169. Verordnung: Weingesetz-Durchsetzungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 66 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet
Tatbestände
§ 1. Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet
Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe
Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht
1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist,
entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.
Einschränkungen bei der Auspressung
2. Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen
von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Behandlungsvorschriften
3. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des
a) Art. 42 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/
1999 oder
b) Art. 2 Abs. 1, Art. 5 in Zusammenhang mit Anhang IV, Art. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung
eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom
31. Juli 2000, S 1.
Rechtswidriger Alkoholzusatz
4. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 durch rechtswidrigen Zusatz von
Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten
5. Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen Art. 42 Abs. 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen
Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind,
entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Abgabe von unzulässigen Erzeugnissen
6. Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch entgegen Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Unzulässiges Einleiten einer alkoholischen Gärung
7. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Art. 44 Abs. 5
dritter Satz oder Abs. 13 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten
Erzeugnissen.
Weitere Einschränkungen und Verbote der Herstellung und Abgabe
8. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 44 Abs. 2, 4 oder 5 erster Satz oder Abs. 7 bis 12 oder Abs. 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Abgabe von unzulässig behandelten Erzeugnissen
9. Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I
Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen
Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand verwirklicht wird.
Verstoß gegen Einfuhrerfordernisse
10. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Art. 67 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999.
Überschreitung des Gesamtschwefeldioxydgehaltes
11. Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, dessen
Gesamtschwefeldioxidgehalt die in
a) Anhang V Abschn. A Z 1 oder 2 lit. a, b erster Anstrich, c oder d oder
b) Abschn. H Z 11 lit. d oder
c) Abschn. J Z 7 oder
d) Anhang VI Abschn. K Z 7 erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter
Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Werte übersteigt.
Überschreitung des Gehaltes an flüchtiger Säure
12. Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus in der Gemeinschaft
geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang V Abschn. B Z 2 erster
Anstrich in Verbindung mit Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Art. 20 in Verbindung mit
Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines
Erzeugnisses entgegen Anhang V Abschn. B Z 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen allgemeine Herstellungsvorschriften für Schaumwein
13. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung oder die Gewinnung von
Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder
aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
a) des Anhangs V Abschn. H Z 2, 5 zweiter Satz, Z 6 oder 10, jeweils auch in Verbindung mit
Abschn. I Z 5 erster Anstrich oder
b) des Anhangs V Abschn. H Z 11 lit. a oder b oder Abschn. I Z 1, 2 oder 3 oder
c) des Anhangs VI Abschn. K Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Zu geringer vorhandener Alkoholgehalt bei Schaumwein
14. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein,
Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen
a) Anhang V Abschn. H Z 11 lit. c, Abschn. I Z 3 lit. d oder
b) Anhang VI Abschn. K Z 4, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich
oder
c) Anhang VI Abschn. K Z 10 lit. d
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Likörwein
15. Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen Anhang V Abschn. J Z 1, 2, 3, 4
lit. a, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand verwirklicht wird.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätswein b. A.
16. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI Abschn. B Z 4 oder Abschn. D Z 1
oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein
b. A.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätslikörwein b. A.
17. Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen Anhang VI Abschn. L der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für aromatisierte weinhaltige Getränke
18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift
a) des Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder des Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung
und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails,
ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oder
b) des Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
Verstoß gegen Verschnittvorschriften
19. Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Art. 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/
1999 oder entgegen Art. 35 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Lagerung von rechtswidrigen Erzeugnissen
20. Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999 entgegen Art. 43 Abs. 1 und 2
der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Verstöße gegen Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung
Rechtswidrige Bezeichnung von Erzeugnissen gemäß GMO – Wein
21. Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen einer Vorschrift der Art. 47 bis
53 oder der Anhänge VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden
Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden
Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli
2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.
Rechtswidrige Bezeichnung von aromatisierten weinhaltigen Getränken
22. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des
Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2, Abs. 4a erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91.
