16. Verfassungsgesetz: 2. Verbotsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Der Abs. (1) des § 10 des Verbotsgesetzes
hat künftig zu lauten
„Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933
und dem 13. März 1938 nach Vollendung des
18. Lebensjahres jemals der NSDAP oder einem,
ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört
hat oder wegen Betätigung für die nationalsozialistische
Bewegung von der NSDAP als „Altparteigenosse"
oder „Alter Kämpfer" anerkannt
worden ist („Illegaler"), hat sich des Verbrechens
des Hochverrates im Sinne des § 58 des Strafgesetzes
schuldig gemacht und ist wegen dieses
Verbrechens mit schwerem Kerker in der Dauer
von 5 bis 10 Jahren zu bestrafen."
§ 2. Dem § 11 ist ein zweiter Absatz nachstehenden
Inhaltes anzufügen
„(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen
zu gelten haben."
§ 3. Im § 15 haben im zweiten Satz die
Worte „und Unbescholtenheit" zu entfallen.
§ 4. Der § 19 hat künftig zu lauten
„(l) Sie dürfen bis zu einem durch Verordnung
zu bestimmenden Zeitpunkte durch rechtsgeschäftliche
Verfügungen ihr unbewegliches Vermögen
weder veräußern noch belasten. Das
gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen
ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme
von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen
über den Rahmen der laufenden Verwaltung
oder der Fortführung des Haushaltes
hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende
Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind
Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach
dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es
sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung
im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.
(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen
von Gerichten nur bewilligt werden, wenn
derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt,
belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person
übertragen werden sollen, in einer Schriftlichen
Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht
zu den im § 17 aufgezählten Personen gehört.
Die Unterschrift der Erklärung muß gerichtlich
oder notariell beglaubigt sein. Einer Erklärung
an Eides Statt bedarf es nicht, wenn die Bestätigung
einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer
Landeshauptmannschaft (Wiener Magistrat) oder
des Staatsamtes für Inneres vorliegt.
(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung
oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf
unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen
sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen
für die Fortsetzung gegeben sind.
Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des
Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag
des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung
anzuordnen und den Verpflichteten den Eid darüber
abzunehmen, ob er zu den im § 17 genannten
Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung
eines bereits anhängigen oder neu an
fallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das
nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn
sich gegründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen
des Abs. (1) vorliegen.
(4) Von den Verfügungsbeschränkungen des
Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden.
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Wer die in Abs. (2) vorgesehene Erklärung
an Eides Statt falsch abgibt oder den in Abs. (3)
vorgesehenen Eid falsch ablegt, macht sich des
Verbrechens nach § 8 schuldig."
§ 5. Im Artikel IV ist vor dem § 20 ein
§ 19 a nachstehenden Inhaltes einzufügen
„Durch Verordnung kann bestimmt werden,
welche von den im § 17 genannten Personen als
Funktionäre zu gelten haben."
§ 6. Der § 27 hat zu lauten
„(l) Die Provisorische Staatsregierung kann anordnen,
daß bestimmte Gruppen der gemäß § 4
in Listen verzeichneten Personen aus diesen
Listen zu streichen sind. Auf die derart aus den
Listen gestrichenen Personen finden Bestimmungen
dieses Verfassungsgesetzes oder anderer
Rechtsvorschriften, die für den im § 4 bezeichneten
Personenkreis gelten, keine Anwendung; die
Bestimmung des § 21 wird hiedurch nicht berührt.
Die Provisorische Staatsregierung kann
den Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt
Wien) ermächtigen, hierüber nähere Bestimmungen
zu erlassen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
gegen Bescheide über die Einreihung
in eine besondere Gruppe gemäß Satz 1
ist ausgeschlossen.
(2) Ausnahmen von der Behandlung nach Artikel
III und IV oder von in anderen Gesetzen
an die Tatbestände der §§ 4, 10 oder 17 geknüpften
Nachteile sind in einzelnen Fällen zulässig,
wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur
NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS,
SA, NSKK, NSFK) niemals mißbraucht hat
und aus seinem Verhalten auf eine positive Einstellung
zur unabhängigen demokratischen Republik
Österreich schon vor der Befreiung Österreichs
mit Sicherheit geschlossen werden kann.
Darüber entscheidet der Politische Kabinettsrat.
(3) Durch die Vorschriften der Abs. (1) und
(2) werden die Bestimmungen des Wahlgesetzes
vom 19. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 198, nicht
berührt."
§ 7. Im Artikel VII ist vor dem § 28 ein
§ 27 a nachstehenden Inhaltes einzufügen
„Die Provisorische Staatsregierung kann durch
Verordnung sinngemäße Sonderbestimmungen für
gewesene Wehrmachtsangehörige erlassen."
§ 8. Der § 29 hat künftig zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut."
§ 9. Im § 14 und im § 21 sind nach dem Worte
„Unternehmungen" und im § 23. Abs. (1), nach
dem Worte „Körperschaften" die Worte „sowie
der Österreichischen Nationalbank" einzuschalten.
Artikel II.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut.