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16_1975 AT

16. Bundesgesetz: Tierärztegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Tierärztegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Berufsordnung

§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der

Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes

ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht

berührt

1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;

2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen

Forschung und Lehre sowie in staatlichen

Versuchsanstalten;

3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse

zur Schlachttier- und Fleischbeschau

sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

4. die den gewerberechtlichen Vorschriften

unterliegenden Tätigkeiten;

5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf

1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

2. die dienstliche Tätigkeit

a) der Militärtierärzte,

b) der Grenztierärzte,

c) der Professoren, Hochschulassistenten,

Vertragsassistenten und wissenschaftlichen

Beamten an der Tierärztlichen

Hochschule,

d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft

stehenden Tierärzte.

(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden

der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich

in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte,

die behördliche Aufgaben zu vollziehen

haben.

(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des

militärmedizinischen Dienstes sowie die auf

Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund

einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst beim Bundesheer

tätigen Tierärzte.

(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben

eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit

aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes

bedarf es des Nachweises der allgemeinen

Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des

Abs. 1 sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Geschäftsfähigkeit,

3. ein an der Tierärztlichen Hochschule in Wien

oder im Ausland erworbener und in Österreich

nostrifizierter gleichartiger akademischer

Grad.

§ 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw.

Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen

Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen

Beruf im Inland ausüben

1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher

Übereinkommen unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit;

2. als Vertragsassistenten an einer inländischen

Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung

ausländischer Arbeitnehmer geltenden

Rechtsvorschriften.

§ 5. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte

Österreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der in

Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte

zu führen. Von der Eintragung sind Personen

nach § 4 Z. 1 ausgenommen.

(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten,

die Staatsangehörigkeit, den akademischen

Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort,

Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung

der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen

der Berechtigung zur Berufsausübung,

den Verzicht auf die Berufsausübung, Ruhen und

Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die

Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.

(3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungen

in der Tierärzteliste und deren Änderungen in

ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Bundeskammer hat jede Eintragung

in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne

Verzug der nach dem Berufssitz des Tierarztes

zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer)

und Bezirksverwaltungsbehörde sowie

dem Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz mitzuteilen.

(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau

nehmen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die Einrichtung und Führung

der Tierärzteliste zu treffen.

§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben

beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer

anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen

Personal- und Ausbildungsnachweise

die Eintragung in die Tierärzteliste für den in

Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.

Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1

genannten Tierärzte.

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen

gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in

die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig

einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten

versehenen Ausweis (Tierärzteausweis)

auszustellen.

(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen

nicht, so hat die Bundeskammer

die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen

den Bescheid ist die Berufung an den für den in

Aussicht genommenen Berufssitz (Dienstort)

örtlich zuständigen Landeshauptmann zulässig.

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung

an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zulässig.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste

ist von der Bundeskammer längstens

binnen vierzehn Tagen zu erledigen.

(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem

Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde

binnen zwei Wochen

nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach

Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.

§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen

Berufes ruht auf Grund

1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes

des Tierarztes;

2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen

der Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskammer,

der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde

mitzuteilen.

(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das

Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen

Hausapotheke zur Folge.

§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder

auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung

des tierärztlichen Berufes verzichten. Der

Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen.

Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der

Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam.

Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen

Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde

bekanntzugeben.

(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der

Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines

Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf

wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die

Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer

und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich

bekanntzugeben.

§ 9. Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis

die Ausübung der tierärztlichen

Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so

erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle

Befugnis.

§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen

Erfordernisse zur Berufsausübung

(§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis

zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der

Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen

durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen

des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden.

Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung

in die Tierärzteliste zu streichen.

(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt

durch den Tod des Berechtigten.

(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das

Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen

Hausapotheke zur Folge.

§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens

der Befugnis zur Berufsausübung ist der

Tierärzteausweis unverzüglich der Bundeskammer

abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert,

so. hat die nach dem letzten Berufssitz

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag

der Bundeskammer den Tierärzteausweis

zwangsweise einzuziehen und diesen der Bundeskammer

zu übersenden.

