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16_1951 AT

16. Verordnung: Festsetzung der Höhe des Kulturbeitrages (Kulturgroschen) auf Grund des Kulturgroschengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Festsetzung der Höhe des Kulturbeitrages (Kulturgroschen) auf Grund des Kulturgroschengesetzes.

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

13. Juli 1949, BGBl. Nr. 191 (Kulturgroschengesetz),

wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Kulturgroschen im Sinne des § 3 des

Kulturgroschengesetzes beträgt ab 1. Februar

1951 bei jeder Kinokarte, deren Verkaufspreis

unter S 2'50 liegt, 10 Groschen; bei Kinokarten

mit einem Verkaufspreis von S 2'50 bis S 4'49

beträgt der Kulturgroschen 20 Groschen; bei

Kinokarten mit einem Verkaufspreis von S 4'50

und darüber 30 Groschen.

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