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16. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst.

Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2 der

Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni

1948, B.G.Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),

wird folgende Vorschrift über die Fachprüfung

für den höheren technischen Agrardienst

erlassen; diese Vorschrift gilt gleichzeitig für die

im Sinne der Bestimmungen des Artikel II, § 2,

Abs. (4), des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung

der Agrarbehörden, B. G. Bl. Nr. 133/

1937, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 179 (Agrarbehördennovelle

1947), vorgeschriebene Fachprüfung.

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Zur Fachprüfung für den höheren technischen

Agrardienst werden Prüfungsbeiwerber

zugelassen, welche

a) die Vollendung der Studien an der Hochschule

für Bodenkultur oder an einer anderen

Hochschule technischer Richtung nachweisen.

Die Absolventen der Hochschule

für Bodenkultur müssen die dritte Staatsprüfung

an der Fakultät für Kulturtechnik

oder Forstwirtschaft oder Landwirtschaft

und die Absolventen der beiden letzteren

Fakultäten die Einzelprüfungen aus Alpschutz,

Alpverbesserungswesen, Alpwirtschaft

und agrarischen Operationen (einschließlich

der in diesen Gegenständen vorgeschriebenen

Übungen), die Absolventen

einer technischen Hochschule die zweite

Staatsprüfung an der Fakultät für Bauingenieurwesen,

für Maschinenwesen (Elektrotechnik)

oder an der Abteilung für Vermessungswesen

mit Erfolg abgelegt haben;

b) ein den Bestimmungen der Abs. (2) bis (4)

entsprechendes Tagebuch über eine mindestens

zweijährige Verwendung im

höheren agrartechnischen Dienst vorlegen;

c) eine Bestätigung des Leiters der technischen

Abteilung der Agrarbezirksbehörde (des

mit der Leitung des agrartechnischen

Dienstes beim Amte der Landesregierung

betrauten agrartechnischen Beamten) über

die zufriedenstellende fachliche Dienstleistung

während der Dauer der Verwendung

beibringen.

(2) Das Tagebuch hat eine Übersicht über die

Tätigkeit während der Verwendung im höheren

technischen Agrardienst zu geben und unter Hervorhebung

der einzelnen bedeutenderen Amtshandlungen,

die der Prüfungsbewerber zu besorgen

hatte, seine Vertrautheit mit den Arbeiten

dieses Dienstes nachzuweisen. In dem Tagebuche

soll insbesondere die praktische Anwendung des

an der Hochschule für Bodenkultur erworbenen

Wissens auf konkrete Fälle, ferner das, was der

Prüfungsbewerber in der Praxis gelernt hat, und

endlich sollen eigene Anschauungen zum Ausdrucke

kommen.

(3) Das Tagebuch, welches der Prüfungsbewerber

fortlaufend zu führen hat, bedarf der Bestätigung

durch den Leiter der technischen Abteilung

der Agrarbezirksbehörde (des mit der Leitung des

agrartechnischen Dienstes beim Amte der Landesregierung

betrauten agrartechnischen Beamten),

welche mindestens jeden vierten Monat sowie bei

Versetzung ,zu einer anderen Abteilung einzuholen

ist.

(4) Dem Tagebuch ist eine kurze Lebenslaufbeschreibung

anzuschließen.

§ 2. Prüfungskommission.

(1) Die Prüfungskommission wird im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eingesetzt.

Die Prüfung wird jedoch in der Regel

beim Amte einer Landesregierung abgehalten.

(2) Die sachlichen Erfordernisse, insbesondere

die für die Prüfung erforderlichen Behelfe

(Bücher, Instrumente usw.), sind vom Amte der

Landesregierung (Agrarlandesbehörde) des Landes

beizustellen, bei welchem die Prüfung abgehalten

wird.

(3) In der gleichen Weise ist für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte und die Beistellung des

Schriftführers Vorsorge zu treffen.

(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem

Vorsitzenden und vier Prüfungskommissären.

Den Vorsitz bei der Prüfung führt der Leiter

der Abteilung für die technisch-wirtschaftlichen

Angelegenheiten der Bodenreform des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft oder

der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bestellte Stellvertreter des Vorsitzenden.

Von den Prüfungskommissären sind

drei in der Regel dem Stande der Beamten des

höheren agrartechnischen Dienstes oder eines

verwandten Dienstzweiges, der vierte ist dem

Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen.

(5) Die Prüfungskommissäre und im Falle

einer Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter

werden fallweise vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft berufen; hiebei

muß jeweils mindestens ein Prüfungskommissär

nach einem Vorschlage des Landeshauptmannes

jenes Bundeslandes berufen werden, in welchem

der Prüfungsbewerber bedienstet ißt.