Verstöße gegen Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung
Rechtswidrige Anreicherung
23. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V Abschn. C Z 2, 3 oder 4 oder
entgegen Anhang V Abschn. D in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI
Abschn. F in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Säuerung oder rechtswidrige Entsäuerung
24. Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang V Abschn. E Z 1 oder 4 in Verbindung mit
Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. G Z 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Rechtswidrige Süßung
25. Die Süßung entgegen Anhang V Abschn. F Z 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder
entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Verstoß gegen allgemeine Vorschriften
26. Die Behandlung entgegen Anhang V Abschn. G Z 1 bis 7 oder Anhang VI Abschn. H Z 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Vorschriften für Schaumwein
27. Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile
oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang V Abschn. H Z 3, 7 oder 8 zweiter oder dritter
Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 erster Anstrich, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Vorschriften über Anzeigen und Meldungen
28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder
einer auf Art. 18 in Zusammenhang mit Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung
der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden
Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum
Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter
gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und
mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
Verstoß gegen Buchführungsvorschriften
29. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Art. 70 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig
Buch geführt wird.
30. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die
Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig
Buch geführt wird.
31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den
Geschäftspapieren des Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000,
S 17.
Verstoß gegen Aufzeichnungsvorschriften bezüglich aromatisierter Weine
32. Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.
Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere
33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder
einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine
Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen
bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
Außerkrafttreten
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer
Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit
der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver
Abfälle wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in
arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass
diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
(Übersetzung)
Präambel
Kapitel 1 Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
Artikel 4 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Artikel 5 Vorhandene Anlagen
Artikel 6 Wahl des Standorts geplanter Anlagen
Artikel 7 Auslegung und Bau von Anlagen
Artikel 8 Bewertung der Anlagensicherheit
Artikel 9 Betrieb von Anlagen
Artikel 10 Endlagerung abgebrannter Brennelemente
Kapitel 3 Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Artikel 11 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Artikel 12 Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten
Artikel 13 Wahl des Standorts geplanter Anlagen
Artikel 14 Auslegung und Bau von Anlagen
Artikel 15 Bewertung der Anlagensicherheit
Artikel 16 Betrieb von Anlagen
Artikel 17 Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß
Kapitel 4 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
Artikel 18 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 19 Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
Artikel 20 Staatliche Stelle
Artikel 21 Verantwortung des Genehmigungsinhabers
Artikel 22 Personal und Finanzmittel
Artikel 23 Qualitätssicherung
Artikel 24 Strahlenschutz während des Betriebs
Artikel 25 Notfallvorsorge
Artikel 26 Stillegung
Kapitel 5 Verschiedene Bestimmungen
Artikel 27 Grenzüberschreitende Verbringung
Artikel 28 Ausgediente umschlossene Quellen
Kapitel 6 Tagungen der Vertragsparteien
Artikel 29 Vorbereitungstagung
Artikel 30 Überprüfungstagungen
Artikel 31 Außerordentliche Tagungen
Artikel 32 Berichterstattung
Artikel 33 Teilnahme
Artikel 34 Zusammenfassende Berichte
Artikel 35 Sprachen
Artikel 36 Vertraulichkeit
Artikel 37 Sekretariat
Kapitel 7 Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen
Artikel 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 39 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 40 Inkrafttreten
Artikel 41 Änderungen des Übereinkommens
Artikel 42 Kündigung
Artikel 43 Depositar
Artikel 44 Authentische Texte
Präambel
Die Vertragsparteien –
i) in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive
Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive
Abfälle entstehen;
ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
dieselben Sicherheitsziele gelten;
iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der
Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der
Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft
zukommt;
iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
v) in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit
der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat
liegt;
vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat
obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten,
die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen
ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen
sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden
sollen;
ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit
der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und
mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
x) im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten
Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie
der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte
und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt
wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig
in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien
über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden
könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten
Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998, des Übereinkommens von
1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, des Übereinkommens von
1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, des Übereinkommens
von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989, des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler
Instrumente;
xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen
für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“ englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources
von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung
radioaktiver Abfälle“ englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen
über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt
und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung
der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in
Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000 genannte radioaktive
Material, wünschenswert ist –
sind wie folgt übereingekommen
Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1
Ziele
Ziele dieses Übereinkommens sind
i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher
Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener
technischer Zusammenarbeit;
ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen
Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen,
die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender
Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der
heutigen Generation erfüllt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen
Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird,
iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie
in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle
eintreten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) „abgebrannte Brennelemente“ nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und
dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;
b) „Ableitungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver
Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus
staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt
erfolgen;
c) „Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren
Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;
d) „Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck
die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stilllegung
nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung
radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;
e) „Behandlung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder
Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der
Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;
f) „Behandlung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stillegungstätigkeiten,
die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung
radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der
Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;
g) „Bestimmungsstaat“ einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder
stattfindet;
h) „Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen
Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;
i) „Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer
geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
j) „Genehmigung“ jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder
Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle
verbundene Tätigkeit auszuüben;
k) „betriebliche Lebensdauer“ den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter
Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäß genutzt wird. Bei einem Endlager
beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven
Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluß der Anlage;
l) „grenzüberschreitende Verbringung“ jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver
Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;
m) „kerntechnische Anlage“ eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer
Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet,
gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, daß Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;
n) „Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer
Anlage, in der für ihren Einschluß gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
o) „radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das
von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung
von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von
einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollziehung der Vertragspartei
kontrolliert wird;
p) „staatliche Stelle“ eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen
Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente
oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;
q) „Stillegung“ alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager,
aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;
r) „umschlossene Quelle“ radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel
eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;
s) „Ursprungsstaat“ einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder
eingeleitet wird;
t) „Verschluß“ die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der
Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin
eingeschlossen sind die abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich
sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;
u) „Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver
Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente,
die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind
nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt, sofern die Vertragspartei nicht die
Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.
