Zugvorrichtung auch nach Erwärmung

der Bremsen oder nach durchschnittlicher

Abnützung der Bremsbeläge ohne sofortiges

Nachstellen größer sein, als der für die Zuspannung

der Bremsen erforderliche Zuspannweg.

Zu § 6 Abs. 12 KFG 1967

§ 31. Bei Bremsanlagen, bei denen die Bremsung

des Anhängers durch das Abreißen selbsttätig

erfolgt, muß dabei die für die Hilfsbremsanlage

vorgeschriebene Bremswirkung für das

Zugfahrzeug, beim Ziehen von zwei Anhängern

für das Zugfahrzeug und den mit diesem verbunden

bleibenden Anhänger erhalten bleiben;

dies gilt sinngemäß für Vorrichtungen, bei denen

ein Anhänger bei Undichtwerden einer Übertragungseinrichtung

selbsttätig gebremst wird.

Zu § 6 Abs. 12 a KFG 1967

§ 3 m. Die im § 6 Abs. 12 a erster Halbsatz

KFG 1967 angeführten Räder, die auch bei einer

Störung der Übertragungseinrichtung gebremst

werden können, müssen so gewählt sein, daß

die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens

30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung

beträgt.

Zu § 6 Abs. 12 b KFG 1967

§ 3 n. (1) Der Energievorrat einer Fremdkraftbremsanlage

muß so bemessen sein, daß bei Stillstand

des Motors die Bremswirkung ausreichend

bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen

Bedingungen anzuhalten; ist die Feststellbremsanlage

eine Hilfskraftbremsanlage, so kann

deren Wirkung bei Ausfall der Hilfskraft auch

dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat

der Hilfskraftbremsanlage unabhängiger

Vorrat, wie der für die Betriebsbremsanlage, in

Anspruch genommen wird.

(2) Hilfsemrichtungen dürfen die für sie erforderliche

Energie nur unter der Bedingung aus dem

Energievorrat für die Bremsanlagen entnehmen,

daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen

der Energiequelle, der Energievorrat für

die Bremsanlagen nicht unter den im § 3 o Abs. 4

festgelegten Wert absinken kann.

§ 3 o. (1) Bei Fremdkraftbremsanlagen darf

jeder Energiespeicher nur auf die Bremsen von

zwei oder mehr Rädern wirken, die so gewählt

sind, daß sie allein bei Fahrzeugen mit zwei

Achsen die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene

Bremswirkung, bei Fahrzeugen mit mehr als

zwei Achsen mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage

vorgeschriebenen Wirkung

unter den vorgeschriebenen Bedingungen gewähr-

leisten, ohne die Stabilität des Fahrzeuges während

des Bremsens zu beeinträchtigen; jeder Energievorrat

muß außerdem mit einer Warneinrichtung

nach Abs. 4 ausgerüstet sein.

(2) Bei Fremdkraftbremsanlagen muß die Art

des Antriebes ihrer Energiequelle einen sicheren

Betrieb gewährleisten. Bei Ausfall eines Teiles

der Übertragungseinrichtung der gesamten Bremsanlage

muß die Speisung des von der Störung

nicht betroffenen Teiles weiterhin gesichert sein,

wenn dies zum Abbremsen des Fahrzeuges mit

der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen

Wirkung erforderlich ist; dies muß mit Hilfe von

Einrichtungen, die bei Stillstand des Fahrzeuges

leicht in Gang zu setzen sind, oder durch eine

automatische Einrichtung erreicht werden. Außerdem

müssen die nach dieser Einrichtung angeordneten

Behälter so beschaffen sein, daß es nach

viermaliger Betätigung der Betriebsbremsanlage

gemäß den Vorschriften nach Anlage 1 f Anhang 7

Abschnitt A Z1.2. noch möglich ist, das Fahrzeug

mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen

Wirkung zum Stillstand zu bringen.

(3) Weisen die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage

und die Feststellbremsanlage gemeinsame

Teile auf oder ist die Betriebsbremsanlage

eine Fremdkraftbremsanlage, so darf ebenso

wie für die Erfüllung der Bestimmungen der

§§ 3 f und 3 m keine automatische Einrichtung

verwendet sein, deren in Ruhe befindliche Teile

erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam

werden.

(4) Kraftfahrzeuge, die eine mit einem Energiespeicher

betriebene Betriebsbremsanlage aufweisen,

müssen — falls eine Bremsung mit der für

die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung

nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich

ist — außer mit einem etwa vorhandenen

Manometer mit einer optisch oder akustisch

wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die

anzeigt, daß die gespeicherte Energie in irgendeinem

Teil der Anlage vor dem Bremsventil auf

einem Wert abgesunken ist, der ohne Speisung

des Energiespeichers sicherstellt, daß bei jedem

Beladungszustand des Fahrzeuges nach vier vollen

Betätigungen der Betätigungseinrichtung der

Betriebsbremsanlage nur noch eine fünfte Bremsung

mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen

Wirkung möglich ist. Diese Warneinrichtung

muß unmittelbar und ständig an die

Übertragungseinrichtung angeschlossen sein. Die

Warneinrichtungen dürfen bei laufendem Motor

und ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen

Betriebsbedingungen des Fahrzeuges kein Signal

geben, außer während der für das Auffüllen der

Energiespeicher erforderlichen Zeit nach dem

Anlassen des Motors.

(5) Bei hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen

muß nach acht Vollbremsungen für eine neunte

Bremsung mindestens die für die Hilfsbremsanlage

vorgeschriebene Bremswirkung oder, wenn

dies bei Vorhandensein einer getrennten Betätigungsvorrichtung

unter Verwendung von Speicherenergie

erreicht wird, mindestens 30 vH der

für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen

Bremswirkung erzielt werden können. Solche

Bremsanlagen sind nach Anlage 1 f Anhang 7

Abschnitt C zu prüfen.

§ 3 p. Druckluftbremsanlagen müssen der

Anlage 1 f Anhänge 6, 7 Abschnitt A und 9

entsprechen.

§ 3 q. (1) Federspeicherbremsanlagen sind

Einrichtungen, bei denen die zur Bremsung erforderliche

Energie von einer oder mehreren Federn

geliefert wird, die als Energiespeicher wirken

und bei denen die für das Zusammendrücken der

Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie

vom Lenker mittels der Betätigungseinrichtung

geliefert oder gesteuert wird.

(2) Bei allen Drücken, die in der Vorratsleitung

zum Druckraum der Federspeicher auftreten

können, dürfen betriebsübliche geringe Druckschwankungen

keine erheblichen Schwankungen

der Bremskraft hervorrufen. Der Druckraum der

Federspeicher muß, wenn die Federn nicht durch

mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen

zusammengedrückt gehalten werden

können, durch eine Energiereserve beaufschlagt

werden können, an die keine andere Einrichtung

oder Ausrüstung angeschlossen ist; dies gilt

jedoch nicht für Anhänger. Bei Kraftfahrzeugen

muß die Anlage so beschaffen sein, daß die Bremsen

ohne Nachspeisung mindestens dreimal

betätigt und gelöst werden können, wenn der

Anfangsdruck im Druckraum gleich dem vorgesehenen

Höchstdruck ist. Bei Anhängern muß es

möglich sein, die Bremsen des abgekuppelten

Anhängers mindestens dreimal zu lösen, wobei

der Überdruck in der Vorratsleitung vor dem

Abkuppeln des Anhängers mindestens 6,5 bar

beträgt. Diese Vorschriften müssen eingehalten

werden können, wenn die Bremsen eng eingestellt

sind. Zusätzlich muß das Betätigen und

Lösen der Feststellbremsanlage möglich sein,

wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden

ist. Der Druck im Druckraum, bei dem

eine Betätigung der Bremsanlage durch die Federn

einsetzt, wenn die Bremsen eng eingestellt

sind, darf nicht größer sein als 80 vH des für

eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdruckes.

Für Anhänger ist dieser Mindestdruck

derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen

der Betriebsbremsanlage gemäß Anlage 1 f Anhang

7 Abschnitt A Z 1.3. einstellt, wenn der

Ausgangsdruck 6,5 bar Überdruck betragen hat.

Sinkt der Druck im Druckraum unter den Wert,

bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen

einsetzt, so muß eine Warneinrichtung wirksam

werden. Diese Warneinrichtung kann ganz oder

teilweise die Warneinrichtung nach § 3 o

Abs. 4 sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger.

Ist ein Fahrzeug, das zum Ziehen von Anhängern

mit einer Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster

Satz KFG 1967 bestimmt ist, mit Federspeicherbremsanlagen

ausgerüstet, so muß das Wirksamwerden

der Federspeicherbremsanlagen eine

Betätigung der Bremsen des Anhängers auslösen.

(3) Federspeicherbremsanlagen müssen so gebaut

sein, daß bei einer Störung von Teilen der

Bremsanlage, deren Ausfall nicht ausgeschlossen

werden kann (§ 3 c Abs. 1), die Bremsen ohne

Benützung der normalen Betätigungseinrichtung

durch eine Hilfseinrichtung gelöst werden können.

Ist zur Betätigung der Hilfseinrichtung

ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so

sind diese im Fahrzeug mitzuführen."

14. Im § 4 haben die Abs. 4 b und 4 c zu lauten

„(4 b) Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg

und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen

gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen

gleicher Bauart ausgerüstet sein; dies gilt bei

Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg nur für

Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als

Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich

voneinander durch Diagonal-, Radial- oder gemischte

Bauart unterscheiden.

(4 c) An den Rädern einer Achse (§ 2 Z 34

KFG 1967) von Kraftwagen mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 40 km/h sowie von Anhängern, die mit

solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen,

dürfen zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen

bestimmte Reifen nicht zusammen mit

anderen Reifen angebracht sein."

15. Im § 4 Abs. 6 hat der letzte Satz zu entfallen.

16. Im § 11 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Glühlampen, die den in Betracht kommenden

Bestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8, 19 oder

20 nicht entsprechen, müssen der ÖNORM

V 5431, Alisgabe März 1966, der ÖNORM

V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM

V 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen."

