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16_1953 AT

16. Verordnung: Ergänzung des Verzeichnisses der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Ergänzung des Verzeichnisses der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten.

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 1. Juni 1948, BGBl. Nr. 146, über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

wird Abschnitt II des Verzeichnisses der

gemäß § 23 Abs. 2 für Jugendliche verbotenen

Betriebe und Arbeiten (Anhang) in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl.

Nr. 45, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau wie

folgt ergänzt

§ 1. Im Abschnitt II des Verzeichnisses wird

der Ziffer 9 nachstehender Satz angefügt

„Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen

für Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr."

§ 2. Im Abschnitt II des Verzeichnisses werden

der Ziffer 13 folgende Ziffern 14 bis 36

angefügt

„14. Führen von Lokomotiven und Triebwagen

Das Führen von Lokomotiven und Triebwagen.

15. Wartung von Transmissionsanlagen

Die selbständige Bedienung und Wartung

von Transmissionsanlagen.

16. Ledererzeugung und -verarbeitung

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Enthaarmaschinen, Entfleischmaschinen, Spaltmaschinen,

Pressen, Karrenwalzen, Falzmaschinen

und Stollmaschinen.

Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen

bei der Lederverarbeitung, ausgenommen

von Nähmaschinen, für Jugendliche bis

zum vollendeten 17. Lebensjahr.

17. Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung

Die selbständige Bedienung von besonders

gefährlichen Maschinen, wie Papiermaschinen,

Umrollmaschinen, Walzenpressen, Schneidemaschinen

und Trockenzylindern.

18. Bedienung von Textilmaschinen

Die Bedienung von Wölfen, Öffnungs-,

Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen

sowie von Karden zur Bastfaseraufbereitung.

19. Spritz- und Tauchlackierarbeiten

Spritz- und Tauchlackierarbeiten; erlaubt ist

die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem

16. Lebensjahr unter Aufsicht, wenn sie in

einem Lehrverhältnis stehen.

Die Wartung von Lackieröfen.

20. Zerschneiden von Schiffsteilen und sonstigen

Gegenständen

Das autogene Zerschneiden von Schiffswandungen,

Schiffsteilen und sonstigen Gegenständen,

die mit bleihältigen Farben gestrichen oder

mit Zinkbelag versehen sind.

21. Bauarbeiten

Gefährliche Abbrucharbeiten im Hoch- und

Tiefbau.

Selbständige Führung, Bedienung und Wartung

maschineller Betriebseinrichtungen im

Tiefbau.

Die selbständige Bedienung und Instandhaltung

von Arbeitsmaschinen im Hochbau für

männliche Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne

Unterschied des Alters.

22. Führen von Baggern

Das Führen von Baggern.

23. Sprengarbeiten

Sprengarbeiten jeder Art einschließlich dazugehöriger

Hilfsarbeiten.

24. Metall-Brennen

Beschäftigung in Metall-Brennen.

25. Erzeugung keramischer Artikel

Beim Fritten und Äschern.

Arbeiten beim Abraum und bei der Rohmaterialgewinnung

mit Ausnahme ungefährlicher

Arbeiten, wie Sortieren, Putzen usw. des

gewonnenen Rohmaterials, für männliche Jugendliche

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,

für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters.

Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen

mit Kraftantrieb mit Ausnahme von

Arbeiten an Dreh- und Schleifspindeln für Jugendliche

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Beim Ausräumen der Öfen, das Arbeiten in

den Öfen für männliche Jugendliche bis zum

vollendeten 16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche

ohne Unterschied des Alters.

Bei der Erzeugung feinkeramischer Artikel

überdies das Reinigen der Arbeitsräume und das

Reinigen fremder Arbeitsplätze für männliche

und weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters.

26. Kalkbrennereien

Das Ausräumen der Öfen für männliche Jugendliche

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,

für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters.

27. Aluminiumbronzeerzeugung

Beschäftigung in Aluminiumbronzefabriken.

28. Erzeugung von Chemikalien

Arbeiten, bei denen die Gesundheit gefährdet

ist durch Blei und seine Verbindungen, Phosphor,

Quecksilber und seine Verbindungen,

Arsen und seine Verbindungen, Benzol und

seine Homologen, Nitro- und Amidoverbindungen

der aromatischen Reihe und Schwefelkohlenstoff.

Die Bedienung und Reinigung von Zerkleinerungsmaschinen,

Auspreßmaschinen, Walzen,

Knetmaschinen, Kollergängen, Schneidemaschinen,

Pressen und ähnlichen gefährlichen Maschinen

für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

Erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen

nach vollendetem 16. Lebensjahr,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen und

die Arbeiten an diesen Maschinen unter Aufsicht

verrichten.

29. Erzeugung von Nahrungsmitteln

Die Bedienung und Reinigung von Zerkleinerungsmaschinen,

Auspreßmaschinen, Walzen,

Knetmaschinen, Kollergängen, Schneidemaschinen,

Pressen und ähnlichen gefährlichen Maschinen

für Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr. Erlaubt ist die Beschäftigung

von Jugendlichen nach vollendetem 16. Lebensjahr,

wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen und die Arbeiten an diesen Maschinen

unter Aufsicht verrichten.

30. Tabakwarenerzeugung

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Tabakschneidemaschinen.

31. Wartung bühnentechnischer Einrichtungen

Die Bedienung und Wartung von bühnentechnischen

Einrichtungen und Anlagen.

32. Erzeugung von Bekleidungsgegenständen

Arbeiten an Zentrifugen, gefahrbringenden

Bügel- und Plättmaschinen, wie Bogentischplätten,

geraden Tischplätten, zwei- und mehrwalzigen

Kragenbügelmaschinen, Muldenplättmaschinen,

und an der Einlaßstelle von beheizten

Mangeln, wie Zylinderdampfmangeln, Muldenmangeln,

und von beheizten Kalandern für Jugendliche

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

Arbeiten an Stanzen und Sohlenformpressen

für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

erlaubt ist die Beschäftigung an Lederstanzen

mit Schwenkarm, die einen Hub von

weniger als 12 mm haben, sowie an Handspindelstanzen

und Eckenausstanzmaschinen.

33. Bedienung von Holzbearbeitungsmaschinen

Die selbständige Bedienung und Instandhaltung

von Kreissägen, Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen,

Fräsen, Band- und Gattersägen,

Furnierschneide-, Furnierschäl- und Furniermessermaschinen

für männliche Jugendliche bis zum

vollendeten 17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche

ohne Unterschied des Alters.

34. Arbeiten an Rotationsmaschinen

Arbeiten an Rotationsmaschinen im graphischen

Gewerbe für Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr.

35. Arbeiten an Zupfmaschinen

Arbeiten an Zupfmaschinen mit Kraftantrieb

in Tapezierer- und Dekorationsbetrieben für

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

36. Ätzarbeiten mit Ausnahme der Bearbeitung

oder Veredlung von Glas oder Glaswaren

Ätzarbeiten mit Flußsäure."

§ 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen

Beschäftigungsverbote verlieren mit 31. Dezember

1954 ihre Wirksamkeit.

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