(2) Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch
keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus
dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente umschlossene Quelle sind oder
von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter
Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern
sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne
dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Verteidigungsprogrammen,
wenn dieses Material dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt
und dort behandelt wird.
(4) Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und
26 Anwendung.
Kapitel 2
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
Artikel 4
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der
Behandlung abgebrannter Brennelemente der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor
strahlungsbedingter Gefährdung geschützt sind.
Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,
i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abgebrannter
Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;
ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behandlung
abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf
das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;
iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung
abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;
iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt
worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft
und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international
anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;
v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter
Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;
vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen
auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;
vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.
Artikel 5
Vorhandene Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung
abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei
in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren
und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen
werden.
Artikel 6
Wahl des Standorts geplanter Anlagen
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante
Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,
i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die
Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer beeinträchtigen
könnten;
ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des
einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;
iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu
machen;
iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen
zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner
Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen
Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.
(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des
Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, daß diese
Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.
Artikel 7
Auslegung und Bau von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente
geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den
einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten
Freisetzungen, getroffen werden;
ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften
für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berücksichtigt
werden;
iii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente
eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.
Artikel 8
Bewertung der Anlagensicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der
von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer
eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die
Umwelt vorgenommen werden;
ii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den
neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der
Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter
Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.
Artikel 9
Betrieb von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente
auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms
zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs-
und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervorgehenden
betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet
werden;
iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung
abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;
iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen
während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter
Brennelemente zur Verfügung steht;
v) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der
Genehmigung gemeldet werden;
vi) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt
werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;
vii) daß für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stillegungspläne ausgearbeitet
und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer
dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle
überprüft werden.
Artikel 10
Endlagerung abgebrannter Brennelemente
Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung abgebrannte
Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten
Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der
Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Kapitel 3
Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Artikel 11
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der
Behandlung radioaktiver Abfälle der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter
und sonstiger Gefährdung geschützt sind.
Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,
i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radioaktiver
Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;
ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindestmaß
beschränkt wird;
iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung
radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;
iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt
worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft
und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international
anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;
v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver
Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;
vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen
auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;
vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.
Artikel 12
Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten
Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Maßnahmen,
i) um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und
um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen
zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;
ii) um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen
ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, daß die Verminderung der
Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, daß sie
den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.
Artikel 13
Wahl des Standorts geplanter Anlagen
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante
Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,
i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die
Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer sowie die Sicherheit
eines Endlagers nach dem Verschluß beeinträchtigen könnten;
ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des
einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung
der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluß zu berücksichtigen ist;
iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu
machen;
iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen
zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner
Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen
Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.
(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des
Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, daß diese
Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.
Artikel 14
Auslegung und Bau von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete
Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen,
die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen,
getroffen werden;
ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften
für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen
Endlager, berücksichtigt werden;
iii) daß im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet
werden;
iv) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle
eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.
Artikel 15
Bewertung der Anlagensicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle entsprechend der von der
Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer
eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt
vorgenommen werden;
ii) daß außerdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluß eine systematische
Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und
die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;
iii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten
Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen
auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i
genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.
