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16_1957 AT

16. Verordnung: Festsetzung des Betrages, der gemäß § 73 Abs. 5 ASVG. von den zur Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen) einzubehalten ist.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Festsetzung des Betrages, der gemäß § 73 Abs. 5 ASVG. von den zur Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen) einzubehalten ist.

Auf Grund des § 73 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1956, BGBl. Nr. 266, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Artikel I.

(1) Der Betrag, der von den in der Krankenversicherung

der Rentner nach § 73 Abs. 1

ASVG. beitragspflichtigen Trägern der Pensionsversicherung

und von der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen gemäß § 73

Abs. 5 des bezogenen Gesetzes von jeder nach

den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses

Bundesgesetzes zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden

Rente und Rentensonderzahlung, mit

Ausnahme der Waisenrenten, einzubehalten ist,

beträgt bei Renten (Rentensonderzahlungen) von

monatlich

a) unter 900 S 1 v. H.

b) von 900 S bis unter 1200 S 1'5 v. H.

c) von 1200 S bis unter 1500 S 2 v. H.

d) von 1500 S und darüber 2'5 v. H.

der auszuzahlenden Rente (Rentensonderzahlung),

jedoch mindestens 4'40 S monatlich.

(2) Abs. 1 gilt auch entsprechend für die nach

früheren Rechtsvorschriften zuerkannten, zur

Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen),

die den Betrag von monatlich 600 S

übersteigen.

Artikel II.

Art. I Abs. 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1956, Art. I Abs. 2 mit 1. Jänner 1957 in Kraft.

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