Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
16_1946 AT

16. Verfassungsgesetz: 2. Verbotsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verfassungsgesetz: 2. Verbotsgesetznovelle.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Der Abs. (1) des § 10 des Verbotsgesetzes

hat künftig zu lauten

„Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933

und dem 13. März 1938 nach Vollendung des

18. Lebensjahres jemals der NSDAP oder einem,

ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört

hat oder wegen Betätigung für die nationalsozialistische

Bewegung von der NSDAP als „Altparteigenosse"

oder „Alter Kämpfer" anerkannt

worden ist („Illegaler"), hat sich des Verbrechens

des Hochverrates im Sinne des § 58 des Strafgesetzes

schuldig gemacht und ist wegen dieses

Verbrechens mit schwerem Kerker in der Dauer

von 5 bis 10 Jahren zu bestrafen."

§ 2. Dem § 11 ist ein zweiter Absatz nachstehenden

Inhaltes anzufügen

„(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen

zu gelten haben."

§ 3. Im § 15 haben im zweiten Satz die

Worte „und Unbescholtenheit" zu entfallen.

§ 4. Der § 19 hat künftig zu lauten

„(l) Sie dürfen bis zu einem durch Verordnung

zu bestimmenden Zeitpunkte durch rechtsgeschäftliche

Verfügungen ihr unbewegliches Vermögen

weder veräußern noch belasten. Das

gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen

ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme

von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen

über den Rahmen der laufenden Verwaltung

oder der Fortführung des Haushaltes

hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende

Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind

Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach

dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der

rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es

sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung

im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.

(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen

von Gerichten nur bewilligt werden, wenn

derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt,

belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person

übertragen werden sollen, in einer Schriftlichen

Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht

zu den im § 17 aufgezählten Personen gehört.

Die Unterschrift der Erklärung muß gerichtlich

oder notariell beglaubigt sein. Einer Erklärung

an Eides Statt bedarf es nicht, wenn die Bestätigung

einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer

Landeshauptmannschaft (Wiener Magistrat) oder

des Staatsamtes für Inneres vorliegt.

(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung

oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf

unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen

sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen

für die Fortsetzung gegeben sind.

Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des

Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag

des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung

anzuordnen und den Verpflichteten den Eid darüber

abzunehmen, ob er zu den im § 17 genannten

Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden

Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung

eines bereits anhängigen oder neu an

fallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das

nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn

sich gegründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen

des Abs. (1) vorliegen.

(4) Von den Verfügungsbeschränkungen des

Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Wer die in Abs. (2) vorgesehene Erklärung

an Eides Statt falsch abgibt oder den in Abs. (3)

vorgesehenen Eid falsch ablegt, macht sich des

Verbrechens nach § 8 schuldig."

§ 5. Im Artikel IV ist vor dem § 20 ein

§ 19 a nachstehenden Inhaltes einzufügen

„Durch Verordnung kann bestimmt werden,

welche von den im § 17 genannten Personen als

Funktionäre zu gelten haben."

§ 6. Der § 27 hat zu lauten

„(l) Die Provisorische Staatsregierung kann anordnen,

daß bestimmte Gruppen der gemäß § 4

in Listen verzeichneten Personen aus diesen

Listen zu streichen sind. Auf die derart aus den

Listen gestrichenen Personen finden Bestimmungen

dieses Verfassungsgesetzes oder anderer

Rechtsvorschriften, die für den im § 4 bezeichneten

Personenkreis gelten, keine Anwendung; die

Bestimmung des § 21 wird hiedurch nicht berührt.

Die Provisorische Staatsregierung kann

den Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt

Wien) ermächtigen, hierüber nähere Bestimmungen

zu erlassen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

gegen Bescheide über die Einreihung

in eine besondere Gruppe gemäß Satz 1

ist ausgeschlossen.

(2) Ausnahmen von der Behandlung nach Artikel

III und IV oder von in anderen Gesetzen

an die Tatbestände der §§ 4, 10 oder 17 geknüpften

Nachteile sind in einzelnen Fällen zulässig,

wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur

NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS,

SA, NSKK, NSFK) niemals mißbraucht hat

und aus seinem Verhalten auf eine positive Einstellung

zur unabhängigen demokratischen Republik

Österreich schon vor der Befreiung Österreichs

mit Sicherheit geschlossen werden kann.

Darüber entscheidet der Politische Kabinettsrat.

(3) Durch die Vorschriften der Abs. (1) und

(2) werden die Bestimmungen des Wahlgesetzes

vom 19. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 198, nicht

berührt."

§ 7. Im Artikel VII ist vor dem § 28 ein

§ 27 a nachstehenden Inhaltes einzufügen

„Die Provisorische Staatsregierung kann durch

Verordnung sinngemäße Sonderbestimmungen für

gewesene Wehrmachtsangehörige erlassen."

§ 8. Der § 29 hat künftig zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut."

§ 9. Im § 14 und im § 21 sind nach dem Worte

„Unternehmungen" und im § 23. Abs. (1), nach

dem Worte „Körperschaften" die Worte „sowie

der Österreichischen Nationalbank" einzuschalten.

Artikel II.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →