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16. Bundesgesetz: Hausbesorgergesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Hausbesorgergesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis

von Hausbesorgern, soweit Abs. 2 nichts anderes

bestimmt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden

keine Anwendung auf das Dienstverhältnis

von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers

a) in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten

haben,

b) in einem Hause verrichten, das den

Zwecken einer der Gewerbeordnung unterliegenden

Tätigkeit dient,

c) neben Diensten für den land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb des Hauseigentümers

gegen Entgelt verrichten,

d) in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich

oder überwiegend unmittelbar

Amtsswecken einer Gebietskörperschaft

dient, sofern diese Personen in einem

Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft

stehen,

e) in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich

oder überwiegend Schulzwecken einer

Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen

in einem Dienstverhältnis zu dieser

Gebietskörperschaft stehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung

als auch die Wartung und Beaufsichtigung

eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers

gegen Entgelt zu verrichten haben,

2. Hausbewohner Personen, die im Hause wohnen

oder zu wohnen berechtigt sind; als Hausbewohner

gelten auch Personen, die eine "Wohnung

oder andere Räumlichkeiten des Hauses,

wie Geschäftslokale, Büroräume, Werkstätten,

Magazine und Garagen, zur Ausübung ihres

Berufes oder zu sonstigen Zwecken ständig

benützen oder ständig zu benützen berechtigt

sind.

Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers

(Beaufsichtigung)

§ 3. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das

Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm

obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und

Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen

oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten

Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen

der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen

dem Hauseigentümer oder dritten Personen

Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen

könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur

Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der

Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.

Reinhaltung und Wartung des Hauses

§ 4. (1) Dem Hausbesorger obliegt

1. die Sorge für die regelmäßige Reinigung der

im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen,

der Benutzung durch alle oder wenigstens

durch mehrere Hausbewohner zugänglichen

Räume, soweit sich deren Verschmutzung

aus der regelmäßigen und üblichen Benützung

ergibt. Die Reinigung umfaßt

a) das Reinigen der Stiegen, Gänge und Wasserleitungsmuscheln

und der auf Stiegen,

Gängen und Wasserleitungsmuscheln befindlichen,

aus Metall und aus sonstigem Material

gefertigten Bestandteile sowie das Kehren

der Höfe, soweit Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln

und Höfe allen Hausbewohnern

zugänglich sind, wobei Stiegen

und Gänge einmal wöchentlich zu kehren

und einmal wöchentlich nach vorherigem

Kehren zu waschen, Höfe einmal wöchentlich

zu kehren und Wasserleitungsmuscheln

einmal wöchentlich zu reinigen sind,

b) das Reinigen der Waschküche und des zum

Wäschetrocknen bestimmten Raumes einmal

monatlich,

c) das Kehren des Kellers, ausgenommen der

zu den einzelnen Wohnungen oder anderen

Räumlichkeiten gehörigen Kellerabteile,

einmal monatlich,

d) das Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster,

ausgenommen Gangfenster, die zu

Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten

gehören, dreimal jährlich in angemessenen

Zeitabständen, wenn die Stöcke und Rahmen

der Stiegenhaus- und Gangfenster und

deren Verankerung in gutem Zustand, die

Glasscheiben gut verkittet, Sicherheitshaken

angebracht sind, Sicherheitsgürtel zur Verfügung

gestellt werden und außerdem solche

Reinigungsarbeiten ohne besondere Gefahr

von jedermann verrichtet werden können,

e) das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung

bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung

der dem Hauseigentümer nach den

bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen

erforderlich ist;

2. die Sorge für die Beleuchtung des Hauses,

soweit dies ohne besondere fachliche Kenntnisse

und ohne besondere Gefahr möglich ist, die

Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und

Öffnen des Haustores bei Eintritt und Ablauf

der vorgeschriebenen Sperrzeit, sowie auf Verlangen

das Öffnen des Haustores während

dieser Zeit und die Verrichtung der für das

Haus notwendigen Dienstgänge.