§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet

der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3

zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt

werden (vorbehaltene Tätigkeiten)

1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;

2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art

gegen Erkrankungen von Tieren;

3. operative Eingriffe an Tieren;

4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion,

Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln

für Tiere;

6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen

und Gutachten;

8. künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden

Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen

an seinem Tier und für sein Tier dann

nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt,

welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege

notwendig sind; in diesem Rahmen kann

auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet

und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften,

durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten

oder übertragen werden.

§ 13. Die Berechtigung zur Führung einer

Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen

Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen

zur Führung einer solchen Hausapotheke

richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.

§ 14. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt"

darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Voraussetzungen geführt

werden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die

geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen

Berufes oder einzelner Zweige dieses

Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit

dürfen neben den amtlichen oder vom

Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie

neben den akademischen Graden und Würden

nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt

werden, die auf die gegenwärtige Verwendung

hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und

Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften

gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für

1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen

Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend

und nicht zum Zweck der Ausübung

des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;

2. die im § 4 Z. 1 und 2 genannten Personen.

§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht,

seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien

Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der

Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste

(§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von

dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit

ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf

nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung

ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)

ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der

Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich

in einem Anstellungsverhältnis auszuüben

beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf

Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen

Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend,

ausgenommen für Militärtierärzte im Falle

eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder

ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet,

diese

1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie

den hygienischen Anforderungen und dem

veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

2. durch eine zweck- und standesgemäße

äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von

Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard)

sind unter Bedachtnahme auf die

in Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durch

die Bundeskammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater

Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung

des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde

unter Beiziehung eines Vertreters

der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle

zutage, daß die Ordination oder das Tierspital

nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist

dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde

die Behebung der Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination

oder eines privaten Tierspitals sind vom

Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer

anzuzeigen.

§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang

mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes

jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung

verboten.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher

Behandlung (Fernbehandlung);

2. die Anbringung zweck- oder standeswidriger

Praxisschilder und Verwendung von

zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;

3. das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke

des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne

Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung

von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn

oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen,

sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen,

zu geben oder zu nehmen.

§ 18. (1) Die Bundeskammer hat eine für das

ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für

tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze

sind unter Bedachtnahme auf die Art

der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit

verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen

Sach- und Zeitaufwand und die Art

der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf

der Genehmigung durch den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn den vorstehend

angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen

wurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung

auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt

durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen

und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer

Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die

nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige

Landeskammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte

Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten

nur nach gewissenhafter Erhebung und

Untersuchung und unter genauer Beachtung der

Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der

Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und

Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten

Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt drei

Jahre lang aufzubewahren.

§ 20. (1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft

(§ 21) und fachlich eigenverantwortlich

(§ 24) auszuüben.

(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist,

das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich

fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der

Veterinärmedizin vertraut zu machen.

§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen

Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten

einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung

der menschlichen Gesundheit zu achten.

(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes

frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung,

soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu

verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall

gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben

Rand hat hiebei nach den Erkenntnissen der

Veterinärmedizin und nach den geltenden

Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten

Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm

die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene

Gefahr und ohne Verletzung anderer

überwiegender Interessen zumutbar ist.

(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt

von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten,

so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter

wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen

Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden

außerhalb des Berufssitzes abzuhalten.

Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören

der zuständigen Landeskammer zu bewilligen,

wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen

Versorgung an dem in Aussicht genommenen

Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich

ist.

§ 23. (1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines

Berufes anvertraut oder zugänglich geworden

ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen

als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung

seines Berufes anvertrauten oder zugänglich

gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit

der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1

oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder

Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und

Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes

privates Interesse gerechtfertigt ist.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen

Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in

Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28)

auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen,

wenn diese nach seinen genauen Anordnungen

sowie unter seiner ständigen Aufsicht und

Anleitung handeln.

§ 25. (1) Der Tierarzt darf die Behandlung

eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist,

von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen

den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen,

wenn der Tierhalter auf die Behandlung

durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet

hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen,

so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst

keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen

erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung,

der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster

eingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein

Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine

Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu

bereit war.

