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16_1967 AT

16. Bundesgesetz: Bestimmungen zum Gehaltsüberleitungsgesetz über die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse der Beamten in handwerklicher Verwendung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Bestimmungen zum Gehaltsüberleitungsgesetz über die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse der Beamten in handwerklicher Verwendung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten

„ABSCHNITT I a

Sonderbestimmungen für Beamte in handwerklicher

Verwendung

Dienstzweige

§ 26 a. Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher

Verwendung und ihre Zuweisung zu

den Verwendungsgruppen P 1 bis P 6 werden

durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage (Handwerker-Dienstzweigeordnung)

bestimmt.

Amtstitel

§ 26 b. (1) Die Beamten in handwerklicher

Verwendung haben folgende Amtstitel zu

führen

1. Beamte in handwerklicher Verwendung in

Werkstätten

2. Beamte in handwerklicher Verwendung in sonstigen Arbeitsbereichen

(2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis

ist dem Amtstitel das Wort „provisorischer"

voranzustellen.

§ 26 c. (1) Beamte in handwerklicher Verwendung,

die nach § 11 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, haben

für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß

§ 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische

Dienstgrade als Amtstitel zu führen

Korporal, Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),

Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker),

Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister

(Oberstabsfeuerwerker).

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Personen

nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist

dem jeweiligen Amtstitel „Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister"

je nach Verwendung der Zusatz

„Beschlag-, Zeugs-" beziehungsweise „des Feldzeugdienstes,

des Luftzeugdienstes, des lufttechnischen

Dienstes" beizufügen.

(3) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8

des Wehrgesetzes haben Beamte, die

a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, als

Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu

führen, den sie im genannten Zeitpunkt

innehaben,

b) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, als

Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu

führen, den sie im Zeitpunkt der Heranziehung

innehaben.

Anstellungserfordernisse

§ 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis

für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen

P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den §§ 26 e

und 26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung

nichts anderes ergibt, die Erlernung

eines der Verwendung des Beamten entsprechenden

Gewerbes (im folgenden als „einschlägiges

Gewerbe" bezeichnet).

(2) Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das

Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die

Facharbeiterprüfung, das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung

(Lehrabschlußprüfung) oder das

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer gewerblichen

Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen

Vorschriften die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses ersetzt,

nachzuweisen. In Gewerbezweigen, in denen

keines der angeführten Zeugnisse erworben werden

kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief

zu erbringen.

§ 26 e. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

tritt an die Stelle der Erlernung eines einschlägigen

Gewerbes für die Verwendungsgruppen

P 1 bis P 3 die Erwerbung der Berufsbezeichnung

eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden

Zweig der Landwirtschaft eine solche

Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann,

die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen.

§ 26 f. (1) Das Erfordernis der Erlernung eines

einschlägigen Gewerbes wird durch die erfolgreiche

Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

ersetzt.

(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung hat sich

unter Berücksichtigung der für den Prüfungswerber

in Betracht kommenden Verwendung auf

den Nachweis der Kenntnisse, die sonst bei einer

Ausbildung nach § 26 d zu erwerben sind, oder,

wenn ein einschlägiges Gewerbe nicht besteht,

auf den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse zu

erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission für die Facharbeiter-

Aufstiegsprüfung ist beim Bundeskanzleramt

zu errichten. Sofern es nach der durchschnittlichen

Anzahl der Prüfungswerber oder nach

sonstigen dienstlichen Erfordernissen geboten

ist, sind Prüfungssenate der Prüfungskommission

bei Ämtern der Landesregierungen oder bei den

einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordneten

Dienstbehörden zu bestellen, wobei der

örtliche Wirkungsbereich dieser Prüfungssenate

festzulegen ist.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

sind Personen zu bestellen, die auf den in Betracht

kommenden Fachgebieten besondere

Kenntnisse aufweisen."

Artikel II

(1) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die

nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes zu den Beamten

in handwerklicher Verwendung gehören

würden, sind auf ihren Antrag auf einen Dienstposten

des Abschnittes I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in der Fassung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes zu ernennen.

(2) Die Ernennung gemäß Abs. 1 hat mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1967 zu erfolgen,

wenn der Beamte den Antrag innerhalb von zwei

Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

stellt; stellt der Beamte den Antrag

später, so sind die Bestimmungen des § 16 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes anzuwenden.

(3) Das zuständige Bundesministerium kann im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Bediensteten,

die im Zeitpunkt der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes das 55. Lebensjahr vollendet

haben, das Erfordernis der Ablegung der

Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nachsehen, wenn

sich auf Grund der bisherigen Leistungen des

Bediensteten erwarten läßt, daß er imstande ist,

den für die Verwendungsgruppe P 3 verlangten

Anforderungen zu entsprechen.

Artikel III

Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die gemäß

Artikel II zum Beamten in handwerklicher

Verwendung überstellt werden, sind berechtigt,

ihren bisherigen Amtstitel weiterzuführen.

Artikel IV

(1) Die pensionsrechtliche Stellung der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung, die in der Zeit

vom 1. Feber 1956 bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in den Ruhestand versetzt wurden

oder in den Ruhestand getreten sind und

die nach ihrer Verwendung unmittelbar vor dem

Ausscheiden aus dem Dienststand zu den Beamten

in handwerklicher Verwendung gehört hätten,

ist auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf

die Bestimmungen des Artikels I neu festzusetzen.

Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen nach solchen Beamten und sinn-

gemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

nach Beamten, die in der angegebenen

Zeit im Dienststand gestorben sind.

(2) Die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen

Stellung gemäß Abs. 1 hat mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1967 zu erfolgen, wenn der Beamte

oder seine Hinterbliebenen den Antrag innerhalb

von zwei Monaten nach der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes stellen; wird der Antrag später

gestellt, so ist die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen

Stellung mit Wirksamkeit von dem

auf die Einbringung des Ansuchens nächstfolgenden

Monatsersten vorzunehmen.

Artikel V

(1) Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen, deren pensionsrechtliche

Stellung nach Artikel IV dieses Bundesgesetzes

mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 neu festzusetzen

ist, ist für jedes Kalenderjahr, in dem sie

während des Zeitraumes vom 1. Feber 1956 bis

31. Dezember 1966 mindestens durch sechs Monate

Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß gehabt

haben, eine Abfindung zuzuerkennen.

(2) Die Abfindung nach Abs. 1 gebührt nicht

für Kalenderjahre, für die dem Beamten eine Abfindung

nach Artikel II der 16. Gehaltsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 17/1967, gebührt. Die Abfindung

gebührt ferner nicht für Kalenderjahre, in

denen dem Ruhestandsbeamten (versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) durch mindestens

sechs Monate eine außerordentliche Zulage im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem

gebührenden Ruhe(Versorgungs)genuß und

einem Ruhe(Versorgungs)genuß zustand, der sich

unter Zugrundelegung der Gehaltsansätze eines

Beamten in handwerklicher Verwendung ergeben

hat.

(3) Das Ausmaß der Abfindung richtet sich

nach den Verwendungsgruppen, denen der Beamte

unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem

Dienststand angehört hat und in die er nach

Artikel IV dieses Bundesgesetzes übergeleitet

wird.

Es beträgt

(4) Sind mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene

vorhanden, so ist die Abfindung im

Verhältnis der Versorgungsgenüsse aufzuteilen.

(5) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Neufestsetzung

der pensionsrechtlichen Stellung gemäß

Artikel IV erlöschen die außerordentlichen Zulagen

zum Ruhe(Versorgungs)genuß, die im Ausmaß

des Unterschiedes zwischen dem gebührenden

Ruhe(Versorgungs)genuß und jenem Ruhe(Versorgungs)genuß

bewilligt wurden, der sich

unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Beamten

in handwerklicher Verwendung ergeben hat.

Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten

außerordentlichen Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß

sind auf die nach der Neufestsetzung

der pensionsrechtlichen Stellung gebührenden

Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen.

Artikel VI

Artikel V der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1956, BGBl. Nr. 55, tritt außer Kraft.

Artikel VII

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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