16. Bundesgesetz: Tierärztegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der
Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes
ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht
berührt
1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre sowie in staatlichen
Versuchsanstalten;
3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse
zur Schlachttier- und Fleischbeschau
sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
4. die den gewerberechtlichen Vorschriften
unterliegenden Tätigkeiten;
5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf
1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
2. die dienstliche Tätigkeit
a) der Militärtierärzte,
b) der Grenztierärzte,
c) der Professoren, Hochschulassistenten,
Vertragsassistenten und wissenschaftlichen
Beamten an der Tierärztlichen
Hochschule,
d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft
stehenden Tierärzte.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden
der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich
in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte,
die behördliche Aufgaben zu vollziehen
haben.
(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des
militärmedizinischen Dienstes sowie die auf
Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund
einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst beim Bundesheer
tätigen Tierärzte.
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben
eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit
aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes
bedarf es des Nachweises der allgemeinen
Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des
Abs. 1 sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Geschäftsfähigkeit,
3. ein an der Tierärztlichen Hochschule in Wien
oder im Ausland erworbener und in Österreich
nostrifizierter gleichartiger akademischer
Grad.
§ 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw.
Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen
Beruf im Inland ausüben
1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Übereinkommen unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit;
2. als Vertragsassistenten an einer inländischen
Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer geltenden
Rechtsvorschriften.
§ 5. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte
Österreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der in
Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte
zu führen. Von der Eintragung sind Personen
nach § 4 Z. 1 ausgenommen.
(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten,
die Staatsangehörigkeit, den akademischen
Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort,
Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung
der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen
der Berechtigung zur Berufsausübung,
den Verzicht auf die Berufsausübung, Ruhen und
Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die
Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.
(3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungen
in der Tierärzteliste und deren Änderungen in
ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Bundeskammer hat jede Eintragung
in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne
Verzug der nach dem Berufssitz des Tierarztes
zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer)
und Bezirksverwaltungsbehörde sowie
dem Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz mitzuteilen.
(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau
nehmen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Einrichtung und Führung
der Tierärzteliste zu treffen.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben
beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer
anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen
Personal- und Ausbildungsnachweise
die Eintragung in die Tierärzteliste für den in
Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.
Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1
genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen
gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in
die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig
einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten
versehenen Ausweis (Tierärzteausweis)
auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht, so hat die Bundeskammer
die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen
den Bescheid ist die Berufung an den für den in
Aussicht genommenen Berufssitz (Dienstort)
örtlich zuständigen Landeshauptmann zulässig.
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung
an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zulässig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste
ist von der Bundeskammer längstens
binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem
Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde
binnen zwei Wochen
nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach
Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes ruht auf Grund
1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes
des Tierarztes;
2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.
(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen
der Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskammer,
der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen.
(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das
Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen
Hausapotheke zur Folge.
§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder
auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung
des tierärztlichen Berufes verzichten. Der
Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen.
Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der
Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam.
Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen
Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der
Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines
Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf
wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die
Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer
und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
bekanntzugeben.
§ 9. Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis
die Ausübung der tierärztlichen
Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so
erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle
Befugnis.
§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen
Erfordernisse zur Berufsausübung
(§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis
zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der
Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen
durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen
des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden.
Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung
in die Tierärzteliste zu streichen.
(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt
durch den Tod des Berechtigten.
(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das
Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen
Hausapotheke zur Folge.
§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens
der Befugnis zur Berufsausübung ist der
Tierärzteausweis unverzüglich der Bundeskammer
abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert,
so. hat die nach dem letzten Berufssitz
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
der Bundeskammer den Tierärzteausweis
zwangsweise einzuziehen und diesen der Bundeskammer
zu übersenden.
§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet
der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3
zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt
werden (vorbehaltene Tätigkeiten)
1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;
2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art
gegen Erkrankungen von Tieren;
3. operative Eingriffe an Tieren;
4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion,
Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln
für Tiere;
6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen
und Gutachten;
8. künstliche Besamung von Haustieren.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden
Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen
an seinem Tier und für sein Tier dann
nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt,
welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege
notwendig sind; in diesem Rahmen kann
auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet
und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften,
durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten
oder übertragen werden.