(2) Die Pflicht zum Öffnen des Haustores

während der vorgeschriebenen Sperrzeit entfällt,

wenn durch entsprechende technische Vorkehrungen

am Haus (Rufanlage und Toröffnungsanlage)

oder durch andere geeignete Maßnahmen

dafür Sorge getragen ist, daß das Haustor auf

Verlangen der Hausbewohner oder solcher Personen,

die am Eintritt ein berechtigtes Interesse

haben, wie insbesondere auf Verlangen von

behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes,

geöffnet wird.

(3) Andere Dienstleistungen, die mit dem

Hausbetrieb im Zusammenhang stehen, müssen

ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders

zu entlohnen.

(4) Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im

Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die

ordentliche Besorgung der ihm nach Abs. 1 und 3

obliegenden Verpflichtungen erfordert.

(5) Zur Hintanhaltung einer übermäßigen

Beanspruchung des Hausbesorgers darf das

Arbeitsausmaß aus den sich nach Abs. 1 und 3

ergebenden Verpflichtungen nur so groß sein,

daß dieses durch eine vollwertige Arbeitskraft

unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit

regelmäßig bewältigt werden kann, die

für die überwiegende Zahl der Dienstnehmer auf

Grund kollektivvertraglicher Regelungen, in Ermangelung

solcher kraft gesetzlicher Vorschriften

gilt.

Haustor- und andere Schlüssel

§ 5. (1) Für die Zeit, in der der Hausbesorger

zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet ist

(§ 4 Abs. 4) hat er, soweit ihm die Verwahrung

der Schlüssel für den Hof, Keller oder andere

Hausteile obliegt, Vorsorge zu treffen, daß den

zur Benützung des Kellers, des Hofes oder der

anderen Hausteile berechtigten Hausbewohnern

diese Schlüssel zugänglich sind.

(2) Kommt darüber, in welcher Weise Vorsorge

zu treffen ist, zwischen Hausbesorger und Hauseigentümer

keine Einigung zustande, so ist vom

Hauseigentümer je Wohnung oder andere Räumlichkeit

auf Verlangen des Berechtigten für

die Dauer der Berechtigung der betreffende

Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe

der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Hauseigentümer ist verpflichtet, je

Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen

des Berechtigten für ihn und die mit ihm

im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen

für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel

in der erforderlichen Zahl gegen eine Sicherstellung

in der Höhe der Anschaffungskosten zur

Verfügung zu stellen.

(4) Nach Erlöschen der Berechtigung sind die

Schlüssel, die gemäß Abs. 2 oder 3 zur Verfügung

gestellt worden sind, gegen Rückstellung der

Sicherstellung dem Hauseigentümer zu übergeben.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit

über die Privat- und Familienverhältnisse der

Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber

nur behördlichen Organen, die sich als solche

ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem

Hauseigentümer Auskunft geben.

Entgelt

§ 7. (1) Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger

für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1

zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes

Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.

(2) Ferner gebührt dem Hausbesorger ein

Urlaubszuschuß in der Höhe des für den Monat

Mai gebührenden Entgelts und eine Weihnachtsremuneration

in der Höhe des für den Monat

November gebührenden Entgelts. Der Urlaubszuschuß

ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens

jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration

spätestens bis zum 30. November eines

jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das

Dienstverhältnis während des Kalenderjahres,

so gebühren dem Hausbesorger Urlaubszuschuß

und Weihnachtsremuneration, entsprechend der

in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit,

anteilsmäßig.

(3) Dem Hausbesorger ist eine Abrechnung,

aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen

Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu

ersehen sind, insbesondere dann auszuhändigen,

wenn sich die Höhe des Brutto- oder Nettoentgelts

ändert.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

die Höhe des Entgeltes gemäß Abs. 1 für

die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1

unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher

Lohnbestimmungen für im wesentlichen

gleichartige Arbeitsverrichtungen zu

regeln.

(5) In dieser Verordnung ist festzusetzen,

welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen sind

a) für Wohnungen und

b) für andere Räumlichkeiten

c) für das Reinigen der Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1

lit. e.

(6) Die Entgeltanteile für Wohnungen und für

andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß,

der Entgeltanteil für das Reinigen

der Gehsteige und deren Bestreuung bei

Glatteis pro m² der zu reinigenden Flächen, in

monatlich gleicher Höhe festzusetzen.

(7) Ändert der Landeshauptmann durch eine

spätere Verordnung die gemäß Abs. 5 festgesetzten

Beträge ab, so ist das Ausmaß dieser Abänderung

überdies durch einen auf die abgeänderten

Beträge bezogenen Hundertsatz anzugeben.

Materialkostenersatz

§ 8. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung

der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1

Z. 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat

der Landeshauptmann durch Verordnung eine

angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in

Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt

gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen,

den der Hauseigentümer an den Hausbesorger

monatlich im nachhinein zu leisten hat.

Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

Betriebskosten

§ 9. Die nachstehenden Leistungen gelten als

Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 des

Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929

a) das Entgelt (§ 7), das Krankenentgelt (§ 14)

und der Materialkostenersatz (§ 8) des

Hausbesorgers,

b) die Kosten der Vertretung des Hausbesorgers

gemäß § 17 Abs. 2,

c) die Kosten gemäß § 13 Abs. 2 und 3 für

die Instandhaltung und Beleuchtung der

Dienstwohnung,

d) die Kosten der für die Reinigungsarbeiten

erforderlichen Gerätschaften und Materialien,

soweit sie nicht Gegenstand des

Materialkostenersatzes gemäß § 8 sind.

Sperrgeld

§ 10. (1). Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit

die Dienste des Hausbesorgers oder des

bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in

Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger

bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.

(2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener

Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes

unter Bedachtnahme darauf festzusetzen,

ob die Inanspruchnahme der Dienste

des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht

erfolgt.

Mitwirkung der Interessenvertretungen

§ 11. Vor Erlassung von Verordnungen gemäß

den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen

der Hausbesorger, die Organisationen

der Hauseigentümer und der auf Grund

eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung

von Teilen des Hauses berechtigten Personen

(Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen

vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges

ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung

zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann

hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung

der Hausbesorger über die gemäß §§ 7

Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und

Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die

Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht

kommenden Interessenvertretungen und

Organisationen einzuholen.

Anderweitiges Entgelt

§ 12. (1) Das Ausmaß der Entlohnung für

andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer

besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951,

BGBl. Nr. 156, betreffend die Erlassung von

Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder

Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das

Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend.

Dienstwohnung

§ 13. (1) Dem Hausbesorger ist eine den

gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften

entsprechende, für die dauernde Bewohnung

bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,

normal ausgestattete Wohnung, die mindestens

aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett

und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)

zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich

einzuräumen.

(2) Die durch die normale Abnützung notwendige

Instandhaltung der Dienstwohnung obliegt

dem Hauseigentümer.

(3) Für die Kosten des Stromverbrauches hat

der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen

monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den

Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht.

(4) Die Vornahme von Änderungen an der

Dienstwohnung, die einer baubehördlichen Bewilligung

nicht bedürfen und einem wichtigen

Interesse des Hausbesorgers dienen, kann der

Hauseigentümer nicht untersagen, falls durch die

Änderung keine Schädigung für das Haus, für den

Hauseigentümer oder die Hausbewohner herbeigeführt

wird. Die Kosten hat der Hausbesorger zu

tragen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses

hat der Hausbesorger den früheren Zustand

wieder herzustellen, wenn nicht ein Einverständnis

über die Belassung erzielt wird.

(5) Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der

Begründung des Dienstverhältnisses eine der ihm

sonst zustehenden Dienstwohnung (Abs. 1 und

§ 29) entsprechende Wohnung zur Verfügung, so

kann er auf den Anspruch auf Dienstwohnung

schriftlich verzichten.

(6) Hat der Hausbesorger auf den Anspruch

auf Dienstwohnung gemäß Abs. 5 verzichtet, so

gebührt ihm an Stelle dieses Sachbezuges ein

monatliches Entgelt in der Höhe der für die

Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

Dienstverhinderung

§ 14. Ist der Hausbesorger durch Krankheit

oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte

Entgelt (§§ 7, 12 und 13) in der Höhe von

49 v. H. für die Dauer von 14 Tagen. Die

Dauer des Entgeltanspruches erhöht sich auf

21 Tage, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre

und auf 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis fünf

Jahre gedauert hat.

Urlaub

§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden

Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß

beträgt bei einer Dienstzeit von weniger

als 15 Dienstjahren 18 Werktage, es erhöht sich

auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung 15 Jahre und auf 30 Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

25 Jahre gedauert hat.

(2) Während des Urlaubes behält der Hausbesorger

den Anspruch auf das gesamte Entgelt

($S 7, 12 und 13).

Anderweitige Beschäftigung

§ 16. Dem Hausbesorger ist es gestattet,

wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden

ist, einen anderen Beruf auszuüben.

Vertretung

§ 17. (1) Ist der Hausbesorger verhindert,

seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er

auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine

andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange

nicht, als der Hausbesorger infolge einer

plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch

Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen

vermag; hiedurch wird jedoch eine

besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen

solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.

(2) In den Fällen der Dienstverhinderung

durch Krankheit oder Unfall (§ 14) und Urlaub

(§ 15) hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger

die Kosten für die Vertretung bis zum

Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für

diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen

Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf

der Zeit und Kündigung

§ 18. (1) Die Befristung eines Dienstverhältnisses

kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart

werden. Ein befristetes Dienstverhältnis

endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

worden ist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann rechtswirksam

nur schriftlich und für die Höchstdauer

von zwei Monaten vereinbart werden, in dieser

Zeit kann es von beiden Teilen jederzeit ohne

Angabe von Gründen gelöst werden. Soweit die

Vereinbarung die Höchstdauer von zwei Monaten

überschreitet, gilt sie hinsichtlich dieses Teiles

als nicht gesetzt.

(3) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung

eingegangen oder fortgesetzt worden, so

kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats

durch Kündigung gelöst werden.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt

a) für den Hauseigentümer sechs Wochen und

erhöht sich nach zehnjähriger Dauer des

Dienstverhältnisses auf drei Monate,

b) für den Hausbesorger einen Monat.

(5) Die Kündigungsfristen nach Abs. 4 können

durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr

ausgedehnt werden, doch darf die vom Hauseigentümer

einzuhaltende Frist nicht kürzer sein

als die mit dem Hausbesorger vereinbarte Kündigungsfrist.

(6) Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung

(§ 13) zu, so kann der Hauseigentümer

nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche

liegen insbesondere vor,

a) wenn durch ein grobes Verschulden des

Hausbesorgers ein Schaden für das Haus,

für den Hauseigentümer oder die Hausbewohner

herbeigeführt wird,

b) wenn sich der Hausbesorger dem Hauseigentümer,

dessen Stellvertreter oder den

Hausbewohnern gegenüber trotz vorheriger

schriftlicher Verwarnung durch den

Hauseigentümer fortgesetzt ungebührlich

benimmt,

c) wenn der Hausbesorger im Dienste untreu

ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen

oder Willen des Hauseigentümers von

dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden

läßt, oder wenn er sich einer Handlung

schuldig macht, die ihn des Vertrauens

des Hauseigentümers unwürdig erscheinen

läßt,

d) wenn der Hausbesorgerposten überhaupt

aufgelassen wird.

(7) Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn

dem Hausbesorger gleichzeitig vom Hauseigentümer

eine andere entsprechende Wohnung zur

Verfügung gestellt wird, die den gesundheits- ,

bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht

und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses

des Hausbesorgers und der mit ihm im

gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht.

Das Anbieten einer mit einem anderen

Hausbesorgerposten verbundenen Dienstwohnung

ist nicht als geeigneter Ersatz anzusehen.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es

für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf

dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen

Gründen gelöst werden.

(2) In einem solchen Fall hat der Hausbesorger

die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.

