16. Kundmachung: Erweiterung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Niederlande.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat der niederländische Vertreter
beim Europarat gemäß Artikel 11 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personen-
verkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958, dem Generalsekretär
nachstehende Liste von Ausweisdokumenten zur Anfügung an den Anhang zum erwähnten Abkommen
übermittelt
(Übersetzung.)
Niederlande
Reisepaß des Königreiches der
Niederlande, gültig oder seit
weniger als fünf Jahren abgelaufen;
gültige Touristenkarte;
gültiger belgischer Fremdenausweis,
aus dem die niederländische
Staatsbürgerschaft des
Inhabers hervorgeht;
gültiger luxemburgischer
Fremdenausweis, aus dem die
niederländische Staatsbürgerschaft
des Inhabers hervorgeht.
Von den Vertragspartnern des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen gegen die
Liste erhoben worden. Diese Liste gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens dem Anhang angefügt.