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen

als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen,

die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt

sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind

der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde

mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten

Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden,

so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter

Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes

unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten

der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild

entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der

Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten

Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer

nach Anhören der zuständigen Landeskammer

verlängert werden, jedoch nicht länger

als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1

und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste

einzutragen.

§ 28. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich

tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften

ist zulässig.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist

unverzüglich der Bundeskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde

zu melden.

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung

1. Abschnitt

Tierärztekammern

§ 29. (1) Zur Vertretung und Förderung der

wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte

sind Tierärztekammern eingerichtet.

(2) Für den Bereich des Bundes besteht die

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer),

für den Bereich eines jeden Bundeslandes

die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).

(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper

des öffentlichen Rechtes.

(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.

Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift

„Bundeskammer der Tierärzte Österreichs"

zu führen.

(5) Die Landeskammern haben in der Regel

ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.

§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder)

der Landeskammer sind alle Tierärzte,

die

1. in die Tierärzteliste eingetragen sind,

2. den tierärztlichen Beruf ausüben,

3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der

betreffenden Landeskammer haben und

4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3

von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung

auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission

ruht, bleiben Pflichtmitglieder.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte

und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben

keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

(4) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind,

können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen

Tierärztekammer durch Erklärung an diese

Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder).

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung

an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges

Mitglied angehört, beendet werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte,

die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit

dazu verhalten werden, Anordnungen

oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu

leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen

sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche

Tätigkeit beziehen.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der

Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland,

für das sie errichtet wurde.

(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgung

der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit

diese nicht über die Interessen eines Landes

hinausgehen

1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen

und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und

deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens

und der tierärztlichen Versorgung;

2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen

und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen

Wirkungsbereiches in allen Fragen, die

unmittelbar oder mittelbar die Interessen der

Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser

Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten

des Veterinärwesens;

3. die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen

von Rechtsvorschriften, welche die in Z. 1 und 2

aufgezählten Angelegenheiten behandeln;

4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen

des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge

für die Einhaltung der Berufsordnung;

5. die Führung einer Liste der tierärztlichen

Hausapotheken;

6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche

Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse

in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung

von Tierärzten unter Bedachtnahme auf

den Ortsbedarf;

7. die Entsendung von Vertretern in andere

Körperschaften und Stellen ihres örtlichen

Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen

für Vertretungen der Tierärzte,

soweit deren örtlicher Wirkungsbereich

den der Landeskammern nicht überschreitet und

solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften

vorgesehen sind;

8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen

tierärztlicher Ordinationen, privater

Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung

von gerichtlichen Sachverständigen;

10. beratende und fördernde Mitwirkung bei

der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei

der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin

sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen

Einrichtungen;

11. die Mitwirkung bei der Überwachung der

Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für

Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor

Berufskrankheiten;

12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der

Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei

der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung

geeigneter Vorschläge;

13. die Förderung der Veröffentlichung von

Fachaufsätzen;

14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen

den Kammermitgliedern;

15. die Wahl der Organe der Kammer und die

Bestellung der Kammerbediensteten;

16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer

Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17. die Festsetzung von Umlagen;

18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere

Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen

Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft

oder der praktischen tierärztlichen

Tätigkeit erworben haben.

§ 32. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer

erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(2) Der Bundeskammer obliegen jene im § 31

aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen

Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.

(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer

1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten

und Gutachten an die Bundesregierung, an die

Bundesministerien sowie an Behörden mit dem

örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;

2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen

Interessenvertretungen;

3. die Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen

Hochschule in Wien zur Fortbildung der Tierärzte;

4. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung

und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

5. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit

von Ordinationen und privaten Tierspitälern

(§ 16 Abs. 2);

6. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18

Abs. 1);

7. die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

8. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen

und Fonds zur Versorgung und Unterstützung

der Kammermitglieder und deren

Hinterbliebenen.

(4) Die Bundeskammer hat im übertragenen

Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die

ihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11

dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift

des Bundes übertragen werden.

