16_1968
AT
16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
1968_16_0 16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über vorübergehende
Maßnahmen betreffend die Abhaltung
von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten und an
der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz, BGBl. Nr. 228/
1967, hat zu lauten
„(3) die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 haben
bei der letzten zulässigen Wiederholung eines
Rigorosums keine Anwendung zu finden".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.