16. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Panama.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In der Republik Panama genießen
Marken von Unternehmen mit dem Sitz in
Österreich (österreichische Marken) denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in der Republik Panama.
(2) In der Republik Panama ist der Schutz
österreichischer Marken vom Schutz in Österreich
unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in der Republik Panama haben, genießen daher
in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn die
betreffenden Marken im Ursprungsland nicht
geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken
in Österreich ist ein Nachweis, daß die
Marken in der Republik Panama registriert sind,
nicht zu erbringen.
§ 3. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 10. März
1954, BGBl. Nr. 59, betreffend die Nichtanwendung
des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes
im Verhältnis zur Republik Panama wird aufgehoben.