17. Im § 11 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten

„Nebelscheinwerfer müssen der Regelung Nr. 19,

BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen."

18. Im § 11 Abs. 7 zweiter Satz entfallen die

Worte „und Breitstrahler".

19. Im § 13 a hat der erste Satz zu lauten

„Nebelschlußleuchten müssen der Regelung

Nr 38, BGBl. Nr. 411/1980, entsprechen."

20. Im § 13 a entfallen der zweite und der vierte

Satz.

21. Im § 19 b Abs. 1 erster Satz treten anstelle

der Worte „größte Breite 120cm" die Worte

„größte mögliche Spurweite 115 cm".

22. Im § 19 b Abs. 3 treten anstelle der Worte

„größte Breite 120 cm" die Worte „größte mögliche

Spurweite 115 cm".

23. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten

„c) die für Fahrzeuge der zu genehmigenden

Type vorgesehenen Fahrgestell- und Motornummern

sowie die Fahrgestellnummer und

die Motornummer des für die Typenprüfung

bestimmten Fahrzeuges;"

24. Im § 20 Abs. 3 hat die lit. b zu lauten

„b) die Wirkung der im Abs. 1 lit. k angeführten

Bremsanlagen sowie über die Einhaltung

ihrer Betriebs- und Wirkungsbedingungen

(§ 3 c, § 3 g Abs. 1 und 3, § 3 j zweiter

Satz, § 3 o Abs. 3 und 4 und § 3 p)"

25. Im § 20 Abs. 3 hat die lit. f zu entfallen.

26. Im § 20 Abs. 3 lit. g hat der Ausdruck

„Abs. 1 lit. b" zu entfallen.

27. Im § 22 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle

der Maßangabe „8x10,5 cm" die Maßangabe

„7x7 cm".

27 a. Im § 22 a. Abs. 1 hat die Einleitung der

Z 2 zu lauten

„2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung

vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967

typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich

ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften

entsprechen, das Anbringen von".

27 b. Im § 22 a Abs. 1 Z 2 hat die lit. i zu lauten

„i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten

Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 1

KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder

von Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2

zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen,"

28. Im § 22 b Z 6 lit. a hat die lit. bb zu lauten

„bb) mit einer auf die Hinterräder wirkenden

Bremsanlage und einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h

und nicht mehr als 40 km/h mit der

Betriebsbremsanlage erreicht werden

kann

29. Im § 23 Abs. 1 wird im zweiten und letzten

Satz jeweils nach dem Wort „Reifen" eingefügt

„gemäß § 2 lit. b".

30. Im § 26 Abs. 5 hat der zweite Satz zu

lauten

„Wenn hiebei unter Berücksichtigung der

vom Landeshauptmann festgesetzten Bezeichnung

der Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches

ein Kennzeichen mehr als sechs Ziffern

enthält, sind Vormerkzeichen zu verwenden, die

anstelle der ersten Ziffer des Vormerkzeichens

einen Buchstaben, ausgenommen die Buchstaben

B, I, O, Q und W, enthalten."

31. Im § 28 a Abs. 1 Z 3 werden das Wort

„und" am Ende der lit. f sowie der Punkt am

Ende der lit. g jeweils durch einen Beistrich

ersetzt und als neue lit. h und i angefügt

„h) einen Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c

Abs. 2 und ein Gerät zur Messung der

Motordrehzahl gemäß Anlage 1 d Z 2 lit. b

und

i) einen Meßplatz gemäß Anlage 1 d Z 1

lit. a".

32. Im § 28 a Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Lit. e, g, h und i gelten nicht für die ausschließliche

Ermächtigung zur Begutachtung von

Anhängern."

33. Im § 28 a Abs. 2 wird am Ende angefügt

„Das Begutachtungsformblatt muß die Anforderungen

an einem Lesebeleg erfüllen. Vor seiner

Drucklegung ist das Einvernehmen mit dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt herzustellen."

34. Im § 28 b Abs. 2 wird am Ende der lit. b

das Wort „oder" durch einen Beistrich, am Ende

der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder"

ersetzt und als neue lit. d angefügt

„d) einer Ärztekammer,"

35. Im § 28 b Abs. 5 entfällt am Ende der lit. e

der Beistrich und es wird angefügt

„oder durch eine Bescheinigung über die Unterweisung

in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung

in diesen Berufen,"

36. Im § 28 b Abs. 5 werden am Ende der lit. f

das Wort „oder" sowie der Punkt am Ende der

lit. g jeweils durch einen Beistrich ersetzt und

als neue lit. h und i angefügt

„h) den Nachweis der Absolvierung der Vorlesung

„Erste Hilfe" des 1. Studienabschnittes

der Studienrichtung Medizin oder

i) den Nachweis über die Absolvierung des

Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst"

eines Landesfeuerwehrverbandes."

37. Im § 37 a Z 5 hat die lit. d zu lauten

„d) die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers (§§ 98

bis 102 und 104 bis 106 KFG 1967) und".

38. Im § 37 a entfällt die Z 6.

39. Im § 47 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag

eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, d und e oder von

§ 3 q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den

Ortslinienverkehr, zu erteilen, wenn dagegen vom

Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken

bestehen."

40. Im § 52 Abs. 6 Z 4 wird als neue lit. c

angefügt

„c) die Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen

auf die parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende

Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich

von mindestens ±15° und in einem

Horizontalwinkelbereich von mindestens

10° gegen die Längsmittelebene und von

mindestens 45° nach außen von hinten

sichtbar sein;"

41. Im § 52 Abs. 6 hat die Z 6 zu lauten

„6. hinsichtlich der Bremsleuchten

a) die innersten Punkte der Lichtaustrittsöffnungen

der Bremsleuchten müssen mindestens

25 cm von der Längsmittelebene des

Fahrzeuges (§ 10 Abs. 7 Z 5 lit. d) entfernt

sein;

b) die Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen

auf die parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende

Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich

von mindestens ± 15° und in

einem Horizontalwinkelbereich von mindestens

10° gegen die Längsmittelebene und

von mindestens 45° nach außen von hinten

sichtbar sein;"

42. Im § 52 Abs. 6 Z 7 wird als neue lit. d

angefügt

„d) das mit vorne oder hinten am Fahrzeug

angebrachten Blinkleuchten ausgestrahlte

Blinklicht muß in einem Horizontalwinkelbereich

von wenigstens 10° zur Längsmittelebene

und mindestens 80° nach außen

sichtbar sein;"

43. § 53 a entfallt.

44. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lit. d entfallen die Worte

„mit einer Abschleppachse mit starrer Deichsel."

45. Im § 59 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Über den seitlichen Rand des Fahrzeuges darf

nur eine nicht starre Ladung, wie Heu, Stroh,

Schilf im ungepreßten Zustand und dergleichen,

hinausragen."

46. Im § 61 Abs. 1 wird der Punkt am Ende

des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt

und angefügt

„diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die

Eintragungen im Zulassungsschein des Zugfahrzeuges

und des Anhängers (§ 41 Abs. 2 lit. n KFG

1967) das Ziehen des Anhängers gestatten. Beim

Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des

Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges

oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer

Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12

vH dauernd verhindert werden können."

47. Im § 61 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen

werden mit

a) Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, mit

einem Eigengewicht von mehr als 4500 kg,

b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h, wenn

die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

der Anhänger 6000 kg nicht überschreitet,

oder

c) Zugmaschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes.

(4) Mit Zugmaschinen dürfen im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwei

Anhänger auch gezogen werden, ohne daß

die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und

die im § 6 Abs. 10 KFG 1967 angeführten Bremsanlagen

der Anhänger Druckluftbremsanlagen

oder diesen gleichwertige Bremsanlagen sind,

wenn die Bremsanlage des ersten Anhängers keine

Auflaufbremsanlage ist und wenn

a) auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt

wird,

b) die Bremsanlage des ersten Anhängers vom

Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

betätigt werden kann und auf dem zweiten

Anhänger ein Bremser mitgeführt wird oder

c) beide Anhänger unbeladen sind und auf

dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt

wird.

§ 52 Abs. 5 b gilt hinsichtlich der im § 58 Abs. 1

Z 2 lit. b angeführten Höchstgeschwindigkeit

sinngemäß."

48. Die Anlage 1 entfällt, und als Anlage 1 b

wird eingefügt

„Anlage 1 b

(§ 1 d Abs. 2)

Messung des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen

(1) Bei Fahrzeugen mit vom Lenker unmittelbar

schaltbarem oder halbautomatischem Getriebe

ist die Messung bei eingekuppeltem Getriebe, bei

anderen Fahrzeugen bei in der Leerlauf- oder in

der Parkstellung befindlichem Wählhebel durchzuführen.

(2) Die Entnahmesonde des Meßgerätes muß

soweit wie möglich in die Auspuflanlage hineinragen.

Bei mehreren Mündungen von Auspuffrohren

ist, wenn nicht mit einer Sammelvorrichtung

für alle Mündungen gemessen wird, in

jeder Mündung einzeln zu messen; in diesem Fall

gilt das arithmetische Mittel der einzelnen Meßwerte

als Meßwert für das Fahrzeug.

(3) Das zur Messung verwendete Meßgerät

muß die Ablesung des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase im Bereich von 0 bis 10 vH des

Volumens ermöglichen. Das Meßgerät muß in

diesem Bereich auf 1 vH des Volumens genau

sein."

49. In der Anlage 1 d Z 2 lit. b tritt an die

Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgender

Satz

„Die Drehzahl muß drei Viertel der der höchsten

Motorleistung zugehörigen Drehzahl betragen."

