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16_1950 AT

16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, B.G.Bl.

Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,

in der Fassung der Bundesgesetze

vorn 30. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 136, und vom

24. November 1948, B.G.Bl: Nr. 253, wird wie

folgt abgeändert

In den §§ 3, Abs. (1), 4, Abs. (1), 6, 8,

Abs. (1) und (2), und 9, Abs. (1), sind die Worte

„31. Dezember 1949" durch die Worte „30. Juni

1950", im § 3, Abs. (3), die Worte „1. Jänner

1950" durch die Worte „1. Juli 1950" zu ersetzen.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner. 1950

in Kraft. Mit der Vollziehung sind die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und

für Justiz betraut.

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