Artikel 16
Betrieb von Anlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf
geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur
Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und
Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervorgehenden
betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet
werden;
iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung
radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem End-
lager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annahmen
nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem
Verschluß auf den neuesten Stand zu bringen;
iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen
während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver
Abfälle zur Verfügung steht;
v) daß Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;
vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der
Genehmigung gemeldet werden;
vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt
werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;
viii) daß für eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, Stillegungspläne
ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der
betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht
und von der staatlichen Stelle überprüft werden;
ix) daß Pläne für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von
Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf
den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.
Artikel 17
Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nach dem Verschluß
eines Endlagers
i) die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Auslegung
und Bestände der betreffenden Anlage aufbewahrt werden;
ii) bei Bedarf aktive oder passive behördliche Kontrollen wie etwa Überwachungen oder Zugangsbeschränkungen
durchgeführt werden;
iii) gegebenenfalls eingegriffen wird, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen
Kontrolle eine ungeplante Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.
Kapitel 4
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
Artikel 18
Durchführungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und
Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Artikel 19
Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen aufrecht.
(2) Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung sieht folgendes vor
i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzregelungen;
ii) ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und
radioaktiver Abfälle;
iii) ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver
Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;
iv) ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und
Berichterstattung;
v) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;
vi) eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staatlichen
Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebührend
Rechnung.
Artikel 20
Staatliche Stelle
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in
Artikel 19 genannten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden Befugnissen,
Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu
erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung die
geeigneten Maßnahmen, um die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen
Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brennelemente
oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht darüber beteiligt sind.
Artikel 21
Verantwortung des Genehmigungsinhabers
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter
Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber
obliegt, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung
seiner Verantwortung nachkommt.
(2) Gibt es keinen Genehmigungsinhaber oder anderen Verantwortlichen, so liegt die Verantwortung
bei der Vertragspartei, der die Hoheitsbefugnisse über die abgebrannten Brennelemente oder die radioaktiven
Abfälle zukommen.
Artikel 22
Personal und Finanzmittel
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente
oder radioaktiver Abfälle das benötigte qualifizierte Personal für sicherheitsbezogene
Tätigkeiten zur Verfügung steht;
ii) daß angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung
abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer betrieblichen Lebensdauer
und für die Stillegung zur Verfügung stehen;
iii) daß finanzielle Vorsorge getroffen wird, um die Fortführung der entsprechenden behördlichen
Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen während des für erforderlich erachteten Zeitraums
nach dem Verschluß eines Endlagers zu ermöglichen.
Artikel 23
Qualitätssicherung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Programme
zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.
Artikel 24
Strahlenschutz während des Betriebs
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der
betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver
Abfälle
i) die von der Anlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit so
gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren
berücksichtigt werden;
ii) niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich
vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen
gebührend Rechnung tragen, überschreitet;
iii) Maßnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe
in die Umwelt getroffen werden.
(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Ableitungen begrenzt
werden,
i) damit die Strahlenbelastung so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche
und soziale Faktoren berücksichtigt werden;
ii) damit niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die
innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen
gebührend Rechnung tragen, überschreitet.
(3) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der
betrieblichen Lebensdauer einer staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlage für den Fall, daß es zu
einer ungeplanten und unkontrollierten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, entsprechende
Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung unter Kontrolle zu bringen und ihre
Folgen zu mildern.
Artikel 25
Notfallvorsorge
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage
zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch
außerhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in ausreichend
häufigen Abständen erprobt werden.
(2) Jede Vertragspartei trifft in dem Maße, wie sie von einem strahlungsbedingten Notfall in einer
Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebiets
betroffen sein könnte, die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen
für ihr Hoheitsgebiet.
Artikel 26
Stillegung
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen
Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,
i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;
ii) daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über
Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;
iii) daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;
iv) daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt
werden.
Kapitel 5
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 27
Grenzüberschreitende Verbringung
(1) Jede an einer grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Vertragspartei trifft die geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine solche Verbringung in einer Weise durchgeführt wird, die im
Einklang mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen verbindlichen internationalen Übereinkünften
steht.