§ 13. Die Berechtigung zur Führung einer
Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen
Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen
zur Führung einer solchen Hausapotheke
richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
§ 14. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt"
darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Voraussetzungen geführt
werden.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die
geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes oder einzelner Zweige dieses
Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit
dürfen neben den amtlichen oder vom
Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie
neben den akademischen Graden und Würden
nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt
werden, die auf die gegenwärtige Verwendung
hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und
Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften
gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für
1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend
und nicht zum Zweck der Ausübung
des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
2. die im § 4 Z. 1 und 2 genannten Personen.
§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht,
seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien
Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der
Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste
(§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.
(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von
dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit
ausübt.
(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf
nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung
ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)
ist verboten.
(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der
Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich
in einem Anstellungsverhältnis auszuüben
beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf
Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen
Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend,
ausgenommen für Militärtierärzte im Falle
eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.
§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder
ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet,
diese
1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie
den hygienischen Anforderungen und dem
veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
2. durch eine zweck- und standesgemäße
äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von
Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard)
sind unter Bedachtnahme auf die
in Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durch
die Bundeskammer zu erlassen.
(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater
Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung
des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Beiziehung eines Vertreters
der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle
zutage, daß die Ordination oder das Tierspital
nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist
dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde
die Behebung der Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination
oder eines privaten Tierspitals sind vom
Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer
anzuzeigen.
§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang
mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes
jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung
verboten.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher
Behandlung (Fernbehandlung);
2. die Anbringung zweck- oder standeswidriger
Praxisschilder und Verwendung von
zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;
3. das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke
des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne
Aufforderung durch den Tierhalter.
(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung
von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn
oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen,
sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen,
zu geben oder zu nehmen.
§ 18. (1) Die Bundeskammer hat eine für das
ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für
tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze
sind unter Bedachtnahme auf die Art
der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit
verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen
Sach- und Zeitaufwand und die Art
der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf
der Genehmigung durch den Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn den vorstehend
angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen
wurde.
(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung
auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt
durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.
(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen
und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.
(4) Gutachten über Angemessenheit einer
Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die
nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige
Landeskammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte
Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.
§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten
nur nach gewissenhafter Erhebung und
Untersuchung und unter genauer Beachtung der
Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der
Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und
Gewissen abgeben.
(2) Abschriften der von ihm ausgestellten
Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt drei
Jahre lang aufzubewahren.
§ 20. (1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft
(§ 21) und fachlich eigenverantwortlich
(§ 24) auszuüben.
(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist,
das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich
fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der
Veterinärmedizin vertraut zu machen.
§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen
Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten
einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung
der menschlichen Gesundheit zu achten.
(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes
frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung,
soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu
verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall
gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben
Rand hat hiebei nach den Erkenntnissen der
Veterinärmedizin und nach den geltenden
Rechtsvorschriften zu handeln.
(3) Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten
Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm
die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene
Gefahr und ohne Verletzung anderer
überwiegender Interessen zumutbar ist.
(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt
von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten,
so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter
wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen
Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden
außerhalb des Berufssitzes abzuhalten.
Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören
der zuständigen Landeskammer zu bewilligen,
wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen
Versorgung an dem in Aussicht genommenen
Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich
ist.
§ 23. (1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines
Berufes anvertraut oder zugänglich geworden
ist, nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen
als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung
seines Berufes anvertrauten oder zugänglich
gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit
der Auftraggeber dies verlangt.
(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1
oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder
Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und
Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes
privates Interesse gerechtfertigt ist.
§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen
Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in
Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28)
auszuüben.
(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen,
wenn diese nach seinen genauen Anordnungen
sowie unter seiner ständigen Aufsicht und
Anleitung handeln.
§ 25. (1) Der Tierarzt darf die Behandlung
eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist,
von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen
den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen,
wenn der Tierhalter auf die Behandlung
durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet
hat.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen,
so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst
keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen
erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung,
der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster
eingetroffen ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein
Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine
Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu
bereit war.
§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen
als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen,
die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt
sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind
der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen.
