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16_1947 AT

16. Bundesgesetz: 1. Zinsenstreichungsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: 1. Zinsenstreichungsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 19. Februar 1946,

B. G. Bl. Nr. 87, über die Untersagung der Auszahlung

von Dividenden für das Geschäftsjahr

1944 und die Vergütung von Einlagezinsen für

das Kalenderjahr 1945 (Zinsenstreichungsgesetz)

wird wie folgt geändert

1. Im § 1, Abs. (1), treten an Stelle der

Worte: „Für das Geschäftsjahr 1944" die Worte

„Für die Geschäftsjahre 1944 und 1945 sowie

für gebrochene Geschäftsjahre, die in den Jahren

1944 und 1945 endigten".

2. Im § 2, Abs. (1), treten an Stelle der

Worte: „für das Kalenderjahr 1945" die Worte

„für die Kalenderjahre 1945 und 1946".

3. Im § 2 ist als Abs. (3) einzuschalten

„(3) Öffentliche Kassen dürfen für hinterlegte

Gelder für die Kalenderjahre 1945 und 1946

keine Zinsen vergüten."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich

Artikel I, Z. 1 und 3, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz, betraut.

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