16. Verordnung: Ergänzung des Verzeichnisses der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juni 1948, BGBl. Nr. 146, über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
wird Abschnitt II des Verzeichnisses der
gemäß § 23 Abs. 2 für Jugendliche verbotenen
Betriebe und Arbeiten (Anhang) in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl.
Nr. 45, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau wie
folgt ergänzt
§ 1. Im Abschnitt II des Verzeichnisses wird
der Ziffer 9 nachstehender Satz angefügt
„Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen
für Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr."
§ 2. Im Abschnitt II des Verzeichnisses werden
der Ziffer 13 folgende Ziffern 14 bis 36
angefügt
„14. Führen von Lokomotiven und Triebwagen
Das Führen von Lokomotiven und Triebwagen.
15. Wartung von Transmissionsanlagen
Die selbständige Bedienung und Wartung
von Transmissionsanlagen.
16. Ledererzeugung und -verarbeitung
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Enthaarmaschinen, Entfleischmaschinen, Spaltmaschinen,
Pressen, Karrenwalzen, Falzmaschinen
und Stollmaschinen.
Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen
bei der Lederverarbeitung, ausgenommen
von Nähmaschinen, für Jugendliche bis
zum vollendeten 17. Lebensjahr.
17. Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung
Die selbständige Bedienung von besonders
gefährlichen Maschinen, wie Papiermaschinen,
Umrollmaschinen, Walzenpressen, Schneidemaschinen
und Trockenzylindern.
18. Bedienung von Textilmaschinen
Die Bedienung von Wölfen, Öffnungs-,
Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen
sowie von Karden zur Bastfaseraufbereitung.
19. Spritz- und Tauchlackierarbeiten
Spritz- und Tauchlackierarbeiten; erlaubt ist
die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem
16. Lebensjahr unter Aufsicht, wenn sie in
einem Lehrverhältnis stehen.
Die Wartung von Lackieröfen.
20. Zerschneiden von Schiffsteilen und sonstigen
Gegenständen
Das autogene Zerschneiden von Schiffswandungen,
Schiffsteilen und sonstigen Gegenständen,
die mit bleihältigen Farben gestrichen oder
mit Zinkbelag versehen sind.
21. Bauarbeiten
Gefährliche Abbrucharbeiten im Hoch- und
Tiefbau.
Selbständige Führung, Bedienung und Wartung
maschineller Betriebseinrichtungen im
Tiefbau.
Die selbständige Bedienung und Instandhaltung
von Arbeitsmaschinen im Hochbau für
männliche Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne
Unterschied des Alters.
22. Führen von Baggern
Das Führen von Baggern.
23. Sprengarbeiten
Sprengarbeiten jeder Art einschließlich dazugehöriger
Hilfsarbeiten.
24. Metall-Brennen
Beschäftigung in Metall-Brennen.
25. Erzeugung keramischer Artikel
Beim Fritten und Äschern.
Arbeiten beim Abraum und bei der Rohmaterialgewinnung
mit Ausnahme ungefährlicher
Arbeiten, wie Sortieren, Putzen usw. des
gewonnenen Rohmaterials, für männliche Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters.
Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen
mit Kraftantrieb mit Ausnahme von
Arbeiten an Dreh- und Schleifspindeln für Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
Beim Ausräumen der Öfen, das Arbeiten in
den Öfen für männliche Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche
ohne Unterschied des Alters.
Bei der Erzeugung feinkeramischer Artikel
überdies das Reinigen der Arbeitsräume und das
Reinigen fremder Arbeitsplätze für männliche
und weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters.
26. Kalkbrennereien
Das Ausräumen der Öfen für männliche Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters.
27. Aluminiumbronzeerzeugung
Beschäftigung in Aluminiumbronzefabriken.
28. Erzeugung von Chemikalien
Arbeiten, bei denen die Gesundheit gefährdet
ist durch Blei und seine Verbindungen, Phosphor,
Quecksilber und seine Verbindungen,
Arsen und seine Verbindungen, Benzol und
seine Homologen, Nitro- und Amidoverbindungen
der aromatischen Reihe und Schwefelkohlenstoff.
Die Bedienung und Reinigung von Zerkleinerungsmaschinen,
Auspreßmaschinen, Walzen,
Knetmaschinen, Kollergängen, Schneidemaschinen,
Pressen und ähnlichen gefährlichen Maschinen
für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.
Erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen
nach vollendetem 16. Lebensjahr,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen und
die Arbeiten an diesen Maschinen unter Aufsicht
verrichten.
29. Erzeugung von Nahrungsmitteln
Die Bedienung und Reinigung von Zerkleinerungsmaschinen,
Auspreßmaschinen, Walzen,
Knetmaschinen, Kollergängen, Schneidemaschinen,
Pressen und ähnlichen gefährlichen Maschinen
für Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr. Erlaubt ist die Beschäftigung
von Jugendlichen nach vollendetem 16. Lebensjahr,
wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen und die Arbeiten an diesen Maschinen
unter Aufsicht verrichten.
30. Tabakwarenerzeugung
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Tabakschneidemaschinen.
31. Wartung bühnentechnischer Einrichtungen
Die Bedienung und Wartung von bühnentechnischen
Einrichtungen und Anlagen.
32. Erzeugung von Bekleidungsgegenständen
Arbeiten an Zentrifugen, gefahrbringenden
Bügel- und Plättmaschinen, wie Bogentischplätten,
geraden Tischplätten, zwei- und mehrwalzigen
Kragenbügelmaschinen, Muldenplättmaschinen,
und an der Einlaßstelle von beheizten
Mangeln, wie Zylinderdampfmangeln, Muldenmangeln,
und von beheizten Kalandern für Jugendliche
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.
Arbeiten an Stanzen und Sohlenformpressen
für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
erlaubt ist die Beschäftigung an Lederstanzen
mit Schwenkarm, die einen Hub von
weniger als 12 mm haben, sowie an Handspindelstanzen
und Eckenausstanzmaschinen.
33. Bedienung von Holzbearbeitungsmaschinen
Die selbständige Bedienung und Instandhaltung
von Kreissägen, Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen,
Fräsen, Band- und Gattersägen,
Furnierschneide-, Furnierschäl- und Furniermessermaschinen
für männliche Jugendliche bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche
ohne Unterschied des Alters.
34. Arbeiten an Rotationsmaschinen
Arbeiten an Rotationsmaschinen im graphischen
Gewerbe für Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr.
35. Arbeiten an Zupfmaschinen
Arbeiten an Zupfmaschinen mit Kraftantrieb
in Tapezierer- und Dekorationsbetrieben für
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
36. Ätzarbeiten mit Ausnahme der Bearbeitung
oder Veredlung von Glas oder Glaswaren
Ätzarbeiten mit Flußsäure."
§ 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen
Beschäftigungsverbote verlieren mit 31. Dezember
1954 ihre Wirksamkeit.