16. Bundesgesetz: Gewährung von Ruhebezügen für bestimmte oberste Organe der Vollziehung und des Rechnungshofes und Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
§ 1. Den Mitgliedern der Bundesregierung, den
Staatssekretären, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten
des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern
(im folgenden kurz „Organe"
genannt) gebühren, wenn ihre Amtswirksamkeit
in einer oder in. mehreren der angeführten Funktionen
zusammen wenigstens drei Jahre gedauert
hat, nach dem Ausscheiden aus der Funktion
monatliche Ruhebezüge.
§ 2. (1) Der monatliche Ruhebezug beträgt nach
Vollendung des dritten Jahres der Amtswirksamkeit
50 v. H. des Amtseinkommens und erhöht
sich für jedes weitere Jahr der Amtswirksamkeit
um 6 v. H. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Amtseinkommens
nicht übersteigen; wird der für die
Bundesbeamten geltende Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage
erhöht, so tritt dieser
Hundertsatz an die Stelle des Hundertsatzes 80.
(2) Amtseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Amtseinkommen, das nach den §§ 5
und 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/
1956 für die ausgeübte Funktion vorgesehen ist.
Hat das Organ mehrere Funktionen ausgeübt, so
ist die mit dem höchsten Amtseinkommen verbundene
Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Organ als einer der Präsidenten
des Nationalrates zurückgelegt hat, sind sowohl
für die Begründung des Anspruches auf
Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges
der Zeit der Ausübung einer Funktion
im Sinne des § 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Organ als Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates oder als
Mitglied einer Landesregierung — ausgenommen
die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes
— zurückgelegt hat, sind für die
Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Amtswirksamkeit
als Organ derart zuzurechnen, daß
jedes Jahr der Mandatsausübung vier Monaten
der Ausübung der im § 1 genannten Funktionen
gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat
höchstens so weit stattzufinden, als sie zur Erreichung
des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben
Zeitraumes findet nicht statt.
§ 3. Wird ein Organ während der Ausübung
seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur
weiteren Funktionsausübung unfähig, so gebühren
diesem Organ monatliche Rühebezüge im
Ausmaß von 80 v. H. des Amtseinkommens. § 2
Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, findet Anwendung.
§ 4. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug
nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch
auf
a) eine Aufwandsentschädigung nach § 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,
b) eine Amtszulage nach § 2 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1956,
c) eine laufende Zuwendung nach § 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 57/1956,
d) eine Entschädigung nach § 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 57/1956 oder einen
Ruhegenuß nach § 10 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 57/1956,
e) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als
Mitglied einer Landesregierung aus Landesmitteln
gewährt werden,
f) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug
aus einem Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft, zu
einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu
einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft
oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die
hiezu von Organen dieser Körperschaft
bestellt sind,
g) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus
der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes
oder als Geschäftsführer von Unternehmungen,
die Gesellschaften, Unternehmungen
oder Betriebe zum Gegenstand haben,
die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.
Nr. 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder
von sonstigen Unternehmungen, bei denen
oberste Organe der Vollziehung des Bundes
einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich
von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs-
oder Bestätigungsrecht ausüben
oder an denen der Bund mit wenigstens
50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit
als Mitglied des Generalrates der
Oesterreichischen Nationalbank,
h) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichtsrates von Unternehmungen
der in lit. g genannten Art, wobei jedoch
die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten
außer Betracht bleibt,
i) eine Rentenleistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung oder
j) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß,
der im Hinblick auf die Ausübung einer
der in den §§ 1 und 2 Abs. 3 und 4 genannten
Funktionen gewährt wurde,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß flüssigzumachen,
um den die Summe der in lit. a bis j
genannten Beträge hinter dem Amtseinkommen
zurückbleibt, das der Bemessung des Ruhebezuges
zugrunde gelegt wurde.
§ 5. Das Organ1 hat während seiner Amtswirksamkeit
einen Beitrag von 7 v. H. vom Amtseinkommen
sowie von den Sonderzahlungen im
Abzugswege zu entrichten.
§ 6. (1) Die Ruhebezüge nach § 1 gebühren von
dem dem Ausscheiden aus der Funktion folgenden
Monatsersten an.
(2) Für die Monate, für die die Weiterzahlung
des Amtseinkommens nach § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 57/1956 vorgesehen ist,
gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das
Organ die Erklärung abgibt, den Ruhebezug an
Stelle des Amtseinkommens beziehen zu wollen.
§ 7. Zeiten, während welcher eine im Art. 71
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 genannte Person mit der Fortführung
der Verwaltung betraut war, sind bei der Bemessung
des Ruhebezuges wie Zeiten der Ausübung
der entsprechenden Funktion zu behandeln.
