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16_1976 AT

16. Verordnung: Anzahl der Senate der Schiedskommission nach dem Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Anzahl der Senate der Schiedskommission nach dem Heeresversorgungsgesetz

Auf Grund des § 76 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1975

wird verordnet

Bei der Schiedskommission nach dem Heeresversorgungsgesetz

wird ein Senat errichtet.

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