(5) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen

die Tierärztekammern beratend mitzuwirken

haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine

oder mehrere Landeskammern für zuständig, so

können alle beteiligten Kammern ein Gutachten

abgeben mit der Folge, daß die Gutachten der

Landeskammern als Minderheitsgutachten zu

werten sind.

§ 33. (1) Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten

des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des

Tierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische,

fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienische

Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher

Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind

vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden

Organe, besonders wichtige diese Angelegenheiten

und Fragen berührende Verordnungen, sofern

nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung

erfordern, vor ihrer Erlassung der

zuständigen Tierärztekammer zur Begutachtung

zu übermitteln.

(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe

von Bundesgesetzen und Verordnungen

des Bundes hat die Bundeskammer alle Landeskammern

zu hören. Kommt ein einheitliches Gutachten

nicht zustande, so ist das der Meinung der

Mehrheit der Landeskammern entsprechende Gutachten

zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten

zu bezeichnen. Die abweichenden

Gutachten sind dem Mehrheitsgutachten! anzuschließen.

(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen

oder Vorschläge soll den interessierten

Landeskammern Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der

Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher

Interessen berufenen oder auf Grund

freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften

und die Träger der Sozialversicherung

sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb

ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern

auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen

Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden

und Körperschaften verpflichtet.

(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch

zwischen den Tierärztekammern untereinander,

insbesondere haben die Landeskammern der Bundeskammer

die Listen der tierärztlichen Hausapotheken

zu übermitteln sowie jede Änderung

derselben mitzuteilen.

§ 35. Die Organe der Tierärztekammern sind

1. die Hauptversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Präsident.

§ 36. (1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer

setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern

zusammen.

(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern

besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern

der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten

unter Angabe der Verhandlungsgegenstände

jährlich mindestens einmal einberufen

(ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie

auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung

und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten

oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder

verlangt — bei der Bundeskammer auch,

wenn es drei Landeskammern verlangen —, innerhalb

von vier Wochen vom Tage des Einlangens

des Antrages an einzuberufen (außerordentliche

Hauptversammlung).

(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit

der Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls aber

eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn

auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

beschlußfähig.

(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet,

an den Hauptversammlungen teilzunehmen;

die Delegierten können sich jedoch

durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.

(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung

sind vorbehalten

1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und

Ausgaben der Kammer;

2. die Prüfung und die Genehmigung des

Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes,

dessen Entlastung sowie die Wahl von

zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei

Jahren;

3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern

zu entrichtenden Kammerumlage;

4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen

für die Kammerorgane;

5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung,

Dienstordnung und Umlagenordnung;

6. die Durchführung der der Hauptversammlung

vorbehaltenen Wahlen;

7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als

Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof

(Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG

und § 71 VfGG);

8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;

9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

deren Entscheidung sich die Hauptversammlung

vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung

vorgelegt werden.

(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammer

ist überdies vorbehalten

1. die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;

2. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung;

3. die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;

4. die Festsetzung der Fondsbeiträge;

5. die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit

von Ordinationen und privaten Tierspitälern

(§ 16 Abs. 2);

6. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18

Abs. 1);

7. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63

Abs. 1).

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen

mit einfacher Stimmenmehrheit. In den

Fällen des Abs. 6 Z. 5 und Z. 7 ist Zweidrittelmehrheit

erforderlich. Der Vorsitzende stimmt

nicht mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit

ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 37. (1) Der Vorstand der Landeskammern

besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs

weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder

bestimmt die Geschäftsordnung

der Landeskammern.

(2) Der Vorstand der Bundeskammer besteht

aus dem Präsidenten der Bundeskammer sowie

den Vertretern der Landeskammern. Jede Landeskammer

entsendet ein oder zwei Kammermitglieder

in den Vorstand, je nachdem die Zahl

der Kammermitglieder des Bundeslandes bis hundert

oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der

Verhinderung eines Vertreters ist die Landeskammer

berechtigt, dessen Ersatzmann zu entsenden.

Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner

erfolgt in der Hauptversammlung

der Landeskammer.

