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16_1972 AT

16. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Ebenthal, Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Ebenthal, Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 92 Görtschitztal

Straße wird im Bereich der Gemeinden Ebenthal,

Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 61,600 (alt) von der bestehenden Trasse

der Görtschitztal Straße ab, führt sodann in gestreckter

Linienführung in südwestlicher Richtung

östlich des Dorfes Pokeritsch vorbei und

bindet über ein Verkehrsbauwerk im Bereiche

von km 146,000 (alt) bis km 146,500 (alt) der

B 70 Packer Straße in diese ein. Die B 92 Görtschitztal

Straße verläuft sodann weiter bis in

den Nahbereich von Klagenfurt gemeinsam mit

der B 70 Packer Straße und wird schließlich im

Bereich von Klagenfurt an die A 2 Südautobahn

angeschlossen.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

und bei den Gemeinden Ebenthal,

Hörtendorf und Sankt Thomas am Zeiselberg

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)

findet auf dem vorangeführten Straßenteil Anwendung.

Die im Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone

beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.

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