Entlassungsgründe

§ 20. Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den

Hauseigentümer zur Entlassung berechtigt, ist es

insbesondere anzusehen

1. wenn der Hausbesorger ein Verbrechen oder

sonst eine von Amts wegen zu verfolgende

strafbare Handlung aus Gewinnsucht oder

gegen die öffentliche Sittlichkeit begeht;

2. wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren

Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit

oder die körperliche Sicherheit gegen den

Hauseigentümer, dessen Stellvertreter oder

einen Hausbewohner schuldig macht, sofern

es sich nicht um Fälle handelt, die nach den

Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind;

dem Verhalten des Hausbesorgers steht, insoweit

er es unterließ, nach Aufforderung durch

den Hauseigentümer die ihm mögliche Abhilfe

zu schaffen, das Verhalten der in der Wohnung

des Hausbesorgers wohnenden Personen gleich;

3. wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren

Handlung gegen die Sicherheit der Ehre des

Hauseigentümers, dessen Stellvertreters oder

deren Angehöriger schuldig macht, sofern es

sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen

als geringfügig zu bezeichnen sind;

4. wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten

gröblich und trotz vorheriger schriftlicher

Verwarnung durch den Hauseigentümer

beharrlich vernachlässigt;

5. wenn der Hausbesorger seine Stellung zur Vereitlung

der im öffentlichen Interesse getroffenen

Wohnungsfürsorgemaßnahmen aus Gewinnsucht

mißbraucht.

Austrittsgründc

§ 21. Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den

Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere

anzusehen

1. wenn sich der Hauseigentümer strafbarer

Handlungen gegen die Sicherheit der Ehre, die

körperliche Sicherheit oder Verletzungen der

Sittlichkeit gegen den Hausbesorger oder

dessen Angehörige zuschulden kommen läßt

oder es verweigert, den Hausbesorger gegen

solche Handlungen des Stellvertreters oder

eines Angehörigen des Hauseigentümers oder

eines Hausbewohners zu schützen, sofern es

sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen

als geringfügig anzusehen sind;

2. wenn der Hauseigentümer das dem Hausbesorger

zukommende Entgelt ungebührlich

verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn

er fällige Forderungen trotz Aufforderung

nicht spätestens acht Tage nach der Aufforderung

bezahlt, dem Hausbesorger die eingeräumte

Wohnung schmälert oder andere

wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

Verfahren bei Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 22. (1) Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung

gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat

die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses

durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen.

Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562

bis 564 und 567 bis 575 ZPO. über das Verfahren

bei Streitigkeiten aus Bestandvertragen sinngemäß

anzuwenden. Der die Kündigung

erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung

die Gründe hiefür kurz anzuführen;

andere Gründe kann er später nicht geltend

machen.

(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen

beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.

(3) Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen

Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des

§ 1 Z. 4 EO. einen Exekutionstitel.

Verlängerung der Räumungsfrist

§ 23. (1) Kann ein Hausbesorger in den Fällen

der §§ 18 bis 21 für die von ihm zu räumende

Dienstwohnung keinen oder nur einen offenbar

unzulänglichen Ersatz finden, so hat ihm das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Haus liegt,

auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist

zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände

des Falles eine solche Verzögerung der Räumung

ohne unverhältnismäßige Nachteile für das Haus,

den Hauseigentümer oder die Hausbewohner zulassen.

(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 18

spätestens 14 Tage, in den Fällen der §§ 20

und 21 spätestens vier Tage vor Ablauf der

Räumungsfrist zu stellen. Das Gericht hat darüber

den Hauseigentümer einzuvernehmen und

nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung

zu entscheiden. Das Verfahren ist tunlichst zu

beschleunigen.

(3) Die Verlängerung der Räumungsfrist ist

bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin,

und zwar, in den Fällen der §§ 18 und 21 um

höchstens fünf Monate, in den Fällen des § 20

um höchstens vier Wochen zu bewilligen.

(4) Die Verlängerung ist auf Antrag des Hauseigentümers

auf einen Teil der Wohnung zu

beschränken, wenn es zur Unterbringung des

nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung

notwendig ist.

(5) Während der Dauer der Verlängerung der

Räumungsfrist steht es dem Hauseigentümer frei,

die Weiterleistung der Hausbesorgerdienste gegen

Fortleistung des Entgeltes vom Hausbesorger zu

verlangen. In diesem Falle ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

Verweigert der Hausbesorger während

der Dauer der Verlängerung die Dienste oder

tritt ein Grund ein, der den Hauseigentümer

gemäß § 20 zur Entlassung berechtigt, so ist auf

dessen Antrag nach Einvernehmung des Hausbesorgers

(§ 56 EO.) die Verlängerung- zu widerrufen

und, wenn die ursprüngliche Räumungsfrist

bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist

zu bestimmen, die auf das zur freiwilligen

Räumung unbedingt erforderliche Ausmaß zu

beschränken ist.