(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten
Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden,
so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter
Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes
unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten
der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild
entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der
Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten
Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer
nach Anhören der zuständigen Landeskammer
verlängert werden, jedoch nicht länger
als auf insgesamt ein Jahr.
(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1
und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste
einzutragen.
§ 28. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich
tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften
ist zulässig.
(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist
unverzüglich der Bundeskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde
zu melden.
II. HAUPTSTÜCK
Berufliche Vertretung
1. Abschnitt
Tierärztekammern
§ 29. (1) Zur Vertretung und Förderung der
wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte
sind Tierärztekammern eingerichtet.
(2) Für den Bereich des Bundes besteht die
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer),
für den Bereich eines jeden Bundeslandes
die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).
(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper
des öffentlichen Rechtes.
(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.
Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift
„Bundeskammer der Tierärzte Österreichs"
zu führen.
(5) Die Landeskammern haben in der Regel
ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.
§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder)
der Landeskammer sind alle Tierärzte,
die
1. in die Tierärzteliste eingetragen sind,
2. den tierärztlichen Beruf ausüben,
3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der
betreffenden Landeskammer haben und
4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3
von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.
(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung
auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission
ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte
und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben
keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
(4) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind,
können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen
Tierärztekammer durch Erklärung an diese
Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder).
Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung
an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges
Mitglied angehört, beendet werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte,
die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit
dazu verhalten werden, Anordnungen
oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu
leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen
sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche
Tätigkeit beziehen.
§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der
Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland,
für das sie errichtet wurde.
(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgung
der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit
diese nicht über die Interessen eines Landes
hinausgehen
1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen
und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und
deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens
und der tierärztlichen Versorgung;
2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen
und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen
Wirkungsbereiches in allen Fragen, die
unmittelbar oder mittelbar die Interessen der
Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser
Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten
des Veterinärwesens;
3. die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen
von Rechtsvorschriften, welche die in Z. 1 und 2
aufgezählten Angelegenheiten behandeln;
4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen
des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge
für die Einhaltung der Berufsordnung;
5. die Führung einer Liste der tierärztlichen
Hausapotheken;
6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche
Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse
in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung
von Tierärzten unter Bedachtnahme auf
den Ortsbedarf;
7. die Entsendung von Vertretern in andere
Körperschaften und Stellen ihres örtlichen
Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen
für Vertretungen der Tierärzte,
soweit deren örtlicher Wirkungsbereich
den der Landeskammern nicht überschreitet und
solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften
vorgesehen sind;
8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen
tierärztlicher Ordinationen, privater
Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung
von gerichtlichen Sachverständigen;
10. beratende und fördernde Mitwirkung bei
der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei
der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin
sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen
Einrichtungen;
11. die Mitwirkung bei der Überwachung der
Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für
Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor
Berufskrankheiten;
12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der
Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei
der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung
geeigneter Vorschläge;
13. die Förderung der Veröffentlichung von
Fachaufsätzen;
14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen
den Kammermitgliedern;
15. die Wahl der Organe der Kammer und die
Bestellung der Kammerbediensteten;
16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer
Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
17. die Festsetzung von Umlagen;
18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere
Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen
Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft
oder der praktischen tierärztlichen
Tätigkeit erworben haben.
§ 32. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer
erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(2) Der Bundeskammer obliegen jene im § 31
aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen
Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.
(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer
1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten
und Gutachten an die Bundesregierung, an die
Bundesministerien sowie an Behörden mit dem
örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;
2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen
Interessenvertretungen;
3. die Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen
Hochschule in Wien zur Fortbildung der Tierärzte;
4. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung
und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;
5. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit
von Ordinationen und privaten Tierspitälern
(§ 16 Abs. 2);
6. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18
Abs. 1);
7. die Festsetzung von Fondsbeiträgen;
8. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen
und Fonds zur Versorgung und Unterstützung
der Kammermitglieder und deren
Hinterbliebenen.
(4) Die Bundeskammer hat im übertragenen
Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die
ihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11
dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift
des Bundes übertragen werden.
