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16_1978 AT

16. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf und Markt St. Martin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf und Markt St. Martin

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich

der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf

und Markt St. Martin wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse (Abschnitt

„Anschlußstelle Sieggraben — Anschlußstelle

Markt St. Martin/Weppersdorf") beginnt bei Bau-

km 18,038 im Anschluß an den mit Verordnung

vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, im Verlauf

bestimmten Abschnitt „Anschlußstelle Forchtenstein

— Anschlußstelle Sieggraben" westlich von

Sieggraben, führt sodann in südlicher Richtung

in gestreckter Linienführung zur Anschlußstelle

Markt St. Martin/Weppersdorf und endet in der

Folge bei Bau-km 30,12 an der L 3031 Weingrabener

Straße.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 62 Deutschkreutzer Straße wird im Bereich

der Gemeinden Weppersdorf und Markt St. Martin

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf"

der S 31 Burgenland Schnellstraße und

führt von dort nach Querung der B 61 Günser

Straße, welche durch zwei Verbindungsrampen

angebunden wird, in östlicher Richtung entlang

der Trasse der Bahnlinie der ÖBB „Deutschkreutz

—Rattersdorf—Liebing" und bindet bei

Bau-km 3,15 in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden vorangeführten

Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Burgenländischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf

und Markt St. Martin aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000 und 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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