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16_1962 AT

16. Bundesgesetz: Gewährung von Ruhebezügen für bestimmte oberste Organe der Vollziehung und des Rechnungshofes und Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Gewährung von Ruhebezügen für bestimmte oberste Organe der Vollziehung und des Rechnungshofes und Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

§ 1. Den Mitgliedern der Bundesregierung, den

Staatssekretären, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten

des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern

(im folgenden kurz „Organe"

genannt) gebühren, wenn ihre Amtswirksamkeit

in einer oder in. mehreren der angeführten Funktionen

zusammen wenigstens drei Jahre gedauert

hat, nach dem Ausscheiden aus der Funktion

monatliche Ruhebezüge.

§ 2. (1) Der monatliche Ruhebezug beträgt nach

Vollendung des dritten Jahres der Amtswirksamkeit

50 v. H. des Amtseinkommens und erhöht

sich für jedes weitere Jahr der Amtswirksamkeit

um 6 v. H. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Amtseinkommens

nicht übersteigen; wird der für die

Bundesbeamten geltende Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage

erhöht, so tritt dieser

Hundertsatz an die Stelle des Hundertsatzes 80.

(2) Amtseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Amtseinkommen, das nach den §§ 5

und 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/

1956 für die ausgeübte Funktion vorgesehen ist.

Hat das Organ mehrere Funktionen ausgeübt, so

ist die mit dem höchsten Amtseinkommen verbundene

Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein Organ als einer der Präsidenten

des Nationalrates zurückgelegt hat, sind sowohl

für die Begründung des Anspruches auf

Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges

der Zeit der Ausübung einer Funktion

im Sinne des § 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein Organ als Mitglied des

Nationalrates oder des Bundesrates oder als

Mitglied einer Landesregierung — ausgenommen

die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes

— zurückgelegt hat, sind für die

Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Amtswirksamkeit

als Organ derart zuzurechnen, daß

jedes Jahr der Mandatsausübung vier Monaten

der Ausübung der im § 1 genannten Funktionen

gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat

höchstens so weit stattzufinden, als sie zur Erreichung

des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben

Zeitraumes findet nicht statt.

§ 3. Wird ein Organ während der Ausübung

seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur

weiteren Funktionsausübung unfähig, so gebühren

diesem Organ monatliche Rühebezüge im

Ausmaß von 80 v. H. des Amtseinkommens. § 2

Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, findet Anwendung.

§ 4. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug

nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch

auf

a) eine Aufwandsentschädigung nach § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

b) eine Amtszulage nach § 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1956,

c) eine laufende Zuwendung nach § 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 57/1956,

d) eine Entschädigung nach § 4 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 57/1956 oder einen

Ruhegenuß nach § 10 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 57/1956,

e) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als

Mitglied einer Landesregierung aus Landesmitteln

gewährt werden,

f) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug

aus einem Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft, zu

einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu

einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft

oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die

hiezu von Organen dieser Körperschaft

bestellt sind,

g) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus

der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes

oder als Geschäftsführer von Unternehmungen,

die Gesellschaften, Unternehmungen

oder Betriebe zum Gegenstand haben,

die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.

Nr. 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder

von sonstigen Unternehmungen, bei denen

oberste Organe der Vollziehung des Bundes

einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich

von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs-

oder Bestätigungsrecht ausüben

oder an denen der Bund mit wenigstens

50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit

als Mitglied des Generalrates der

Oesterreichischen Nationalbank,

h) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied

des Aufsichtsrates von Unternehmungen

der in lit. g genannten Art, wobei jedoch

die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten

außer Betracht bleibt,

i) eine Rentenleistung aus der gesetzlichen

Sozialversicherung oder

j) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß,

der im Hinblick auf die Ausübung einer

der in den §§ 1 und 2 Abs. 3 und 4 genannten

Funktionen gewährt wurde,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß flüssigzumachen,

um den die Summe der in lit. a bis j

genannten Beträge hinter dem Amtseinkommen

zurückbleibt, das der Bemessung des Ruhebezuges

zugrunde gelegt wurde.

§ 5. Das Organ1 hat während seiner Amtswirksamkeit

einen Beitrag von 7 v. H. vom Amtseinkommen

sowie von den Sonderzahlungen im

Abzugswege zu entrichten.

§ 6. (1) Die Ruhebezüge nach § 1 gebühren von

dem dem Ausscheiden aus der Funktion folgenden

Monatsersten an.

(2) Für die Monate, für die die Weiterzahlung

des Amtseinkommens nach § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 57/1956 vorgesehen ist,

gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das

Organ die Erklärung abgibt, den Ruhebezug an

Stelle des Amtseinkommens beziehen zu wollen.