(5) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen
die Tierärztekammern beratend mitzuwirken
haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine
oder mehrere Landeskammern für zuständig, so
können alle beteiligten Kammern ein Gutachten
abgeben mit der Folge, daß die Gutachten der
Landeskammern als Minderheitsgutachten zu
werten sind.
§ 33. (1) Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten
des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des
Tierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische,
fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienische
Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher
Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind
vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden
Organe, besonders wichtige diese Angelegenheiten
und Fragen berührende Verordnungen, sofern
nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung
erfordern, vor ihrer Erlassung der
zuständigen Tierärztekammer zur Begutachtung
zu übermitteln.
(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe
von Bundesgesetzen und Verordnungen
des Bundes hat die Bundeskammer alle Landeskammern
zu hören. Kommt ein einheitliches Gutachten
nicht zustande, so ist das der Meinung der
Mehrheit der Landeskammern entsprechende Gutachten
zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten
zu bezeichnen. Die abweichenden
Gutachten sind dem Mehrheitsgutachten! anzuschließen.
(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen
oder Vorschläge soll den interessierten
Landeskammern Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der
Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher
Interessen berufenen oder auf Grund
freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften
und die Träger der Sozialversicherung
sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb
ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern
auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen
Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden
und Körperschaften verpflichtet.
(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch
zwischen den Tierärztekammern untereinander,
insbesondere haben die Landeskammern der Bundeskammer
die Listen der tierärztlichen Hausapotheken
zu übermitteln sowie jede Änderung
derselben mitzuteilen.
§ 35. Die Organe der Tierärztekammern sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Präsident.
§ 36. (1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer
setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern
zusammen.
(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern
besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern
der betreffenden Landeskammer.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
jährlich mindestens einmal einberufen
(ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie
auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung
und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten
oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder
verlangt — bei der Bundeskammer auch,
wenn es drei Landeskammern verlangen —, innerhalb
von vier Wochen vom Tage des Einlangens
des Antrages an einzuberufen (außerordentliche
Hauptversammlung).
(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls aber
eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn
auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig.
(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet,
an den Hauptversammlungen teilzunehmen;
die Delegierten können sich jedoch
durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.
(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung
sind vorbehalten
1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und
Ausgaben der Kammer;
2. die Prüfung und die Genehmigung des
Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes,
dessen Entlastung sowie die Wahl von
zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei
Jahren;
3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern
zu entrichtenden Kammerumlage;
4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen
für die Kammerorgane;
5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung,
Dienstordnung und Umlagenordnung;
6. die Durchführung der der Hauptversammlung
vorbehaltenen Wahlen;
7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als
Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof
(Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG
und § 71 VfGG);
8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;
9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
deren Entscheidung sich die Hauptversammlung
vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung
vorgelegt werden.
(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammer
ist überdies vorbehalten
1. die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;
2. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung;
3. die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;
4. die Festsetzung der Fondsbeiträge;
5. die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit
von Ordinationen und privaten Tierspitälern
(§ 16 Abs. 2);
6. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18
Abs. 1);
7. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63
Abs. 1).
(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen
mit einfacher Stimmenmehrheit. In den
Fällen des Abs. 6 Z. 5 und Z. 7 ist Zweidrittelmehrheit
erforderlich. Der Vorsitzende stimmt
nicht mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit
ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 37. (1) Der Vorstand der Landeskammern
besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs
weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder
bestimmt die Geschäftsordnung
der Landeskammern.
(2) Der Vorstand der Bundeskammer besteht
aus dem Präsidenten der Bundeskammer sowie
den Vertretern der Landeskammern. Jede Landeskammer
entsendet ein oder zwei Kammermitglieder
in den Vorstand, je nachdem die Zahl
der Kammermitglieder des Bundeslandes bis hundert
oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der
Verhinderung eines Vertreters ist die Landeskammer
berechtigt, dessen Ersatzmann zu entsenden.
Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner
erfolgt in der Hauptversammlung
der Landeskammer.
(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen
alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz
oder die Geschäftsordnung keinem anderen
Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der
Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sich
die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptversammlung
dafür, daß die Organe der Kammer
den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis
erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung
durchführen.
