16. Bundesgesetz: 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen
physischen oder juristischen Person (§ 2 des
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen
Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund
einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang
mit dem Staatsvertrag, betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, vom 15. Mai 1955,
BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für
Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag,
Vermögen und Umsatz als am Tage des
Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages
übereignet.
§ 2. (1) Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft,
der. ein Unternehmen (Betrieb) gemäß
§ 18 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
gehört, und eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958
mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz
verschmolzen, so unterliegt der
Übergang des Vermögens der übertragenden
Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der
Grunderwerbssteuer.
(2) In den Verschmelzungsfällen nach Abs. 1
gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz
(Verschmelzungsbilanz) bis zum
Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung
in das Handelsregister getätigten Geschäfte bereits
als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft.
(3) Die Verschmelzung gemäß Abs. 1 löst Kapitalsverkehrssteuern
nicht aus.
§ 3. (1) Auf die Verwertung von Aktien findet
§ 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
wenn die zu einem oder verschiedenen
Sondervermögen (§ 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes)
gehörigen Aktien einer Gesellschaft
zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert
ihres Grundkapitals erreichen, nur nach
Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.
(2) Aktien, die im Eigentum von deutschen
physischen Personen gestanden sind, sind bei dem
in Abs. 1 genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.
(s) Sollte die Verwertung der Aktien nicht
durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als
ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von
drei Monaten vor der Verwertung feststellbare
Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht
feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung
einer Äußerung der Wiener Börsekammer
durch das Bundesministerium für Finanzen
festzusetzen.
(4) Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung
des Abs. 3 entsprechender Preis nicht zu erzielen,
so ist § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
anzuwenden.
§ 4. (1) Von der zuständigen Aufsichtsbehörde
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
genehmigte Beschlüsse oder Verfügungen
eines öffentlichen Verwalters, mit denen Rechte
von Gesellschaftern (Genossenschaftern) einer
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
ausgeübt wurden oder durch die über solche
Rechte verfügt wurde, können nicht vom Gericht
für nichtig erklärt oder als nichtig festgestellt
werden, wenn am 8. Mai 1945 mehr als die Hälfte
der Anteilsrechte im Eigentum deutscher Personen
(§ 2, 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz,
BGBL Nr. 165/1956) gestanden sind und wenn
sich der Beklagte darauf beruft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Personengesellschaften.
§ 5. (1) Wird in einem gerichtlichen Verfahren,
das auf die Nichtigerklärung oder Feststellung
der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung
gerichtet ist, eine Einwendung gemäß § 4
Abs. 1 erhoben, so kann der Kläger das Klagebegehren
auf Ersatz des ihm durch den Beschluß
oder die Verfügung zugefügten Schadens ändern;
liegen die Voraussetzungen für die Einwendung
vor, so ist auf Ersatz zu erkennen, wenn der
Schaden durch ein schuldhaftes, rechtswidriges
Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht
wurde.
(2) Wenn das Gericht glaubt, das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 verneinen zu
müssen, hat es vom Bundesministerium für
Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
abzugeben ist.
(3) Wird dem geänderten Klagebegehren stattgegeben,
so steht dem Beklagten ein Rückgriffsanspruch
gegen den öffentlichen Verwalter zu.
(4) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt,
wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung
der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei
Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung
(§ 4), bei Beschlüssen oder Verfügungen,
die in das Handelsregister einzutragen sind, ab
Eintragung in das Handelsregister eingebracht
wurde.
(5) Schadenersatz kann nicht begehrt werden,
wenn die Geltendmachung eines solchen Anspruches
nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen
ausgeschlossen ist.
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, BGBl.
Nr. 177, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
abgeändert und ergänzt wird
(4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), wird abgeändert
wie folgt
1. Artikel II § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften
mit dem Wohnsitz (Sitz) in
Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai
1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner
einer deutschen physischen oder juristischen Person
(§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes),
des Deutschen Reiches, einer deutschen
Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des
Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit
bis längstens 30. April 1958 dem
Bundesministerium für Finanzen in Wien zu
melden."
2. Artikel II § 4 erster Satz hat zu lauten
„Wird eine physische oder juristische Person
oder eine Personengesellschaft mit dem Wohnsitz
(Sitz) in Österreich wegen einer in § 2 bezeichneten
Verbindlichkeit von der Republik Österreich
oder vom öffentlichen Verwalter beim Gericht
ihres Wohnsitzes (Sitzes) geklagt, so kann
sie die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht unter
Berufung auf die Vereinbarung eines anderen
Gerichtsstandes einwenden."
3. Artikel II § 6 hat zu lauten
„Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht
rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft."
Artikel III.
Artikel III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1957, BGBl. Nr. 177, mit dem das
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz abgeändert
und ergänzt wird (4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
hat zu lauten
„Mit der Vollziehung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes sind die für die Vollziehung der
§§ 10 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 21 Abs. 2 des
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes zuständigen
Bundesministerien und mit der Vollziehung
des Artikels II das Bundesministerium
für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz
und das Bundesministerium für Inneres betraut."
Artikel IV.
(1) Artikel II Z. 1 und Z. 2 dieses Bundesgesetzes
treten am 1. November 1957 in Kraft.
(2) Artikel III dieses Bundesgesetzes tritt am
30. Juni 1957 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I §§ 1 bis 3 ist
das Bundesministerium für Finanzen und mit
der Vollziehung des Art. I §§ 4 und 5 Abs. 1,
3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
der Bestimmung des Art. I § 5 Abs. 2
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
und den beteiligten Bundesministerien und mit
der Vollziehung des Art. II das Bundesministerium
für Finanzen, das Bundesministerium für
Justiz und das Bundesministerium für Inneres
betraut.