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169_2003 AT

169. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung

BGBl. I Nr. 98/2002, wird verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die anweisenden Organe

Bundespensionsamt

Österreichisches Postsparkassenamt

Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft

auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung von

Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 126/1988, hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des

anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das Bundespensionsamt, sowie BGBl.

Nr. 91/1989 außer Kraft.

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