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169. Verordnung: Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Auf Grund der §§ 18 Z 4 und 36 Abs. 3 und 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/

1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet

§ 1. (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische

Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn

1. die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG, ABl. Nr. L 202 vom

6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

– Anhang II – Technische Vorschriften, ABl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten

können,

2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist

und

3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.

(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung

gestellt werden.

§ 2. (1) Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung

gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch

eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle

1. entweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation

(EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder

2. seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle (§ 58 MEG) im Einzelfall hinsichtlich der

Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 486/1992,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996, anerkannt wurde.

(2) Der Nachweis der Kompetenz der eichtechnischen Stelle kann auch auf andere Weise erfolgen.

Er ist gegenüber einer unabhängigen dritten Stelle, die hinsichtlich der von der eichtechnischen Stelle

beabsichtigten Prüfungen zur Abgabe von Beurteilungen berechtigt ist, zu führen. Diese dritte Stelle hat

zu sein

1. eine Akkreditierungsstelle, die seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle noch nicht

anerkannt wurde;

2. ein nationales Metrologie-Institut;

3. eine staatliche Stelle, die sich mit gesetzlichem Messwesen befasst;

4. eine staatliche oder private Stelle, die Berechtigungen auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens

ausspricht.

(3) Der Nachweis der Kompetenz muss die verwendeten Messverfahren und die Rückführbarkeit der

Messungen auf nationale und internationale Normale enthalten und ist in schriftlicher Form dem Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen zu übermitteln.

(4) Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nachgewiesen

wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle (§ 58 MEG) die Feststellung der Kompetenz

vornehmen.

(5) Das zu prüfende Messgerät muss in dem Staat, in dem die eichtechnische Stelle ihren Sitz hat,

einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen und auf Grund einer Prüfung dieser Stelle in diesem Staat im

Bereich des gesetzlichen Messwesens verwendet werden dürfen.

(6) Das zu prüfende Messgerät muss

1. in Österreich zur Eichung zugelassen sein,

2. nach Vorschriften geprüft worden sein, die den österreichischen Eichvorschriften und Eichanweisungen

gleichwertig sind, und

3. die Aufschriften in deutscher Sprache aufweisen.

§ 3. Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren nach § 14a der Eichgebührenverordnung,

BGBl. II Nr. 467/1998, zu entrichten.

§ 4. (1) Die Dokumentation der Prüfergebnisse und die Art sowie die Zifferngröße der Kennzeichnung

und der Stempelung der Messgeräte sowie Art und Häufigkeit der Überprüfung ist zwischen

dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und der eichtechnischen Stelle schriftlich durch

Vereinbarung festzulegen. Im Einzelfall können auch Festlegungen getroffen werden, die von den

Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 abweichen.

(2) Die Kennzeichnung besteht aus dem nachfolgend angegebenen Zeichen und dem Jahreszeichen;

die Nummer der eichtechnischen Stelle besteht aus dem Großbuchstaben „A“ gefolgt von einer zweistelligen

Ordnungszahl (xy).

(3) Die zweistellige Ordnungszahl ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.

(4) Als Jahreszeichen sind die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl zu verwenden (JJ).

(5) Name und Anschrift der eichtechnischen Stelle sowie die Ausführung der festgelegten Stempel

sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl.

Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217/18 vom

5. August 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 98/0561/A und 99/0532/A).

BGBlPdf 169. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des

Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Absatz 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Übereinkommen

in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen,

niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht

wird, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur

öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, nämlich die Mitgliedstaaten der

Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995,

IN DEM WUNSCH, die justitielle, strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit

für die Verwirklichung dieser Zielsetzungen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es erforderlich ist, das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen,

soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und den Prinzipien der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Person, gegen die sich das Ersuchen richtet, in

zahlreichen Auslieferungsverfahren der Übergabe nicht widerspricht,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß es in diesen Fällen wünschenswert ist, die Dauer des

Auslieferungsverfahrens und der Auslieferungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher zweckmäßig ist, die Anwendung des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember 1957 durch Vereinfachung und Verbesserung des

Auslieferungsverfahrens zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens für

alle Fragen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt werden, weitergelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes

Übereinkommens erleichtert werden.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger

Abkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind.

Artikel 2

Verpflichtung zur Übergabe

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung

gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist,

zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäß diesem Übereinkommen hierzu ihre

Zustimmung gegeben haben.

Artikel 3

Bedingungen der Übergabe

(1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16

des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11 sowie des

Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.

(2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und

der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Artikel 4

Zu übermittelnde Informationen

(1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der

zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde

Informationen als ausreichend angesehen

a) die Identität der verfolgten Person,

b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,

c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines

rechtskräftigen Urteils,

d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit,

des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,

f) soweit möglich, die Folgen der Straftat.

(2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung

der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des

Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.

Artikel 5

Zustimmung und Genehmigung

(1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen

Verfahren.

Artikel 6

Unterrichtung der Person

Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines

anderen Mitgliedstaats in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach ihrem innerstaatlichen

Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit,

ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.

Artikel 7

Entgegennahme der Zustimmung

(1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen

Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten

Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls

der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, daß

die Person sie freiwillig und in vollem Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu

diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.

(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen

Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.

(4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten

können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Zustimmung und gegebenfalls der Verzicht nach den

anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der

Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zustimmung und ihres Widerrufs bei der Berechnung der in

Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.

Artikel 8

Mitteilung der Zustimmung

(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person mit.

Damit der ersuchende Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte

Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat

oder nicht.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.

Artikel 9

Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität

Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens

a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat; oder

b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes

der Spezialität verzichtet hat.

Artikel 10

Mitteilung der Auslieferungsentscheidung

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen

die Mitteilung über die nach dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentscheidung sowie

die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der

zuständigen Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates, der um vorläufige Verhaftung

ersucht hat.

