16. Bundesgesetz: Bestimmungen zum Gehaltsüberleitungsgesetz über die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse der Beamten in handwerklicher Verwendung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten
„ABSCHNITT I a
Sonderbestimmungen für Beamte in handwerklicher
Verwendung
Dienstzweige
§ 26 a. Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher
Verwendung und ihre Zuweisung zu
den Verwendungsgruppen P 1 bis P 6 werden
durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage (Handwerker-Dienstzweigeordnung)
bestimmt.
Amtstitel
§ 26 b. (1) Die Beamten in handwerklicher
Verwendung haben folgende Amtstitel zu
führen
1. Beamte in handwerklicher Verwendung in
Werkstätten
2. Beamte in handwerklicher Verwendung in sonstigen Arbeitsbereichen
(2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis
ist dem Amtstitel das Wort „provisorischer"
voranzustellen.
§ 26 c. (1) Beamte in handwerklicher Verwendung,
die nach § 11 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, haben
für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß
§ 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische
Dienstgrade als Amtstitel zu führen
Korporal, Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),
Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker),
Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister
(Oberstabsfeuerwerker).
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Personen
nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist
dem jeweiligen Amtstitel „Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister"
je nach Verwendung der Zusatz
„Beschlag-, Zeugs-" beziehungsweise „des Feldzeugdienstes,
des Luftzeugdienstes, des lufttechnischen
Dienstes" beizufügen.
(3) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8
des Wehrgesetzes haben Beamte, die
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, als
Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu
führen, den sie im genannten Zeitpunkt
innehaben,
b) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, als
Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu
führen, den sie im Zeitpunkt der Heranziehung
innehaben.
Anstellungserfordernisse
§ 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis
für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen
P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den §§ 26 e
und 26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung
nichts anderes ergibt, die Erlernung
eines der Verwendung des Beamten entsprechenden
Gewerbes (im folgenden als „einschlägiges
Gewerbe" bezeichnet).
(2) Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das
Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die
Facharbeiterprüfung, das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung
(Lehrabschlußprüfung) oder das
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer gewerblichen
Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen
Vorschriften die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses ersetzt,
nachzuweisen. In Gewerbezweigen, in denen
keines der angeführten Zeugnisse erworben werden
kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief
zu erbringen.
§ 26 e. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
tritt an die Stelle der Erlernung eines einschlägigen
Gewerbes für die Verwendungsgruppen
P 1 bis P 3 die Erwerbung der Berufsbezeichnung
eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden
Zweig der Landwirtschaft eine solche
Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann,
die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen.
§ 26 f. (1) Das Erfordernis der Erlernung eines
einschlägigen Gewerbes wird durch die erfolgreiche
Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
ersetzt.
(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung hat sich
unter Berücksichtigung der für den Prüfungswerber
in Betracht kommenden Verwendung auf
den Nachweis der Kenntnisse, die sonst bei einer
Ausbildung nach § 26 d zu erwerben sind, oder,
wenn ein einschlägiges Gewerbe nicht besteht,
auf den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse zu
erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission für die Facharbeiter-
Aufstiegsprüfung ist beim Bundeskanzleramt
zu errichten. Sofern es nach der durchschnittlichen
Anzahl der Prüfungswerber oder nach
sonstigen dienstlichen Erfordernissen geboten
ist, sind Prüfungssenate der Prüfungskommission
bei Ämtern der Landesregierungen oder bei den
einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordneten
Dienstbehörden zu bestellen, wobei der
örtliche Wirkungsbereich dieser Prüfungssenate
festzulegen ist.
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
sind Personen zu bestellen, die auf den in Betracht
kommenden Fachgebieten besondere
Kenntnisse aufweisen."
Artikel II
(1) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die
nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes zu den Beamten
in handwerklicher Verwendung gehören
würden, sind auf ihren Antrag auf einen Dienstposten
des Abschnittes I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in der Fassung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes zu ernennen.