(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens
aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch
auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern,
vom Präsidenten binnen zwei Wochen
einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit
von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt
nicht mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit
ergibt, gilt jener Antrag als angenommen,
dem der Vorsitzende beitritt.
(5) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß
in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur
beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme
der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt
werden kann.
(6) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident,
kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen
für die Hauptversammlung
und Berichterstattung an die Hauptversammlung
bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung
für die Teilnahme unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5,
wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer,
leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke.
Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung
und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse
des Vorstandes und, wenn nichts anderes
bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung
zu vollziehen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,
in denen der Vorstand innerhalb der von den
Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen
kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme
eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung
gegen nachträgliche Genehmigung
durch den Vorstand zu.
(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur
tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist.
Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen
wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern
mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident
bestellt werden. Bei der Bundeskammer
sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen.
Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer
insofern Bedacht zu nehmen, daß diese
drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den
Ländergruppen Wien — Niederösterreich — Burgenland,
ferner Steiermark — Oberösterreich —
Salzburg sowie Kärnten — Tirol — Vorarlberg
besetzt werden.
§ 39. (1) Die Organe der Tierärztekammern
werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammern
und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammermitglieder,
soweit sie nicht vom Wahlrecht
nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossen
sind.
(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission
auf Grund der Eintragungen in die
Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse
aufzunehmen.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,
sofern ihnen die Wählbarkeit
nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der
Disziplinarkommission entzogen wurde. Eine
Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt
werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung
zu regeln.
(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei
etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet
die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.
§ 40. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
der Landeskammer erfolgt durch die Wahlberechtigten
auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
geheimen und persönlichen Wahlrechtes mittels
amtlichen Stimmzettels.
(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(3) In jedem Bundesland wird zur Durchführung
und Leitung der Wahl eine Wahlkommission
bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission
werden über Vorschlag des abtretenden Vorstandes
von der Landesregierung ernannt.
(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht
Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung
der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe
nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern
hat innerhalb der letzten drei Monate
der Mandatsdauer stattzufinden.
(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen
des Abs. 7 den Präsidenten sowie
nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten.
(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit
nicht zustande, so ist eine engere
Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben
sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu
beschränken, die bei der ersten Abstimmung die
meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste
Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet
das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen
ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl
für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig.
Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los. Das durch die
Wahl zum Präsidenten freigewordene Mandat
eines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmann
im zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 41. (1) Die Delegierten in die Hauptversammlung
der Bundeskammer werden von der
konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern
gewählt.
(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierenden
Hauptversammlungen der Landeskammern vom
neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen
nach seiner Wahl einzuberufen.
(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer
zu entsenden hat, bestimmt auf
Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen
Wählerliste die Wahlkommission in der Weise,
daß für je 22 Kammermitglieder ein Delegierter,
für Restzahlen unter 22 ein weiterer Delegierter,
jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.
(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von
der Hauptversammlung nach den Bestimmungen
des § 40 Abs. 7 gewählt.
(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer
werden vom Vorstand der Bundeskammer aus
seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher
Mehrheit gewählt.
(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem
Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren,
insbesondere über die Zusammensetzung
der Wahlkommission, die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der
Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen
Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
bei den Wahlen des Vorstandes
der Landeskammern, der Präsidenten und
Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie
über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder
(Tierärztekammer-Wahlordnung) sind
vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung zu erlassen.
§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei-
und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist
das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor
geleitet.
(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom
Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich
des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen
erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen
des Kuratoriums.
(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes
sind durch die Dienstordnung zu
regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen
des Vertragsbedienstetengesetzes des
Bundes zu richten.
§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein
Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom
Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch
Dienstvertrag angestellt.
(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlich
geschult und insbesondere in den Angelegenheiten
des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung
erfahren sein.
(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer
Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes.
Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt.
Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten
die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere
die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz
und die Vormerkung über verhängte
Disziplinarstrafen.
(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an
den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer
teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.
§ 44. (1) Die Präsidenten der Landeskammern
haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-,
Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig
ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal
zu bestellen.
