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169_2001 AT

169. Verordnung: Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

Auf Grund des § 66 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet

Tatbestände

§ 1. Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet

Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe

Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht

1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist,

entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für

Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.

Einschränkungen bei der Auspressung

2. Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen

von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Behandlungsvorschriften

3. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des

a) Art. 42 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/

1999 oder

b) Art. 2 Abs. 1, Art. 5 in Zusammenhang mit Anhang IV, Art. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,

18 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung

eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom

31. Juli 2000, S 1.

Rechtswidriger Alkoholzusatz

4. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 durch rechtswidrigen Zusatz von

Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten

5. Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen Art. 42 Abs. 5 der Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen

Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind,

entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Abgabe von unzulässigen Erzeugnissen

6. Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren

menschlichen Verbrauch entgegen Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Unzulässiges Einleiten einer alkoholischen Gärung

7. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Art. 44 Abs. 5

dritter Satz oder Abs. 13 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten

Erzeugnissen.

Weitere Einschränkungen und Verbote der Herstellung und Abgabe

8. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 44 Abs. 2, 4 oder 5 erster Satz oder Abs. 7 bis 12 oder Abs. 14 der

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Abgabe von unzulässig behandelten Erzeugnissen

9. Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I

Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen

Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer

Tatbestand verwirklicht wird.

Verstoß gegen Einfuhrerfordernisse

10. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Art. 67 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999.

Überschreitung des Gesamtschwefeldioxydgehaltes

11. Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, dessen

Gesamtschwefeldioxidgehalt die in

a) Anhang V Abschn. A Z 1 oder 2 lit. a, b erster Anstrich, c oder d oder

b) Abschn. H Z 11 lit. d oder

c) Abschn. J Z 7 oder

d) Anhang VI Abschn. K Z 7 erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter

Anstrich

der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Werte übersteigt.

Überschreitung des Gehaltes an flüchtiger Säure

12. Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus in der Gemeinschaft

geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang V Abschn. B Z 2 erster

Anstrich in Verbindung mit Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Art. 20 in Verbindung mit

Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines

Erzeugnisses entgegen Anhang V Abschn. B Z 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen allgemeine Herstellungsvorschriften für Schaumwein

13. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung oder die Gewinnung von

Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder

aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.

a) des Anhangs V Abschn. H Z 2, 5 zweiter Satz, Z 6 oder 10, jeweils auch in Verbindung mit

Abschn. I Z 5 erster Anstrich oder

b) des Anhangs V Abschn. H Z 11 lit. a oder b oder Abschn. I Z 1, 2 oder 3 oder

c) des Anhangs VI Abschn. K Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11

der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Zu geringer vorhandener Alkoholgehalt bei Schaumwein

14. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein,

Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen

a) Anhang V Abschn. H Z 11 lit. c, Abschn. I Z 3 lit. d oder

b) Anhang VI Abschn. K Z 4, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich

oder

c) Anhang VI Abschn. K Z 10 lit. d

der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Likörwein

15. Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen Anhang V Abschn. J Z 1, 2, 3, 4

lit. a, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer

Tatbestand verwirklicht wird.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätswein b. A.

16. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI Abschn. B Z 4 oder Abschn. D Z 1

oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein

b. A.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätslikörwein b. A.

17. Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen Anhang VI Abschn. L der Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für aromatisierte weinhaltige Getränke

18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift

a) des Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder des Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung

und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails,

ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oder

b) des Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.

Verstoß gegen Verschnittvorschriften

19. Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Art. 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/

1999 oder entgegen Art. 35 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Lagerung von rechtswidrigen Erzeugnissen

20. Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999 entgegen Art. 43 Abs. 1 und 2

der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Verstöße gegen Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung

Rechtswidrige Bezeichnung von Erzeugnissen gemäß GMO – Wein

21. Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen einer Vorschrift der Art. 47 bis

53 oder der Anhänge VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden

Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden

Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli

2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.

Rechtswidrige Bezeichnung von aromatisierten weinhaltigen Getränken

22. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des

Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2, Abs. 4a erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG)

Nr. 1601/91.

Verstöße gegen Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung

Rechtswidrige Anreicherung

23. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V Abschn. C Z 2, 3 oder 4 oder

entgegen Anhang V Abschn. D in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI

Abschn. F in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Säuerung oder rechtswidrige Entsäuerung

24. Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang V Abschn. E Z 1 oder 4 in Verbindung mit

Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. G Z 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H

der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Rechtswidrige Süßung

25. Die Süßung entgegen Anhang V Abschn. F Z 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder

entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

Verstoß gegen allgemeine Vorschriften

26. Die Behandlung entgegen Anhang V Abschn. G Z 1 bis 7 oder Anhang VI Abschn. H Z 1 der

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Vorschriften für Schaumwein

27. Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile

oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang V Abschn. H Z 3, 7 oder 8 zweiter oder dritter

Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 erster Anstrich, der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999.

Verstoß gegen Vorschriften über Anzeigen und Meldungen

28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder

einer auf Art. 18 in Zusammenhang mit Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung

der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden

Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum

Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter

gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder

Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und

mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht

vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.

Verstoß gegen Buchführungsvorschriften

29. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Art. 70 der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig

Buch geführt wird.

30. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die

Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig

Buch geführt wird.

31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den

Geschäftspapieren des Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für

Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000,

S 17.

Verstoß gegen Aufzeichnungsvorschriften bezüglich aromatisierter Weine

32. Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.

Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere

33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder

einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine

Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen

bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.

Außerkrafttreten

§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer

Kraft.

BGBlPdf 169. Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit

der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver

Abfälle wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in

arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass

diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

(Übersetzung)

Präambel

Kapitel 1 Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 Ziele

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Anwendungsbereich

Kapitel 2 Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

Artikel 4 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Artikel 5 Vorhandene Anlagen

Artikel 6 Wahl des Standorts geplanter Anlagen

Artikel 7 Auslegung und Bau von Anlagen

Artikel 8 Bewertung der Anlagensicherheit

Artikel 9 Betrieb von Anlagen

Artikel 10 Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Kapitel 3 Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Artikel 11 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Artikel 12 Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

Artikel 13 Wahl des Standorts geplanter Anlagen

Artikel 14 Auslegung und Bau von Anlagen

Artikel 15 Bewertung der Anlagensicherheit

Artikel 16 Betrieb von Anlagen

Artikel 17 Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Kapitel 4 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Artikel 18 Durchführungsmaßnahmen

Artikel 19 Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

Artikel 20 Staatliche Stelle

Artikel 21 Verantwortung des Genehmigungsinhabers

Artikel 22 Personal und Finanzmittel

Artikel 23 Qualitätssicherung

Artikel 24 Strahlenschutz während des Betriebs

Artikel 25 Notfallvorsorge

Artikel 26 Stillegung

Kapitel 5 Verschiedene Bestimmungen

Artikel 27 Grenzüberschreitende Verbringung

Artikel 28 Ausgediente umschlossene Quellen

Kapitel 6 Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 29 Vorbereitungstagung

Artikel 30 Überprüfungstagungen

Artikel 31 Außerordentliche Tagungen

Artikel 32 Berichterstattung

Artikel 33 Teilnahme

Artikel 34 Zusammenfassende Berichte

Artikel 35 Sprachen

Artikel 36 Vertraulichkeit

Artikel 37 Sekretariat

Kapitel 7 Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 39 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 40 Inkrafttreten

Artikel 41 Änderungen des Übereinkommens

Artikel 42 Kündigung

Artikel 43 Depositar

Artikel 44 Authentische Texte

Präambel

Die Vertragsparteien –

i) in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive

Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive

Abfälle entstehen;

ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

dieselben Sicherheitsziele gelten;

iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der

Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der

Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft

zukommt;

iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung

abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;

v) in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit

der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat

liegt;

vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat

obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten,

die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;

viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen

ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen

sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden

sollen;

ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit

der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und

mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;

x) im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten

Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie

der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte

und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;

xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt

wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig

in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung

abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien

über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden

könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;

xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten

Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;

xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998, des Übereinkommens von

1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, des Übereinkommens von

1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, des Übereinkommens

von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989, des Übereinkommens

über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen

Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler

Instrumente;

xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen

für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“ englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources

von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung

radioaktiver Abfälle“ englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen

über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;

xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt

und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung

der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;

xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in

Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden

Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000 genannte radioaktive

Material, wünschenswert ist –

sind wie folgt übereingekommen

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind

i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung

abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher

Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener

technischer Zusammenarbeit;

ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen

Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen,

die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender

Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der

heutigen Generation erfüllt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen

Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird,

iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie

in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle

eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) „abgebrannte Brennelemente“ nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und

dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

b) „Ableitungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver

Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus

staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt

erfolgen;

c) „Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren

Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;

d) „Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck

die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stilllegung

nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung

radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;

e) „Behandlung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder

Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der

Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

f) „Behandlung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stillegungstätigkeiten,

die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung

radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der

Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

g) „Bestimmungsstaat“ einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder

stattfindet;

h) „Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen

Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

i) „Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer

geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

j) „Genehmigung“ jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder

Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle

verbundene Tätigkeit auszuüben;

k) „betriebliche Lebensdauer“ den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter

Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäß genutzt wird. Bei einem Endlager

beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven

Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluß der Anlage;

l) „grenzüberschreitende Verbringung“ jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver

Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;

m) „kerntechnische Anlage“ eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer

Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet,

gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, daß Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;

n) „Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer

Anlage, in der für ihren Einschluß gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;

o) „radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das

von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung

von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von

einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollziehung der Vertragspartei

kontrolliert wird;

p) „staatliche Stelle“ eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen

Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente

oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;

q) „Stillegung“ alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager,

aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;

r) „umschlossene Quelle“ radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel

eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;

s) „Ursprungsstaat“ einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder

eingeleitet wird;

t) „Verschluß“ die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der

Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin

eingeschlossen sind die abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich

sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;

u) „Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver

Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente,

die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind

nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt, sofern die Vertragspartei nicht die

Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.

(2) Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch

keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus

dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente umschlossene Quelle sind oder

von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter

Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern

sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne

dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Verteidigungsprogrammen,

wenn dieses Material dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt

und dort behandelt wird.

(4) Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und

26 Anwendung.

Kapitel 2

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

Artikel 4

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der

Behandlung abgebrannter Brennelemente der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor

strahlungsbedingter Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abgebrannter

Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behandlung

abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf

das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung

abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;

iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt

worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft

und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international

anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter

Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen

auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

Artikel 5

Vorhandene Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung

abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei

in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren

und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen

werden.

Artikel 6

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante

Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,

i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die

Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer beeinträchtigen

könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des

einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;

iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu

machen;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen

zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner

Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen

Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des

Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, daß diese

Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.

Artikel 7

Auslegung und Bau von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente

geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den

einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten

Freisetzungen, getroffen werden;

ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften

für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berücksichtigt

werden;

iii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente

eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

Artikel 8

Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der

von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer

eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die

Umwelt vorgenommen werden;

ii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den

neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der

Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter

Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Artikel 9

Betrieb von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente

auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms

zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs-

und Sicherheitsanforderungen entspricht;

ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervorgehenden

betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet

werden;

iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung

abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;

iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen

während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter

Brennelemente zur Verfügung steht;

v) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der

Genehmigung gemeldet werden;

vi) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt

werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

vii) daß für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stillegungspläne ausgearbeitet

und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer

dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle

überprüft werden.

Artikel 10

Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung abgebrannte

Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten

Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der

Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Kapitel 3

Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Artikel 11

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der

Behandlung radioaktiver Abfälle der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter

und sonstiger Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radioaktiver

Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindestmaß

beschränkt wird;

iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung

radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;

iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt

worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft

und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international

anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver

Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen

auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

Artikel 12

Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Maßnahmen,

i) um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu

dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und

um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen

zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;

ii) um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen

ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, daß die Verminderung der

Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, daß sie

den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.

Artikel 13

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante

Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,

i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die

Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer sowie die Sicherheit

eines Endlagers nach dem Verschluß beeinträchtigen könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des

einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung

der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluß zu berücksichtigen ist;

iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu

machen;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen

zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner

Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen

Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des

Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, daß diese

Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.

