16. Bundesgesetz: 1. Zinsenstreichungsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 19. Februar 1946,
B. G. Bl. Nr. 87, über die Untersagung der Auszahlung
von Dividenden für das Geschäftsjahr
1944 und die Vergütung von Einlagezinsen für
das Kalenderjahr 1945 (Zinsenstreichungsgesetz)
wird wie folgt geändert
1. Im § 1, Abs. (1), treten an Stelle der
Worte: „Für das Geschäftsjahr 1944" die Worte
„Für die Geschäftsjahre 1944 und 1945 sowie
für gebrochene Geschäftsjahre, die in den Jahren
1944 und 1945 endigten".
2. Im § 2, Abs. (1), treten an Stelle der
Worte: „für das Kalenderjahr 1945" die Worte
„für die Kalenderjahre 1945 und 1946".
3. Im § 2 ist als Abs. (3) einzuschalten
„(3) Öffentliche Kassen dürfen für hinterlegte
Gelder für die Kalenderjahre 1945 und 1946
keine Zinsen vergüten."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich
Artikel I, Z. 1 und 3, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz, betraut.