16_1959
AT
16. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 20 Groschen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 16. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 20 Groschen.
Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,
BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu
20 Groschen zum 30. April 1959 eingezogen. Mit
Ablauf des 30. April 1959 verlieren diese Scheidemünzen
ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie
werden jedoch bis 31. Juli 1959 bei allen Kassen
des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen
Nationalbank noch in Zahlung genommen
und umgewechselt.