Artikel 14

Auslegung und Bau von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete

Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen,

die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen,

getroffen werden;

ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften

für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen

Endlager, berücksichtigt werden;

iii) daß im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet

werden;

iv) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle

eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

Artikel 15

Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle entsprechend der von der

Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer

eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt

vorgenommen werden;

ii) daß außerdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluß eine systematische

Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und

die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;

iii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten

Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen

auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i

genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Artikel 16

Betrieb von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf

geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur

Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und

Sicherheitsanforderungen entspricht;

ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervorgehenden

betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet

werden;

iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung

radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem End-

lager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annahmen

nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem

Verschluß auf den neuesten Stand zu bringen;

iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen

während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver

Abfälle zur Verfügung steht;

v) daß Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;

vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der

Genehmigung gemeldet werden;

vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt

werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

viii) daß für eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, Stillegungspläne

ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der

betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht

und von der staatlichen Stelle überprüft werden;

ix) daß Pläne für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von

Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf

den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

Artikel 17

Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nach dem Verschluß

eines Endlagers

i) die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Auslegung

und Bestände der betreffenden Anlage aufbewahrt werden;

ii) bei Bedarf aktive oder passive behördliche Kontrollen wie etwa Überwachungen oder Zugangsbeschränkungen

durchgeführt werden;

iii) gegebenenfalls eingegriffen wird, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen

Kontrolle eine ungeplante Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.

Kapitel 4

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Artikel 18

Durchführungsmaßnahmen

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und

Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 19

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen aufrecht.

(2) Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung sieht folgendes vor

i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzregelungen;

ii) ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und

radioaktiver Abfälle;

iii) ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver

Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;

iv) ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und

Berichterstattung;

v) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;

vi) eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behandlung

abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staatlichen

Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebührend

Rechnung.

Artikel 20

Staatliche Stelle

(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in

Artikel 19 genannten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden Befugnissen,

Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu

erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung die

geeigneten Maßnahmen, um die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen

Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brennelemente

oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht darüber beteiligt sind.

Artikel 21

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter

Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber

obliegt, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung

seiner Verantwortung nachkommt.

(2) Gibt es keinen Genehmigungsinhaber oder anderen Verantwortlichen, so liegt die Verantwortung

bei der Vertragspartei, der die Hoheitsbefugnisse über die abgebrannten Brennelemente oder die radioaktiven

Abfälle zukommen.

Artikel 22

Personal und Finanzmittel

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente

oder radioaktiver Abfälle das benötigte qualifizierte Personal für sicherheitsbezogene

Tätigkeiten zur Verfügung steht;

ii) daß angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung

abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer betrieblichen Lebensdauer

und für die Stillegung zur Verfügung stehen;

iii) daß finanzielle Vorsorge getroffen wird, um die Fortführung der entsprechenden behördlichen

Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen während des für erforderlich erachteten Zeitraums

nach dem Verschluß eines Endlagers zu ermöglichen.

Artikel 23

Qualitätssicherung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Programme

zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.

Artikel 24

Strahlenschutz während des Betriebs

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der

betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver

Abfälle

i) die von der Anlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit so

gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren

berücksichtigt werden;

ii) niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich

vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen

gebührend Rechnung tragen, überschreitet;

iii) Maßnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe

in die Umwelt getroffen werden.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Ableitungen begrenzt

werden,

i) damit die Strahlenbelastung so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche

und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

ii) damit niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die

innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen

gebührend Rechnung tragen, überschreitet.

(3) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der

betrieblichen Lebensdauer einer staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlage für den Fall, daß es zu

einer ungeplanten und unkontrollierten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, entsprechende

Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung unter Kontrolle zu bringen und ihre

Folgen zu mildern.

Artikel 25

Notfallvorsorge

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage

zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch

außerhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in ausreichend

häufigen Abständen erprobt werden.

(2) Jede Vertragspartei trifft in dem Maße, wie sie von einem strahlungsbedingten Notfall in einer

Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebiets

betroffen sein könnte, die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen

für ihr Hoheitsgebiet.

Artikel 26

Stillegung

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen

Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,

i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;

ii) daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über

Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;

iii) daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;

iv) daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt

werden.

Kapitel 5

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 27

Grenzüberschreitende Verbringung

(1) Jede an einer grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Vertragspartei trifft die geeigneten

Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine solche Verbringung in einer Weise durchgeführt wird, die im

Einklang mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen verbindlichen internationalen Übereinkünften

steht.

