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16_1974 AT

16. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 8, 10 und 127 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wird

verordnet

Artikel I

Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 92/1970, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 444/1971 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (§ 8

Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind

a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,

Graz und Stein;

b) die Männerstrafvollzugsanstalten Favoriten

(Wien) und Hirtenberg;

c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/

Steinfeld."

b) Nach Abs. 3 wird folgender neuer Absatz

angefügt

„(4) Hinsichtlich der im Abs. 1 Buchst. b genannten

Strafvollzugsanstalten wird außerdem

allgemein angeordnet, daß die Strafvollzugsanstalten

zur Einleitung und zum Vollzug derjenigen

Freiheitsstrafen zuständig sind, die nach § 9

Abs. 2 und 5 bis 7 des Strafvollzugsgesetzes in den

Gefangenenhäusern des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien einzuleiten und zu vollziehen wären,

und zwar

a) die Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten

(Wien), falls eine gewerbliche Ausbildung

oder Fortbildung des Verurteilten nicht in

Betracht kommt und die Strafvollzugsanordnung

im Monat Jänner, April, Juli oder

Oktober erlassen wird, und

b) die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg,

falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung

des Verurteilten in Betracht kommt

und die Strafvollzugsanordnung im Monat

Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen

wird."

2. In der Überschrift und im Wortlaut des § 5

entfallen jeweils die Worte „der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe".

3. Die Anlage III wird wie folgt geändert

a) In der Überschrift und im ersten Satz des

Eingangs entfallen die Worte „der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe".

b) In der Tabelle unter Buchst. a hat die

Überschrift der linken Spalte zu lauten

„die Sonderabteilung des Gefangenenhauses des

Gerichtshofes erster Instanz (der Männerstrafvollzugsanstalt)";

in der linken Spalte treten an die Stelle der

Ausdrücke „Wien (Außenstelle Favoriten)" und

„Wien (Außenstelle Hirtenberg)" die Ausdrücke

„Favoriten (Wien)" und „Hirtenberg".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in

Kraft.

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