16. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,
wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9
und 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
1800 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die
Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 775 S
und für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist,
um 200 S,
b) für die Witwe 1800 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 672 S und nach diesem
Zeitpunkt 1194 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1010 S und nach diesem
Zeitpunkt 1800 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1800 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.