Zu diesem Zweck
i) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation
und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet;
ii) unterliegt eine grenzüberschreitende Verbringung durch Durchfuhrstaaten den internationalen
Verpflichtungen, die für die jeweils verwendeten Beförderungsarten maßgeblich sind;
iii) stimmt eine Vertragspartei, die Bestimmungsstaat ist, einer grenzüberschreitenden Verbringung
nur dann zu, wenn sie über die erforderlichen administrativen und technischen Mittel sowie über
die zur Vollziehung erforderliche Struktur zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder
radioaktiver Abfälle in einer im Einklang mit diesem Übereinkommen stehenden Weise verfügt;
iv) genehmigt eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, eine grenzüberschreitende Verbringung nur
dann, wenn sie sich im Einklang mit der Zustimmung des Bestimmungsstaats die Gewißheit verschaffen
kann, daß die Anforderungen der Ziffer iii vor der grenzüberschreitenden Verbringung
erfüllt sind;
v) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, für den Fall, daß eine grenzüberschreitende Verbringung
nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu Ende geführt wird oder werden kann,
die geeigneten Maßnahmen, um die Wiedereinfuhr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht
eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.
(2) Eine Vertragspartei darf keine Genehmigung für die Beförderung ihrer abgebrannten Brennelemente
oder radioaktiven Abfälle an einen südlich von 60 Grad südlicher Breite gelegenen Bestimmungsort
zur Lagerung oder Endlagerung erteilen.
(3) Dieses Übereinkommen läßt folgendes unberührt
i) die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flußschiffahrt
durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten;
ii) das Recht einer Vertragspartei, zu der radioaktive Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt worden
sind, die radioaktiven Abfälle und andere Erzeugnisse nach der Aufbereitung in den Ursprungsstaat
zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen;
iii) das Recht einer Vertragspartei, ihre abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen;
iv) das Recht einer Vertragspartei, zu der abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgeführt
worden sind, radioaktive Abfälle und andere Erzeugnisse, die aus der Wiederaufarbeitung
stammen, in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen.
Artikel 28
Ausgediente umschlossene Quellen
(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß der Besitz, die Wiedernutzbarmachung oder die Endlagerung ausgedienter umschlossener
Quellen auf sichere Art und Weise erfolgt.
(2) Eine Vertragspartei erlaubt die Wiedereinfuhr ausgedienter umschlossener Quellen in ihr
Hoheitsgebiet, wenn sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat, daß diese Quellen an
einen Hersteller zurückgeführt werden, der zur Entgegennahme und zum Besitz ausgedienter umschlossener
Quellen befugt ist.
Kapitel 6
Tagungen der Vertragsparteien
Artikel 29
Vorbereitungstagung
(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens statt.
(2) Auf dieser Tagung wird von den Vertragsparteien
i) der Zeitpunkt für die in Artikel 30 bezeichnete erste Überprüfungstagung festgelegt. Diese
Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
ii) eine Geschäftsordnung und Finanzregeln ausgearbeitet und durch Konsens angenommen;
iii) insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes festgelegt
a) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 32 vorzulegenden Staatenberichte;
b) der Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;
c) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.
(3) Jeder Staat und jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses
Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen und für die dieses
Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, dürfen an der Vorbereitungstagung teilnehmen, als ob sie
Vertragspartei dieses Übereinkommens wären.
Artikel 30
Überprüfungstagungen
(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen zur Überprüfung der nach Artikel 32 vorgelegten Berichte
ab.
(2) Auf jeder Überprüfungstagung
i) legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest, wobei die
Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten darf;
ii) können die Vertragsparteien die nach Artikel 29 Absatz 2 getroffenen Regelungen überprüfen
und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen
ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.
(3) Auf jeder Überprüfungstagung erhält jede Vertragspartei angemessen Gelegenheit, die von
anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und um Klarstellung zu diesen Berichten zu
ersuchen.
Artikel 31
Außerordentliche Tagungen
Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien
i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien vereinbart wird, oder
ii) findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in
Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, daß das Ersuchen von der
Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.
Artikel 32
Berichterstattung
(1) Nach Artikel 30 dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei auf jeder Überprüfungstagung
der Vertragsparteien einen Staatenbericht vor. Dieser Bericht behandelt die Maßnahmen, die zur Erfüllung
jeder der Verpflichtungen dieses Übereinkommens getroffen worden sind. Für jede Vertragspartei
behandelt der Bericht außerdem
i) die Politik im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;
ii) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;
iii) die Politik im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;
iv) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;
v) die Kriterien, die zur Bestimmung und Einstufung radioaktiver Abfälle verwendet werden.