(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des
übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung
und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung
zu bestimmen.
(3) Landeskammern können aus Gründen der
Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich
bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder
zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle
besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich
bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz
der Bundeskammer befindlichen Landeskammern
durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt
werden.
§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der
Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt
durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die
übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein
Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die
getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
§ 46. Alle Organe und das gesamte Personal
der Tierärztekammern sind, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse der
Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser
Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über
Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde
zu entbinden, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse
liegt.
§ 47. (1) Die Kosten der Tierärztekammern
werden gedeckt durch
1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von
der Hauptversammlung festgesetzt wird; die
näheren Vorschriften über die Einhebung
sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;
2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen
der Kammern fließenden Erträgnisse;
3. sonstige Einahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen,
Zuwendungen und Spenden,
die den Kammern kraft ihrer Rechtspersönlichkeit
zufließen.
(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagen
dürfen für jedes freiberuflich tätige Kammermitglied
je die 25fache, für alle anderen Kammermitglieder
je die fünffache Höchstgebühr einer
Hausvisite für Großtiere nicht überschreiten.
(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung
alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß
über das vorhergegangene Kalenderjahr
vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung
der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluß
Stellung zu nehmen und über die
Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens
zum 30. September der Hauptversammlung einen
Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten
haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung,
die dem Umfange ihrer Amtspflichten
und der Belastung durch Repräsentationsauslagen
zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung
ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.
(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder
eines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Aufwandsentschädigung
sowie die den Delegierten
der Hauptversammlung oder sonstigen Organen
der Kammern erwachsenden Barauslagen sind
ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten,
wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei
der Einhebung der Bundeskammerumlage über
Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.
(8) Die rückständigen Umlagen können im
Verwaltungswege hereingebracht werden.
§ 48 (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt,
alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei
der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im
Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation
ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges
dem Präsidenten der zuständigen Kammer zur
Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet,
auf die Schlichtung des ihm vorgelegten
Streitfalles hinzuwirken.
(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen
des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine
von der Bundeskammer zu erlassende einheitliche
Schlichtungsordnung zu regeln.
§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit
kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegeben ist, gegen Mitglieder wegen
Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer
obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens
trotz Vorladung oder wegen Störung der
Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender
Schreibweise bei schriftlichen Eingaben
Geldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammerumlage
für freiberufliche Mitglieder verhängen.
(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer
verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den
Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht
zulässig.
(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.
§ 50. (1) Die Landeskammern unterstehen der
Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.
(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht
des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz.
(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,
der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der
Rechnungsabschluß, die Richtlinien (§.16 Abs. 2)
und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die
Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der
nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten
Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu
genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht widersprechen.
(4) Beschlüsse der Organe der Tierärztekammern,
die gegen dieses Bundesgesetz verstoßen,
sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.
(5) Die Organe der Tierärztekammern können
durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen
werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten,
ihre Aufgaben vernachlässigen1 oder
wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle
hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung
dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.
§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich
Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
oder werden solche Umstände nachträglich
bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung
der Hauptversammlung über den Antrag auf
Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof
zu veranlassen.
(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder
Vernachlässigung der den Kammerorganen durch
dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach
Abs. 1 vorzugehen.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans
durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust
erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
1. bei den Organen, die nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl bestellt wurden, durch
Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der
Kammern durch Neuwahl.
§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in
Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen
Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
(AVG) Anwendung.
(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz
1950 (VStG) mit Ausnahme der
Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.
2. Abschnitt
Disziplinarverfahren
§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des
tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens
schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder
der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.
(2) Tierärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens
schuldig, wenn sie eine oder
mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen
haben und deswegen von einem inländischen
Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden sind.
(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand
nicht entgegen, daß die gleiche Handlung
oder Unterlassung auch von einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft
sind, unterstehen nur hinsichtlich
ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt
der Bundeskammer.
(5) Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen
erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt
nicht innerhalb von fünf Jahren
ab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlung
oder Unterlassung Anzeige erstattet hat.
