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16_1964 AT

16. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 19/63

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1963

(In der 37. Sitzung am 20. November 1963

gefaßt)

VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER

URSPRUNGSKRITERIEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B des

Übereinkommens werden gemäß Anlage zu

diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderungen treten am 1. Jänner

1964 in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 19/63

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN I, II

UND III ZU ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

Die Beilagen I, II und III in der abgeänderten

Fassung sind wie folgt neuerlich abzuändern

Beilage I

(a) Die Fußnoten-Hinweiszeichen bei den folgenden

ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgängen

und die bezüglichen Fußnoten

sind zu streichen

(b) In den Fußnoten zu den folgenden ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgängen

sind im zweiten Satz die Worte

„zwischen 1. Dezember 1960 und einschließlich

31. Dezember 1963" durch die

Worte „ab 1. Dezember 1960" zu ersetzen

(c) Die Anmerkungen nach den Kapitelüberschriften

der Kapitel 84, 85, 86, 87, 88, 89

und 90 sind zu streichen.

Beilage II

(a) In Anmerkung 6 der Einleitenden Anmerkungen

ist sowohl im ersten wie im

zweiten Satz „31. Dezember 1963" durch

„31. Dezember 1965" zu ersetzen.

(b) Die derzeitigen ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgänge bei Position ex

40.10 sowie die bezügliche Fußnote sind

zu streichen und durch den folgenden revidierten

ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang

zu ersetzen

„Herstellung aus Fasern, Fäden oder

Garnen (ex Kapitel 50 bis 59) oder aus

Spinnstoffwaren (ex Kapitel 51 und 56)

oder aus Materialien, die nicht zu 40.10

oder Kapitel 50 bis 62 gehören."

(c) Bei den Positionen 53.06, 53.07, 53.08,

53.09 und ex 58.07 (erste ex-Position) ist

„53 oder" in jedem der ersten ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgänge sowie

die Ziffer „1." bei jedem dieser Verarbeitungsvorgänge

zu streichen. Ferner

sind jeweils der zweite wahlweise Verarbeitungsvorgang

und das diesem vorangehende

Wort „oder" sowie die bezüglichen

Anmerkungen über die zeitliche Beschränkung

dieser ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgänge

zu streichen.

(d) Bei Position 53.10 ist beim ersten ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang

„53 oder" zu streichen. Der dritte

wahlweise Verarbeitungsvorgang sowie das

diesem vorangehende Wort „oder" sind zu

streichen, ebenso die Anmerkung über die

zeitliche Beschränkung des zweiten und

dritten wahlweisen Verarbeitungsvorgangs.

(e) Bei Position 58.06 ist die Anmerkung über

die zeitliche Beschränkung des zweiten ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgangs

zu streichen.

(f) Bei Position ex 61.01 (erste ex-Position)

ist die Anmerkung über die zeitliche Beschränkung

und über einen wahlweisen

Verarbeitungsvorgang, der anzuwenden ist,

wenn ein einstimmiger Beschluß über eine

andere Grundlage nicht erzielt werden

kann, zu streichen.

(g) Bei Position ex 61.02 (zweite ex-Position)

ist die Anmerkung zu streichen.

Beilage III

Die Sternchen bei den nachfolgenden Positionen

sowie die bezüglichen Fußnoten sind zu

streichen

Positionen 73.09, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13

und ex 73.15.

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