(2) Der Bericht enthält außerdem
i) eine Liste der Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;
ii) ein Bestandsverzeichnis der abgebrannten Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
findet und die zur Zeit gelagert werden, oder endgelagert worden sind. Dieses Bestandsverzeichnis
enthält eine Beschreibung des Materials und, sofern verfügbar, auch Angaben
über seine Masse und seine Gesamtaktivität;
iii) eine Liste der Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;
iv) ein Bestandsverzeichnis der radioaktiven Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
findet und die
a) in Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs
gelagert sind;
b) endgelagert sind oder
c) aus früheren Tätigkeiten stammen.
Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und andere verfügbare
einschlägige Angaben wie etwa Volumen oder Masse, Aktivität und bestimmte Radionuklide;
v) eine Liste der kerntechnischen Anlagen, die sich in der Stillegung befinden, und Angaben über
den Stand der Stillegungsarbeiten in diesen Anlagen.
Artikel 33
Teilnahme
(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil und ist durch einen
Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.
(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die
durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an
jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt,
zuvor die Bestimmungen des Artikels 36 schriftlich anzuerkennen.
Artikel 34
Zusammenfassende Berichte
Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf den Tagungen der Vertragsparteien
erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit
zugänglich.
Artikel 35
Sprachen
(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch,
Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die nach Artikel 32 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefaßt,
die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten
Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen Landessprache als der bezeichneten Sprache vorgelegt
werden, so stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in
einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.
Artikel 36
Vertraulichkeit
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften
zum Schutz von Informationen vor Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der
Ausdruck „Informationen“ unter anderem Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den
physischen Schutz von Kernmaterial, durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder
gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und personenbezogene Daten.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur
Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützt eingestuft hat, so werden diese
ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit
dieser Informationen ist zu wahren.
(3) Dieses Übereinkommen berührt hinsichtlich der Informationen über abgebrannte Brennelemente
oder radioaktive Abfälle, die nach Artikel 3 Absatz 3 von diesem Übereinkommen erfaßt werden, nicht
das alleinige Ermessen der betreffenden Vertragspartei, zu entscheiden,
i) ob diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sind oder anderweitig kontrolliert werden, um
eine Verbreitung auszuschließen;
ii) ob die unter Ziffer i bezeichneten Informationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen
zur Verfügung gestellt werden sollen und
iii) welche Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit an diese Informationen geknüpft werden,
wenn sie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Staatenberichte auf jeder nach Artikel 30
abgehaltenen Überprüfungstagung ist vertraulich.
Artikel 37
Sekretariat
(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt
für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat
i) beruft die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet
sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen bereit;
ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder
vorbereiteten Informationen.
Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten
werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.
(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen
zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste
leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können.
Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls Finanzmittel
freiwillig aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.
Kapitel 7
Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen
Artikel 38
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen
einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, daß die
Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-,
Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschließlich der Regeln und Praktiken, die
in der Organisation gelten.
Artikel 39
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten
am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten.
(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.
(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem
Charakter zur Unterzeichnung vorbehaltlich der Bestätigung oder zum Beitritt offen, sofern
diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die
Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen
erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.
ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen
bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den
Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.
iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem
in Artikel 43 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten
Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel dieses Übereinkommens auf sie anwendbar
sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten
Bereich ist.
iv)Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer
Mitgliedstaaten.
(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden werden
beim Depositar hinterlegt.
Artikel 40
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der Urkunden
von fünfzehn Staaten, von denen jeder über ein betriebsbereites Kernkraftwerk verfügt.
(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die
dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen
notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen, tritt
dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim
Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.
Artikel 41
Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge
werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.
(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar
vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er
geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden
den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.
(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese
durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie diese einer diplomatischen
Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz
vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien
erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der
Abstimmung anwesend ist.
(4) Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens
wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäß
Absatz 3 gefaßten Beschluß statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen,
daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden
Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.
(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden,
bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie
treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten
Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien
beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung
der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.
Artikel 42
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem
späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Artikel 43
Depositar
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.
(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien
i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme
-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;
ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;
iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und
dem Zeitpunkt der Kündigung;
iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen
und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien
angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach
Artikel 41.
Artikel 44
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser
übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 5. September 1997.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001
in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. angenommen
Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in
Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.