16. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2 der
Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni
1948, B.G.Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),
wird folgende Vorschrift über die Fachprüfung
für den höheren technischen Agrardienst
erlassen; diese Vorschrift gilt gleichzeitig für die
im Sinne der Bestimmungen des Artikel II, § 2,
Abs. (4), des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung
der Agrarbehörden, B. G. Bl. Nr. 133/
1937, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 179 (Agrarbehördennovelle
1947), vorgeschriebene Fachprüfung.
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Zur Fachprüfung für den höheren technischen
Agrardienst werden Prüfungsbeiwerber
zugelassen, welche
a) die Vollendung der Studien an der Hochschule
für Bodenkultur oder an einer anderen
Hochschule technischer Richtung nachweisen.
Die Absolventen der Hochschule
für Bodenkultur müssen die dritte Staatsprüfung
an der Fakultät für Kulturtechnik
oder Forstwirtschaft oder Landwirtschaft
und die Absolventen der beiden letzteren
Fakultäten die Einzelprüfungen aus Alpschutz,
Alpverbesserungswesen, Alpwirtschaft
und agrarischen Operationen (einschließlich
der in diesen Gegenständen vorgeschriebenen
Übungen), die Absolventen
einer technischen Hochschule die zweite
Staatsprüfung an der Fakultät für Bauingenieurwesen,
für Maschinenwesen (Elektrotechnik)
oder an der Abteilung für Vermessungswesen
mit Erfolg abgelegt haben;
b) ein den Bestimmungen der Abs. (2) bis (4)
entsprechendes Tagebuch über eine mindestens
zweijährige Verwendung im
höheren agrartechnischen Dienst vorlegen;
c) eine Bestätigung des Leiters der technischen
Abteilung der Agrarbezirksbehörde (des
mit der Leitung des agrartechnischen
Dienstes beim Amte der Landesregierung
betrauten agrartechnischen Beamten) über
die zufriedenstellende fachliche Dienstleistung
während der Dauer der Verwendung
beibringen.
(2) Das Tagebuch hat eine Übersicht über die
Tätigkeit während der Verwendung im höheren
technischen Agrardienst zu geben und unter Hervorhebung
der einzelnen bedeutenderen Amtshandlungen,
die der Prüfungsbewerber zu besorgen
hatte, seine Vertrautheit mit den Arbeiten
dieses Dienstes nachzuweisen. In dem Tagebuche
soll insbesondere die praktische Anwendung des
an der Hochschule für Bodenkultur erworbenen
Wissens auf konkrete Fälle, ferner das, was der
Prüfungsbewerber in der Praxis gelernt hat, und
endlich sollen eigene Anschauungen zum Ausdrucke
kommen.
(3) Das Tagebuch, welches der Prüfungsbewerber
fortlaufend zu führen hat, bedarf der Bestätigung
durch den Leiter der technischen Abteilung
der Agrarbezirksbehörde (des mit der Leitung des
agrartechnischen Dienstes beim Amte der Landesregierung
betrauten agrartechnischen Beamten),
welche mindestens jeden vierten Monat sowie bei
Versetzung ,zu einer anderen Abteilung einzuholen
ist.
(4) Dem Tagebuch ist eine kurze Lebenslaufbeschreibung
anzuschließen.
§ 2. Prüfungskommission.
(1) Die Prüfungskommission wird im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eingesetzt.
Die Prüfung wird jedoch in der Regel
beim Amte einer Landesregierung abgehalten.
(2) Die sachlichen Erfordernisse, insbesondere
die für die Prüfung erforderlichen Behelfe
(Bücher, Instrumente usw.), sind vom Amte der
Landesregierung (Agrarlandesbehörde) des Landes
beizustellen, bei welchem die Prüfung abgehalten
wird.
(3) In der gleichen Weise ist für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte und die Beistellung des
Schriftführers Vorsorge zu treffen.
(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem
Vorsitzenden und vier Prüfungskommissären.
Den Vorsitz bei der Prüfung führt der Leiter
der Abteilung für die technisch-wirtschaftlichen
Angelegenheiten der Bodenreform des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft oder
der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestellte Stellvertreter des Vorsitzenden.
Von den Prüfungskommissären sind
drei in der Regel dem Stande der Beamten des
höheren agrartechnischen Dienstes oder eines
verwandten Dienstzweiges, der vierte ist dem
Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen.
