Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
16_1965 AT

16. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Panama.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Panama.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In der Republik Panama genießen

Marken von Unternehmen mit dem Sitz in

Österreich (österreichische Marken) denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz in der Republik Panama.

(2) In der Republik Panama ist der Schutz

österreichischer Marken vom Schutz in Österreich

unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in der Republik Panama haben, genießen daher

in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn die

betreffenden Marken im Ursprungsland nicht

geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken

in Österreich ist ein Nachweis, daß die

Marken in der Republik Panama registriert sind,

nicht zu erbringen.

§ 3. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 10. März

1954, BGBl. Nr. 59, betreffend die Nichtanwendung

des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes

im Verhältnis zur Republik Panama wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →