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16_1960 AT

16. Kundmachung: Erweiterung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Niederlande.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Kundmachung: Erweiterung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Niederlande.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat der niederländische Vertreter

beim Europarat gemäß Artikel 11 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personen-

verkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958, dem Generalsekretär

nachstehende Liste von Ausweisdokumenten zur Anfügung an den Anhang zum erwähnten Abkommen

übermittelt

(Übersetzung.)

Niederlande

Reisepaß des Königreiches der

Niederlande, gültig oder seit

weniger als fünf Jahren abgelaufen;

gültige Touristenkarte;

gültiger belgischer Fremdenausweis,

aus dem die niederländische

Staatsbürgerschaft des

Inhabers hervorgeht;

gültiger luxemburgischer

Fremdenausweis, aus dem die

niederländische Staatsbürgerschaft

des Inhabers hervorgeht.

Von den Vertragspartnern des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen gegen die

Liste erhoben worden. Diese Liste gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens dem Anhang angefügt.

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