(5) Die Prüfungskommissäre und im Falle
einer Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter
werden fallweise vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft berufen; hiebei
muß jeweils mindestens ein Prüfungskommissär
nach einem Vorschlage des Landeshauptmannes
jenes Bundeslandes berufen werden, in welchem
der Prüfungsbewerber bedienstet ißt.
(6) Als Vorsitzender oder Prüfungskommissär
darf über einen Prüfungsbewerber nicht amtswalten,
wer mit diesem verwandt oder verschwägert
ist.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission 6ind
in Ausübung ihres Amtes unabhängig und selbständig.
(8) Der Vorsitzende hat eine Aufteilung des
Prüfungsstoffes auf einzelne Wissensgebiete und
unter den Mitgliedern der Prüfungskommission
vorzunehmen. Die Prüfungskommissäre haben
auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen zu
stellen. Die Beurteilung der Leistungen der
Prüfungsbewerber kommt ihnen jedoch für den
ganzen Prüfungsstoff zu. Der Vorsitzende hat das
Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff zu
stellen.
§ 3. Zulassung zur Prüfung.
(1) Um die Zulassung zur Ablegung der
Prüfung hat der Prüfungsbewerber schriftlich
im Dienstwege beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft anzusuchen.
(2) Dem Prüfungsansuchen ist der Nachweis
über die Erfüllung der im § 1 vorgeschriebenen
Zulassungserfordernisse anzuschließen.
(3) Dem Ansuchen ist vom technischen Leiter
eine Beurteilung des Prüfungsbewerbers in bezug
auf seine dienstliche Tätigkeit, seine Eignung für
den agrartechnischen Dienst und sein dienstliches
und außerdienstliches Verhalten anzuschließen.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft entscheidet über die Zulassung
zur Prüfung und setzt Ort und Zeitpunkt der
Prüfung fest.
(5) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;
es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber
zu der für die Prüfung festgesetzten
Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß
die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden
kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.
§ 4. Zweck und Umfang der
Prüfung.
(1) Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen,
ob der Prüfungsbewerber durch seine Kenntnis
der für den höheren technischen Agrardienst in
Betracht kommenden Normen und durch richtige
Anwendung des an der Hochschule erworbenen
Fachwissens für diesen Dienst befähigt ist. Sie
umfaßt demnach die für den höheren technischen
Agrardienst insbesondere im Lande seiner Dienstverwendung
in Betracht kommenden Gesetze und
Verordnungen, die technischen und administrativen
Instruktionen und Normalien und deren
Anwendung auf die Lösung fachlicher Aufgaben
aus der Praxis des höheren technischen Agrardienstes
seiner Fachrichtung.
(2) Die Anforderungen in den einzelnen
Prüfungsfächern ergeben 6ich für die einzelnen
Fachgebiete aus der nachstehenden Zusammenstellung
des Prüfungsstoffes
A. Absolventen der Fakultät für Kulturtechnik
und Bauingenieurwesen.
I. Vorschriften des Vermessungswesens in Anwendung
auf die Praxis des agrartechnischen
Dienstes.
II. Höherer technischer Dienst bei den Agrarbehörden.
1. Technisches Verfahren bei agrarischen
Operationen mit Einschluß der Siedlung.
2. Spezieller technischer Dienst.
Grundlagen, Vorschriften und Normen
auf dem Gebiete
a) des Güterwegbaues mit Einschluß des
Brückenbaues und der Grundzüge des
Seilwegebaues,
b) des kulturtechnischen Wasserbaues, des
Wasserkraftausbaues, des kulturtechnischen
Maschinenwesens und der
Elektrifizierung in der Landwirtschaft,
c) des landwirtschaftlichen Hochbaues in
Anwendung auf den höheren technischen
Agrardienst und
d) des Alp- und Weideverbesserungswesens.
III. Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft
(einschließlich Alp- und Weidewirtschaft)
mit Rücksicht auf die Praxis des agrartechnischen
Dienstes.
IV. Staats- und Verwaltungsrecht, Geschäftsführung
der Behörden.
a) rechtliche Bestimmungen der Bodenreformgesetze
mit Einschluß des Siedlungswesens,
Agrar- und Verwaltungsverfahren;
b) Grundzüge des Landwirtschaftsrechtes
(einschließlich Forst- und Jagdrecht)
und des Grundbuchrechtes, die in den
Agrardienst einschlägigen Kapitel aus
dem Wasser- und Baurecht und die
wichtigsten Bestimmungen aus dem
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch;
c) die mit a) und b) zusammenhängenden
Grundzüge der Verfassung und Behördenorganisation,
Grundzüge des
Dienstrechtes und das Wichtigste aus
dem Budgetwesen.