§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
wird die Disziplinarkommission bei
der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, im
folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet,
eingerichtet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten
des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig
und der andere ein Amtstierarzt sein
muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus
dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder
zu entnehmen sind.
(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz zugehörigen
Beisitzer der Disziplinarkommission werden
auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer
vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen
Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer über
Vorschlag der Hauptversammlung der Bundeskammer
bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission
ist die erforderliche Anzahl
von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission
nicht angehören.
(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission
werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 55. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission
unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungswege.
Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten
und den Disziplinaranwalt ist zulässig.
(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 56. (1) Der Vorstand der Bundeskammer
hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter
desselben für die Dauer von vier
Jahren zu bestellen.
(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige
von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission
und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren
als Partei.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der
Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige
zu erstatten und zu vertreten.
§ 57. Die Mitglieder der Disziplinarkommission
und der Disziplinaranwalt versehen ihre
Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen
Barauslagen von der Bundeskammer zu
ersetzen.
§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die
Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften
der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/
1914, sinngemäß anzuwenden.
§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis;
2. Geldstrafen bis zum Zehnfachen der Bundeskammerumlage
für freiberufliche Mitglieder;
3. die zeitliche oder dauernde Entziehung der
Wählbarkeit zur Tierärztekammer;
4. das Verbot der Ausübung des tierärztlichen
Berufes.
(2) Die Strafen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 können
auch nebeneinander verhängt werden. Die Strafe
nach Abs. 1 Z. 4 darf wegen eines Disziplinarvergehens
nach § 53 Abs. 2 auf die Dauer bis zu
fünf Jahren, sonst höchstens bis zu einem Jahr
und nur bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft
besonders schädigenden Verhalten verhängt
werden. Tierärzten gegenüber, die Bedienstete
einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das
Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes
nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes
im Zusammenhang mit den Dienstpflichten
des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit
des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt.
(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z. 2 bis 4
können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist
von einem bis zu drei Jahren verhängt
werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere
Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis
erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits
getilgt ist.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
ist in eine bei der Bundeskammer zu führende
Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen
nach Abs. 1 Z. 3 und 4 sind der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann
und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.
(5) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung
einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die
Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt
und der Verurteilte innerhalb dieser Zeit keines
neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt
worden ist.
§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind
im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten,
im Falle des Freispruches von der Bundeskammer
zu tragen.
3. Abschnitt
Wohlfahrtseinrichtungen
§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur
Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig
gewordener Kammermitglieder sowie deren
Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer
ein Versorgungsfonds.
(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen
im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht
bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.
(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not
geratener Kammermitglieder und deren Witwen
und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein
Notstandsfonds.
§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei
Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder
der Kammer.
(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds
sind Kammermitglieder ausgenommen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen; oder
2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen;
oder
3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
eine Pension beziehen.
(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse
können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen,
die
1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
eine Pension beziehen.
(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige
Mitglieder können den Fonds bis zum
vollendeten 55. Lebensjahr freiwillig beitreten,
sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene
Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von
einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet.
Die Kuratoriumsmitglieder müssen
Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von
der Hauptversammlung der Bundeskammer be-
stellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen
Angestellten der Fonds werden über
Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der
Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung
nur nach hergestelltem Einvernehmen mit
dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen.
Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet
der Präsident endgültig.
(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende
Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand
der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds
zu tragen.
(4) Der Präsident der Bundeskammer und der
Kammeramtsdirektor können an den Beratungen
des Kuratoriums teilnehmen.
(5) Das Kuratorium entscheidet über die
Fondszugehörigkeit, über die Stundung der
Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen
sowie über den Ausschluß von Kammermitgliedern
aus der Sterbekasse.
(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums
steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer
offen.
§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch
1. Beiträge der Mitglieder;
2. außerordentliche Zuwendungen;
3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen;
4. Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds
besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung
der für den Betrieb des Fonds notwendigen Beiträge.
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach
dem voraussichtlichen finanziellen Bedarf des
Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis.
Die Beitragsleistung ist dabei nach der Altersgliederung
der Fondsmitglieder zu differenzieren.
Dieser Wert wird vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen errechnet
und von der Hauptversammlung der Bundeskammer
beschlossen.
(3) Mitglieder, die aus dem Versorgungsfonds
Leistungen empfangen, sind von der Zahlung der
Beiträge befreit.
(4) Die Beiträge für die Sterbekasse werden auf
Vorschlag des Kuratoriums von der Hauptversammlung
der Bundeskammer jährlich festgesetzt.
(5) Die Beiträge zum Notstandsfonds werden
gemäß dem durch die Bestreitung der erforderlichen
Nothilfen erwachsenden finanziellen Bedarf
von der Hauptversammlung der Bundeskammer
beschlossen.
§ 65. (1) Mit dem Eintritt des bedingenden Ereignisses
(Unfähigkeit zur Berufsausübung,
Alter, Tod) wird für die Fondsmitglieder bzw.
ihre Hinterbliebenen die Leistung aus dem Versorgungsfonds
und aus der Sterbekasse fällig. Die
Leistungen des Notstandsfonds an die Fondsmitglieder
werden auf Antrag der zuständigen Landeskammer
nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
durch das Kuratorium bestimmt.
(2) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr
ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres
einen Anspruch auf Leistungen aus dem
Versorgungsfonds, ohne Rücksicht auf die Berufsausübung
jedenfalls aber mit Vollendung des
68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten
als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr
entsprechend.
(3) Über den Anspruch auf Fondsleistungen ist
auf Antrag durch das Kuratorium zu entscheiden.
Gegen Entscheidungen des Kuratoriums
steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer
offen.
§ 66. (1) Die Fondsbeiträge werden von der
Hauptversammlung jährlich generell festgesetzt.
Ihre Vorschreibung erfolgt in der Form von vollstreckbaren
Rückstandsausweisen, dem Einzelnen
ist jedoch auf seinen Antrag die Leistungspflicht
mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen
werden nicht zurückerstattet, wenn sie
nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung
zurückgefordert werden.
(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren
innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe
vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.
Im übrigen gelten für die Verjährung
die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können
nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert
werden.
§ 67. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit
seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so kann
das Kuratorium beim Vorstand der Bundeskammer
den Ausschluß aus dem betreffenden
Fonds beantragen. Durch den Ausschluß erlöschen
alle Ansprüche an den Fonds.
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 68. Wer
a) eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen
Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem
Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen
Vorschrift berechtigt zu sein,
oder
b) ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung
„Tierarzt" führt, oder
c) gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 2
verstößt, oder
d) dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde
nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm
gesetzten Frist nicht nachkommt,
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu bestrafen.
IV. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 69. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten
mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten
des auf die Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
§ 70. Das Tierärztekammergesetz, BGBl.
Nr. 156/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 4/1960 und 415/1968 wird mit Ausnahme
der §§ 19 bis 25 aufgehoben. Die §§ 19
bis 25 des Tierärztekammergesetzes treten mit
dem Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
§ 71. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt
waren, behalten diese Berechtigung unbeschadet
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
im bisherigen Umfang bei.
(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet
der im Reichsrat vertretenen Königreiche und
Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin
ist einem an der Tierärztlichen
Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z. 3)
gleichzuhalten.
§ 72. Österreichischen Staatsbürgern sind Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos
sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt
ist (Volksdeutsche), gleichzuhalten. Dies gilt nicht
für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember
1951 in das Gebiet der Republik Österreich
eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft
entlassenen oder im Rahmen der
Familienzusammenführung mit Zustimmung der
österreichischen Behörden nach Österreich einreisenden
Volksdeutschen.
§ 73. Tierärzte, die bisher zur Berufsausübung
berechtigt waren, sind von Amts wegen in die
Tierärzteliste einzutragen.
§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestellten Organe
der Kammern und Wohlfahrtseinrichtungen
sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission
wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 75. Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse
werden, dieser aber bisher nicht angehörten,
haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten.
Sie können sich jedoch durch Einspruch an
das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der
Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die
in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe
des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich
in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist
binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung
zu erheben.
§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist in Angelegenheiten der Landeskammern die
zuständige Landesregierung, sonst der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz,
jedoch hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz betraut.