16. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.
Nr. 194, über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz
— ArbIG.) in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1951, BGBl.
Nr. 16/1952, wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. § 1 hat zu lauten
„Wirkungskreis der Arbeitsinspektion.
§ 1. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur
Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der
Dienstnehmer (Lehrlinge) berufene Behörde.
(2) Von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion
sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt
wird, ausgenommen
a) die der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
unterstehenden Betriebe;
b) die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe;
c) die der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden
Betriebe;
d) die Wohlfahrtsanstalten, Kranken-, Heil-
und sonstigen Pflegeanstalten, die medizinisch-
diagnostischen und therapeutischen
Anstalten, soweit sie vom Bund, einem
Bundesland, einem Gemeindeverband oder
einer Gemeinde betrieben werden;
e) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten;
f) die Kultusanstalten;
g) die Strafanstalten, die gerichtlichen Gefangenhäuser,
Arbeitshäuser und Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige;
h) die Hauswirtschaft.
(3) Die Wirksamkeit der Arbeitsinspektion erstreckt
sich jedoch auf die Regiebauten, Werk-
stätten und Hilfsanlagen (Hilfsanstalten) der im
Abs. 2 lit. d bis g aufgezählten Anstalten."
2. Im § 4 hat der zweite Satz zu entfallen.
3. Im § 5 Abs. 1 sind die Worte „Bundesministerium
für Verkehr" durch die Worte
„Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe" zu ersetzen.
4. Im § 5 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Bei der Vornahme einer Besichtigung hat
der Arbeitsinspektor dem Betriebsinhaber oder
seinem Beauftragten von seiner Gegenwart
Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch
einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
beglaubigten Dienstausweis auszuweisen.
Dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Besichtigung
zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors
ist er hiezu verpflichtet. Eine
Verständigung des Betriebsinhabers oder dessen
Beauftragten kann unterbleiben, wenn eine
solche Verständigung nach Ansicht des Arbeitsinspektors
die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen
könnte."
5. Im § 8 Abs. 1 sind die Worte „so hat er den
Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten" durch
die Worte „so hat er dem Betriebsinhaber oder
seinem Beauftragten" zu ersetzen.
6. § 10 hat zu lauten
„Anhörung des Arbeitsinspektorates.
§ 10. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in
Sachen, die den Schutz der Dienstnehmer berühren,
dem Arbeitsinspektorat vor Erlassung
eines Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und
Antragstellung zu geben. Wird in einer solchen
Sache das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist
das Arbeitsinspektorat berechtigt, an diesem Verfahren
teilzunehmen. Das Arbeitsinspektorat ist
zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu
laden; gleichzeitig sind die zur Beurteilung der
Sachlage verfügbaren Unterlagen zu übermitteln.
Hat das Arbeitsinspektorat an den Verhandlungen
nicht teilgenommen, so sind ihm die Verhandlungsakten
auf Verlangen, das binnen
zwei Wochen nach dem Verhandlungstage gestellt
werden kann, vor Erlassung des Bescheides
zur Stellungnahme zu übermitteln. Das Arbeitsinspektorat
hat seine Stellungnahme ohne Verzug,
längstens jedoch binnen zwei Wochen,
unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.
(2) Wird den Vorschriften des Abs. 1 im Verfahren
erster Instanz nicht entsprochen, so hat
im Falle der Berufung die Berufungsbehörde vor
Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und
Antragstellung des nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Arbeitsinspektorates einzuholen.
