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16_1980 AT

16. Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen; Neufassung der GATT-Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen; Neufassung der GATT-Liste XXXII — Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft, die an

den Multilateralen Handelsverhandlungen

1973—1979 teilgenommen

haben (im folgenden als

„Teilnehmerstaaten" bezeichnet),

HABEN Verhandlungen nach

Artikel XXVIII a, Artikel

XXXIII und anderen einschlägigen

Bestimmungen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

(im folgenden als

„Allgemeines Abkommen" bezeichnet)

geführt und

SIND durch ihre Vertreter wie

folgt übereingekommen

1. Jede diesem Protokoll angeschlossene

Liste von Zollzugeständnissen

eines Teilnehmerstaates

ist von dem Tag an, an

dem das Protokoll nach Absatz 5

für ihn in Kraft tritt, eine Liste

dieses Teilnehmerstaates zum

Allgemeinen Abkommen.

2. a) Die von jedem Teilnehmerstaat

vereinbarten

Zollsenkungen sind, sofern

in der Liste eines

Teilnehmerstaates nichts

anderes bestimmt ist, in

gleichen jährlichen Senkungsstufen

beginnend

am 1. Jänner 1980 durchzuführen,

wobei die Gesamtsenkung

spätestens

am 1. Jänner 1987 rechtswirksam

wird. Ein Teilnehmerstaat,

der mit der

Zollsenkung am 1. Juli

1980 oder zu einem Zeitpunkt

zwischen dem

1. Jänner und dem 1. Juli

1980 beginnt, setzt zu

diesem Zeitpunkt, sofern

in der Liste dieses Teilnehmerstaates

nichts anderes

bestimmt ist, zwei

Achtel der zur Erreichung

des endgültigen Zugeständnisses

erforderlichen

Gesamtsenkung in Kraft,

gefolgt von sechs gleichen

Stufen, beginnend

mit 1. Jänner 1982. Die

gesenkten Zollsätze jeder

Stufe sollen auf die erste

Dezimalstelle abgerundet

werden. Die Bestimmungen

dieses Absatzes hindern

keinen Teilnehmerstaat

daran, Zollsenkungen

in wenigeren Stufen

oder zu früheren Zeitpunkten

als oben angegeben,

durchzuführen.

b) Die Durchführung der

in den angeschlossenen

Listen vorgesehenen Zollsenkungen

in Einklang

mit Absatz 2 lit. a) unterliegt

über Ersuchen einer

multilateralen Überprüfung

durch die Teilnehmerstaaten,

die dieses Protokoll

angenommen haben.

Dies würde unbeschadet

der Rechte und

Pflichten der Vertragsparteien

nach dem Allgemeinen

Abkommen erfolgen.

3. Nachdem die diesem Protokoll

angeschlossene Liste von

Zollzugeständnissen, die sich auf

einen Teilnehmerstaat bezieht,

gemäß Absatz 1 eine Liste zum

Allgemeinen Abkommen geworden

ist, steht es einem solchen

Teilnehmerstaat frei, jederzeit

ein in dieser Liste enthaltenes

Zugeständnis ganz oder teilweise

zurückzuhalten oder zurückzunehmen,

wenn es sich auf

ein Erzeugnis bezieht, bei dem

der Hauptlieferant ein anderer

Teilnehmerstaat oder eine Regierung

ist, die mit dem Ziel des

Beitrittes an den Multilateralen

Handelsverhandlungen 1973/79

teilgenommen hat, und deren

Liste zwar während der Multilateralen

Handelsverhandlungen

erstellt worden, jedoch noch

nicht zu einer Liste zum Allgemeinen

Abkommen geworden

ist. Eine derartige Maßnahme

darf jedoch nur getroffen werden,

nachdem eine schriftliche Mitteilung

über eine derartige Zurückhaltung

oder Zurücknahme

eines Zugeständnisses an die

VERTRAGSPARTEIEN gerichtet

worden ist, und nachdem

über Ersuchen Konsultationen

mit einem Teilnehmerstaat oder

einer beitretenden Regierung,

deren Liste von Zollzugeständnissen

eine Liste zum Allgemeinen

Abkommen geworden ist,

und die ein wesentliches Interesse

an der betreffenden Ware

haben, geführt worden sind.

Derart zurückgehaltene oder zurückgenommene

Zugeständnisse

sind von dem Tag an wieder anzuwenden,

an dem die Liste des

Teilnehmerstaates oder der beitretenden

Regierung, die ein

Hauptlieferinteresse haben, eine

Liste zum Allgemeinen Abkommen

wird.

4. a) In den Fällen, in denen

Artikel II Absatz 1 lit. b)

und c) des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

dieses Abkommens

Bezug nimmt, gilt als

anwendbares Datum hinsichtlich

einer Ware, die

den Gegenstand eines Zugeständnisses

in einer dem

vorliegenden Protokoll

angeschlossenen Liste von

Zollzugeständnissen bildet,

das Datum dieses

Protokolls; dies gilt nicht

für Verpflichtungen, die

zu diesem Zeitpunkt in

Kraft sind.

b) Für die Zwecke des im

Artikel II Absatz 6 lit. a

des Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Hinweises

auf das Datum

dieses Abkommens ist

das für die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen

von Zollzugeständnissen

anzuwendende Datum

das Datum des vorliegenden

Protokolls.

5. a) Das vorliegende Protokoll

liegt für die Teilnehmerstaaten

bis zum

30. Juni 1980 zur Annahme

auf, die durch

Unterzeichnung oder auf

andere Weise erfolgen

kann.

b) Das vorliegende Protokoll

tritt am 1. Jänner

1980 für die Teilnehmerstaaten

in Kraft, die es

vor diesem Zeitpunkt angenommen

haben; für

jene Teilnehmerstaaten,

die es nach diesem Zeitpunkt

annehmen, tritt es

am Tage der Annahme

in Kraft.

6. Das vorliegende Protokoll

wird beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt,

der jeder Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

eine beglaubigte

Abschrift desselben übermitteln

und jede Annahme desselben

nach Absatz 5 notifizieren

wird.

7. Das vorliegende Protokoll

wird nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen

registriert.

GESCHEHEN zu Genf am

30. Juni 1979 in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Fassungen in

gleicher Weise authentisch sind.

Die diesem Protokoll angeschlossenen

Listen sind in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, wie in jeder Liste jeweils

bestimmt, authentisch.

Übersetzung

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

Allgemeine Anmerkungen

1. Diese Liste enthält die von Österreich im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen

1973—1979 eingeräumten Zugeständnisse.

2. Diese Liste enthält überdies alle sonstigen derzeit geltenden GATT-Zugeständnisse. Die

Ergebnisse der noch offenen Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII werden nach deren Abschluß

in der Liste ihren Niederschlag finden. Die betreffenden Zugeständnisse, die von der Liste zurückgezogen

werden, sind mit „W" bezeichnet.

3. a) Im allgemeinen werden zwei Achtel der Gesamtzollsenkung bis zum Endzollsatz am 1. Juli

1980 in Kraft gesetzt werden. Die verbleibenden sechs Achtel der Gesamtzollsenkung

werden in sechs gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Jänner 1982, in Kraft gesetzt

werden.

b) Diese Liste ist am 30. Juni 1979 erstellt worden. Falls nach diesem Zeitpunkt andere

Teilnehmer an diesen Verhandlungen die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse

für bestimmte Positionen zurückhalten, zurückziehen oder aufschieben, behält sich Österreich

das Recht zu entsprechenden Maßnahmen vor.

c) Das Wirksamwerden der Zollsenkungen für die Tarifnummern 28.20 B 2, 32.05 A, 34.05 A

und 38.19 C 2 b ist von der Inkraftsetzung des Abkommens über die Durchführung des

Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Österreich und seine

Haupthandelspartner abhängig.

4. Die mit „C" bezeichneten Zollsätze sind vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung

gewisser Verpflichtungen, die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen

wurden, abhängig. Diese Zollsenkungen beginnen, sobald diese Voraussetzungen zutreffen, und

werden so lange aufrechterhalten, als diese Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Bei der Berechnung der einzelnen Zollsenkungsstufen sind Bruchteile von Wertzollsätzen

von mehr als 0,05% des Wertes und Bruchteile von spezifischen Zollsätzen von mehr als 0,05 Schilling

auf die nächste Dezimalstelle aufzurunden, in allen anderen Fällen auf die nächste Dezimalstelle abzurunden.

TEIL I

Meistbegünstigungstarif

Liste XXXII — Österreich

TEIL III

Nichttarifliche Zugeständnisse

Die folgende Einfuhrquote für erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken, zur Verwendung in

der Hotellerie und Gastronomie, wird unter bestimmten Bedingungen gewährt

Die Quote beträgt im ersten Kontingentjahr 300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von

acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht. Die jährliche Quote kann dem saisonalen Bedarf

entsprechend in Teilen vergeben werden.

Die Zulassung zu dieser Quote unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden

Voraussetzungen.

Diese Quote ist vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,

die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen wurden, abhängig. Sobald

diese Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Anwendung dieser Quote; die Quote wird so lange wie

diese Bedingungen erfüllt werden, aufrechterhalten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Dezember 1979 beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt;

das Protokoll ist gemäß seinem Abs. 5 lit. b am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten.

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