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16_1954 AT

16. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.

Nr. 194, über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz

— ArbIG.) in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1951, BGBl.

Nr. 16/1952, wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 1 hat zu lauten

„Wirkungskreis der Arbeitsinspektion.

§ 1. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur

Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der

Dienstnehmer (Lehrlinge) berufene Behörde.

(2) Von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion

sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt

wird, ausgenommen

a) die der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

unterstehenden Betriebe;

b) die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden

Betriebe;

c) die der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden

Betriebe;

d) die Wohlfahrtsanstalten, Kranken-, Heil-

und sonstigen Pflegeanstalten, die medizinisch-

diagnostischen und therapeutischen

Anstalten, soweit sie vom Bund, einem

Bundesland, einem Gemeindeverband oder

einer Gemeinde betrieben werden;

e) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten;

f) die Kultusanstalten;

g) die Strafanstalten, die gerichtlichen Gefangenhäuser,

Arbeitshäuser und Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige;

h) die Hauswirtschaft.

(3) Die Wirksamkeit der Arbeitsinspektion erstreckt

sich jedoch auf die Regiebauten, Werk-

stätten und Hilfsanlagen (Hilfsanstalten) der im

Abs. 2 lit. d bis g aufgezählten Anstalten."

2. Im § 4 hat der zweite Satz zu entfallen.

3. Im § 5 Abs. 1 sind die Worte „Bundesministerium

für Verkehr" durch die Worte

„Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe" zu ersetzen.

4. Im § 5 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Bei der Vornahme einer Besichtigung hat

der Arbeitsinspektor dem Betriebsinhaber oder

seinem Beauftragten von seiner Gegenwart

Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch

einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

beglaubigten Dienstausweis auszuweisen.

Dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten

steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Besichtigung

zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors

ist er hiezu verpflichtet. Eine

Verständigung des Betriebsinhabers oder dessen

Beauftragten kann unterbleiben, wenn eine

solche Verständigung nach Ansicht des Arbeitsinspektors

die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen

könnte."

5. Im § 8 Abs. 1 sind die Worte „so hat er den

Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten" durch

die Worte „so hat er dem Betriebsinhaber oder

seinem Beauftragten" zu ersetzen.

6. § 10 hat zu lauten

„Anhörung des Arbeitsinspektorates.

§ 10. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in

Sachen, die den Schutz der Dienstnehmer berühren,

dem Arbeitsinspektorat vor Erlassung

eines Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und

Antragstellung zu geben. Wird in einer solchen

Sache das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist

das Arbeitsinspektorat berechtigt, an diesem Verfahren

teilzunehmen. Das Arbeitsinspektorat ist

zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu

laden; gleichzeitig sind die zur Beurteilung der

Sachlage verfügbaren Unterlagen zu übermitteln.

Hat das Arbeitsinspektorat an den Verhandlungen

nicht teilgenommen, so sind ihm die Verhandlungsakten

auf Verlangen, das binnen

zwei Wochen nach dem Verhandlungstage gestellt

werden kann, vor Erlassung des Bescheides

zur Stellungnahme zu übermitteln. Das Arbeitsinspektorat

hat seine Stellungnahme ohne Verzug,

längstens jedoch binnen zwei Wochen,

unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.

(2) Wird den Vorschriften des Abs. 1 im Verfahren

erster Instanz nicht entsprochen, so hat

im Falle der Berufung die Berufungsbehörde vor

Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und

Antragstellung des nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Arbeitsinspektorates einzuholen.

(3) In allen übrigen Fällen einer Berufung einschließlich

einer solchen im Verwaltungsstrafverfahren

hat die Berufungsbehörde ein anderes

Arbeitsinspektorat zur Abgabe der Äußerung

aufzufordern; welche Arbeitsinspektorate hiezu

heranzuziehen sind, bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung. Ist jedoch die

Berufungsbehörde ein Bundesministerium, so ist

zur Abgabe der Äußerung im Berufungsverfahren

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

aufzufordern.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist eine Ausfertigung

des Bescheides dem nach dem Standort

des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat zuzustellen.

