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16_1959 AT

16. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 20 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 20 Groschen.

Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,

BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu

20 Groschen zum 30. April 1959 eingezogen. Mit

Ablauf des 30. April 1959 verlieren diese Scheidemünzen

ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie

werden jedoch bis 31. Juli 1959 bei allen Kassen

des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen

Nationalbank noch in Zahlung genommen

und umgewechselt.

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