50. Nach der Anlage 1 e wird eingefügt

„Anlage 1 f

§§ 3 b, 3 g, 3 o, 3 p

Bremsanlagen

Vorbemerkung

1. Für die Anwendung der Anlagen zur Regelung

Nr. 13 gelten, wenn ihre Bauartgeschwindigkeit

25 km/h übersteigt oder, bei Anhängern,

wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von

25 km/h überschritten werden darf, als Fahrzeuge

der Klasse

L 1 einspurige Motorfahrräder,

L 2 mehrspurige Motorfahrräder,

L 3 Motorräder,

L 4 Motorräder mit Beiwagen,

L 5 Motordreiräder,

M 1 Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,

M 2 Omnibusse mit einem Höchstgewicht von

nicht mehr als 5000 kg,

M 3 Omnibusse mit einem Höchstgewicht von

mehr als 5000 kg,

N 1 nicht unter Klasse M fallende Kraftwagen

mit einem Höchstgewicht von nicht mehr

als 3500 kg,

N 2 nicht unter Klasse M fallende Kraftwagen

mit einem Höchstgewicht von mehr als

3500 kg und nicht mehr als 12000 kg,

N 3 nicht unter Klasse M fallende Kraftwagen

mit einem Höchstgewicht: von mehr als

12000 kg,

O 1 leichte Anhänger mit nur einer Achse,

O 2 Anhänger mit einem Höchstgewicht von

nicht mehr als 3500 kg, sofern sie nicht

unter Klasse O 1 fallen,

O 3 Anhänger mit einem Höchstgewicht von

mehr als 3500 kg und nicht mehr als

10000 kg,

O 4 Anhänger mit einem Höchstgewicht von

mehr als 10000 kg.

2. Für die Anwendung der Anlagen zur Regelung

Nr. 13 ist zu beachten

a) zu Anhang 4 Z 1.2.8.: Gilt nicht für Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von

nicht mehr als 25 km/h.

b) zu Anhang 4 Z 1.5.1.3.: Anstelle des Wertes

von 3 m/s2 tritt bei Kraftwagen mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

35 km/h der Wert 2,5 m/s2, bei Kraftwagen

gemäß § 6 Abs. 2 KFG 1967 der Wert

1,5 m/s2.

c) zu Anhang 4 Z 1.5.2.: Bei Anhängern, mit

denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden darf, muß die

Energieaufnahme der Bremsen einer konstanten

Geschwindigkeit von 25 km/h auf

einem Gefälle von 7 vH und einer Länge von

1000 m entsprechen.

d) zu Anhang 4 Z 1.5.2.1.: Der zweite Satz

gilt für Anhänger der Klasse O 3 oder O 4.

e) zu Anhang 4 Z 2.1.1.: Gilt für die Messung

der Wirksamkeit der auf das Hinterrad

wirkenden Bremsanlage.

f) zu Anhang 7.A, Z 2.3.3.: Der Simulator ist

am Kupplungskopf der Vorratsleitung anzuschließen.

g) zu Anhang 7 B, Z 2.2.2.: Der Luftbehälter

ist am Kupplungskopf der Vorratsleitung

anzuschließen.

h) zu Anhang 10 Z 2: Bei Sattelzugfahrzeugen

und Sattelanhängern tritt an die Stelle des

Symbols für die Abbremsung J:g das

Symbol

i) zu Anhang 10, Diagramm 4 B

Kv = K1—K2. Die Werte von Kc, K1 und

K2 sind mit den dem Fahrzeug entsprechenden

Abmessungen hr des vollbeladenen bzw.

leeren Fahrzeuges und dem Gewichtsverhältnis

in der angegebenen Weise zu bestimmen.

Auszug

aus dem Text der Regelung Nr. 13.04

über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung

der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen auf

Grund des

Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die

Genehmigung der Ausrüstungsgegenstande

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971)

(Übersetzung)

Anhang 4

Bremsprüfungen und Bremswirkungen

1. Bremsprüfungen

1.2. Bei der Messung der Bremswirkung

auf Straßen sind folgende Bedingungen

einzuhalten

1.2.2. Die Messung ist bei der der Fahrzeugklasse

zugeordneten Ausgangsgeschwindigkeit

zu beginnen. Ist die Bauartgeschwindigkeit

des Fahrzeuges niedriger

als die für die Prüfung vorgeschriebene,

so ist die Prüfung bei der Bauartgeschwindigkeit

des Fahrzeuges durchzuführen.

1.2.3. Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung

ausgeübte Kraft zur

Erreichung der vorgeschriebenen

Bremswirkung darf nicht größer sein

als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte

Höchstwert;

1.2.4. Unter Vorbehalt der Vorschriften nach

1.3.2. darf der Kraftschlußbeiwert 0,8

nicht wesentlich unterschreiten;

1.2.5. die Prüfungen dürfen nur stattfinden,

wenn die Ergebnisse nicht vom Wind

beeinflußt werden;

1.2.6. bei Beginn der Prüfung müssen die

Reifen kalt sein und den für die tatsächliche

Radlast der ruhenden Räder

vorgeschriebenen Druck haben;

1.2.7. bei den Prüfungen von Krafträdern muß

der Lenker in normaler Haltung auf

dem Fahrzeug sitzen;

1.2,8. die vorgeschriebene Bremswirkung muß

erzielt werden ohne Blockieren der

Räder, ohne daß das Fahrzeug seine

Spur verläßt und ohne ungewöhnliche

Schwingungen.

1.3. Verhalten des Fahrzeuges während des

Bremsens

1.3.1. Bei den Bremsprüfungen, insbesondere

bei hoher Geschwindigkeit, ist das

allgemeine Fahrverhalten während des

Bremsens zu beurteilen.

1.3.2. Fahrverhalten beim Bremsen auf einer

Straße mit einem Kraftschlußbeiwert,

der 0,3 nicht wesentlich übersteigt

Das Verhalten der Fahrzeuge der

Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3,O3

und O4 auf einer solchen Straße muß

den Bedingungen nach Anhang 10 entsprechen.

1.4. Bremswirkung bei kalten Bremsen

(Prüfung K)

1.4.1. Allgemeines

1.4.1.1. Die Bremsen müssen kalt sein; eine

Bremse gilt als kalt, wenn an der

Bremsscheibe oder außen an der Trommel

gemessen die Temperatur weniger

als 100° C beträgt.

1.4.1.2. Bei Kraftfahrzeugen mit mindestens

vier Rädern ist die Prüfung unter

folgenden Bedingungen durchzuführen

1.4.1.2.1. Das Fahrzeug muß so beladen sein, daß

beim Höchstgewicht des Fahrzeuges die

Achslasten die jeweils zugeordneten

Höchstwerte erreichen;

1.4.1.2.2. bei Kraftfahrzeugen ist jede Prüfung

mit dem Fahrzeug zu wiederholen,

wobei sich auf dem Fahrzeug nur der

Lenker und gegebenenfalls eine weitere

Person in der vorderen Sitzreihe befinden

darf.

1.4.1.2.4. Die Fahrbahn muß horizontal sein.

1.4.2. Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor

Mit dem Fahrzeug müssen von der

Ausgangsgeschwindigkeit v bis zum

Stillstand die der Fahrzeugklasse zugeordnete

mittlere Verzögerung erreicht

werden können, ohne daß die auf die

Bremsanlage wirkende vorgeschriebene

Betätigungskraft überschritten wird.

1.4.3. Prüfung K mit eingekuppeltem Motor

Bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als

140 km/h ist das Fahrzeug bei einer

Geschwindigkeit von 110 km/h mit

der Betätigungskraft abzubremsen, die

beim Bremsen des Fahrzeuges bei

einer Geschwindigkeit von 50 km/h

eine Verzögerung von 5 m/s2 ergibt;

die Verzögerung muß dabei mindestens

4 m/s2 betragen.

1.5. Bremswirkung bei warmen Bremsen

(Prüfung W)

1.5.1. Prüfverfahren

1.5.1.1. Die Betriebsbremsanlagen aller Kraftfahrzeuge

mit Ausnahme derjenigen

der Klassen L1 bis L5. werden in des

Weise geprüft, daß bei beladenem Fahrzeuge

eine Anzahl n von aufeinanderfolgenden

Bremsungen nach des in

nachstehender Tabelle angegebenen Bedingungen

vorgenommen wird

1.5.1.2. Lassen die Eigenschaften des Fahrzeuges

die Einhaltung der für t

vorgeschriebenen Dauer nicht zu, so

ist diese in dem notwendigen Ausmaß

zu erhöhen; auf jeden Fall müssen

außer der zur Bremsung und Beschleunigung

des Fahrzeuges erforderlichen

Zeit 10 Sekunden für jeden Brems-

zyklus zur Stabilisierung der Geschwindigkeit

v1 verfügbar sein.

1.5.1.3. Bei diesen Prüfungen muß die auf die

Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft

so bemessen sein, daß bei der ersten

Bremsung eine durchschnittliche Verzögerung

von 3 m/s2 erreicht wird;

diese Kraft muß während allen aufeinanderfolgenden

Bremsungen gleich groß

sein.

1.5.1.4. Während der Bremsung bleibt der

Motor eingekuppelt und das Getriebe

im höchsten Gang (Schnellgang, „overdrive"

usw. ausgenommen).

1.5.1.5. Bei der Wiederbeschleunigung nach

erfolgter Bremsung muß das Getriebe

so geschaltet werden, daß die Geschwindigkeit

v1 in möglichst kurzer

Zeit erreicht wird.

1.5.2. Die Betriebsbremsanlagen von Anhängern

der Klassen O2, O3 und O4 müssen

so geprüft werden, daß die Energieaufnahme

der Bremsen bei beladenem

Fahrzeug jener entspricht, die in der

gleichen Zeit bei diesem Fahrzeug

erfolgt, wenn es mit einer konstanten

Geschwindigkeit von 40 km/h ein

Gefalle von 7% und einer Länge von

1,7 km befährt.

1.5.2.1. Die Prüfung kann auch auf ebener

Fahrbahn durchgeführt werden, wobei

der Anhänger von einem Kraftfahrzeug

gezogen wird. Während der Prüfung

muß die auf die Betätigungseinrichtung

ausgeübte Kraft so bemessen werden,

daß eine konstante Bremskraft am

Anhänger aufrechterhalten wird (7% des

Anhängergewichtes).

