16. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 19/63
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1963
(In der 37. Sitzung am 20. November 1963
gefaßt)
VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER
URSPRUNGSKRITERIEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B des
Übereinkommens werden gemäß Anlage zu
diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderungen treten am 1. Jänner
1964 in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 19/63
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN I, II
UND III ZU ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
Die Beilagen I, II und III in der abgeänderten
Fassung sind wie folgt neuerlich abzuändern
Beilage I
(a) Die Fußnoten-Hinweiszeichen bei den folgenden
ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgängen
und die bezüglichen Fußnoten
sind zu streichen
(b) In den Fußnoten zu den folgenden ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgängen
sind im zweiten Satz die Worte
„zwischen 1. Dezember 1960 und einschließlich
31. Dezember 1963" durch die
Worte „ab 1. Dezember 1960" zu ersetzen
(c) Die Anmerkungen nach den Kapitelüberschriften
der Kapitel 84, 85, 86, 87, 88, 89
und 90 sind zu streichen.
Beilage II
(a) In Anmerkung 6 der Einleitenden Anmerkungen
ist sowohl im ersten wie im
zweiten Satz „31. Dezember 1963" durch
„31. Dezember 1965" zu ersetzen.
(b) Die derzeitigen ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgänge bei Position ex
40.10 sowie die bezügliche Fußnote sind
zu streichen und durch den folgenden revidierten
ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang
zu ersetzen
„Herstellung aus Fasern, Fäden oder
Garnen (ex Kapitel 50 bis 59) oder aus
Spinnstoffwaren (ex Kapitel 51 und 56)
oder aus Materialien, die nicht zu 40.10
oder Kapitel 50 bis 62 gehören."
(c) Bei den Positionen 53.06, 53.07, 53.08,
53.09 und ex 58.07 (erste ex-Position) ist
„53 oder" in jedem der ersten ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgänge sowie
die Ziffer „1." bei jedem dieser Verarbeitungsvorgänge
zu streichen. Ferner
sind jeweils der zweite wahlweise Verarbeitungsvorgang
und das diesem vorangehende
Wort „oder" sowie die bezüglichen
Anmerkungen über die zeitliche Beschränkung
dieser ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgänge
zu streichen.
(d) Bei Position 53.10 ist beim ersten ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang
„53 oder" zu streichen. Der dritte
wahlweise Verarbeitungsvorgang sowie das
diesem vorangehende Wort „oder" sind zu
streichen, ebenso die Anmerkung über die
zeitliche Beschränkung des zweiten und
dritten wahlweisen Verarbeitungsvorgangs.
(e) Bei Position 58.06 ist die Anmerkung über
die zeitliche Beschränkung des zweiten ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgangs
zu streichen.
(f) Bei Position ex 61.01 (erste ex-Position)
ist die Anmerkung über die zeitliche Beschränkung
und über einen wahlweisen
Verarbeitungsvorgang, der anzuwenden ist,
wenn ein einstimmiger Beschluß über eine
andere Grundlage nicht erzielt werden
kann, zu streichen.
(g) Bei Position ex 61.02 (zweite ex-Position)
ist die Anmerkung zu streichen.
Beilage III
Die Sternchen bei den nachfolgenden Positionen
sowie die bezüglichen Fußnoten sind zu
streichen
Positionen 73.09, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13
und ex 73.15.