16. Verordnung: Abänderung der Wählerevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes,
BGBl. Nr. 243/1960, in der Fassung des
BGBl. Nr. 414/1968, wird verordnet
Die Wählerevidenzverordnung, BGBl. Nr. 7/
1961, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 140/1967, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nur, wenn
die anzumeldende Person österreichischer Staatsbürger
ist und das 19. Lebensjahr vollendet hat
oder bis 31. Dezember des Jahres der Anmeldung
das 19. Lebensjahr vollendet."
2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
gelten nur für Personen, die das 19. Lebensjahr
vollendet haben oder bis 31. Dezember des
Jahres des Erwerbes, des Verlustes oder der
Feststellung des Besitzes der Staatsbürgerschaft
das 19. Lebensjahr vollenden."
3. Im Wähler-Evidenzblatt (Muster Anlage 1)
hat der erste Absatz der unter der Überschrift
in Klammer stehenden Belehrung folgendermaßen
zu lauten
„Auszufüllen bei Anmeldungen österreichischer
Staatsbürger, die das 19. Lebensjahr vollendet
haben oder bis zum 31. Dezember des Jahres der
Anmeldung das 19. Lebensjahr vollenden, wenn
der Aufenthalt in der Gemeinde, in der die Anmeldung
erfolgt, nicht nur vorübergehend ist."