16. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 8, 10 und 127 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wird
verordnet
Artikel I
Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 92/1970, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 444/1971 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (§ 8
Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind
a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,
Graz und Stein;
b) die Männerstrafvollzugsanstalten Favoriten
(Wien) und Hirtenberg;
c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/
Steinfeld."
b) Nach Abs. 3 wird folgender neuer Absatz
angefügt
„(4) Hinsichtlich der im Abs. 1 Buchst. b genannten
Strafvollzugsanstalten wird außerdem
allgemein angeordnet, daß die Strafvollzugsanstalten
zur Einleitung und zum Vollzug derjenigen
Freiheitsstrafen zuständig sind, die nach § 9
Abs. 2 und 5 bis 7 des Strafvollzugsgesetzes in den
Gefangenenhäusern des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien einzuleiten und zu vollziehen wären,
und zwar
a) die Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten
(Wien), falls eine gewerbliche Ausbildung
oder Fortbildung des Verurteilten nicht in
Betracht kommt und die Strafvollzugsanordnung
im Monat Jänner, April, Juli oder
Oktober erlassen wird, und
b) die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg,
falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung
des Verurteilten in Betracht kommt
und die Strafvollzugsanordnung im Monat
Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen
wird."
2. In der Überschrift und im Wortlaut des § 5
entfallen jeweils die Worte „der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe".
3. Die Anlage III wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift und im ersten Satz des
Eingangs entfallen die Worte „der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe".
b) In der Tabelle unter Buchst. a hat die
Überschrift der linken Spalte zu lauten
„die Sonderabteilung des Gefangenenhauses des
Gerichtshofes erster Instanz (der Männerstrafvollzugsanstalt)";
in der linken Spalte treten an die Stelle der
Ausdrücke „Wien (Außenstelle Favoriten)" und
„Wien (Außenstelle Hirtenberg)" die Ausdrücke
„Favoriten (Wien)" und „Hirtenberg".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in
Kraft.