(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen

alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz

oder die Geschäftsordnung keinem anderen

Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der

Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sich

die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen

Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptversammlung

dafür, daß die Organe der Kammer

den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis

erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung

durchführen.

(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens

aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch

auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern,

vom Präsidenten binnen zwei Wochen

einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit

von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt

nicht mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit

ergibt, gilt jener Antrag als angenommen,

dem der Vorsitzende beitritt.

(5) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß

in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur

beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme

der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt

werden kann.

(6) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident,

kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen

für die Hauptversammlung

und Berichterstattung an die Hauptversammlung

bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung

für die Teilnahme unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5,

wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer,

leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke.

Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung

und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse

des Vorstandes und, wenn nichts anderes

bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung

zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,

in denen der Vorstand innerhalb der von den

Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen

kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme

eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung

gegen nachträgliche Genehmigung

durch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur

tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist.

Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen

wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern

mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident

bestellt werden. Bei der Bundeskammer

sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen.

Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer

insofern Bedacht zu nehmen, daß diese

drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den

Ländergruppen Wien — Niederösterreich — Burgenland,

ferner Steiermark — Oberösterreich —

Salzburg sowie Kärnten — Tirol — Vorarlberg

besetzt werden.

§ 39. (1) Die Organe der Tierärztekammern

werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammern

und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammermitglieder,

soweit sie nicht vom Wahlrecht

nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossen

sind.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission

auf Grund der Eintragungen in die

Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse

aufzunehmen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,

sofern ihnen die Wählbarkeit

nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der

Disziplinarkommission entzogen wurde. Eine

Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt

werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung

zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei

etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet

die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

§ 40. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder

der Landeskammer erfolgt durch die Wahlberechtigten

auf Grund des gleichen, unmittelbaren,

geheimen und persönlichen Wahlrechtes mittels

amtlichen Stimmzettels.

(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(3) In jedem Bundesland wird zur Durchführung

und Leitung der Wahl eine Wahlkommission

bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission

werden über Vorschlag des abtretenden Vorstandes

von der Landesregierung ernannt.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht

Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung

der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe

nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern

hat innerhalb der letzten drei Monate

der Mandatsdauer stattzufinden.

(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder

wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen

des Abs. 7 den Präsidenten sowie

nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten.

(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt,

wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit

nicht zustande, so ist eine engere

Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben

sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu

beschränken, die bei der ersten Abstimmung die

meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste

Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet

das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen

ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl

für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig.

Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,

so entscheidet das Los. Das durch die

Wahl zum Präsidenten freigewordene Mandat

eines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmann

im zugehörigen Wahlvorschlag.

§ 41. (1) Die Delegierten in die Hauptversammlung

der Bundeskammer werden von der

konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern

gewählt.

(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierenden

Hauptversammlungen der Landeskammern vom

neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen

nach seiner Wahl einzuberufen.

(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer

zu entsenden hat, bestimmt auf

Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen

Wählerliste die Wahlkommission in der Weise,

daß für je 22 Kammermitglieder ein Delegierter,

für Restzahlen unter 22 ein weiterer Delegierter,

jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.

(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von

der Hauptversammlung nach den Bestimmungen

des § 40 Abs. 7 gewählt.

(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer

werden vom Vorstand der Bundeskammer aus

seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher

Mehrheit gewählt.

(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem

Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren,

insbesondere über die Zusammensetzung

der Wahlkommission, die Ausschreibung

der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der

Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen

Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

bei den Wahlen des Vorstandes

der Landeskammern, der Präsidenten und

Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie

über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder

(Tierärztekammer-Wahlordnung) sind

vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung zu erlassen.

§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei-

und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist

das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor

geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom

Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich

des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen

erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen

des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes

sind durch die Dienstordnung zu

regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen

des Vertragsbedienstetengesetzes des

Bundes zu richten.

§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein

Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom

Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch

Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlich

geschult und insbesondere in den Angelegenheiten

des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung

erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer

Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes.

Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt.

Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten

die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere

die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz

und die Vormerkung über verhängte

Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an

den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer

teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 44. (1) Die Präsidenten der Landeskammern

haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-,

Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig

ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal

zu bestellen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des

übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung

und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung

zu bestimmen.

(3) Landeskammern können aus Gründen der

Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich

bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder

zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle

besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich

bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz

der Bundeskammer befindlichen Landeskammern

durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt

werden.

§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der

Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt

durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die

übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein

Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die

getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 46. Alle Organe und das gesamte Personal

der Tierärztekammern sind, soweit gesetzlich

nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit

über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen

Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse der

Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser

Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über

Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde

zu entbinden, wenn dies im Interesse der

Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse

liegt.

§ 47. (1) Die Kosten der Tierärztekammern

werden gedeckt durch

1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von

der Hauptversammlung festgesetzt wird; die

näheren Vorschriften über die Einhebung

sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen

der Kammern fließenden Erträgnisse;

3. sonstige Einahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen,

Zuwendungen und Spenden,

die den Kammern kraft ihrer Rechtspersönlichkeit

zufließen.

(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagen

dürfen für jedes freiberuflich tätige Kammermitglied

je die 25fache, für alle anderen Kammermitglieder

je die fünffache Höchstgebühr einer

Hausvisite für Großtiere nicht überschreiten.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung

alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß

über das vorhergegangene Kalenderjahr

vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung

der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluß

Stellung zu nehmen und über die

Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens

zum 30. September der Hauptversammlung einen

Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten

haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung,

die dem Umfange ihrer Amtspflichten

und der Belastung durch Repräsentationsauslagen

zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung

ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder

eines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Aufwandsentschädigung

sowie die den Delegierten

der Hauptversammlung oder sonstigen Organen

der Kammern erwachsenden Barauslagen sind

ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten,

wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei

der Einhebung der Bundeskammerumlage über

Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.

(8) Die rückständigen Umlagen können im

Verwaltungswege hereingebracht werden.

§ 48 (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt,

alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei

der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im

Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation

ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges

dem Präsidenten der zuständigen Kammer zur

Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet,

auf die Schlichtung des ihm vorgelegten

Streitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen

des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine

von der Bundeskammer zu erlassende einheitliche

Schlichtungsordnung zu regeln.

§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit

kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegeben ist, gegen Mitglieder wegen

Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer

obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens

trotz Vorladung oder wegen Störung der

Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender

Schreibweise bei schriftlichen Eingaben

Geldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammerumlage

für freiberufliche Mitglieder verhängen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer

verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den

Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht

zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

§ 50. (1) Die Landeskammern unterstehen der

Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.

(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht

des Bundesministers für Gesundheit und

Umweltschutz.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,

der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der

Rechnungsabschluß, die Richtlinien (§.16 Abs. 2)

und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die

Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der

nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten

Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen

der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu

genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(4) Beschlüsse der Organe der Tierärztekammern,

die gegen dieses Bundesgesetz verstoßen,

sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(5) Die Organe der Tierärztekammern können

durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen

werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten,

ihre Aufgaben vernachlässigen1 oder

wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle

hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung

dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich

Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

oder werden solche Umstände nachträglich

bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung

der Hauptversammlung über den Antrag auf

Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof

zu veranlassen.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder

Vernachlässigung der den Kammerorganen durch

dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach

Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans

durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust

erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

1. bei den Organen, die nach den Grundsätzen

der Verhältniswahl bestellt wurden, durch

Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der

Kammern durch Neuwahl.

§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in

Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen

Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

(AVG) Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz

1950 (VStG) mit Ausnahme der

Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

2. Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des

tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens

schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder

der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

(2) Tierärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens

schuldig, wenn sie eine oder

mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen

haben und deswegen von einem inländischen

Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt worden sind.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand

nicht entgegen, daß die gleiche Handlung

oder Unterlassung auch von einem Gericht oder

einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft

sind, unterstehen nur hinsichtlich

ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt

der Bundeskammer.