Reicht die Zugkraft des Zugfahrzeuges

nicht aus, so kann die Prüfung mit einer

kleineren Geschwindigkeit auf einer

entsprechend längeren Strecke wie folgt

durchgeführt werden

1.5.3. Wirkung

Am Schluß der Prüfung W ist unter den

Bedingungen der Prüfung K bei ausgekuppeltem

Motor (wobei jedoch andere

Temperaturbedingungen auftreten können)

die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage

zu ermitteln; diese

Restbremswirkung darf nicht unter

80% der für die betreffende Klasse

vorgeschriebenen Bremswirkung und

nicht unter 60% des bei der Prüfung K

mit ausgekuppeltem Motor ermittelten

Wertes liegen.

2. Wirksamkeit der Bremsanlagen von

Fahrzeugen der Klasse L

2.1. Allgemeine Prüfvorschriften

2.1.1. Die Fahrzeuge sind der Prüfung K mit

ausgekuppeltem Motor zu unterziehen.

2.1.2. Prüfungen mit beiden Bremsanlagen

gemeinsam sind jedoch mit eingekuppeltem

Motor durchzuführen.

2.1.3. Bei Fahrzeugen mit automatischer

Kupplungsbetätigung müssen die Prüfungen

unter den normalen Arbeitsbedingungen

ausgeführt werden.

3. Wirksamkeit der Bremsanlagen der

Fahrzeuge der Klassen M und N

3.2. Hilfsbremsanlage

3.2.4. Die Wirkung der Hilfsbremsanlage ist

durch die Prüfung K mit ausgekuppeltem

Motor nachzuweisen.

3.3. Feststellbremsanlagen

3.3.6. Haben die Betriebsbremsanlage und

die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame

Betätigungseinrichtung, so ist eine Prüfung

K der Feststellbremsanlage mit

ausgekuppeltem Motor und den für

die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen

Geschwindigkeiten

durchzuführen. Die durchschnittliche

Verzögerung während der Bremsung

und die Verzögerung unmittelbar vor

Stillstand des Fahrzeuges, die durch

Betätigen der Feststellbremsanlage oder

einer zusätzlichen Betätigungseinrichtung

der Betriebsbremsanlage erreicht

werden, darf nicht kleiner als 1,5 m/s2

sein. Die Prüfung ist mit dem das

Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeug

durchzuführen. Die auf die Bremsanlage

ausgeübte Kraft darf die vorgeschriebenen

Werte nicht übersteigen.

Bei Fahrzeugen der Klasse M 1 und

N 1, bei denen die Feststellbremsanlage

auf andere Bremsen als die der Betriebsbremsanlage

wirkt, ist die Prüfung

auf Antrag des Fahrzeugherstellers mit

einer Prüfgeschwindigkeit von 60 km/h

durchzuführen. In diesem Fall darf die

durchschnittliche Verzögerung nicht

weniger als 2,0 m/s2 betragen und die

Verzögerung unmittelbar vor Stillstand

des Fahrzeuges 1,5 m/s2 nicht

unterschreiten.

5. Ansprech- und Schwelldauer

Bei allen Fahrzeugen, bei denen die

Betriebsbremsanlage eine Hilfskraft- oder

Fremdkraftbremsanlage ist, muß

die Bremsanlage so betätigt werden

können, daß die Zeitspanne zwischen

dem Beginn der Betätigung der Bremsanlage

und dem Augenblick, wo die

Bremskraft an der am meisten benachteiligten

Achse den für die vorgeschriebene

Bremswirkung erforderlichen

Wert erreicht, 0,6 Sekunden nicht

übersteigt (siehe Anhang 6).

Anhang 6

Zeitverhalten der Druckluftbremsanlagen

1. Allgemeine Vorschriften

1.1. Die Ansprech- und Schwelldauer der

Betriebsbremsanlage werden bei stehendem

Fahrzeug ermittelt, wobei der

Druck am Eintritt des am ungünstigsten

gelegenen Bremszylinders gemessen

wird.

1.2. Bei der Prüfung muß der Hub der

Bremszylinder der einzelnen Achsen

der so eng wie möglich eingestellten

Bremse entsprechen.

1.3. Die unter Einhaltung der Vorschriften

dieses Anhanges gemessenen Zeiten

sind auf die nächste Zehntelsekunde

auf- bzw. abzurunden, wobei Meßwerte,

deren zweite Dezimale 5 oder größer

ist, auf das nächsthöhere Zehntel aufzurunden

sind.

2. Kraftfahrzeuge

2.1. Zu Beginn jeder Prüfung muß der

Druck in den Behältern gleich dem

Druck sein, bei dem der Druckregler

die Speisung mit Druckluft erneut

einschaltet. Bei Anlagen ohne Druckregler

(zB mit Grenzdruckverdichter)

muß der Druck im Behälter zu Beginn

jeder Prüfung 90% des vom Erzeuger

angegebenen und in A. 1.2.2.1. des

Anhanges 7 definierten Druckes betragen.

2.2. Die Ansprech- und Schwelldauer ist

bei voller Betätigung abhängig von der

Bewegungsdauer in Stufen von der

kürzest möglichen Bewegungsdauer bis

zu etwa 0,4 Sekunden zu ermitteln.

Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm

darzustellen.

2.3. Maßgebend für die Prüfung ist die

Ansprech- und Schwelldauer bei einet

Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden.

Diese Ansprech- und Schwelldauer

darf durch graphische Interpolation

aus dem Diagramm entnommen werden.

2.4. Bei der Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden

darf die Zeit zwischen dem Beginn

der Betätigung des Bremspedales

und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck

im Bremszylinder 75% seines asymptotischen

Wertes erreicht, 0,6 Sekunden

nicht übersteigen.

2.5. Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem

Bremsanschluß für Anhänger ausgerüstet

sind, ist die Ansprech- und

Schwelldauer zusätzlich zu den Bestimmungen

von 1.1. am Ende eines

etwa 2,5 m langen Schlauches mit

13 mm Innendurchmesser zu messen,

der an den Kupplungskopf der des

Betätigung der Bremsanlage dienenden

Leitung (Bremsleitung) der Betriebsbremsanlage

anzuschließen ist. Während

dieser Prüfung ist ein Behälter mit

einem Volumen von 385 ±5 cm9

(das entspricht dem. Volumen eines

Schlauches von 2,5 m Länge und

13 mm Innendurchmesser unter einem

Überdruck von 6,5 bar) an den Kupplungskopf

der der Energieversorgung

der Bremsanlage des Anhängers dienenden

Leitung (Vorratsleitung) anzuschließen.

Sattelzugfahrzeuge müssen mit flexiblen

Verbindungsleitungen zu. den Sattelanhängern

ausgestattet sein. Die Kupplungsköpfe

müssen daher am Ende der

flexiblen Leitungen angebracht sein.

Die Länge und der Innendurchmesser

dieser Leitungen müssen im Prüfbericht

angegeben werden.

2.6. Die Zeit zwischen dem Beginn der

Betätigung des Bremspedales und dem

Augenblick, in dem der Druck, gemessen

am Kupplungskopf der Bremsleitung,

x% seines asymptotischen Wertes erreicht,

darf nicht mehr betragen als

die in nachstehender Tabelle aufgeführten

Werte

3. Anhänger

3.1. Die Ansprech- und Schwelldauer des

Anhängers wird ohne Zugfahrzeug

geprüft. Als Ersatz für das Zugfahrzeug

ist ein Simulator erforderlich, an den

die Kupplungsköpfe der Bremsleitung

und der Vorratsleitung des Anhängers

angeschlossen werden.

3.2. Der Überdruck in der Vorratsleitung

muß 6,5 bar betragen.

3.3. Der Simulator muß folgende Merkmale

aufweisen

3.3.1. Er muß einen Luftbehälter von 30 l

Inhalt haben, der vor jeder Prüfserie

mit einem Überdruck von 6,5 bar aufgefüllt

und während jeder Einzelprüfung

nicht wieder aufgeladen wird. Der

Simulator muß vor dem Anschluß an

die Bremsleitung eine Blende mit einem

Durchmesser von 4,0 bis 4,3 mm haben.

Das Volumen der Leitung, gemessen

von der Blende bis einschließlich des

Kupplungskopfes soll 385 ±5 cm8 betragen.

Die in 3.3.3. erwähnten Drücke müssen

dicht hinter der Blende abgenommen

werden.

3.3.2. Die Betätigungseinrichtung muß so

beschaffen sein, daß ihre Wirkungsweise

im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflußt

wird.

§.3.3. Der Simulator muß zB durch Wahl der

Blende nach 3.3.1. so eingestellt sein,

daß bei Anschluß eines Kalibrierbehälters

von 385 ±5 cm8 die Zeit für

den Druckanstieg von 0,65 bar auf

4,9 bar 0,2 ±0,01 Sekunden beträgt.

Bei Anschluß eines Kalibrierbehälters

von 1155 ±15 cm³ anstelle des vorher

erwähnten muß — ohne erneute Justierung

— die Zeit für den Druckanstieg

von 0,65 bar auf 4,9 bar 0,38 ±0,02 Sekunden

betragen. Zwischen diesen beiden

Werten muß der Druck annähernd

linear mit der Zeit ansteigen. Die

Kalibrierbehälter müssen ohne Zwischenschaltung

von flexiblen Leitungen

an die Kupplungsköpfe angeschlossen

werden, und die zugehörigen Leitungen

dürfen an keiner Stelle einen Innendurchmesser

von weniger als 10 mm

aufweisen.

3.3.4. Das Schema in der Anlage zu diesem

Anhang zeigt ein Beispiel für die Ausführungen

und den Gebrauch des

Simulators.

3.4. Die Zeit zwischen dem Augenblick, wo

der vom Simulator in die Bremsleitung

eingesteuerte Überdruck 0,65bar erreicht,

und dem Augenblick, in dem der Druck

in dem Bremszylinder des Anhängers

75% seines asymptotischen Wertes erreicht,

darf nicht mehr als 0,4 Sekunden

betragen.

4. Prüfanschlüsse

4.1. Ein Prüfanschluß ist möglichst nahe

an dem Bremszylinder, der hinsichtlich

des Zeitverhaltens am ungünstigsten

gelegen ist, in jedem unabhängigen

Bremskreis anzubringen.

4.2. Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-

Norm 3583/1975 entsprechen.

Anhang 6

Anlage 1 (zu 3.)

Beispiel eines Simulators

1. Kalibrierer des Simulators

1. Bei Prüfung des Anhängers

Anhang 7

Energiequellen und Behälter

A. DRUCKLUFTBREMSANLAGEN

1. Größe der Behälter

1.1. Allgemeine Vorschriften

1.1.1. Fahrzeuge mit Druckluftbetriebsbremsanlage

müssen mit Behältern ausgerüstet

sein, deren Größe die Vorschriften

nach 1.2. und 1.3. erfüllt.

1.1.2. Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß

bei völligem Ausfall der gespeicherten

Energie eine Restbremswirkung erhalten

bleibt, die mindestens der für

die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen

Bremswirkung entspricht, ist für die

Größe der Behälter keinerlei Regel

vorgeschrieben.

1.1.3. Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3. sind

die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2. Kraftfahrzeuge

1.2.1. Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen

so beschaffen sein, daß nach achtmaligem

vollen Betätigen und Lösen

der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage

im Luftbehälter ein

Druck erhalten bleibt, der nicht geringer

ist als der Druck, der zur Erzielung

der vorgeschriebenen Hilfsbremswirkung

erforderlich ist.

1.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende

Bedingungen einzuhalten

1.2.2.1. Der Anfangsdruck in den Behältern

muß dem, vom Fahrzeughersteller angegebenen

Wert entsprechen. Dieser Wert

muß die für die Betriebsbremsanlage

vorgeschriebene Wirkung gewährleisten.

1.2.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist

werden; die Behälter für Nebenverbraucher

sind abzuschalten.

1.2.2.3. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen

eines Anhängers bestimmt sind, ist

die Vorratsleitung zu schließen und

an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter

von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.

Vor jeder einzelnen Bremsung ist der

Überdruck im Zwischenbehälter auf

Null zu bringen. Nach der letzten

Bremsung gemäß 1.2.1. darf der Druck

in der Bremsleitung bei einer neuerlichen

vollen Betätigung der Bremsanlage

nicht unter die Hälfte des Wertes

absinken, der während der ersten

Bremsung gemessen wurde.

1.3. Anhänger

1.3.1. Die Behälter der Anhänger müssen so

beschaffen sein, daß der Druck für die

Speisung der Bremszylinder nach acht

Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage

des Zugfahrzeuges nicht unter

die Hälfte des Wertes absinkt, der

während der ersten Bremsung gemessen

wurde.

1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen

einzuhalten

1.3.2.1. Der Behälterdruck zu Beginn der

Prüfung muß gleich dem vom Fahrzeughersteller

angegebenen Höchstwert sein.

1.3.2.2. Die Vorratsleitung ist zu schließen;

der oder die Behälter für Nebenverbraucher

sind abzuschalten.

1.3.2.3. Der Behälter darf während der Prüfung

nicht nennenswert gespeist werden.

1.3.2.4. Bei jeder Bremsung muß der Druck in

der Bremsleitung dem vom Erzeuger

angegebenen Höchstwert entsprechen.

2. Leistung der Energiequellen

2.1. Allgemeine Vorschriften

Die Verdichter müssen die Bedingungen

der nachstehenden Absätze erfüllen.

2.2. Begriffsbestimmungen

2.2.1. Man bezeichnet mit p1 den Druck, der

65% des Druckes p2 nach 2.2.2. entspricht.

2.2.2. Man bezeichnet mit p2 den vom Erzeuger

angegebenen und in 1.2.2.1. angegebenen

Wert.

2.2.3. Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den

Anstieg des Überdruckes vom Wert 0

auf den Wert p1 und mit T2 die Zeit

für den Druckanstieg vom Wert 0 auf

den Wert p2.

2.3. Meßbedingungen

2.3.1. In allen Fällen muß die Drehzahl des

Verdichters der Nennleistungsdrehzahl

bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl

entsprechen.

2.3.2. Während der Prüfung für die Ermittlung

der Zeit T1 und T2 sind die

Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.

2.3.3. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen

von Anhängern bestimmt sind, ist der

Anhänger durch einen Druckbehälter

zu simulieren, dessen Druck p (in bar)

dem Druck in der Vorratsleitung des

Zugfahrzeuges entspricht und dessen

Inhalt V in Litern durch die Formel

p x V=20 R gegeben ist (wobei R

gleich den höchsten zulässigen Achslasten

des Anhängers in Tonnen ist).

2.4. Auswertung der Ergebnisse

2.4.1. Die Zeit T1 für den am ungünstigsten

gelegenen Behälter darf folgende Werte

nicht übersteigen

2.4.1.1. 3 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht

zum Ziehen eines Anhängers bestimmt

sind;

2.4.1.2. 6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum

Ziehen eines Anhängers bestimmt sind.

2.4.2. Die Zeit T2 für den am ungünstigsten

gelegenen Behälter darf folgende Werte

nicht übersteigen

2.4.2.1. 6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht

zum Ziehen eines Anhängers bestimmt

sind;

2.4.2.2. 9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum

Ziehen eines Anhängers bestimmt sind.

2.5. Zusätzliche Prüfung

2.5.1. Bei Kraftfahrzeugen, deren Behälter

für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt

von mehr als 20% des Gesamtinhaltes

der Behälter der Bremsanlagen

haben, ist eine zusätzliche Prüfung

durchzuführen, bei der die Funktion

der Ventile für die Füllung der Behälter

für Nebenverbraucher nicht gestört

werden darf.

2.5.2. Bei dieser Prüfung ist zu ermitteln, ob

die Zeit T3 für den Druckanstieg von 0

auf p2 für den am ungünstigsten gelegenen

Behälter kleiner ist, als

2.5.2.1. 8 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht

zum Ziehen eines Anhängers bestimmt

sind;

2.5.2.2. 11 Minuten bei Fahrzeugen, die zum

Ziehen eines Anhängers bestimmt sind.

3. Prüfanschlüsse

3.1. Ein Prüfanschluß ist nahe bei dem im

Sinne von 2.4. dieses Anhanges am

ungünstigsten gelegenen Behälter anzubringen.

3.2. Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-

Norm 3583/1975 entsprechen.

B. UNTERDRUCKBREMSANLAGEN

1. Größe der Behälter

1.1. Allgemeine Vorschriften

1.1.1. Fahrzeuge mit Unterdruckbremsanlagen

müssen mit Behältern ausgerüstet sein,

deren Größe die Vorschriften nach 1.2.

und 1.3. erfüllt.

1.1.2. Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß

bei völligem Ausfall der gespeicherten

Energie eine Restbremswirkung erhalten

bleibt, die mindestens der für Hilfsbremsanlagen

vorgeschriebenen Bremswirkung

entspricht, ist für die Größe

der Behälter keinerlei Regel vorgeschrieben.

1.1.3. Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3.

sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2. Kraftfahrzeuge

1.2.1. Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen

so beschaffen sein, daß die für die Hilfsbremsanlage

vorgeschriebene Bremswirkung

sichergestellt ist

1.2.1.1. Nach 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage,

wenn die Energiequelle

eine Unterdruckpumpe ist.

1.2.1.2. Nach 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage,

wenn die Energiequelle,

der Motor ist.

1.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende

Bedingungen einzuhalten

1.2.2.1. Der Anfangsdruck in den Behältern

muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen

Wert entsprechen. Dieser Wert

muß die für die Betriebsbremsanlage

vorgeschriebene Wirkung gewährleisten

und einem Unterdruck entsprechen,

der nicht größer ist als 90% des von

der Energiequelle gelieferten höchsten

Unterdruckes. Der Anfangsdruck ist

am Fahrzeug als zusätzliches Symbol

anzubringen.

1.2.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist

werden. Die Behälter für Nebenverbraucher

sind während der Prüfung

abzuschalten.

1.2.2.3. Bei Kraftfahrzeugen,. die zum Ziehen

eines Anhängers bestimmt sind, ist die

Vorratsleitung, falls vorhanden, zu

schließen und an die Bremsleitung ein

Zwischenbehälter von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.

Nach der Prüfung gemäß

1.2.1. darf der Druck in der Bremsleitung

nicht unter die Hälfte des Wertes

absinken, der nach der ersten Bremsung

gemessen wurde.

1.3. Anhänger

1.3.1. Die Behälter der Anhänger müssen so

beschaffen sein, daß nach einer Prüfung,

bei der

1.3.1.1. 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage

des Anhängers bei Fahrzeugen

der Klassen O 1 und O 2,

1.3.1.2. 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage

des Anhängers bei Fahrzeugen

der anderen Klassen,

durchgeführt wurden, der Unterdruck

für die Speisung der Bremszylinder

nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt,

der nach der ersten Bremsung

gemessen wurde.

1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen

einzuhalten

Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung

muß gleich dem vom Fahrzeughersteller

angegebenen Wert sein; dieser

Wert muß die für die Betriebsbremsanlage

vorgeschriebene Wirkung

gewährleisten.

1.3.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist

werden. Die Behälter für Nebenverbraucher

sind während der Prüfung

abzuschalten.

2. Leistung der Energiequellen

2.1. Allgemeine Vorschriften

2.1.1. Die Energiequelle muß, ausgehend vom

atmosphärischen Druck, in der Lage

sein, in den Behältern den in 1.2.2.1.

angegebenen Anfangsdruck innerhalb

von 3 Minuten aufzubauen. Bei Kraftfahrzeugen,

die zum Ziehen eines

Anhängers bestimmt sind, darf diese

Zeit unter den in 2.2. angegebenen

Bedingungen nicht mehr als 6 Minuten

betragen.

12. Meßbedingungen

2.2.1. Die Drehzahl der Energiequelle muß

2.2.1.1. wenn der Motor des Fahrzeuges selbst

die Energiequelle ist, gleich der Leerlaufdrehzahl

des Motors bei stehendem

Fahrzeug und Leerlaufstellung des Getriebes

sein;

2.2.1.2. wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe

ist, gleich 65% der Höchstleistungsdrehzahl

des Motors sein;

2.2.1.3. wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe

und der Motor mit einem

Regler ausgestattet ist, gleich 65% der

Abregeldrehzahl des Motors sein.