(6) Als Vorsitzender oder Prüfungskommissär

darf über einen Prüfungsbewerber nicht amtswalten,

wer mit diesem verwandt oder verschwägert

ist.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission 6ind

in Ausübung ihres Amtes unabhängig und selbständig.

(8) Der Vorsitzende hat eine Aufteilung des

Prüfungsstoffes auf einzelne Wissensgebiete und

unter den Mitgliedern der Prüfungskommission

vorzunehmen. Die Prüfungskommissäre haben

auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen zu

stellen. Die Beurteilung der Leistungen der

Prüfungsbewerber kommt ihnen jedoch für den

ganzen Prüfungsstoff zu. Der Vorsitzende hat das

Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff zu

stellen.

§ 3. Zulassung zur Prüfung.

(1) Um die Zulassung zur Ablegung der

Prüfung hat der Prüfungsbewerber schriftlich

im Dienstwege beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft anzusuchen.

(2) Dem Prüfungsansuchen ist der Nachweis

über die Erfüllung der im § 1 vorgeschriebenen

Zulassungserfordernisse anzuschließen.

(3) Dem Ansuchen ist vom technischen Leiter

eine Beurteilung des Prüfungsbewerbers in bezug

auf seine dienstliche Tätigkeit, seine Eignung für

den agrartechnischen Dienst und sein dienstliches

und außerdienstliches Verhalten anzuschließen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft entscheidet über die Zulassung

zur Prüfung und setzt Ort und Zeitpunkt der

Prüfung fest.

(5) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;

es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber

zu der für die Prüfung festgesetzten

Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß

die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden

kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.

§ 4. Zweck und Umfang der

Prüfung.

(1) Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen,

ob der Prüfungsbewerber durch seine Kenntnis

der für den höheren technischen Agrardienst in

Betracht kommenden Normen und durch richtige

Anwendung des an der Hochschule erworbenen

Fachwissens für diesen Dienst befähigt ist. Sie

umfaßt demnach die für den höheren technischen

Agrardienst insbesondere im Lande seiner Dienstverwendung

in Betracht kommenden Gesetze und

Verordnungen, die technischen und administrativen

Instruktionen und Normalien und deren

Anwendung auf die Lösung fachlicher Aufgaben

aus der Praxis des höheren technischen Agrardienstes

seiner Fachrichtung.

(2) Die Anforderungen in den einzelnen

Prüfungsfächern ergeben 6ich für die einzelnen

Fachgebiete aus der nachstehenden Zusammenstellung

des Prüfungsstoffes

A. Absolventen der Fakultät für Kulturtechnik

und Bauingenieurwesen.

I. Vorschriften des Vermessungswesens in Anwendung

auf die Praxis des agrartechnischen

Dienstes.

II. Höherer technischer Dienst bei den Agrarbehörden.

1. Technisches Verfahren bei agrarischen

Operationen mit Einschluß der Siedlung.

2. Spezieller technischer Dienst.

Grundlagen, Vorschriften und Normen

auf dem Gebiete

a) des Güterwegbaues mit Einschluß des

Brückenbaues und der Grundzüge des

Seilwegebaues,

b) des kulturtechnischen Wasserbaues, des

Wasserkraftausbaues, des kulturtechnischen

Maschinenwesens und der

Elektrifizierung in der Landwirtschaft,

c) des landwirtschaftlichen Hochbaues in

Anwendung auf den höheren technischen

Agrardienst und

d) des Alp- und Weideverbesserungswesens.

III. Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft

(einschließlich Alp- und Weidewirtschaft)

mit Rücksicht auf die Praxis des agrartechnischen

Dienstes.

IV. Staats- und Verwaltungsrecht, Geschäftsführung

der Behörden.

a) rechtliche Bestimmungen der Bodenreformgesetze

mit Einschluß des Siedlungswesens,

Agrar- und Verwaltungsverfahren;

b) Grundzüge des Landwirtschaftsrechtes

(einschließlich Forst- und Jagdrecht)

und des Grundbuchrechtes, die in den

Agrardienst einschlägigen Kapitel aus

dem Wasser- und Baurecht und die

wichtigsten Bestimmungen aus dem

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch;

c) die mit a) und b) zusammenhängenden

Grundzüge der Verfassung und Behördenorganisation,

Grundzüge des

Dienstrechtes und das Wichtigste aus

dem Budgetwesen.