§ 7. Zeiten, während welcher eine im Art. 71

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 genannte Person mit der Fortführung

der Verwaltung betraut war, sind bei der Bemessung

des Ruhebezuges wie Zeiten der Ausübung

der entsprechenden Funktion zu behandeln.

§ 8. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges

neuerlich zum Organ bestellt oder gewählt, so

erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates,

der dem Beginn des Anspruches auf das Amtseinkommen

vorangeht.

(2) Scheidet ein im Abs. 1 genanntes Organ aus

seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im

Sinne des § 2 neu zu bemessen.

(3) Wird dar Empfänger eines Ruhebezuges

zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt

oder ist er Mitglied des Nationalrates oder

des Bundesrates, so ist der Ruhebezug nach Beendigung

der Mandatsausübung unter Berücksichtigung

der Dauer dieser Mandatsausübung im

Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 neu zu bemessen.

Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer

Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.

§ 9. (1) Der Witwe nach einem Organ gebühren

während der Dauer des Witwenstandes Versorgungsgenüsse

im Ausmaß von 50 v. H. des Ruhebezuges,

der dem Verstorbenen im Zeitpunkt

seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

(2) Zum Versorgungsgenuß der Witwe tritt für

jedes Kind, das das 24. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, unverheiratet ist und kein den

Betrag von 500 S monatlich übersteigendes Einkommen

im Sinne der §§ 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, bezieht,

je ein Fünftel des Versorgungsgenusses der

Witwe.

(3) Ist keine Witwe vorhanden oder hat sie sich

wieder verehelicht, so gebührt den Waisen unter

den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Versorgungsgenuß

in der Höhe von 25 v. H. des Ruhebezuges,

der dem Verstorbenen im Zeitpunkt

seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

(4) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und

der Waisen finden die Bestimmungen des § 4

sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der

im § 4 vorgesehenen Vergleichsberechnung das

halbe Amtseinkommen zugrunde zu legen ist.

(5) Die Versorgungsbezüge gebühren von dem

dem Ableben des Organs oder des Empfängers

eines Ruhebezuges folgenden Monatsersten an.

§ 10. (1) Außer den Ruhe(Versorgungs)bezügen

gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des

Ruhe(Versorgungs)bezuges, der für den Monat

der Auszahlung zusteht. Steht ein Bezugsberechtigter

während des Kalendervierteljahres, für das

eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen

im Genuß der vollen Ruhe(Versorgungs)bezüge,

so gebührt für jeden Monat des Kalendervierteljahres

ein Sechstel des für den betreffenden

Monat gebührenden Ruhe(Versorgungs)-

bezuges als Sonderzahlung.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. September

und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so

ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag

auszuzahlen.

§ 11. Stirbt ein Organ oder der Empfänger

eines Ruhebezuges, so gebührt den versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zur ungeteilten

Hand ein Todfallsbeitrag. Der Todfallsbeitrag beträgt

im Falle des Ablebens während der Ausübung

der Funktion das Dreifache des zuletzt bezogenen

Amtseinkommens, im Falle des Ablebens

eines Empfängers eines Ruhebezuges das Dreifache

des Ruhebezuges, der dem Verstorbenen

im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat.

§ 12. Laufende Zuwendungen, die gemäß § 7

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956 Empfängern

von Ruhe(Versorgungs)bezügen nach diesem

Bundesgesetz zuerkannt wurden, und außerordentliche

Versorgungsgenüsse, die solchen Personen

im Hinblick auf die Ausübung einer der

im § 1 genannten Funktionen gewährt wurden,

sind mit Ablauf des Monates einzustellen, der

dem Monat vorangeht, für den ein Anspruch auf

Ruhe(Versorgungs)bezüge nach diesem Bundesgesetz

besteht.

§ 13. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln

bestritten.

§ 14. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen

nach diesem Bundesgesetz, die nicht nach

anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert

sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht

nach Maßgabe der Bestimmungen des

Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94/1937; hiebei gilt als Dienstgeber

der Bund. Die Ruhe(Versorgungs)bezüge

nach diesem Bundesgesetz gelten als Bezüge im

Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937.

§ 15. Ist ein Organ vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aus einer der im § 1 genannten

Funktion ausgeschieden und ergibt sich nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Anspruch

auf Ruhe(Versorgungs)bezüge, so gebühren

die Ruhe(Versorgungs)bezüge von dem dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden

Monatsersten an; § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

ARTIKEL II.

Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl.

Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 273, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des bisherigen

letzten Satzes folgender Satz

„Die laufende Zuwendung ist auf Antrag auch

ohne Zutreffen der im vorstehenden genannten

Voraussetzungen zu gewähren, wenn das ehemalige

Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates

das 60. Lebensjahr vollendet hat, und

zwar von dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten an, frühestens jedoch von dem auf

die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden

Monatsersten an."

2. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die laufende Zuwendung gelten die

pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-

rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe

sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage

80. v. H. der letzten Aufwandsentschädigung

einschließlich einer allfälligen

Amtszulage und an die Stelle der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstzeit alle

Zeiträume der Ausübung des Mandates eines Mitgliedes

des Nationalrates oder Bundesrates treten

und daß nach zehn Jahren der Ausübung des

Mandates 60 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

gebühren. Wird der für die Bundesbeamten

geltende Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage

erhöht, so tritt dieser

Hundertsatz an die Stelle des Hundertsatzes 80.

An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein Beitrag

in der Höhe von 5 v. H. der Aufwandsentschädigung

einschließlich einer allfälligen Amtszulage.

Die Funktionsdauer als Mitglied eines

Landtages wird eingerechnet, wenn nachträglich

5 v. H. der als Mitglied des Landtages erhaltenen

Entschädigung als Beitrag geleistet wird. Die Zeit

von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen,

wenn das ehemalige Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates im Jahre 1934 Mitglied des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

war und bei den Wahlen im Jahre 1945

neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder

Landtages gewählt beziehungsweise von einem

neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet

wurde."

3. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 3 haben

zu entfallen.

4. Der bisherige Abs. 6 des § 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 3; es ist ihm folgender Satz anzufügen

„Hat ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates

oder Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser

Körperschaften angehört hat, infolge politischer

oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes)

den Tod gefunden, so erhalten

seine Hinterbliebenen eine Versorgung nach den

Bestimmungen dieses Absatzes unter voller Anrechnung

der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft

im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945."

5. (Verfassungsbestimmung.) Dem

§ 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) (Verfassungsbestimmung.) Die

nach den Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahmen

obliegen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf

das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden."

6. Im § 5 Abs. 1 sind folgende Worte einzufügen

Nach den Worten „der Präsident" die Worte

„sowie der Vizepräsident", nach den Worten „für

die Staatssekretäre" die Worte „sowie für den

Vizepräsidenten des Rechnungshofes" und nach

den Worten „des jeweiligen Gehaltes" die Worte

„und der jeweiligen Sonderzahlungen".

7. Im § 5 Abs. 2- sind nach den Worten „der

Präsident" die Worte „sowie der Vizepräsident"

einzufügen; im dritten Satz sind nach dem Wort

„Versorgungsgenusses" die Worte „ohne Leistung

eines Pensionsbeitrages" einzufügen; der vierte

Satz ist zu streichen.

8. Im § 5 Abs. 3 sind nach den Worten „beim

Präsidenten" die Worte „sowie beim Vizepräsidenten"

einzufügen.

9. Im § 6 Abs. 1 sind nach den Worten „des

jeweiligen Gehaltes" die Worte „und der jeweiligen

Sonderzahlungen" einzufügen.

10. § 7 ist zu streichen.

11. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für die im § 3 genannten Personen hinsichtlich

der dort geregelten Zuwendungen."

12. Im § 9 Abs. 1 sind nach den Worten „der

Präsident" die Worte „sowie der Vizepräsident"

einzufügen.

13. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates

oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus

seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2

und 3 zustehenden Bezüge im Ausmaß von

50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen."

14. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundespräsident erhält nach Beendigung

seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine

öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit

nachgeht, einen Ruhegenuß im

Ausmaß von 80 v. H. seines Amtseinkommens."

15. In den §§ 13, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 sind

jeweils nach den Worten „Präsidenten" beziehungsweise

„Präsident" die Worte „sowie dem

Vizepräsidenten" beziehungsweise „sowie der

Vizepräsident" beziehungsweise „sowie des Vizepräsidenten"

einzufügen und dem § 14 folgender

weiterer Abs. 4 anzufügen

„(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des

Bundesrates, die ihren ordentlichen Wohnsitz

außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für

den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem

entfernten Wohnsitz entsteht, eine für die Bemessung

der laufenden Zuwendung gemäß § 3

nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt

bei einem Wohnsitz in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und

Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg

und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern

Tirol und Vorarlberg 20 v. H. der Aufwandsentschädigung

nach § 1."

16. In § 18 tritt an die Stelle der Zitierung

„§§ 3 und 7" die Zitierung „§ 3".

17. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 4 dem Präsidenten

des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung

betraut. Verordnungen bedürfen der

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates."

ARTIKEL III.

Das Bundesgesetz vom 3. August 1934,

BGBl. II Nr. 180, wird aufgehoben.

ARTIKEL IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962

in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit sie nicht

gemäß Artikel II Z. 5 dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, die Bundesregierung betraut.

Verordnungen bedürfen der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates. Die Vorbereitung

der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung

zustehenden Akte obliegt dem

Bundeskanzleramt.

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