(5) Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen

erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt

nicht innerhalb von fünf Jahren

ab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlung

oder Unterlassung Anzeige erstattet hat.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

wird die Disziplinarkommission bei

der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, im

folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet,

eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten

des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig

und der andere ein Amtstierarzt sein

muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus

dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder

zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz zugehörigen

Beisitzer der Disziplinarkommission werden

auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer

vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen

Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer über

Vorschlag der Hauptversammlung der Bundeskammer

bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission

ist die erforderliche Anzahl

von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission

nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission

werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 55. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission

unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungswege.

Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des

Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten

und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 56. (1) Der Vorstand der Bundeskammer

hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter

desselben für die Dauer von vier

Jahren zu bestellen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige

von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission

und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren

als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der

Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige

zu erstatten und zu vertreten.

§ 57. Die Mitglieder der Disziplinarkommission

und der Disziplinaranwalt versehen ihre

Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen

Barauslagen von der Bundeskammer zu

ersetzen.

§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die

Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften

der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/

1914, sinngemäß anzuwenden.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis;

2. Geldstrafen bis zum Zehnfachen der Bundeskammerumlage

für freiberufliche Mitglieder;

3. die zeitliche oder dauernde Entziehung der

Wählbarkeit zur Tierärztekammer;

4. das Verbot der Ausübung des tierärztlichen

Berufes.

(2) Die Strafen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 können

auch nebeneinander verhängt werden. Die Strafe

nach Abs. 1 Z. 4 darf wegen eines Disziplinarvergehens

nach § 53 Abs. 2 auf die Dauer bis zu

fünf Jahren, sonst höchstens bis zu einem Jahr

und nur bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft

besonders schädigenden Verhalten verhängt

werden. Tierärzten gegenüber, die Bedienstete

einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das

Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes

nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes

im Zusammenhang mit den Dienstpflichten

des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit

des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z. 2 bis 4

können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist

von einem bis zu drei Jahren verhängt

werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere

Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis

erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits

getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

ist in eine bei der Bundeskammer zu führende

Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen

nach Abs. 1 Z. 3 und 4 sind der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann

und dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.

(5) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung

einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die

Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt

und der Verurteilte innerhalb dieser Zeit keines

neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt

worden ist.

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind

im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten,

im Falle des Freispruches von der Bundeskammer

zu tragen.

3. Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur

Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig

gewordener Kammermitglieder sowie deren

Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer

ein Versorgungsfonds.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen

im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht

bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not

geratener Kammermitglieder und deren Witwen

und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein

Notstandsfonds.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei

Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder

der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds

sind Kammermitglieder ausgenommen, die

1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehen; oder

2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen;

oder

3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

eine Pension beziehen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse

können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen,

die

1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder

2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

eine Pension beziehen.

(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige

Mitglieder können den Fonds bis zum

vollendeten 55. Lebensjahr freiwillig beitreten,

sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene

Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von

einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet.

Die Kuratoriumsmitglieder müssen

Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von

der Hauptversammlung der Bundeskammer be-

stellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen

Angestellten der Fonds werden über

Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der

Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung

nur nach hergestelltem Einvernehmen mit

dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen.

Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet

der Präsident endgültig.

(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende

Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand

der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds

zu tragen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer und der

Kammeramtsdirektor können an den Beratungen

des Kuratoriums teilnehmen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über die

Fondszugehörigkeit, über die Stundung der

Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen

sowie über den Ausschluß von Kammermitgliedern

aus der Sterbekasse.

(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums

steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer

offen.

§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch

1. Beiträge der Mitglieder;

2. außerordentliche Zuwendungen;

3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen;

4. Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds

besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt

ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung

der für den Betrieb des Fonds notwendigen Beiträge.

Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach

dem voraussichtlichen finanziellen Bedarf des

Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis.

Die Beitragsleistung ist dabei nach der Altersgliederung

der Fondsmitglieder zu differenzieren.

Dieser Wert wird vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen errechnet

und von der Hauptversammlung der Bundeskammer

beschlossen.

