16. Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen; Neufassung der GATT-Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft, die an
den Multilateralen Handelsverhandlungen
1973—1979 teilgenommen
haben (im folgenden als
„Teilnehmerstaaten" bezeichnet),
HABEN Verhandlungen nach
Artikel XXVIII a, Artikel
XXXIII und anderen einschlägigen
Bestimmungen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
(im folgenden als
„Allgemeines Abkommen" bezeichnet)
geführt und
SIND durch ihre Vertreter wie
folgt übereingekommen
1. Jede diesem Protokoll angeschlossene
Liste von Zollzugeständnissen
eines Teilnehmerstaates
ist von dem Tag an, an
dem das Protokoll nach Absatz 5
für ihn in Kraft tritt, eine Liste
dieses Teilnehmerstaates zum
Allgemeinen Abkommen.
2. a) Die von jedem Teilnehmerstaat
vereinbarten
Zollsenkungen sind, sofern
in der Liste eines
Teilnehmerstaates nichts
anderes bestimmt ist, in
gleichen jährlichen Senkungsstufen
beginnend
am 1. Jänner 1980 durchzuführen,
wobei die Gesamtsenkung
spätestens
am 1. Jänner 1987 rechtswirksam
wird. Ein Teilnehmerstaat,
der mit der
Zollsenkung am 1. Juli
1980 oder zu einem Zeitpunkt
zwischen dem
1. Jänner und dem 1. Juli
1980 beginnt, setzt zu
diesem Zeitpunkt, sofern
in der Liste dieses Teilnehmerstaates
nichts anderes
bestimmt ist, zwei
Achtel der zur Erreichung
des endgültigen Zugeständnisses
erforderlichen
Gesamtsenkung in Kraft,
gefolgt von sechs gleichen
Stufen, beginnend
mit 1. Jänner 1982. Die
gesenkten Zollsätze jeder
Stufe sollen auf die erste
Dezimalstelle abgerundet
werden. Die Bestimmungen
dieses Absatzes hindern
keinen Teilnehmerstaat
daran, Zollsenkungen
in wenigeren Stufen
oder zu früheren Zeitpunkten
als oben angegeben,
durchzuführen.
b) Die Durchführung der
in den angeschlossenen
Listen vorgesehenen Zollsenkungen
in Einklang
mit Absatz 2 lit. a) unterliegt
über Ersuchen einer
multilateralen Überprüfung
durch die Teilnehmerstaaten,
die dieses Protokoll
angenommen haben.
Dies würde unbeschadet
der Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien
nach dem Allgemeinen
Abkommen erfolgen.
3. Nachdem die diesem Protokoll
angeschlossene Liste von
Zollzugeständnissen, die sich auf
einen Teilnehmerstaat bezieht,
gemäß Absatz 1 eine Liste zum
Allgemeinen Abkommen geworden
ist, steht es einem solchen
Teilnehmerstaat frei, jederzeit
ein in dieser Liste enthaltenes
Zugeständnis ganz oder teilweise
zurückzuhalten oder zurückzunehmen,
wenn es sich auf
ein Erzeugnis bezieht, bei dem
der Hauptlieferant ein anderer
Teilnehmerstaat oder eine Regierung
ist, die mit dem Ziel des
Beitrittes an den Multilateralen
Handelsverhandlungen 1973/79
teilgenommen hat, und deren
Liste zwar während der Multilateralen
Handelsverhandlungen
erstellt worden, jedoch noch
nicht zu einer Liste zum Allgemeinen
Abkommen geworden
ist. Eine derartige Maßnahme
darf jedoch nur getroffen werden,
nachdem eine schriftliche Mitteilung
über eine derartige Zurückhaltung
oder Zurücknahme
eines Zugeständnisses an die
VERTRAGSPARTEIEN gerichtet
worden ist, und nachdem
über Ersuchen Konsultationen
mit einem Teilnehmerstaat oder
einer beitretenden Regierung,
deren Liste von Zollzugeständnissen
eine Liste zum Allgemeinen
Abkommen geworden ist,
und die ein wesentliches Interesse
an der betreffenden Ware
haben, geführt worden sind.
Derart zurückgehaltene oder zurückgenommene
Zugeständnisse
sind von dem Tag an wieder anzuwenden,
an dem die Liste des
Teilnehmerstaates oder der beitretenden
Regierung, die ein
Hauptlieferinteresse haben, eine
Liste zum Allgemeinen Abkommen
wird.