2.2.2. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen

von Anhängern mit Unterdruckbetriebsbremsanlagen

bestimmt sind, ist

der Anhänger durch einen Luftbehälter

zu simulieren, dessen Inhalt V, in

Litern, durch die Formel V=15 R

gegeben ist, wobei R gleich den höchsten

zulässigen Achslasten des Anhängers in

Tonnen ist.

C. HYDRAULISCHE FREMDKRAFTBREMSANLAGEN

t. Größe der Behälter (Energiespeicher)

1.1. Allgemeine Vorschriften

1.1.1. Fahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen

müssen mit Druckbehältern

ausgerüstet sein, deren Größe

die Vorschriften nach 1.2. erfüllt.

1.1.3. Für die Prüfung nach 1.2.1., 1.2.2. und

2.1. sind die Bremsen möglichst eng

einzustellen, und für die Prüfung nach

1.2.1. muß ferner die Aufeinanderfolge

der Vollbremsungen einen zeitlichen

Abstand von wenigstens 1 Minute

zwischen jeder Betätigung aufweisen.

1.2. Kraftfahrzeuge

1.2.1. Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen

mit Energiebehälter

müssen nachstehende Vorschriften erfüllen.

1.2.1.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende

Bedingungen einzuhalten

1.2.1.2.1. Der Anfangsdruck muß dem vom

Erzeuger angegebenen Wert entsprechen,

er darf jedoch nicht höher als

der Einschaltdruck sein.

1.2.1.2.2. Die Behälter dürfen nicht gespeist

werden; die Behälter für Nebenverbraucher

und diese selbst sind abzuschalten.

1.2.2. Kraftfahrzeuge mit hydraulischen

Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter,

die die Anforderungen nach

4.2.6.1. (=§ 3 o Abs. 2 zweiter Satz),

nicht erfüllen, müssen jedoch den nachstehenden

Vorschriften genügen.

1.2.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende

Bedingungen einzuhalten

1.2.2.2.1. Bei stillstehender oder bei Leerlaufdrehzahl

arbeitender Energiequelle wird

ein Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung

simuliert. Vor dem

Ausfall muß der Behälterdruck gleich

dem vom Fahrzeughersteller angegebenen

Wert sein, er darf jedoch nicht

höher als der Einschaltdruck sein.

1.2.2.2.2. Die Behälter für Nebenverbraucher und

diese selbst sind abzuschalten.

2. Leistung der hydraulischen Energiequellen

2.1. Die Energiequellen müssen nachstehende

Bedingungen erfüllen

2.1.1. Begriffsbestimmungen

2.1.1.1. Man bezeichnet mit "P1" den größten

in den Behältern der Bremsanlage

herrschenden Arbeitsdruck (Abschaltdruck),

der vom Erzeuger anzugeben

ist.

2.1.1.2. Man bezeichnet mit „P2" den Druck

nach 4 Vollbremsungen, wobei der

Anfangsdruck der Betriebsbremsanlage

den Wert „P1" betragen muß; die

Behälter dürfen nicht gespeist werden.

2.1.1.3. Man bezeichnet mit „t" die Zeit für

den Druckanstieg im Behälter vom

Wert P1 auf den Wert P2 ohne Betätigung

des Bremspedales.

2.1.2. Meßbedingungen

2.1.2.1. Während der Prüfung zur Bestimmung

der Zeit „t" muß die Leistung der

Energiequelle gleich der bei mit Nennleistungsdrehzahl

laufenden Motor sein

bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl

entsprechen.

2.1.2.2. Während der Prüfung zur Bestimmung

der Zeit „t" sind die Behälter für Nebenverbraucher

nicht abzuschalten, außer

dies wird automatisch bewirkt.

2.1.3. Auswertung der Ergebnisse

2.1.3.1. Bei allen Fahrzeugen, ausgenommen

die der Klassen M 3, N 2 und N 3,

darf die Zeit t 20 Sekunden nicht übersteigen.

2.1.3.2. Bei Fahrzeugen der Klassen M 3,

N 2 und N 3 darf die Zeit t 30 Sekunden

nicht übersteigen.

3. Eigenschaften der Warneinrichtung

Bei stillstehendem Motor und einem

vom Fahrzeughersteller angegebenen

Druck, der jedoch nicht höher als der

Einschaltedruck sein darf, darf die

Warneinrichtung während zwei aufeinanderfolgenden

Vollbremsungen

nicht ausgelöst werden.

Anhang 9

Feststellbremsanlagen mit mechanischer

Verriegelung der Bremskolben

1. Begriffsbestimmung

Als „Feststellbremsanlage mit mechanischer

Verriegelung" bezeichnet man

die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung

dadurch sichergestellt wird,

daß die Kolbenstange des Bremskolbens

durch Entweichen der Druckluft aus

der Verriegelungskammer eingeklemmt

wird.

2. Besondere Vorschriften

2.1. Erreicht der Druck in der Verriegelungskammer

einen Wert, der der Verriegelung

entspricht, so muß dies durch eine

(optische oder akustische) Warneinrichtung

angezeigt werden. Diese Vorschrift

gilt nicht für Anhänger. Bei

diesen darf der der mechanischen Verriegelung

entsprechende Druckwert

4 bar nicht überschreiten. Bei Ausfall

jedes einzelnen Teiles der Betriebsbremsanlage

muß es möglich sein, die

für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene

Wirkung zu erzielen. Außerdem

muß es möglich sein, die Bremsen

wenigstens dreimal nach Abkuppeln

des Anhängers zu lösen, wenn der

Druck in der Vorratsleitung vor dem

Abkuppeln 6,5 bar betragen hat. Diese

Bedingung muß erfüllt sein, wenn die

Bremsen eng eingestellt sind. Weiterhin

muß es möglich sein, die Feststellbremsanlage

zu betätigen und zu lösen, wenn

der Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt

ist.

2.2. Die Betätigung des Bremskolbens muß

durch zwei getrennte Luftbehälter erfolgen

können.

2.3. Ein verriegelter Bremskolben darf nur

gelöst werden können, wenn der vorhandene

Energievorrat die Betätigung

der Bremsanlage nach dem Lösen

gewährleistet.

2.4. Im Hinblick auf den Ausfall der Energie

für die Verriegelungskammer ist eine

Hilfsentriegelungseinrichtung (zB mechanisch

oder mit Hilfe von Druckluft)

vorzusehen; diese Einrichtung darf mit

der Luft aus einem Fahrzeugreifen

gespeist werden müssen.

2.5. Die Betätigungseinrichtung muß so

beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung

folgende Wirkungen erzielt werden

Anziehen der Bremsen auf den für die

Feststellbremsung vorgeschriebenen

Wert, Verriegelung der angezogenen

Bremsen, Aufhebung der zum Festhalten

der Bremsen aufgewandten Kraft.

Anhang 10

Bremskraftverteilung auf die Fahrzeugachsen

und Kompatibilitätsbedingungen

zwischen Zugfahrzeug und Anhänget

1. Allgemeines

Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3,

N1, N2, N3, O3 und O4, die nicht mit

einer Antiblockiereinrichtung (ABS)

nach Anhang 13 (= § 3 g) ausgerüstet

sind, müssen alle Vorschriften dieses

Anhanges erfüllen.

2. Symbole

3. Vorschriften für Kraftfahrzeuge

3.1. Zweiachsige Kraftfahrzeuge

3.1.1. Für Fahrzeuge aller Klassen muß für

Werte von k zwischen 0,2 und 0,8 die

Abbremsung

sein.

Bei allen Beladungszuständen des

Fahrzeuges muß die Reibungskurve 1)

der Vorderachse über der Reibungskurve

der Hinterachse verlaufen, und

zwar für

— Fahrzeuge der Klasse M 1 bei allen

Abbremsungen zwischen 0,15 und

0,8

Jedoch ist bei Fahrzeugen dieser

Klasse im Bereich der Werte von z

zwischen 0,3 und 0,45 eine Umkehr

der Reibungskurven zulässig, wenn

die Reibungskurve der Hinterachse

die Gerade k=z (ideale Reibungskurve)

um nicht mehr als 0,05

überschreitet (Diagramm 1 A);

— Fahrzeuge der anderen Klassen bei

allen Abbremsungen zwischen 0,15

und 0,30. Diese Bedingung gilt

ebenfalls als erfüllt, wenn die Reibungskurven

zwischen 0,15 und

0,30 zwischen zwei Parallelen zu der

1) Ab Reibungskurven des Fahrzeuges gelten die

Kurven, die für bestimmte Beladungszustände den benötigten

Kraftschlußbeiwert der Achsen i in Abhängigkeit

von der Abbremsung des Fahrzeuges angeben.

Geraden der idealen Reibungskurve

liegen, die sich aus der Gleichung

k=z ± 0,08 (Diagramm 1B) ergeben

und wenn für die Reibungskurve

der Hinterachse für

ist.

3.1.2. Prüfbestimmung

Bei einem Fahrzeug, das zum Ziehen

eines mit einer Druckluftbremsanlage

ausgestatteten Anhängers der Fahrzeugklasse

O 3 oder O 4 bestimmt ist, muß

bei voller Betätigung der Betätigungseinrichtung

und unabhängig vom Beladungszustand

des Fahrzeuges der Druck

am Kupplungskopf der Vorratsleitung

zwischen 6,5 und 8 bar und am Kupplungskopf

der Bremsleitung zwischen

6 und 7,5 bar liegen. Diese Drücke sind

bei vom Anhänger getrenntem Zugfahrzeug

nachzuweisen.

3.1.3. Für die Überprüfung der Übereinstimmung

mit den Vorschriften nach

3.1.1. muß der Erzeuger die Reibungskurven

der Vorderachse und der Hinterachse

gemäß nachstehenden Formeln

nachweisen

3.1.4. Kraftfahrzeuge außer Sattelzugfahrzeuge.

3.1.4.1. Die Einhaltung der Bestimmungen

von 3.1.1. ist für folgende Beladungszustände

nachzuweisen

— Leer in betriebsbereitem Zustand,

mit Lenker

— Beladen. Sind mehrere Möglichkeiten

für die Lastverteilung vorgesehen,

so ist der Fall der am höchsten

belasteten Vorderachse in Betracht

zu ziehen.

