16. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Ebenthal, Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 92 Görtschitztal
Straße wird im Bereich der Gemeinden Ebenthal,
Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 61,600 (alt) von der bestehenden Trasse
der Görtschitztal Straße ab, führt sodann in gestreckter
Linienführung in südwestlicher Richtung
östlich des Dorfes Pokeritsch vorbei und
bindet über ein Verkehrsbauwerk im Bereiche
von km 146,000 (alt) bis km 146,500 (alt) der
B 70 Packer Straße in diese ein. Die B 92 Görtschitztal
Straße verläuft sodann weiter bis in
den Nahbereich von Klagenfurt gemeinsam mit
der B 70 Packer Straße und wird schließlich im
Bereich von Klagenfurt an die A 2 Südautobahn
angeschlossen.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
und bei den Gemeinden Ebenthal,
Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)
findet auf dem vorangeführten Straßenteil Anwendung.
Die im Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone
beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.