16_1966
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16. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums der Technischen Hochschule in Graz durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 16. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums der Technischen Hochschule in Graz durch den Verfassungsgerichtshof
1966_16_0 16. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums der Technischen Hochschule in Graz durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und den
§§ 60 Absatz 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Dezember 1963, Zahl V 25/65, den Beschluß
des Gesamtkollegiums der Technischen
Hochschule in Graz vom 24. Oktober 1963 des
Wortlautes
„Nach Bericht durch den Rektor beschließt das
Gesamtkollegium einhellig im Sinne des § 44 (2)
lit. p des Hochschulorganisationsgesetzes, die
Senatoren unter dem Vorsitz des Rektors mit der
Bearbeitung und Entscheidung über die Berufungen
jener Ausländer zu betrauen, deren Inskriptionsansuchen
von den zuständigen Dekanen in
I. Instanz abgewiesen wurden"
als gesetzwidrig aufgehoben.