Die Höhe des Schwerpunktes ist vom

Erzeuger anzugeben.

Für Fahrzeuge, die mit einer Druckluftbremsanlage

ausgerüstet sind, muß

das Verhältnis

bzw.

in Abhängigkeit

vom Druck pm in den im

Diagramm 2 angegebenen Bereichen

liegen.

3.1.5. Sattelzugfahrzeuge

Die Kurven sind tut folgende Bekdungszustände

aufzuzeichnen

3.1.5.1. Sattelzugfahrzeuge mit leerem Sattelanhänger

3.1.5.1.1. Als leeres Sattelkraftfahrzeug gilt ein

Sattelzugfahrzeug in betriebsbereitem

Zustand einschließlich Lenker und

einem leeren Sattelanhänger. Die von

diesem Sattelanhänger über die Sattelkupplung

auf das Zugfahrzeug übertragene

dynamische Belastung ist mit

15% der Sattellast anzunehmen. Die

Höhe des Schwerpunktes des Sattelzugfahrzeuges

ist vom Erzeuger anzugeben.

3.1.5.1.2. Sattekugfahrzeug mit beladenem Sattelanhänger

Ein Sattelzugfahrzeug in betriebsbereitem

Zustand einschließlich Lenker

und einem beladenen Sattelanhänger

wird als beladenes Sattelkraftfahrzeug

betrachtet. Die auf das Sattelzugfahrzeug

übertragene dynamische Belastung

des Sattelanhängers wird durch ein

Gewicht P, dargestellt, das auf die

Sattelkupplung wirkt und folgende

Größe hat

3.5.1.3. Für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage

muß das zulässige Verhältnis

in Abhängigkeit vom Druck pm in den

im Diagramm 3 angegebenen Bereichen

liegen.

3.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als 2 Achsen

Für Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen

gelten die Vorschriften nach 3.1.

Die Vorschriften nach 3.1.1. gelten hinsichtlich

der Blockierreihenfolge als

erfüllt, wenn bei einer Abbremsung

zwischen 0,15 und 0,30 der an einer

der Vorderachsen benötigte Kraftschlußbeiwert

höher ist als der an einer

der Hinterachsen.

4. Vorschriften für Sattelanhänger

4.1. Sattelanhänger mit Druckluftbremsanlagen

4.1.1. Bei Sattelanhängern mit Druckluftbremsanlage

muß das zulässige Verhältnis

in Abhängigkeit vom Druck

pm für alle zulässigen Achsbelastungen

in zwei Bereichen liegen, die aus dem

Diagramm 4 A und 4 B für den leeren

und für den beladenen Zustand zu entnehmen

sind. Diese Vorschrift muß für

alle zulässigen Achsbelastungen des

Sattelanhängers erfüllt sein.

5. Vorschriften für Anhänget

5.1. Die nachstehenden Vorschriften gelten

nur für Anhänger mit Druckluftbremsanlage.

Sie gelten weder für einachsige

Anhänger noch für zweiachsige Anhänger,

deren Achsabstand weniger als 2 m

beträgt.

5.2. Für zweiachsige Anhänger, die nicht

durch die Vorschriften nach 5.1. ausgenommen

sind, gilt 3.1. Bei Sattelanhängern ist z die Bremskraft dividiert

durch die Summe der Achslasten des Sattelanhängers.

5.3. Für Anhänger mit mehr als 2 Achsen

gelten die Vorschriften nach 3.2.

6. Vorschriften, die bei Ausfall des

Bremskraftreglers einzuhalten sind

Werden die Vorschriften dieses Anhanges

durch eine besondere Einrichtung

erfüllt (beispielsweise auf mechanischem

Wege über die Achsaufhängung), so

muß es bei Ausfall dieser Einrichtung

oder ihrer Betätigungseinrichtung möglich

sein, das Fahrzeug unter den Bedingungen

anzuhalten, die für die Hilfsbremsanlage

gelten, wenn es sich um

ein Kraftfahrzeug handelt; bei Kraftfahrzeugen,

die für das Ziehen eines

mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüsteten

Anhängers bestimmt sind, muß

dabei am Kupplungskopf der Bremsleitung

ein Druck in dem in 3.1.2. festgelegten

Bereich erreicht werden. Bei

Anhängern müssen bei Ausfall der

Betätigungseinrichtung dieser Einrichtung

noch mindestens 30% der vorgeschriebenen

Betriebsbremswirkung erreicht

werden können.

7. Kennzeichnungen

7.1. Bei Fahrzeugen mit Ausnahme solcher

der Klasse M 1, bei denen die Vorschriften

dieses Anhangs durch eine

mechanisch über die Achsaufhängung

betätigte Einrichtung erfüllt werden,

sind die Einstellmarken so anzubringen,

daß der gesamte nutzbare Weg der Einrichtung

zwischen den. Stellungen für

das Eigen- und das Höchstgewicht

des Fahrzeugs sowie jede andere

Angabe, die eine Prüfung der Einstellung

der Einrichtung ermöglicht,

erkennbar sind.

7.1.1. Bei einer mit anderen Mitteln über die

Achsaufhängung betätigten Einrichtung

muß das Fahrzeug mit den für die

Prüfung der Einstellung erforderlichen

Angaben versehen sein,.

7.2. Werden die Vorschriften dieser Anlage

mit einer Einrichtung erfüllt, die den

Luftdruck in der Übertragungseinrichtung

der Bremsanlage ändert, so müssen

an dem Fahrzeug nach den Angaben des

Fahrzeugherstellers angegeben sein

— der Eingangsdruck der Einrichtung,

der mindestens 80% des vom Fahrzeughersteller

festgelegten Nenndruckes

betragen muß,

— die dem Eigengewicht und dem

Höchstgewicht des Fahrzeuges entsprechende

(n) Achslast(en) der die

Einrichtung ansteuernden Achse(n)

und

— die diesen zugeordneten Ausgangsdrücke

der Einrichtung

7.3. Diese Angaben müssen gut sichtbar

und unverwischbar sein.

8. Prüfanschlüsse

Vor und hinter den Einrichtungen nach

7.2 müssen Prüfanschlüsse gemäß ISO-

Norm 3583/1975 angebracht sein.

DIAGRAMM 1 A

FAHRZEUGE DER KLASSE M2

siehe 3.1.1)

DIAGRAMM 1 B

KRAFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME SOLCHER DER KUSSE M1

(siehe 3.1.1)

DIAGRAMM 2

LASTKRAFTWAGEN UND ANHÄNGER

(siehe 3.1.4.1)

DIAGRAMM 3

SATTELZUGFAHRZEUGE

(siehe 3.1.5)

(1) Zwischen den Werten

und

ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis

proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck pm ist.

(2) Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die Zustände

zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß durch eine automatische Einrichtung

erreicht werden.

DIAGRAMM 4 A

SATTELANHÄNGER

(siehe 4)

Zwischen den Werten

und

ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis

proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck ist.

Der Zusammenhang zwischen Abbremsung

und Bremsleitungsdruck im beladenen und

unbeladenen Zustand ist wie folgt zu bestimmen: Die Faktoren Kc (beladen) und Kv (leer) sind mit

Hilfe des Diagrammes 4 B zu ermitteln. Das „Beladen"- und das „Leer"-Band sind durch

Multiplikation der Werte der oberen und der unteren Grenzlinie des Bandes in Diagramm 4 A mit

dem jeweiligen Kc bzw. Kv zu bestimmen.

DIAGRAMM 4 B

(siehe 4)

Tabelle 5

Kennzeichnung nach 7.3

(Automatisch lastabhängiger Bremskraftregler)

Anhang 13

Bremsanlagen mit Antiblockiereinrichtungen

(ABS)

4. Besondere Vorschriften für Kraftfahrzeuge

Energieverbrauch

4.1.1. Der Anfangswert des Energievorrates

in den Energiespeichern muß dem

vom Erzeuger angegebenen Wert entsprechen.

4.1.2. Aus einer Anfangsgeschwindigkeit von

mindestens 50 km/h auf einer Fahrbahn

mit einem Reibungskoeffizient von

0,3 Falls solche Fahrbahnoberflächen nicht zur Verfügung

stehen, dürfen nach Ermessen der Prüfstelle bis zur Verschleißgrenze

abgenützte Reifen und höhere Reibungskoeffizienten

bis maximal 0,4 verwendet werden. Der

ermittelte Wert, die Reifentype und die Beschaffenheit

sind festzuhalten. oder weniger müssen die Bremsen

des Fahrzeuges für einen Zeitraum t

voll betätigt werden; alle mit einer

Antiblockiereinrichtung ausgerüsteten

Räder müssen während dieser Zeit

geregelt bleiben.

4.1.3. Danach ist der Motor des Fahrzeuges

abzustellen oder die Zufuhr zu den

Energiespeichern zu unterbrechen.

4.1.4. Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage

ist danach viermal

hintereinander bei Stillstand des Fahrzeuges

voll zu betätigen.

4.1.5. Nach der fünften Bremsbetätigung muß

es möglich sein, das beladene Fahrzeug

mit mindestens der Wirkung zu bremsen,

die für die Hilfsbremsanlage des das

Höchstgewicht aufweisende Fahrzeuges

vorgeschrieben ist.

4.1.6. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen

von Anhängern mit Druckluftbremsanlagen

bestimmt sind, ist bei der

Prüfung die Vorratsleitung zu unterbrechen

und an die Bremsleitung (nach

A. 1.2.2.3. des Anhanges 7) ein Vorratsbehälter

von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.

Bei der fünften nach 4.1.5.

vorgeschriebenen Bremsbetätigung darf

der Druck in der Bremsleitung nicht

unter die Hälfte des Wertes absinken,

der nach der ersten vollen Bremsbetätigung

gemessen worden ist.

4.2. Zusätzliche Anforderungen

4.2.1. Der Reibungskoeffizient der Fahrbahn

ist mit dem betreffenden Fahrzeug

nach dem in der Anlage zu diesem

Anhang beschriebenen Verfahren zu

messen.