B. Absolventen der Fakultät für Forstwirtschaft,

Landwirtschaft oder der Abteilung für

Vermessungswesen.

Für diese ist der Prüfungsstoff hinsichtlich der

unter A, Punkt I, II, Ziffer 1, und Punkt IV

genannten Prüfungsgegenstände grundsätzlich

gleich wie für die Kultur- und Bauingenieure,

für Vermessungsingenieure auch hinsichtlich

Punkt III. Die Grundlagen, Vorschriften und

Normen, die für die Arbeiten ihrer Fachrichtung

in Betracht kommen, werden in ähnlicher Art

wie bei den Kultur- und Bauingenieuren eingehender

und in den wichtigsten Disziplinen, die

im höheren technischen Agrardienst Anwendung

finden, geprüft, während die unter A, Punkt II,

Ziffer 2, genannten Prüfungsgegenstände des

speziellen technischen Dienstes und, bei Absolventen

der Fakultät für Landwirtschaft auch das

Vermessungswesen, mehr enzyklopädisch einbezogen

werden.

C. Absolventen der Fakultät für Maschinenwesen

(Elektrotechnik).

I. Grundzüge des Vermessungswesens unter

besonderer Berücksichtigung der für die

Projektierung von Seilwegen und Kleinkraftanlagen

erforderlichen Messungen.

II. Höherer technischer Dienst bei den Agrarbehörden.

1. Technisches Verfahren bei den agrarischen

Operationen in den Grundzügen.

2. Spezieller technischer Dienst.

Grundlagen, Vorschriften und Normen

auf dem Gebiete

a) des Maschinenbaues mit Einschluß des

landwirtschaftlichen Maschinenwesens,

b) der Elektrotechnik und des Wasserkraftausbaues,

c) des landwirtschaftlichen Seilwegebaues

mit Einschluß der Seilgeräte.

III. a) Grundzüge der Kulturtechnik, mit

Rücksicht auf die Praxis des agrartechnischen

Dienstes.

b) Grundzüge der Land- und Forstwirtschaftslehre,

mit Rücksicht auf die

Praxis des agrartechnischen Dienstes.

IV. Staats- und Verwaltungsrecht, Geschäftsführung

der Behörden wie unter A, jedoch

mit Berücksichtigung der besonderen Aufgaben

der Maschineningenieure.

(3) Die Prüfung wird mündlich und schriftlich

abgehalten.

§ 5. Schriftliche Prüfung.

(1) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen

Prüfung hat der Prüfling im Prüfungsraum ohne

fremde Beihilfe, jedoch bei gestatteter Benützung

der von der Prüfungskommission jeweils als zulässig

bezeichneten Hilfsmittel, zwei Aufgaben zu

bearbeiten.

(2) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission

unter Berücksichtigung des § 4 zu

stellen und haben sich auf die Ausarbeitung von

Einzelfällen zu beschränken, welche im höheren

technischen Agrardienst praktisch vorkommen.

Hiebei ist dem Vermessungswesen ein entsprechender

Teil des Umfanges einzuräumen.

(3) Bei der Auswahl der Aufgaben hat die

Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede

Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes

an Fähigkeiten in längstens sechs

Stunden gelöst werden kann.

(4) Während der Dauer der Ausarbeitungen ist

das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere Zeit

nicht gestattet. Die Überwachung der schriftlichen

Prüfung wird vom Vorsitzenden geregelt.

(5) Die Ausarbeitungen können im Konzept

abgegeben werden; sie sind vom Prüfling zu

unterschreiben und von dem mit der Überwachung

der schriftlichen Prüfung betrauten

Organe unter Beifügung des Zeitpunktes der

Übergabe der Prüfungsaufgabe und Abgabe der

Prüfungsarbeit zu übernehmen.

(6) Die Prüfungskommission hat die schriftlichen

Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung

einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.

Hat die Mehrheit der Prüfungskommissäre

auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung

die Überzeugung von der unzureichenden

Beherrschung des Prüfungsstoffes durch den Prüfling

gewonnen, so unterbleibt eine mündliche

Prüfung.

§ 6. Mündliche Prüfung.

(1) Die mündliche Prüfung wird im geschlossenen

Raume abgehalten. Sie ist öffentlich und für

jeden Prüfling einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer

soll in der Regel den Zeitraum von zwei Stunden

nicht überschreiten.

(2) Bei der mündlichen Prüfung ist vom Tagebuch

des Prüflings auszugehen. Die Prüfungskommission

hat dafür Sorge zu tragen, daß der

Prüfling tunlichst aus allen Gebieten des Prüfungsstoffes

befragt wird.

