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16_1971 AT

16. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes

1969, BGBl. Nr. 422, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

verordnet

Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit

I. a) die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten

des Nationalrates, der Bundesregierung,

einem Mitglied der Bundesregierung

oder einem Landeshauptmann

eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;

b) Inhaber von Diplomatenpässen jener

Staaten, zu denen die Republik Österreich

diplomatische Beziehungen unterhält;

c) Inhaber von Laissez-passer der Vereinten

Nationen;

d) Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen

im Bundesgebiet Hilfe leisten

oder in Anspruch nehmen wollen;

e) Fremde, die gegen ihren Willen mit einem

von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel

in das Bundesgebiet einreisen;

f) Fremde, die infolge höherer Gewalt in das

Bundesgebiet einreisen;

g) Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung

eines im Ausland gelegenen

Verkehrsweges den im Bundesgebiet

nächstgelegenen Weg benützen, um vom

Ausland über das Bundesgebiet wieder in

das Ausland zu reisen;

h) Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die

sich über mehrere Staaten erstrecken,

wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung

vom Ausland über das Bundesgebiet

wieder in das Ausland reisen;

i) Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen

im Durchgangsverkehr vom Ausland über

das Bundesgebiet nach dem Ausland,

wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes

im Bundesgebiet nicht verlassen;

j) Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen

im Durchgangsverkehr vom

Ausland über das Bundesgebiet nach dem

Ausland, wenn der Eisenbahnzug während

der Durchfahrt durch das Bundesgebiet

nicht verlassen werden kann;

k) ausländische Grenzkontrollorgane, die in

dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen

Grenzkontrollorganen in Verbindung

treten.

II. a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten

von Amerika;

b) Staatsangehörige von Island.

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