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16_1977 AT

16. Verordnung: Änderung der Bodenmarkierungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Änderung der Bodenmarkierungsverordnung

Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976

wird verordnet

Artikel I

Die Bodenmarkierungsverordnung, BGBl.

Nr. 226/1963, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 112/1965 und 339/1969 wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer

oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen,

durch Aufbringen von Belägen, durch den

Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von

Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen

von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben

müssen auch bei künstlichem farblosem

Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar

sein."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Farben

(1) Die Farben des für Bodenmarkierungen

verwendeten Materials sind in trockenem Zustand

auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der

Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung

mit Normlichtart C (Tageslicht) unter

einem Lichteinfallswinkel von 45° und bei Beobachtung

in Richtung der Flächennormalen in

der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission

(Commission Internationale

d'Eclairage — CIE) für das 2°-Normvalenzsystem

innerhalb der nachstehend angegebenen

Grenzen liegen

(2) Die Pigmente des für Bodenmarkierungen

verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die

Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen

auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß

verändern, daß sie noch innerhalb des im Abs. 1

angeführten Farbbereiches bleibt.

(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete

Material muß für eine den Umständen entsprechende

Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit

aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes

verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten,

die sich auf den Straßenbelag nachteilig

auswirken."

3. Im § 4 Abs. 1 wird die Maßbezeichnung

„50 km/h" durch die Maßbezeichnung „80 km/h"

ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt,

so sind diese durchlaufend in einem Abstand

von 30 cm anzubringen."

5. Im § 6 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt,

so sind diese innerhalb der angegebenen

Längen eines Striches in einem Abstand von

30 cm anzubringen."

6. Im § 7 a hat der letzte Satz zu lauten

„Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt,

so sind diese durchlaufend in einem Abstand

von 30 cm anzubringen."

7. Im § 7 b hat der letzte Satz zu lauten

„Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel

dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen

Längen eines Striches in einem Abstand

von 30 cm anzubringen."

8. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Bodenmarkierungen für das

Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf,

sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht

werden soll, mit einer Zickzacklinie in

weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie

ist entsprechend der nachstehenden Abbildung

auszuführen, wobei die Strichbreite 10 bis

12 cm zu betragen hat

Artikel II

Auf Bodenmarkierungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind,

sind bis zu deren Erneuerung im Sinne des

Art. II der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/

1976, die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung

in der bisher geltenden Fassung

anzuwenden.

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