§ 8. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges
neuerlich zum Organ bestellt oder gewählt, so
erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates,
der dem Beginn des Anspruches auf das Amtseinkommen
vorangeht.
(2) Scheidet ein im Abs. 1 genanntes Organ aus
seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im
Sinne des § 2 neu zu bemessen.
(3) Wird dar Empfänger eines Ruhebezuges
zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt
oder ist er Mitglied des Nationalrates oder
des Bundesrates, so ist der Ruhebezug nach Beendigung
der Mandatsausübung unter Berücksichtigung
der Dauer dieser Mandatsausübung im
Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 neu zu bemessen.
Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer
Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
§ 9. (1) Der Witwe nach einem Organ gebühren
während der Dauer des Witwenstandes Versorgungsgenüsse
im Ausmaß von 50 v. H. des Ruhebezuges,
der dem Verstorbenen im Zeitpunkt
seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(2) Zum Versorgungsgenuß der Witwe tritt für
jedes Kind, das das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unverheiratet ist und kein den
Betrag von 500 S monatlich übersteigendes Einkommen
im Sinne der §§ 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, bezieht,
je ein Fünftel des Versorgungsgenusses der
Witwe.
(3) Ist keine Witwe vorhanden oder hat sie sich
wieder verehelicht, so gebührt den Waisen unter
den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Versorgungsgenuß
in der Höhe von 25 v. H. des Ruhebezuges,
der dem Verstorbenen im Zeitpunkt
seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(4) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und
der Waisen finden die Bestimmungen des § 4
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der
im § 4 vorgesehenen Vergleichsberechnung das
halbe Amtseinkommen zugrunde zu legen ist.
(5) Die Versorgungsbezüge gebühren von dem
dem Ableben des Organs oder des Empfängers
eines Ruhebezuges folgenden Monatsersten an.
§ 10. (1) Außer den Ruhe(Versorgungs)bezügen
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des
Ruhe(Versorgungs)bezuges, der für den Monat
der Auszahlung zusteht. Steht ein Bezugsberechtigter
während des Kalendervierteljahres, für das
eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen
im Genuß der vollen Ruhe(Versorgungs)bezüge,
so gebührt für jeden Monat des Kalendervierteljahres
ein Sechstel des für den betreffenden
Monat gebührenden Ruhe(Versorgungs)-
bezuges als Sonderzahlung.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. September
und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, so
ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag
auszuzahlen.
§ 11. Stirbt ein Organ oder der Empfänger
eines Ruhebezuges, so gebührt den versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zur ungeteilten
Hand ein Todfallsbeitrag. Der Todfallsbeitrag beträgt
im Falle des Ablebens während der Ausübung
der Funktion das Dreifache des zuletzt bezogenen
Amtseinkommens, im Falle des Ablebens
eines Empfängers eines Ruhebezuges das Dreifache
des Ruhebezuges, der dem Verstorbenen
im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat.
§ 12. Laufende Zuwendungen, die gemäß § 7
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956 Empfängern
von Ruhe(Versorgungs)bezügen nach diesem
Bundesgesetz zuerkannt wurden, und außerordentliche
Versorgungsgenüsse, die solchen Personen
im Hinblick auf die Ausübung einer der
im § 1 genannten Funktionen gewährt wurden,
sind mit Ablauf des Monates einzustellen, der
dem Monat vorangeht, für den ein Anspruch auf
Ruhe(Versorgungs)bezüge nach diesem Bundesgesetz
besteht.
§ 13. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln
bestritten.
§ 14. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen
nach diesem Bundesgesetz, die nicht nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert
sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht
nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94/1937; hiebei gilt als Dienstgeber
der Bund. Die Ruhe(Versorgungs)bezüge
nach diesem Bundesgesetz gelten als Bezüge im
Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937.
§ 15. Ist ein Organ vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aus einer der im § 1 genannten
Funktion ausgeschieden und ergibt sich nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Anspruch
auf Ruhe(Versorgungs)bezüge, so gebühren
die Ruhe(Versorgungs)bezüge von dem dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten an; § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL II.
Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl.
Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 273, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des bisherigen
letzten Satzes folgender Satz
„Die laufende Zuwendung ist auf Antrag auch
ohne Zutreffen der im vorstehenden genannten
Voraussetzungen zu gewähren, wenn das ehemalige
Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates
das 60. Lebensjahr vollendet hat, und
zwar von dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten an, frühestens jedoch von dem auf
die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden
Monatsersten an."
2. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die laufende Zuwendung gelten die
pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-
rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe
sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage
80. v. H. der letzten Aufwandsentschädigung
einschließlich einer allfälligen
Amtszulage und an die Stelle der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstzeit alle
Zeiträume der Ausübung des Mandates eines Mitgliedes
des Nationalrates oder Bundesrates treten
und daß nach zehn Jahren der Ausübung des
Mandates 60 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
gebühren. Wird der für die Bundesbeamten
geltende Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage
erhöht, so tritt dieser
Hundertsatz an die Stelle des Hundertsatzes 80.
An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein Beitrag
in der Höhe von 5 v. H. der Aufwandsentschädigung
einschließlich einer allfälligen Amtszulage.
Die Funktionsdauer als Mitglied eines
Landtages wird eingerechnet, wenn nachträglich
5 v. H. der als Mitglied des Landtages erhaltenen
Entschädigung als Beitrag geleistet wird. Die Zeit
von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen,
wenn das ehemalige Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates im Jahre 1934 Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
war und bei den Wahlen im Jahre 1945
neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder
Landtages gewählt beziehungsweise von einem
neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet
wurde."
3. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 3 haben
zu entfallen.
4. Der bisherige Abs. 6 des § 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 3; es ist ihm folgender Satz anzufügen
„Hat ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates
oder Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser
Körperschaften angehört hat, infolge politischer
oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes)
den Tod gefunden, so erhalten
seine Hinterbliebenen eine Versorgung nach den
Bestimmungen dieses Absatzes unter voller Anrechnung
der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft
im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945."
5. (Verfassungsbestimmung.) Dem
§ 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) (Verfassungsbestimmung.) Die
nach den Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahmen
obliegen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf
das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden."
6. Im § 5 Abs. 1 sind folgende Worte einzufügen
Nach den Worten „der Präsident" die Worte
„sowie der Vizepräsident", nach den Worten „für
die Staatssekretäre" die Worte „sowie für den
Vizepräsidenten des Rechnungshofes" und nach
den Worten „des jeweiligen Gehaltes" die Worte
„und der jeweiligen Sonderzahlungen".
7. Im § 5 Abs. 2- sind nach den Worten „der
Präsident" die Worte „sowie der Vizepräsident"
einzufügen; im dritten Satz sind nach dem Wort
„Versorgungsgenusses" die Worte „ohne Leistung
eines Pensionsbeitrages" einzufügen; der vierte
Satz ist zu streichen.
8. Im § 5 Abs. 3 sind nach den Worten „beim
Präsidenten" die Worte „sowie beim Vizepräsidenten"
einzufügen.
9. Im § 6 Abs. 1 sind nach den Worten „des
jeweiligen Gehaltes" die Worte „und der jeweiligen
Sonderzahlungen" einzufügen.
10. § 7 ist zu streichen.
11. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für die im § 3 genannten Personen hinsichtlich
der dort geregelten Zuwendungen."
12. Im § 9 Abs. 1 sind nach den Worten „der
Präsident" die Worte „sowie der Vizepräsident"
einzufügen.
13. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates
oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus
seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2
und 3 zustehenden Bezüge im Ausmaß von
50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen."
14. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundespräsident erhält nach Beendigung
seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine
öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, einen Ruhegenuß im
Ausmaß von 80 v. H. seines Amtseinkommens."
15. In den §§ 13, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 sind
jeweils nach den Worten „Präsidenten" beziehungsweise
„Präsident" die Worte „sowie dem
Vizepräsidenten" beziehungsweise „sowie der
Vizepräsident" beziehungsweise „sowie des Vizepräsidenten"
einzufügen und dem § 14 folgender
weiterer Abs. 4 anzufügen
„(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des
Bundesrates, die ihren ordentlichen Wohnsitz
außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für
den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem
entfernten Wohnsitz entsteht, eine für die Bemessung
der laufenden Zuwendung gemäß § 3
nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt
bei einem Wohnsitz in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und
Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg
und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern
Tirol und Vorarlberg 20 v. H. der Aufwandsentschädigung
nach § 1."
16. In § 18 tritt an die Stelle der Zitierung
„§§ 3 und 7" die Zitierung „§ 3".
17. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 4 dem Präsidenten
des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung
betraut. Verordnungen bedürfen der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates."
ARTIKEL III.
Das Bundesgesetz vom 3. August 1934,
BGBl. II Nr. 180, wird aufgehoben.
ARTIKEL IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962
in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit sie nicht
gemäß Artikel II Z. 5 dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, die Bundesregierung betraut.
Verordnungen bedürfen der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates. Die Vorbereitung
der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung
zustehenden Akte obliegt dem
Bundeskanzleramt.