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16_1955 AT

16. Bundesgesetz: Kulturgroschengesetz-Novelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Kulturgroschengesetz-Novelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kulturgroschengesetz, BGBl. Nr. 191/

1949, wird abgeändert wie folgt

1. Der Absatz 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Der Ertrag des Kulturgroschens wird zwischen

dem Bund und den Bundesländern im Verhältnis

von 15 v. H. zu 85 v. H. geteilt."

2. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1955 außer Kraft."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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