(3) Mitglieder, die aus dem Versorgungsfonds

Leistungen empfangen, sind von der Zahlung der

Beiträge befreit.

(4) Die Beiträge für die Sterbekasse werden auf

Vorschlag des Kuratoriums von der Hauptversammlung

der Bundeskammer jährlich festgesetzt.

(5) Die Beiträge zum Notstandsfonds werden

gemäß dem durch die Bestreitung der erforderlichen

Nothilfen erwachsenden finanziellen Bedarf

von der Hauptversammlung der Bundeskammer

beschlossen.

§ 65. (1) Mit dem Eintritt des bedingenden Ereignisses

(Unfähigkeit zur Berufsausübung,

Alter, Tod) wird für die Fondsmitglieder bzw.

ihre Hinterbliebenen die Leistung aus dem Versorgungsfonds

und aus der Sterbekasse fällig. Die

Leistungen des Notstandsfonds an die Fondsmitglieder

werden auf Antrag der zuständigen Landeskammer

nach Maßgabe der vorhandenen Mittel

durch das Kuratorium bestimmt.

(2) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr

ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres

einen Anspruch auf Leistungen aus dem

Versorgungsfonds, ohne Rücksicht auf die Berufsausübung

jedenfalls aber mit Vollendung des

68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten

als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr

entsprechend.

(3) Über den Anspruch auf Fondsleistungen ist

auf Antrag durch das Kuratorium zu entscheiden.

Gegen Entscheidungen des Kuratoriums

steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer

offen.

§ 66. (1) Die Fondsbeiträge werden von der

Hauptversammlung jährlich generell festgesetzt.

Ihre Vorschreibung erfolgt in der Form von vollstreckbaren

Rückstandsausweisen, dem Einzelnen

ist jedoch auf seinen Antrag die Leistungspflicht

mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen

werden nicht zurückerstattet, wenn sie

nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung

zurückgefordert werden.

(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren

innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe

vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

Im übrigen gelten für die Verjährung

die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können

nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert

werden.

§ 67. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit

seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so kann

das Kuratorium beim Vorstand der Bundeskammer

den Ausschluß aus dem betreffenden

Fonds beantragen. Durch den Ausschluß erlöschen

alle Ansprüche an den Fonds.

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68. Wer

a) eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen

Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem

Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen

Vorschrift berechtigt zu sein,

oder

b) ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung

„Tierarzt" führt, oder

c) gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 2

verstößt, oder

d) dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde

nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm

gesetzten Frist nicht nachkommt,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Wochen zu bestrafen.

IV. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 69. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten

mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten

des auf die Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.

§ 70. Das Tierärztekammergesetz, BGBl.

Nr. 156/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 4/1960 und 415/1968 wird mit Ausnahme

der §§ 19 bis 25 aufgehoben. Die §§ 19

bis 25 des Tierärztekammergesetzes treten mit

dem Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

§ 71. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften

zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt

waren, behalten diese Berechtigung unbeschadet

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

im bisherigen Umfang bei.

(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet

der im Reichsrat vertretenen Königreiche und

Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin

ist einem an der Tierärztlichen

Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z. 3)

gleichzuhalten.

§ 72. Österreichischen Staatsbürgern sind Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos

sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt

ist (Volksdeutsche), gleichzuhalten. Dies gilt nicht

für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember

1951 in das Gebiet der Republik Österreich

eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft

entlassenen oder im Rahmen der

Familienzusammenführung mit Zustimmung der

österreichischen Behörden nach Österreich einreisenden

Volksdeutschen.

§ 73. Tierärzte, die bisher zur Berufsausübung

berechtigt waren, sind von Amts wegen in die

Tierärzteliste einzutragen.

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestellten Organe

der Kammern und Wohlfahrtseinrichtungen

sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission

wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 75. Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse

werden, dieser aber bisher nicht angehörten,

haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten.

Sie können sich jedoch durch Einspruch an

das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der

Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die

in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe

des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich

in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist

binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung

zu erheben.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist in Angelegenheiten der Landeskammern die

zuständige Landesregierung, sonst der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz,

jedoch hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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