4. a) In den Fällen, in denen
Artikel II Absatz 1 lit. b)
und c) des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
dieses Abkommens
Bezug nimmt, gilt als
anwendbares Datum hinsichtlich
einer Ware, die
den Gegenstand eines Zugeständnisses
in einer dem
vorliegenden Protokoll
angeschlossenen Liste von
Zollzugeständnissen bildet,
das Datum dieses
Protokolls; dies gilt nicht
für Verpflichtungen, die
zu diesem Zeitpunkt in
Kraft sind.
b) Für die Zwecke des im
Artikel II Absatz 6 lit. a
des Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Hinweises
auf das Datum
dieses Abkommens ist
das für die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen
von Zollzugeständnissen
anzuwendende Datum
das Datum des vorliegenden
Protokolls.
5. a) Das vorliegende Protokoll
liegt für die Teilnehmerstaaten
bis zum
30. Juni 1980 zur Annahme
auf, die durch
Unterzeichnung oder auf
andere Weise erfolgen
kann.
b) Das vorliegende Protokoll
tritt am 1. Jänner
1980 für die Teilnehmerstaaten
in Kraft, die es
vor diesem Zeitpunkt angenommen
haben; für
jene Teilnehmerstaaten,
die es nach diesem Zeitpunkt
annehmen, tritt es
am Tage der Annahme
in Kraft.
6. Das vorliegende Protokoll
wird beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt,
der jeder Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eine beglaubigte
Abschrift desselben übermitteln
und jede Annahme desselben
nach Absatz 5 notifizieren
wird.
7. Das vorliegende Protokoll
wird nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen
registriert.
GESCHEHEN zu Genf am
30. Juni 1979 in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Fassungen in
gleicher Weise authentisch sind.
Die diesem Protokoll angeschlossenen
Listen sind in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, wie in jeder Liste jeweils
bestimmt, authentisch.
Übersetzung
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
Allgemeine Anmerkungen
1. Diese Liste enthält die von Österreich im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen
1973—1979 eingeräumten Zugeständnisse.
2. Diese Liste enthält überdies alle sonstigen derzeit geltenden GATT-Zugeständnisse. Die
Ergebnisse der noch offenen Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII werden nach deren Abschluß
in der Liste ihren Niederschlag finden. Die betreffenden Zugeständnisse, die von der Liste zurückgezogen
werden, sind mit „W" bezeichnet.
3. a) Im allgemeinen werden zwei Achtel der Gesamtzollsenkung bis zum Endzollsatz am 1. Juli
1980 in Kraft gesetzt werden. Die verbleibenden sechs Achtel der Gesamtzollsenkung
werden in sechs gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Jänner 1982, in Kraft gesetzt
werden.
b) Diese Liste ist am 30. Juni 1979 erstellt worden. Falls nach diesem Zeitpunkt andere
Teilnehmer an diesen Verhandlungen die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse
für bestimmte Positionen zurückhalten, zurückziehen oder aufschieben, behält sich Österreich
das Recht zu entsprechenden Maßnahmen vor.
c) Das Wirksamwerden der Zollsenkungen für die Tarifnummern 28.20 B 2, 32.05 A, 34.05 A
und 38.19 C 2 b ist von der Inkraftsetzung des Abkommens über die Durchführung des
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Österreich und seine
Haupthandelspartner abhängig.
4. Die mit „C" bezeichneten Zollsätze sind vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung
gewisser Verpflichtungen, die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen
wurden, abhängig. Diese Zollsenkungen beginnen, sobald diese Voraussetzungen zutreffen, und
werden so lange aufrechterhalten, als diese Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Bei der Berechnung der einzelnen Zollsenkungsstufen sind Bruchteile von Wertzollsätzen
von mehr als 0,05% des Wertes und Bruchteile von spezifischen Zollsätzen von mehr als 0,05 Schilling
auf die nächste Dezimalstelle aufzurunden, in allen anderen Fällen auf die nächste Dezimalstelle abzurunden.
TEIL I
Meistbegünstigungstarif
Liste XXXII — Österreich
TEIL III
Nichttarifliche Zugeständnisse
Die folgende Einfuhrquote für erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken, zur Verwendung in
der Hotellerie und Gastronomie, wird unter bestimmten Bedingungen gewährt
Die Quote beträgt im ersten Kontingentjahr 300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von
acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht. Die jährliche Quote kann dem saisonalen Bedarf
entsprechend in Teilen vergeben werden.
Die Zulassung zu dieser Quote unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden
Voraussetzungen.
Diese Quote ist vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,
die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen wurden, abhängig. Sobald
diese Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Anwendung dieser Quote; die Quote wird so lange wie
diese Bedingungen erfüllt werden, aufrechterhalten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Dezember 1979 beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt;
das Protokoll ist gemäß seinem Abs. 5 lit. b am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten.