16. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf und Markt St. Martin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich
der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf
und Markt St. Martin wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse (Abschnitt
„Anschlußstelle Sieggraben — Anschlußstelle
Markt St. Martin/Weppersdorf") beginnt bei Bau-
km 18,038 im Anschluß an den mit Verordnung
vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, im Verlauf
bestimmten Abschnitt „Anschlußstelle Forchtenstein
— Anschlußstelle Sieggraben" westlich von
Sieggraben, führt sodann in südlicher Richtung
in gestreckter Linienführung zur Anschlußstelle
Markt St. Martin/Weppersdorf und endet in der
Folge bei Bau-km 30,12 an der L 3031 Weingrabener
Straße.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 62 Deutschkreutzer Straße wird im Bereich
der Gemeinden Weppersdorf und Markt St. Martin
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf"
der S 31 Burgenland Schnellstraße und
führt von dort nach Querung der B 61 Günser
Straße, welche durch zwei Verbindungsrampen
angebunden wird, in östlicher Richtung entlang
der Trasse der Bahnlinie der ÖBB „Deutschkreutz
—Rattersdorf—Liebing" und bindet bei
Bau-km 3,15 in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden vorangeführten
Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Burgenländischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf
und Markt St. Martin aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000 und 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.