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16_1968 AT

16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über vorübergehende

Maßnahmen betreffend die Abhaltung

von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten und an

der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz, BGBl. Nr. 228/

1967, hat zu lauten

„(3) die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 haben

bei der letzten zulässigen Wiederholung eines

Rigorosums keine Anwendung zu finden".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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