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16_1958 AT

16. Bundesgesetz: 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen

physischen oder juristischen Person (§ 2 des

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen

Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund

einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang

mit dem Staatsvertrag, betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, vom 15. Mai 1955,

BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für

Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag,

Vermögen und Umsatz als am Tage des

Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages

übereignet.

§ 2. (1) Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft,

der. ein Unternehmen (Betrieb) gemäß

§ 18 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

gehört, und eine oder mehrere

Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958

mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz

verschmolzen, so unterliegt der

Übergang des Vermögens der übertragenden

Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der

Grunderwerbssteuer.

(2) In den Verschmelzungsfällen nach Abs. 1

gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz

(Verschmelzungsbilanz) bis zum

Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung

in das Handelsregister getätigten Geschäfte bereits

als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft.

(3) Die Verschmelzung gemäß Abs. 1 löst Kapitalsverkehrssteuern

nicht aus.

§ 3. (1) Auf die Verwertung von Aktien findet

§ 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

wenn die zu einem oder verschiedenen

Sondervermögen (§ 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes)

gehörigen Aktien einer Gesellschaft

zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert

ihres Grundkapitals erreichen, nur nach

Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.

(2) Aktien, die im Eigentum von deutschen

physischen Personen gestanden sind, sind bei dem

in Abs. 1 genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.

(s) Sollte die Verwertung der Aktien nicht

durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als

ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von

drei Monaten vor der Verwertung feststellbare

Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht

feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung

einer Äußerung der Wiener Börsekammer

durch das Bundesministerium für Finanzen

festzusetzen.

(4) Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung

des Abs. 3 entsprechender Preis nicht zu erzielen,

so ist § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

anzuwenden.

§ 4. (1) Von der zuständigen Aufsichtsbehörde

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

genehmigte Beschlüsse oder Verfügungen

eines öffentlichen Verwalters, mit denen Rechte

von Gesellschaftern (Genossenschaftern) einer

Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf

Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung

oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

ausgeübt wurden oder durch die über solche

Rechte verfügt wurde, können nicht vom Gericht

für nichtig erklärt oder als nichtig festgestellt

werden, wenn am 8. Mai 1945 mehr als die Hälfte

der Anteilsrechte im Eigentum deutscher Personen

(§ 2, 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz,

BGBL Nr. 165/1956) gestanden sind und wenn

sich der Beklagte darauf beruft.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Personengesellschaften.

§ 5. (1) Wird in einem gerichtlichen Verfahren,

das auf die Nichtigerklärung oder Feststellung

der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung

gerichtet ist, eine Einwendung gemäß § 4

Abs. 1 erhoben, so kann der Kläger das Klagebegehren

auf Ersatz des ihm durch den Beschluß

oder die Verfügung zugefügten Schadens ändern;

liegen die Voraussetzungen für die Einwendung

vor, so ist auf Ersatz zu erkennen, wenn der

Schaden durch ein schuldhaftes, rechtswidriges

Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht

wurde.

(2) Wenn das Gericht glaubt, das Vorliegen der

Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 verneinen zu

müssen, hat es vom Bundesministerium für

Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

abzugeben ist.

(3) Wird dem geänderten Klagebegehren stattgegeben,

so steht dem Beklagten ein Rückgriffsanspruch

gegen den öffentlichen Verwalter zu.

(4) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt,

wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung

der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei

Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung

(§ 4), bei Beschlüssen oder Verfügungen,

die in das Handelsregister einzutragen sind, ab

Eintragung in das Handelsregister eingebracht

wurde.

(5) Schadenersatz kann nicht begehrt werden,

wenn die Geltendmachung eines solchen Anspruches

nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen

ausgeschlossen ist.

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, BGBl.

Nr. 177, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

abgeändert und ergänzt wird

(4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), wird abgeändert

wie folgt

1. Artikel II § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften

mit dem Wohnsitz (Sitz) in

Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai

1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner

einer deutschen physischen oder juristischen Person

(§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes),

des Deutschen Reiches, einer deutschen

Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des

Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit

bis längstens 30. April 1958 dem

Bundesministerium für Finanzen in Wien zu

melden."

2. Artikel II § 4 erster Satz hat zu lauten

„Wird eine physische oder juristische Person

oder eine Personengesellschaft mit dem Wohnsitz

(Sitz) in Österreich wegen einer in § 2 bezeichneten

Verbindlichkeit von der Republik Österreich

oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht

ihres Wohnsitzes (Sitzes) geklagt, so kann

sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter

Berufung auf die Vereinbarung eines anderen

Gerichtsstandes einwenden."

3. Artikel II § 6 hat zu lauten

„Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht

rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft."

Artikel III.

Artikel III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1957, BGBl. Nr. 177, mit dem das

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz abgeändert

und ergänzt wird (4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

hat zu lauten

„Mit der Vollziehung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes sind die für die Vollziehung der

§§ 10 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 21 Abs. 2 des

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes zuständigen

Bundesministerien und mit der Vollziehung

des Artikels II das Bundesministerium

für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz

und das Bundesministerium für Inneres betraut."

Artikel IV.

(1) Artikel II Z. 1 und Z. 2 dieses Bundesgesetzes

treten am 1. November 1957 in Kraft.

(2) Artikel III dieses Bundesgesetzes tritt am

30. Juni 1957 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I §§ 1 bis 3 ist

das Bundesministerium für Finanzen und mit

der Vollziehung des Art. I §§ 4 und 5 Abs. 1,

3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

der Bestimmung des Art. I § 5 Abs. 2

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

und den beteiligten Bundesministerien und mit

der Vollziehung des Art. II das Bundesministerium

für Finanzen, das Bundesministerium für

Justiz und das Bundesministerium für Inneres

betraut.

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