(3) In allen übrigen Fällen einer Berufung einschließlich
einer solchen im Verwaltungsstrafverfahren
hat die Berufungsbehörde ein anderes
Arbeitsinspektorat zur Abgabe der Äußerung
aufzufordern; welche Arbeitsinspektorate hiezu
heranzuziehen sind, bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung. Ist jedoch die
Berufungsbehörde ein Bundesministerium, so ist
zur Abgabe der Äußerung im Berufungsverfahren
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
aufzufordern.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist eine Ausfertigung
des Bescheides dem nach dem Standort
des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(5) Die Kosten, die dem Arbeitsinspektorat
durch die Entsendung von Amtsorganen zu den
mündlichen Verhandlungen gemäß Abs. 1 erwachsen,
sind von den die Amtshandlung
führenden Verwaltungsbehörden als Barauslagen
im Sinne der §§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 5 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes —
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172/1950, zu behandeln."
7. Im § 12 sind die Worte „des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 274/
1925" durch die Worte „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950, BGBl.
Nr. 172/1950" zu ersetzen.
8. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
berufenen Behörden haben jeden ihnen zur
Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen
Arbeitsunfall im Betrieb dem zuständigen Arbeitsinspektorat
unverzüglich bekanntzugeben."
9. Dem § 17, dessen bisherige Bestimmungen
die Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Quelle
jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder
über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften
als unbedingt vertraulich zu behandeln und
dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen
Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung
durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist."
10. Im § 19 hat Abs. 3 zu entfallen, Abs. 4
erhält die Bezeichnung Abs. 3.
11. Im § 21 hat Abs. 3 zu entfallen.
12. Im § 24 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„Ausdehnung der Vorschriften
über den Schutz der Dienstnehmer.
§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 74, 74 a, 74 b
und 74 c der Gewerbeordnung sowie die auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Durchführungsvorschriften
gelten für alle Betriebe, die
der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,
und erfassen alle in diesen Betrieben beschäftigten
Dienstnehmer und Lehrlinge.
(2) Zur Handhabung der Vorschriften des
§ 74 der Gewerbeordnung und der auf Grund
der §§ 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung
erlassenen Vorschriften ist in den unter die Bestimmungen
des Abs. 1 fallenden Betrieben,
deren Anlage einer Genehmigung bedarf, in
erster Instanz die zuständige Genehmigungsbehörde,
sonst die Bezirksverwaltungsbehörde berufen;
ist jedoch die Genehmigungsbehörde eine
im selbständigen Wirkungsbereich des Landes
tätig werdende Landesbehörde, so ist hiezu der
Landeshauptmann berufen. Die Bestimmungen
des § 9 Abs. 3 bleiben unberührt."
13. § 31 hat zu lauten
„Vollziehung.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
Das Bundesministerium für. soziale Verwaltung,
jedoch hinsichtlich des § 24 Abs. 1, soweit
es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau;
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 letzter Satz das
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe, der §§ 13 Abs. 3 und 27 das
Bundesministerium für Inneres und des § 23 das
Bundesministerium für Justiz, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung."
Artikel II.
Folgende Vorschriften treten außer Kraft
1. Polizeiverordnung über die Anzeige von
Schadensfällen in den der Gewerbeaufsicht unterstehenden
Betrieben und an Überwachungspflichtigen
Anlagen vom 14. Juni 1944, Deutsches
RGBl. I S. 135;
2. Verordnung über die lagermäßige Unterbringung
von Arbeitskräften während der Dauer
des Krieges (Lagerverordnung) vom 14. Juli 1943,
Deutsches RGBl. I S. 388;
3. Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom
13. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1234
(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 643/1938), und die Ausführungsverordnung
zu diesem Gesetz vom
24. Oktober 1938, Deutsches RGBl. I S. 1516
(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 643/1938), mit dem Inkrafttreten
einer Verordnung, die die Unterbringung
von Dienstnehmern auf Baustellen regelt;
4. Polizeiverordnung zur Verhütung der
Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen
(Schmälzmittelverordnung) vom 6. September
1940, Deutsches RGBl. I S. 1217, und der Erlaß
über Zulassung von Schmälzmitteln vom 6. September
1940, RABl. III S. 236, mit dem Inkrafttreten
einer Verordnung, die die Verwendung
von Schmälzmitteln in Textilbetrieben regelt.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.