Zu diesem Zweck

i) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation

und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet;

ii) unterliegt eine grenzüberschreitende Verbringung durch Durchfuhrstaaten den internationalen

Verpflichtungen, die für die jeweils verwendeten Beförderungsarten maßgeblich sind;

iii) stimmt eine Vertragspartei, die Bestimmungsstaat ist, einer grenzüberschreitenden Verbringung

nur dann zu, wenn sie über die erforderlichen administrativen und technischen Mittel sowie über

die zur Vollziehung erforderliche Struktur zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder

radioaktiver Abfälle in einer im Einklang mit diesem Übereinkommen stehenden Weise verfügt;

iv) genehmigt eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, eine grenzüberschreitende Verbringung nur

dann, wenn sie sich im Einklang mit der Zustimmung des Bestimmungsstaats die Gewißheit verschaffen

kann, daß die Anforderungen der Ziffer iii vor der grenzüberschreitenden Verbringung

erfüllt sind;

v) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, für den Fall, daß eine grenzüberschreitende Verbringung

nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu Ende geführt wird oder werden kann,

die geeigneten Maßnahmen, um die Wiedereinfuhr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht

eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.

(2) Eine Vertragspartei darf keine Genehmigung für die Beförderung ihrer abgebrannten Brennelemente

oder radioaktiven Abfälle an einen südlich von 60 Grad südlicher Breite gelegenen Bestimmungsort

zur Lagerung oder Endlagerung erteilen.

(3) Dieses Übereinkommen läßt folgendes unberührt

i) die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flußschiffahrt

durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten;

ii) das Recht einer Vertragspartei, zu der radioaktive Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt worden

sind, die radioaktiven Abfälle und andere Erzeugnisse nach der Aufbereitung in den Ursprungsstaat

zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen;

iii) das Recht einer Vertragspartei, ihre abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen;

iv) das Recht einer Vertragspartei, zu der abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgeführt

worden sind, radioaktive Abfälle und andere Erzeugnisse, die aus der Wiederaufarbeitung

stammen, in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen.

Artikel 28

Ausgediente umschlossene Quellen

(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß der Besitz, die Wiedernutzbarmachung oder die Endlagerung ausgedienter umschlossener

Quellen auf sichere Art und Weise erfolgt.

(2) Eine Vertragspartei erlaubt die Wiedereinfuhr ausgedienter umschlossener Quellen in ihr

Hoheitsgebiet, wenn sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat, daß diese Quellen an

einen Hersteller zurückgeführt werden, der zur Entgegennahme und zum Besitz ausgedienter umschlossener

Quellen befugt ist.

Kapitel 6

Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 29

Vorbereitungstagung

(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens statt.

(2) Auf dieser Tagung wird von den Vertragsparteien

i) der Zeitpunkt für die in Artikel 30 bezeichnete erste Überprüfungstagung festgelegt. Diese

Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

ii) eine Geschäftsordnung und Finanzregeln ausgearbeitet und durch Konsens angenommen;

iii) insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes festgelegt

a) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 32 vorzulegenden Staatenberichte;

b) der Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

c) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(3) Jeder Staat und jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses

Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen und für die dieses

Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, dürfen an der Vorbereitungstagung teilnehmen, als ob sie

Vertragspartei dieses Übereinkommens wären.

Artikel 30

Überprüfungstagungen

(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen zur Überprüfung der nach Artikel 32 vorgelegten Berichte

ab.

(2) Auf jeder Überprüfungstagung

i) legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest, wobei die

Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten darf;

ii) können die Vertragsparteien die nach Artikel 29 Absatz 2 getroffenen Regelungen überprüfen

und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen

ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

(3) Auf jeder Überprüfungstagung erhält jede Vertragspartei angemessen Gelegenheit, die von

anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und um Klarstellung zu diesen Berichten zu

ersuchen.

Artikel 31

Außerordentliche Tagungen

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien vereinbart wird, oder

ii) findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in

Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, daß das Ersuchen von der

Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

Artikel 32

Berichterstattung

(1) Nach Artikel 30 dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei auf jeder Überprüfungstagung

der Vertragsparteien einen Staatenbericht vor. Dieser Bericht behandelt die Maßnahmen, die zur Erfüllung

jeder der Verpflichtungen dieses Übereinkommens getroffen worden sind. Für jede Vertragspartei

behandelt der Bericht außerdem

i) die Politik im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

ii) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

iii) die Politik im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

iv) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

v) die Kriterien, die zur Bestimmung und Einstufung radioaktiver Abfälle verwendet werden.

