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16_1966 AT

16. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums der Technischen Hochschule in Graz durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums der Technischen Hochschule in Graz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 60 Absatz 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1963, Zahl V 25/65, den Beschluß

des Gesamtkollegiums der Technischen

Hochschule in Graz vom 24. Oktober 1963 des

Wortlautes

„Nach Bericht durch den Rektor beschließt das

Gesamtkollegium einhellig im Sinne des § 44 (2)

lit. p des Hochschulorganisationsgesetzes, die

Senatoren unter dem Vorsitz des Rektors mit der

Bearbeitung und Entscheidung über die Berufungen

jener Ausländer zu betrauen, deren Inskriptionsansuchen

von den zuständigen Dekanen in

I. Instanz abgewiesen wurden"

als gesetzwidrig aufgehoben.

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