4.2.2. Die Bremsprüfung ist bei ausgekuppeltem

Motor durchzuführen.

4.2.3. Die Bremsdauer t ist mit folgender

Formel zu bestimmen

4.2.4. Kann die Bremsdauer t nicht in einem

einzelnen Bremsvorgang erreicht werden,

so sind maximal 4 Vorgänge zulässig.

4.2.5.1. Dabei darf zwischen den einzelnen

Vorgängen der Prüfung der Energievorrat

nicht ergänzt werden.

4.2.6. Die in 4.1.5. vorgeschriebene Wirkung

gilt als erfüllt, wenn am Ende der

vierten Betätigung bei Stillstand des

Fahrzeuges der Energievorrat in den

Energiespeichern gleich groß oder

größer ist als derjenige für die Hilfsbremswirkung

erforderliche.

5. Ausnützung des Kraftschlusses

5.1. Die Antiblockiereinrichtung gilt als

ausreichend, wenn die Bedingung

erfüllt ist, wobei

die Kraftschlußausnützung

bedeutet, wie in Abschnitt

1 der Anlage zu diesem Anhang

definiert. Diese Vorschrift darf nicht

so ausgelegt werden, daß sie eine größere

Bremswirkung verlangt, als sie

für das betreffende Fahrzeug im Anhang

4 vorgeschrieben ist.

5.2 Die Kraftschlußausnützung wird auf

Straßen mit einem Reibungskoeffizienten

von höchstens 0,3 Siehe Fußnote zu 4.1.2. und etwa 0,8

(trockene Straße) aus einer Anfangsgeschwindigkeit

von 50 km/h ermittelt.

6. Zusatzprüfungen

6.1. Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h

dürfen die durch eine Antiblockiereinrichtung

geregelten Räder nicht

blockieren, dies ist durch plötzliche

Aufbringung der vollen Bremskraft

auf den beiden in 5.2. beschriebenen

Fahrbahnarten bei einer Ausgangsgeschwindigkeit

v = 40 km/h und

bei einer Ausgangsgeschwindigkeit

nachzuweisen.

6.2. Beim Übergang einer Achse von einem

Belag mit großem Reibungskoeffizient

(etwa 0,8) auf einen Belag mit

kleinem Reibungskoeffizient (4.1.2.),

dürfen die Räder nicht blockieren. Die

Geschwindigkeit des Fahrzeuges und

des Zeitpunkt der Bremsbetätigung

müssen so gewählt werden, daß der

Übergang von einem Fahrbahnzustand

zum anderen bei beiden in 6.1. angeführten

Geschwindigkeiten erfolgt.

6.3. In den in 6.1. und 6.2. vorgesehenen

Fällen sind jedoch kurze Blockiervorgänge

zugelassen, sofern das Fahrzeug

dabei nicht von seines ursprünglichen

Spur abweicht.

7. Besondere Vorschriften für Anhänger

Energieverbrauch

7.1. Die mit Antiblockiereinrichtungen ausgerüsteten

Bremsanlagen müssen so

beschaffen sein, daß selbst bei voll

betätigter Betriebsbremsanlage im Fahrzeug

eine ausreichende Energiemenge

verbleibt, um es sicher zum Stillstand

bringen zu können.

7.2. Dies gilt als erfüllt, wenn folgende

Anforderungen eingehalten sind: Bei

leerem Fahrzeug muß auf einer waagrechten,

geradlinigen Fahrbahn mit gutem

Reibungskoeffizient (etwa 0,8) unter

den in 8.2.1. bis 7.2.3. angeführten

Bedingungen die in 7.2.4. enthaltene

Wirkung erreicht werden.

7.2.1. Der Anfangswert des Energievorrates

in den Energiespeichern muß dem vom

Erzeuger angegebenen Wert entsprechen;

handelt es sich um eine Bremsanlage

nach 1.3. des Anhanges 6, so

muß der Anfangswert des Energievorrates

am Kupplungskopf der Vorratsleitung

des Anhängers einem Druck

von 8 bar entsprechen.

7.2.2. Die Bremsen sind während eines Zeitraumes

von t=15 Sekunden voll zu

betätigen; hierbei müssen die mit Antiblockiereinrichtungen

ausgerüsteten

Räder geregelt bleiben.

Während dieser Prüfung ist die Zufuhr

zu den Energiespeichern zu unterbrechen.

7.2.4. Am Schluß des Bremsvorganges ist

bei Stillstand des Fahrzeuges das Betriebsbremspedal

viermal voll zu betätigen.

Bei der fünften Bremsbetätigung

muß der Druck in der Bremsanlage

mindestens 50% der für das beladene

Fahrzeug vorgeschriebenen Bremswirkung

gestatten.

8. Kraftschlußausnützung

Die mit einer Antiblockiereinrichtung

ausgerüsteten Bremsanlagen gelten als

ausreichend, wenn die Bedingung

erfüllt ist, wobei

die Kraftschlußausnützung

bedeutet, wie in Abschnitt

2 der Anlage zu diesem Anhang

definiert. Dies ist mit leerem Fahrzeug

auf einer waagrechten, geradliniges

Fahrbahn mit gutem Reibungskoeffizienten

(etwa 0,8) nachzuweisen.

9. Zusatzprüfungen

9.1. Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h

dürfen die durch eine Antiblockiereinrichtung

geregelten Räder nicht blockieren;

dies ist durch plötzliche Aufbringung

der Bremskraft auf die Fahr-

bahn nach 8. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit

v=40 km/h und bei

einer Ausgangsgeschwindigkeit

80 km/h nachzuweisen.

9.2. In den in 9.1. und 9.2. vorgesehenen

Fällen sind jedoch kurze Blockiervorgänge

zugelassen, sofern das Fahrzeug

dabei nicht von seiner ursprünglichen

Spur abweicht.

Anlage zum Anhang Nr. 13

Kraftschlußausnützung

1. Meßverfahren für Kraftfahrzeuge

1.1. Bestimmung des Reibungskoeffizienten

1.1.1. Der Reibungskoeffizient (K) der Straße

wird bestimmt durch die in 1.1.2. bis

1.1.6. beschriebenen Messungen, die

bei einer Anfangsgeschwindigkeit von

50 km/h mit dem Prüffahrzeug durchgeführt

werden.

1.1.2. Die Antiblockiereinrichtung ist abzu

schalten.

1.1.3. Die Bremsen sind an nur einer mit der

Einrichtung ausgerüsteten Achse zu

betätigen.

1.1.4. Die dynamische Achslast wird bei.

beladenem Fahrzeug durch die im

Anhang 10 angegebenen Bedingungen

bestimmt.Das Fahrzeug muß das Eigengewicht aufweisen,

wenn sich die Bestimmung von « auf diesen Zustand

bezieht.

1.1.5. Zur Bestimmung der maximalen Abbremsung

(Jm=Zmg) des Fahrzeuges

sind mehrere Prüfungen ohne Blockieren

der Räder durchzuführen.

1.1.6. Der Reibungskoeffizient K ist für ein

zweiachsiges Fahrzeug nach folgender

Formel zu errechnen

1.2. Bestimmung der Kraftschlußausnützung

(ε)

1.2.1.1. Sind alle Räder des Fahrzeuges geregelt,

dann ist

1.2.1.2. Ist nur eine Achse ausgerüstet,

dann ist

2. Meßverfahren für Anhänger

2.1. Bestimmung der Kraftschlußausnützung

(ε)

2.1.1. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von

50 km/h muß folgende Bedingung

erfüllt sein

51. In der Anlage 2 hat die Einleitung des

Abs. 2 zu lauten

„(2) Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß

§ 11 Abs. 3 ist, soweit dies die Lampenfassung

des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden:".

52. In der Anlage 2 wird am Ende des Abs. 2

angefügt

„Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe

der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966,

geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach

Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe

nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder

V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen;

hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden

ÖNORM angegebenen Mindestwert

übereinstimmen."

53. In der Anlage 3 b Z III haben die Eintragungen

in der Tabelle zu lauten

in Spalte c: „verstellbar mindestens zwischen

40 cm und 45 cm"

in Spalte d: „mindestens 17 cm"

in Spalte e: „mindestens 60 cm".

Artikel II

(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 13 genehmigt

worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften,

nicht aber dem Art. I Z 13 entsprechen,

sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.

(2) Kraftwagen, die zum Ziehen von nach

Abs. 1 von Art. I Z 13 ausgenommenen Anhängern

mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt

sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften

über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.

(3) Begutachtungsformblätter, die der Anlage

4 b in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 356/

1972, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni

1981 verwendet werden.

(4) Sicherheitsgurte sind von Art. I Z 10

(§ 1 c Abs. 8 a) ausgenommen, wenn sie entweder

einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigten Type angehören oder wegen

ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972

genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3

KFG 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.

(5) Das Anbringen von Sicherheitsgurten für

erwachsene Personen, die nicht dem Art. I Z 10

(§ 1 c Abs. 8 a) entsprechen, an Fahrzeugen,

deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt werden, ist

unzulässig.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des

Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) In Kraft treten

1. mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 13 (§§ 3, 3 a

bis 3 r) und Z 50 (Anlage 1 f), jedoch

treten in Kraft

a) mit 1. Juli 1981 § 3, § 3b Abs. 2 und

Abs. 4, § 3 f, § 3 h Abs. 2, § 3 k,

b) mit 1. Jänner 1982 § 3 b Abs. 3, § 3 d,

§ 3 e, § 3 g, § 3 h Abs. 1 und 3, § 3 i Abs.2,

§ 3 j, § 3 1, § 3 n, § 3 o, § 3 p hinsichtlich

Anlage 1 f, Anhänge 7 Abschnitt A und 9,

c) mit 1. Juli 1982 § 3 p hinsichtlich Anlage

1 f Anhang 6,

d) mit 1. Jänner 1983 § 3 m;

2. mit 1. Juli 1981 Art. I Z 10 (§ 1 c Abs. 8 a).

3. mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 31 (§ 28 a Abs. 1

Z 3 lit. h und i).

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