(2) Der Bericht enthält außerdem

i) eine Liste der Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

ii) ein Bestandsverzeichnis der abgebrannten Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung

findet und die zur Zeit gelagert werden, oder endgelagert worden sind. Dieses Bestandsverzeichnis

enthält eine Beschreibung des Materials und, sofern verfügbar, auch Angaben

über seine Masse und seine Gesamtaktivität;

iii) eine Liste der Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

iv) ein Bestandsverzeichnis der radioaktiven Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung

findet und die

a) in Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs

gelagert sind;

b) endgelagert sind oder

c) aus früheren Tätigkeiten stammen.

Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und andere verfügbare

einschlägige Angaben wie etwa Volumen oder Masse, Aktivität und bestimmte Radionuklide;

v) eine Liste der kerntechnischen Anlagen, die sich in der Stillegung befinden, und Angaben über

den Stand der Stillegungsarbeiten in diesen Anlagen.

Artikel 33

Teilnahme

(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil und ist durch einen

Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die

durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an

jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt,

zuvor die Bestimmungen des Artikels 36 schriftlich anzuerkennen.

Artikel 34

Zusammenfassende Berichte

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf den Tagungen der Vertragsparteien

erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit

zugänglich.

Artikel 35

Sprachen

(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch,

Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die nach Artikel 32 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefaßt,

die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten

Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen Landessprache als der bezeichneten Sprache vorgelegt

werden, so stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in

einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Artikel 36

Vertraulichkeit

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften

zum Schutz von Informationen vor Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der

Ausdruck „Informationen“ unter anderem Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den

physischen Schutz von Kernmaterial, durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder

gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und personenbezogene Daten.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur

Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützt eingestuft hat, so werden diese

ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit

dieser Informationen ist zu wahren.

(3) Dieses Übereinkommen berührt hinsichtlich der Informationen über abgebrannte Brennelemente

oder radioaktive Abfälle, die nach Artikel 3 Absatz 3 von diesem Übereinkommen erfaßt werden, nicht

das alleinige Ermessen der betreffenden Vertragspartei, zu entscheiden,

i) ob diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sind oder anderweitig kontrolliert werden, um

eine Verbreitung auszuschließen;

ii) ob die unter Ziffer i bezeichneten Informationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen

zur Verfügung gestellt werden sollen und

iii) welche Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit an diese Informationen geknüpft werden,

wenn sie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Staatenberichte auf jeder nach Artikel 30

abgehaltenen Überprüfungstagung ist vertraulich.

Artikel 37

Sekretariat

(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt

für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

i) beruft die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet

sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen bereit;

ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder

vorbereiteten Informationen.

Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten

werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen

zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste

leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können.

Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls Finanzmittel

freiwillig aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 7

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 38

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen

einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, daß die

Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-,

Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschließlich der Regeln und Praktiken, die

in der Organisation gelten.

Artikel 39

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten

am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem

Charakter zur Unterzeichnung vorbehaltlich der Bestätigung oder zum Beitritt offen, sofern

diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die

Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen

erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.

ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen

bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den

Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem

in Artikel 43 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten

Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel dieses Übereinkommens auf sie anwendbar

sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten

Bereich ist.

iv)Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer

Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden werden

beim Depositar hinterlegt.

Artikel 40

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der Urkunden

von fünfzehn Staaten, von denen jeder über ein betriebsbereites Kernkraftwerk verfügt.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die

dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen

notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen, tritt

dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim

Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 41

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge

werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar

vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er

geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden

den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese

durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie diese einer diplomatischen

Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz

vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien

erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der

Abstimmung anwesend ist.

(4) Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens

wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäß

Absatz 3 gefaßten Beschluß statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen,

daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden

Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden,

bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie

treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten

Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien

beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später

ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung

der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

Artikel 42

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem

späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 43

Depositar

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme

-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;

ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;

iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und

dem Zeitpunkt der Kündigung;

iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen

und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien

angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach

Artikel 41.

Artikel 44

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser

übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 5. September 1997.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001

in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. angenommen

Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich,

Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in

Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische

Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

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