16. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes
1969, BGBl. Nr. 422, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
verordnet
Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit
I. a) die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten
des Nationalrates, der Bundesregierung,
einem Mitglied der Bundesregierung
oder einem Landeshauptmann
eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
b) Inhaber von Diplomatenpässen jener
Staaten, zu denen die Republik Österreich
diplomatische Beziehungen unterhält;
c) Inhaber von Laissez-passer der Vereinten
Nationen;
d) Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen
im Bundesgebiet Hilfe leisten
oder in Anspruch nehmen wollen;
e) Fremde, die gegen ihren Willen mit einem
von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel
in das Bundesgebiet einreisen;
f) Fremde, die infolge höherer Gewalt in das
Bundesgebiet einreisen;
g) Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung
eines im Ausland gelegenen
Verkehrsweges den im Bundesgebiet
nächstgelegenen Weg benützen, um vom
Ausland über das Bundesgebiet wieder in
das Ausland zu reisen;
h) Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die
sich über mehrere Staaten erstrecken,
wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung
vom Ausland über das Bundesgebiet
wieder in das Ausland reisen;
i) Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen
im Durchgangsverkehr vom Ausland über
das Bundesgebiet nach dem Ausland,
wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes
im Bundesgebiet nicht verlassen;
j) Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen
im Durchgangsverkehr vom
Ausland über das Bundesgebiet nach dem
Ausland, wenn der Eisenbahnzug während
der Durchfahrt durch das Bundesgebiet
nicht verlassen werden kann;
k) ausländische Grenzkontrollorgane, die in
dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen
Grenzkontrollorganen in Verbindung
treten.
II. a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika;
b) Staatsangehörige von Island.