B. Absolventen der Fakultät für Forstwirtschaft,
Landwirtschaft oder der Abteilung für
Vermessungswesen.
Für diese ist der Prüfungsstoff hinsichtlich der
unter A, Punkt I, II, Ziffer 1, und Punkt IV
genannten Prüfungsgegenstände grundsätzlich
gleich wie für die Kultur- und Bauingenieure,
für Vermessungsingenieure auch hinsichtlich
Punkt III. Die Grundlagen, Vorschriften und
Normen, die für die Arbeiten ihrer Fachrichtung
in Betracht kommen, werden in ähnlicher Art
wie bei den Kultur- und Bauingenieuren eingehender
und in den wichtigsten Disziplinen, die
im höheren technischen Agrardienst Anwendung
finden, geprüft, während die unter A, Punkt II,
Ziffer 2, genannten Prüfungsgegenstände des
speziellen technischen Dienstes und, bei Absolventen
der Fakultät für Landwirtschaft auch das
Vermessungswesen, mehr enzyklopädisch einbezogen
werden.
C. Absolventen der Fakultät für Maschinenwesen
(Elektrotechnik).
I. Grundzüge des Vermessungswesens unter
besonderer Berücksichtigung der für die
Projektierung von Seilwegen und Kleinkraftanlagen
erforderlichen Messungen.
II. Höherer technischer Dienst bei den Agrarbehörden.
1. Technisches Verfahren bei den agrarischen
Operationen in den Grundzügen.
2. Spezieller technischer Dienst.
Grundlagen, Vorschriften und Normen
auf dem Gebiete
a) des Maschinenbaues mit Einschluß des
landwirtschaftlichen Maschinenwesens,
b) der Elektrotechnik und des Wasserkraftausbaues,
c) des landwirtschaftlichen Seilwegebaues
mit Einschluß der Seilgeräte.
III. a) Grundzüge der Kulturtechnik, mit
Rücksicht auf die Praxis des agrartechnischen
Dienstes.
b) Grundzüge der Land- und Forstwirtschaftslehre,
mit Rücksicht auf die
Praxis des agrartechnischen Dienstes.
IV. Staats- und Verwaltungsrecht, Geschäftsführung
der Behörden wie unter A, jedoch
mit Berücksichtigung der besonderen Aufgaben
der Maschineningenieure.
(3) Die Prüfung wird mündlich und schriftlich
abgehalten.
§ 5. Schriftliche Prüfung.
(1) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen
Prüfung hat der Prüfling im Prüfungsraum ohne
fremde Beihilfe, jedoch bei gestatteter Benützung
der von der Prüfungskommission jeweils als zulässig
bezeichneten Hilfsmittel, zwei Aufgaben zu
bearbeiten.
(2) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung des § 4 zu
stellen und haben sich auf die Ausarbeitung von
Einzelfällen zu beschränken, welche im höheren
technischen Agrardienst praktisch vorkommen.
Hiebei ist dem Vermessungswesen ein entsprechender
Teil des Umfanges einzuräumen.
(3) Bei der Auswahl der Aufgaben hat die
Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede
Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes
an Fähigkeiten in längstens sechs
Stunden gelöst werden kann.
(4) Während der Dauer der Ausarbeitungen ist
das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere Zeit
nicht gestattet. Die Überwachung der schriftlichen
Prüfung wird vom Vorsitzenden geregelt.
(5) Die Ausarbeitungen können im Konzept
abgegeben werden; sie sind vom Prüfling zu
unterschreiben und von dem mit der Überwachung
der schriftlichen Prüfung betrauten
Organe unter Beifügung des Zeitpunktes der
Übergabe der Prüfungsaufgabe und Abgabe der
Prüfungsarbeit zu übernehmen.
(6) Die Prüfungskommission hat die schriftlichen
Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung
einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.
Hat die Mehrheit der Prüfungskommissäre
auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung
die Überzeugung von der unzureichenden
Beherrschung des Prüfungsstoffes durch den Prüfling
gewonnen, so unterbleibt eine mündliche
Prüfung.
§ 6. Mündliche Prüfung.
(1) Die mündliche Prüfung wird im geschlossenen
Raume abgehalten. Sie ist öffentlich und für
jeden Prüfling einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer
soll in der Regel den Zeitraum von zwei Stunden
nicht überschreiten.
