16. Verordnung: Festsetzung des Betrages, der gemäß § 73 Abs. 5 ASVG. von den zur Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen) einzubehalten ist.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1956, BGBl. Nr. 266, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Artikel I.
(1) Der Betrag, der von den in der Krankenversicherung
der Rentner nach § 73 Abs. 1
ASVG. beitragspflichtigen Trägern der Pensionsversicherung
und von der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen gemäß § 73
Abs. 5 des bezogenen Gesetzes von jeder nach
den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses
Bundesgesetzes zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden
Rente und Rentensonderzahlung, mit
Ausnahme der Waisenrenten, einzubehalten ist,
beträgt bei Renten (Rentensonderzahlungen) von
monatlich
a) unter 900 S 1 v. H.
b) von 900 S bis unter 1200 S 1'5 v. H.
c) von 1200 S bis unter 1500 S 2 v. H.
d) von 1500 S und darüber 2'5 v. H.
der auszuzahlenden Rente (Rentensonderzahlung),
jedoch mindestens 4'40 S monatlich.
(2) Abs. 1 gilt auch entsprechend für die nach
früheren Rechtsvorschriften zuerkannten, zur
Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen),
die den Betrag von monatlich 600 S
übersteigen.
Artikel II.
Art. I Abs. 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1956, Art. I Abs. 2 mit 1. Jänner 1957 in Kraft.