(2) Die Ernennung gemäß Abs. 1 hat mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1967 zu erfolgen,
wenn der Beamte den Antrag innerhalb von zwei
Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
stellt; stellt der Beamte den Antrag
später, so sind die Bestimmungen des § 16 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes anzuwenden.
(3) Das zuständige Bundesministerium kann im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Bediensteten,
die im Zeitpunkt der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes das 55. Lebensjahr vollendet
haben, das Erfordernis der Ablegung der
Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nachsehen, wenn
sich auf Grund der bisherigen Leistungen des
Bediensteten erwarten läßt, daß er imstande ist,
den für die Verwendungsgruppe P 3 verlangten
Anforderungen zu entsprechen.
Artikel III
Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die gemäß
Artikel II zum Beamten in handwerklicher
Verwendung überstellt werden, sind berechtigt,
ihren bisherigen Amtstitel weiterzuführen.
Artikel IV
(1) Die pensionsrechtliche Stellung der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung, die in der Zeit
vom 1. Feber 1956 bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in den Ruhestand versetzt wurden
oder in den Ruhestand getreten sind und
die nach ihrer Verwendung unmittelbar vor dem
Ausscheiden aus dem Dienststand zu den Beamten
in handwerklicher Verwendung gehört hätten,
ist auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf
die Bestimmungen des Artikels I neu festzusetzen.
Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen nach solchen Beamten und sinn-
gemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
nach Beamten, die in der angegebenen
Zeit im Dienststand gestorben sind.
(2) Die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen
Stellung gemäß Abs. 1 hat mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1967 zu erfolgen, wenn der Beamte
oder seine Hinterbliebenen den Antrag innerhalb
von zwei Monaten nach der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes stellen; wird der Antrag später
gestellt, so ist die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen
Stellung mit Wirksamkeit von dem
auf die Einbringung des Ansuchens nächstfolgenden
Monatsersten vorzunehmen.
Artikel V
(1) Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen, deren pensionsrechtliche
Stellung nach Artikel IV dieses Bundesgesetzes
mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 neu festzusetzen
ist, ist für jedes Kalenderjahr, in dem sie
während des Zeitraumes vom 1. Feber 1956 bis
31. Dezember 1966 mindestens durch sechs Monate
Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß gehabt
haben, eine Abfindung zuzuerkennen.
(2) Die Abfindung nach Abs. 1 gebührt nicht
für Kalenderjahre, für die dem Beamten eine Abfindung
nach Artikel II der 16. Gehaltsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 17/1967, gebührt. Die Abfindung
gebührt ferner nicht für Kalenderjahre, in
denen dem Ruhestandsbeamten (versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) durch mindestens
sechs Monate eine außerordentliche Zulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem
gebührenden Ruhe(Versorgungs)genuß und
einem Ruhe(Versorgungs)genuß zustand, der sich
unter Zugrundelegung der Gehaltsansätze eines
Beamten in handwerklicher Verwendung ergeben
hat.
(3) Das Ausmaß der Abfindung richtet sich
nach den Verwendungsgruppen, denen der Beamte
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem
Dienststand angehört hat und in die er nach
Artikel IV dieses Bundesgesetzes übergeleitet
wird.
Es beträgt
(4) Sind mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene
vorhanden, so ist die Abfindung im
Verhältnis der Versorgungsgenüsse aufzuteilen.
(5) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Neufestsetzung
der pensionsrechtlichen Stellung gemäß
Artikel IV erlöschen die außerordentlichen Zulagen
zum Ruhe(Versorgungs)genuß, die im Ausmaß
des Unterschiedes zwischen dem gebührenden
Ruhe(Versorgungs)genuß und jenem Ruhe(Versorgungs)genuß
bewilligt wurden, der sich
unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Beamten
in handwerklicher Verwendung ergeben hat.
Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten
außerordentlichen Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß
sind auf die nach der Neufestsetzung
der pensionsrechtlichen Stellung gebührenden
Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen.
Artikel VI
Artikel V der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1956, BGBl. Nr. 55, tritt außer Kraft.
Artikel VII
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.