(5) Die Kosten, die dem Arbeitsinspektorat

durch die Entsendung von Amtsorganen zu den

mündlichen Verhandlungen gemäß Abs. 1 erwachsen,

sind von den die Amtshandlung

führenden Verwaltungsbehörden als Barauslagen

im Sinne der §§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 5 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes —

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172/1950, zu behandeln."

7. Im § 12 sind die Worte „des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 274/

1925" durch die Worte „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950, BGBl.

Nr. 172/1950" zu ersetzen.

8. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

berufenen Behörden haben jeden ihnen zur

Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen

Arbeitsunfall im Betrieb dem zuständigen Arbeitsinspektorat

unverzüglich bekanntzugeben."

9. Dem § 17, dessen bisherige Bestimmungen

die Bezeichnung Abs. 1 erhalten, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Quelle

jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder

über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften

als unbedingt vertraulich zu behandeln und

dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen

Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung

durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist."

10. Im § 19 hat Abs. 3 zu entfallen, Abs. 4

erhält die Bezeichnung Abs. 3.

11. Im § 21 hat Abs. 3 zu entfallen.

12. Im § 24 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„Ausdehnung der Vorschriften

über den Schutz der Dienstnehmer.

§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 74, 74 a, 74 b

und 74 c der Gewerbeordnung sowie die auf

Grund dieser Bestimmungen erlassenen Durchführungsvorschriften

gelten für alle Betriebe, die

der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,

und erfassen alle in diesen Betrieben beschäftigten

Dienstnehmer und Lehrlinge.

(2) Zur Handhabung der Vorschriften des

§ 74 der Gewerbeordnung und der auf Grund

der §§ 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung

erlassenen Vorschriften ist in den unter die Bestimmungen

des Abs. 1 fallenden Betrieben,

deren Anlage einer Genehmigung bedarf, in

erster Instanz die zuständige Genehmigungsbehörde,

sonst die Bezirksverwaltungsbehörde berufen;

ist jedoch die Genehmigungsbehörde eine

im selbständigen Wirkungsbereich des Landes

tätig werdende Landesbehörde, so ist hiezu der

Landeshauptmann berufen. Die Bestimmungen

des § 9 Abs. 3 bleiben unberührt."

13. § 31 hat zu lauten

„Vollziehung.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

Das Bundesministerium für. soziale Verwaltung,

jedoch hinsichtlich des § 24 Abs. 1, soweit

es sich um der Gewerbeordnung unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau;

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 letzter Satz das

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe, der §§ 13 Abs. 3 und 27 das

Bundesministerium für Inneres und des § 23 das

Bundesministerium für Justiz, jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung."

Artikel II.

Folgende Vorschriften treten außer Kraft

1. Polizeiverordnung über die Anzeige von

Schadensfällen in den der Gewerbeaufsicht unterstehenden

Betrieben und an Überwachungspflichtigen

Anlagen vom 14. Juni 1944, Deutsches

RGBl. I S. 135;

2. Verordnung über die lagermäßige Unterbringung

von Arbeitskräften während der Dauer

des Krieges (Lagerverordnung) vom 14. Juli 1943,

Deutsches RGBl. I S. 388;

3. Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom

13. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1234

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 643/1938), und die Ausführungsverordnung

zu diesem Gesetz vom

24. Oktober 1938, Deutsches RGBl. I S. 1516

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 643/1938), mit dem Inkrafttreten

einer Verordnung, die die Unterbringung

von Dienstnehmern auf Baustellen regelt;

4. Polizeiverordnung zur Verhütung der

Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen

(Schmälzmittelverordnung) vom 6. September

1940, Deutsches RGBl. I S. 1217, und der Erlaß

über Zulassung von Schmälzmitteln vom 6. September

1940, RABl. III S. 236, mit dem Inkrafttreten

einer Verordnung, die die Verwendung

von Schmälzmitteln in Textilbetrieben regelt.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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