(2) Bei der mündlichen Prüfung ist vom Tagebuch
des Prüflings auszugehen. Die Prüfungskommission
hat dafür Sorge zu tragen, daß der
Prüfling tunlichst aus allen Gebieten des Prüfungsstoffes
befragt wird.
Insbesondere soll sich die mündliche Prüfung
auf jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen
Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen
werden konnten.
§ 7. Beurteilung der Leistungen.
(1) Nach der Prüfung haben die Mitglieder der
Prüfungskommission, die sich über die Leistungen
jedes Prüflings schon bei der schriftlichen und
bei der mündlichen Prüfung die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen haben, über die Beurteilung
in jedem Gegenstande in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(2) Die Gesamtbeurteilung lautet auf „bestanden",
wenn die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission die Überzeugung von der
genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan
bestimmten Stoffes gewonnen hat. Ist bei Einstimmigkeit
über die Gesamtbeurteilung „bestanden"
die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission
der Auffassung, daß der Prüfungserfolg
in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen
als „ausgezeichnet" zu bezeichnen ist, so
ist dies der Gesamtbeurteilung beizufügen.
(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission die Überzeugung von der
ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan
bestimmten Stoffes gewonnen, so lautet die
Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden".
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission
geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden
bestimmten Reihenfolge, der Vorsitzende gibt
seine Stimme als letzter ab.
(5) Der Beschluß der Prüfungskommission ist
nach Abschluß der Prüfung im Prüfungsraum
kundzumachen.
(6) Prüflinge, welche während der Prüfung von
ihr zurücktreten, sind so zu behandeln, als ob
sie sich der Prüfung nicht unterzogen hätten.
(7) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung
oder wird ihm die weitere Teilnahme durch
zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet
der Vorsitzende über Vorschlag der Mitglieder
der Prüfungskommission, inwieweit die
Prüfung als abgelegt anzusehen ist oder inwieweit
sie nachzuholen ist.
§ 8. Wiederholung der Prüfung.
(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann
sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt
werden; die Prüfungskommission kann
aber aussprechen, daß die Prüfung nicht vor
Ablauf eines Jahres wiederholt werden kann.
(2) Die Kommission bestimmt, ob der Prüfling
das Tagebuch bis zum Ansuchen um Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung fortzusetzen und
und ob er die schriftliche Prüfung zu wiederholen
hat.
(3) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht bestanden, so kann eine nochmalige Zulassung
zur Prüfung bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Verhältnisse vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
— jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von
einem Jahr seit der letzten Prüfung — bewilligt
werden.
§ 9. Prüfungszeunis.
(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den
Prüfungskommissären unterschriebenes, mit dem
Siegel der Prüfungskommission versehenes, vorschriftsmäßig
gestempeltes Zeugnis, welches den
Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu
enthalten hat.
(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden
haben, erhalten eine Verständigung über
das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 10. Prüfungsniederschrift.
(1) Über den gesamten Prüfungsakt ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese hat das Ergebnis
der Beratung und die Beschlüsse der Kommission
sowie die etwaigen besonderen Vorkommnisse
zu enthalten. Der Niederschrift ist
eine Übersicht über die Beurteilung der Leistungen
jedes Prüflings durch die einzelnen Kommissionsmitglieder
beizugeben.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
sowie vom Schriftführer zu unterfertigen und
im Akte zu hinterlegen.
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann aus Anlaß der Übernahme eines
Beamten aus einem anderen höheren technischen
Dienste die teilweise Befreiung von der Ablegung
der Prüfung aus jenen Gegenständen bewilligen,
hinsichtlich deren sich auf Grund der bisherigen
Verwendung die Vertrautheit mit den Arbeiten
des höheren technischen Agrardienstes ergibt
oder aus denen der betreffende Beamte in
seinem bisherigen Dienstzweig eine Prüfung
bereits abgelegt hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann für Prüfungsbewerber, die am
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
im höheren technischen Agrardienst verwendet
worden sind, von dem Erfordernisse des
Nachweises der Einzelprüfungen an der Hochschule
für Bodenkultur aus Alpschutz, Alpmeliorationswesen.
Alpwirtschaft und agrarischen Operationen,
einschließlich der in diesen Gegenstän-
den vorgeschriebenen Übungen [§ 1, Abs. (1),
lit. a], die Nachsicht erteilen.
§ 12.
Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung
treten die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1930,
B. G.Bl. Nr. 187, betreffend die Einrichtung der
Fachprüfung für den höheren agrartechnischen
Dienst, und die in Geltung gestandenen reichsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.