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16_1969 AT

16. Verordnung: Abänderung der Wählerevidenzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Abänderung der Wählerevidenzverordnung

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes,

BGBl. Nr. 243/1960, in der Fassung des

BGBl. Nr. 414/1968, wird verordnet

Die Wählerevidenzverordnung, BGBl. Nr. 7/

1961, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 140/1967, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nur, wenn

die anzumeldende Person österreichischer Staatsbürger

ist und das 19. Lebensjahr vollendet hat

oder bis 31. Dezember des Jahres der Anmeldung

das 19. Lebensjahr vollendet."

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

gelten nur für Personen, die das 19. Lebensjahr

vollendet haben oder bis 31. Dezember des

Jahres des Erwerbes, des Verlustes oder der

Feststellung des Besitzes der Staatsbürgerschaft

das 19. Lebensjahr vollenden."

3. Im Wähler-Evidenzblatt (Muster Anlage 1)

hat der erste Absatz der unter der Überschrift

in Klammer stehenden Belehrung folgendermaßen

zu lauten

„Auszufüllen bei Anmeldungen österreichischer

Staatsbürger, die das 19. Lebensjahr vollendet

haben oder bis zum 31. Dezember des Jahres der

Anmeldung das 19. Lebensjahr vollenden, wenn

der Aufenthalt in der Gemeinde, in der die Anmeldung

erfolgt, nicht nur vorübergehend ist."

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