(6) Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse nach

Abs. 1 bis 5 beträgt 14 Tage.

(7) Gegen die Entscheidung des Gerichtes

zweiter Instanz über einen Antrag auf Verlängerung

der Räumungsfrist oder auf Widerruf der

Verlängerung findet kein Rechtsmittel statt.

(8) In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz

zwischen den Parteien statt.

(9) Die Frist, mit deren Ablauf gemäß § 575

letzter Absatz ZPO. Exekutionstitel auf Räumung

außer Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung

des Hausbesorgers sechs Monate.

Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers

§ 24. (1) Stirbt der Hausbesorger, so ist die

Dienstwohnung von den Hinterbliebenen zu

räumen.

(2) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat,

wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen

Hausbesorgers ohne Unterbrechung weniger als

fünf Jahre gedauert hat. Sie erhöht sich auf

zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate,

wenn es zehn Jahre gedauert hat.

(3) Die Räumungsfrist beträgt unter der Voraussetzung,

daß die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste

weiter verrichten, drei Monate,

Sie erhöht sich auf fünf Monate, wenn das

Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers

zwei Jahre gedauert hat.

(4) Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Abs. 2

und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers.

Die Räumungsfrist kann gerichtlich

verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen,

die im § 23 für die Verlängerung der

Räumungsfrist im Falle der Kündigung (§ 18)

vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.

(5) Der Hauseigentümer kann die sofortige

Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen,

soweit es zur Unterbringung des nachfolgenden

Hausbesorgers und seiner Einrichtung erforderlich

ist. Dieses Recht steht jedoch dem Hauseigentümer

so lange nicht zu, als die Hinterbliebenen

die Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung

des Entgeltes verrichten.

Zeugnis

§ 25. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem

Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses

ein schriftliches Zeugnis über die Dauer

und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere

Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

Sicherstellung

§ 26. (1) Dem Hauseigentümer ist es verboten,

Sicherstellungen vom Hausbesorger zu verlangen

oder entgegenzunehmen, es sei denn, daß der

Hausbesorger vom Hauseigentümer auf Grund

einer Vereinbarung mit der Einhebung des Mietzinses

betraut ist. In diesem Falle kann der

Hauseigentümer zur Sicherstellung des Mietzinses

eine dem anvertrauten Betrage entsprechende

Sicherstellung in Form vinkulierter

Wertpapiere oder solcher Einlagebücher verlangen.

(2) Sicherstellungen, die entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes geleistet wurden,

können vom Hausbesorger jederzeit zurückgefordert

werden.

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 27. Vereinbarungen, wonach jemand für die

Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem

Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger

oder sonst jemandem etwas zu leisten

hat, sind rechtsunwirksam.

Zwingende Vorschriften

§ 28. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf

Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der

§§ 7, 8 und 10, des § 13 — sofern nicht gemäß

dessen Absatz 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung

schriftlich verzichtet wurde —, der

§§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26

zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben

noch beschränkt wenden.

Bestehende Entgeltansprüche

§ 29. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden bestehende, für den Hausbesorger

günstigere Entgeltvereinbarungen nicht

berührt.

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme

der Bestimmung über die Mindestzahl der

Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung

des Hausbesorgers zu bestehen hat,

auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am

Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.

(2) Die Bestimmung über die Mindestgröße

und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13

Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die

die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erteilt wird.

(3) Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die

Baubewilligungen nach dem Inkrafttreten des

Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl.

Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden,

oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen

nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten

neu geschaffen wurde, haben aus mindestens

einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.

Schlußbestimmungen

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1970 in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz

können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

erlassen werden; sie treten frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit

a) die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.

Nr. 154,

b) das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,

BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung

1957 neuerlich abgeändert wird,

und

c) die auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des

§ 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957

erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 9, 22, 23 mit Ausnahme

des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der

Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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