Insbesondere soll sich die mündliche Prüfung

auf jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen

Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen

werden konnten.

§ 7. Beurteilung der Leistungen.

(1) Nach der Prüfung haben die Mitglieder der

Prüfungskommission, die sich über die Leistungen

jedes Prüflings schon bei der schriftlichen und

bei der mündlichen Prüfung die erforderlichen

Aufzeichnungen zu machen haben, über die Beurteilung

in jedem Gegenstande in nichtöffentlicher

Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(2) Die Gesamtbeurteilung lautet auf „bestanden",

wenn die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommission die Überzeugung von der

genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan

bestimmten Stoffes gewonnen hat. Ist bei Einstimmigkeit

über die Gesamtbeurteilung „bestanden"

die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission

der Auffassung, daß der Prüfungserfolg

in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen

als „ausgezeichnet" zu bezeichnen ist, so

ist dies der Gesamtbeurteilung beizufügen.

(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommission die Überzeugung von der

ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan

bestimmten Stoffes gewonnen, so lautet die

Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden".

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission

geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden

bestimmten Reihenfolge, der Vorsitzende gibt

seine Stimme als letzter ab.

(5) Der Beschluß der Prüfungskommission ist

nach Abschluß der Prüfung im Prüfungsraum

kundzumachen.

(6) Prüflinge, welche während der Prüfung von

ihr zurücktreten, sind so zu behandeln, als ob

sie sich der Prüfung nicht unterzogen hätten.

(7) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung

oder wird ihm die weitere Teilnahme durch

zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet

der Vorsitzende über Vorschlag der Mitglieder

der Prüfungskommission, inwieweit die

Prüfung als abgelegt anzusehen ist oder inwieweit

sie nachzuholen ist.

§ 8. Wiederholung der Prüfung.

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann

sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt

werden; die Prüfungskommission kann

aber aussprechen, daß die Prüfung nicht vor

Ablauf eines Jahres wiederholt werden kann.

(2) Die Kommission bestimmt, ob der Prüfling

das Tagebuch bis zum Ansuchen um Zulassung

zur Wiederholung der Prüfung fortzusetzen und

und ob er die schriftliche Prüfung zu wiederholen

hat.

(3) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht bestanden, so kann eine nochmalige Zulassung

zur Prüfung bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Verhältnisse vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

— jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von

einem Jahr seit der letzten Prüfung — bewilligt

werden.

§ 9. Prüfungszeunis.

(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden

haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den

Prüfungskommissären unterschriebenes, mit dem

Siegel der Prüfungskommission versehenes, vorschriftsmäßig

gestempeltes Zeugnis, welches den

Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu

enthalten hat.

(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden

haben, erhalten eine Verständigung über

das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 10. Prüfungsniederschrift.

(1) Über den gesamten Prüfungsakt ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Diese hat das Ergebnis

der Beratung und die Beschlüsse der Kommission

sowie die etwaigen besonderen Vorkommnisse

zu enthalten. Der Niederschrift ist

eine Übersicht über die Beurteilung der Leistungen

jedes Prüflings durch die einzelnen Kommissionsmitglieder

beizugeben.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden

sowie vom Schriftführer zu unterfertigen und

im Akte zu hinterlegen.

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann aus Anlaß der Übernahme eines

Beamten aus einem anderen höheren technischen

Dienste die teilweise Befreiung von der Ablegung

der Prüfung aus jenen Gegenständen bewilligen,

hinsichtlich deren sich auf Grund der bisherigen

Verwendung die Vertrautheit mit den Arbeiten

des höheren technischen Agrardienstes ergibt

oder aus denen der betreffende Beamte in

seinem bisherigen Dienstzweig eine Prüfung

bereits abgelegt hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann für Prüfungsbewerber, die am

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

im höheren technischen Agrardienst verwendet

worden sind, von dem Erfordernisse des

Nachweises der Einzelprüfungen an der Hochschule

für Bodenkultur aus Alpschutz, Alpmeliorationswesen.

Alpwirtschaft und agrarischen Operationen,

einschließlich der in diesen Gegenstän-

den vorgeschriebenen Übungen [§ 1, Abs. (1),

lit. a], die Nachsicht erteilen.

§ 12.

Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung

treten die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1930,

B. G.Bl. Nr. 187, betreffend die Einrichtung der

Fachprüfung für den höheren agrartechnischen

Dienst, und die in Geltung gestandenen reichsrechtlichen

Vorschriften außer Kraft.

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