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die

Person zugestimmt hat.

Artikel 11

Übergabefrist

(1) Die Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung

über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 mitgeteilt

worden ist.

(2) Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im

Hoheitsgebiet des ersuchten Staates freigelassen.

(3) Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist

übergeben werden, so teilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies der anderen

Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Falle findet die Übergabe

innerhalb von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende

Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte Staat Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

anwenden möchte.

Artikel 12

Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen

(1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn

Tagen, so

– führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen

ist durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist;

– kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit

ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

zugegangen ist.

(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden oder ist die Zustimmung nach

Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren

wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist anwenden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beabsichtigt, Absatz 1

zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden.

Artikel 13

Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9

auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

nicht für die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der

genannten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 14

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes

a) in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den in Artikel 4 genannten Informationen

dem Durchlieferungsstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt,

übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann seine Entscheidung auf demselben Wege

mitteilen;

b) die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats

die Möglichkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren

handelt, und um gegenüber der ausgelieferten Person die zur Durchführung

der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 15

Bestimmung der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in einer Erklärung mit, welches die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8,

10 und 14 sind.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Euro-

päischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär des Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunden

allen Mitgliedstaaten.

(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären,

daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts

abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung anwendbar wird.

(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage nach ihrer Hinterlegung, frühestens

jedoch am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegenüber dem

betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder

der Anwendung zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.

Artikel 17

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum

Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut dieses Übereinkommens, der vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen

Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt und von allen Mitgliedstaaten gebilligt wird, ist

gleichermaßen verbindlich wie die übrigen authentischen Fassungen. Der Generalsekretär übermittelt

jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlauts.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn

dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in

Kraft getreten, ist Artikel 16 Absatz 3 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter

dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am zehnten März neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in

dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union

hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser

Urschrift.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

zu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über

das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. Gemäß Artikel 9 erklärt Österreich, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre

Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat.

2. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Österreich, daß es das in dem Übereinkommen vorgesehene

vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein Auslieferungsersuchen

nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich und Absatz 2 gestellt worden ist.

3. Gemäß Artikel 15 erklärt Österreich, daß die zuständigen Behörden im Sinne des Übereinkommens

die folgenden sind

– im Sinne der Artikel 6 bis 8 und 10

* der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt

hat,

* in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes oder Aufenthaltes: der Gerichtshof erster Instanz, in

dessen Sprengel die Person betreten wurde oder sich in gerichtlicher Haft befindet;

– im Sinne der Artikel 4, 5 Absatz 2 und 14: der Bundesminister für Justiz.

4. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten

gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar

ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Juni 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Niederlande, Portugal,

Schweden, Spanien.

Nachstehend genannte Staaten haben Erklärungen gem. Art. 16 Abs. 3 abgegeben, wodurch laut

Mitteilung des Generalsekretärs das Übereinkommen zwischen diesen Staaten und Österreich wie folgt

anwendbar ist

ab 25. September 2000

Dänemark, Deutschland, Finnland, Schweden, Spanien.

ab 27. September 2000

Niederlande.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende weitere

Erklärungen abgegeben

Dänemark

Zu Artikel 7 Absatz 4

Die Zustimmung zur Auslieferung und der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes

der Spezialität können gemäß den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen

Rechts widerrufen werden.

Zu Artikel 9 Buchstabe b

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens finden keine

Anwendung, wenn der Betreffende gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Zustimmung zur Auslieferung

erteilt oder ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Zu Artikel 12 Absatz 3

Die dänischen Behörden gedenken, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 unter

denselben Bedingungen anzuwenden, die nach den von Dänemark gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9

Buchstabe b abgegebenen Erklärungen gelten.

Zu Artikel 15

Im Falle Dänemarks ist die zuständige Behörde in Bezug auf die Artikel 4 und 5 das

Justizministerium, in Bezug auf die Artikel 6, 8 und 10 der lokale Polizeipräsident, in Bezug auf Artikel 7

die Gerichte und in Bezug auf Artikel 14 die oberste dänische Polizeibehörde (Interpol).

Deutschland

Zu Artikel 9

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens über den

Grundsatz der Spezialität gelten nicht, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre

Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der

Spezialität verzichtet hat.

Zu Artikel 12

Über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 12 Absatz 2

wird unter Berücksichtigung des Standes Auslieferungsverfahrens im Einzelfall entschieden.

Zu Artikel 15

Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften

bei den Oberlandesgerichten.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei

den Oberlandesgerichten sowie die örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 7 sind die örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 8 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei

den Oberlandesgerichten, wenn Deutschland ersuchter Mitgliedstaat ist. Ist Deutschland ersuchender

Staat, so sind dies die sachlich zuständigen Staatsanwaltschaften oder im Einzelfall Jugendgerichte.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 14 sind die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg

nach dem Bezirk, in dem die durchzuliefernde Person voraussichtlich nach Deutschland überstellt werden

wird. Im Falle der Durchlieferung auf dem Luftweg ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht

örtlich zuständig, in deren Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.

Finnland

Zu Artikel 7 Absatz 4

Die Zustimmung bezüglich des vereinfachten Verfahrens ist in Finnland widerruflich.

Zu Artikel 9 Buchstabe b

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

(Grundsatz der Spezialität) nicht an, wenn die Person gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der

Spezialität verzichtet hat.

Zu Artikel 12 Absatz 3

Finnland wendet Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 an, sofern es

sich um Fälle handelt, in denen ein Verfahren mit einem Ersuchen gemäß Artikel 16 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens eingeleitet worden ist.

Zu Artikel 15

Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 sind in Finnland folgende

– die Nationale Kriminalpolizei (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 10);

– das Justizministerium (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14);

– die Bezirksgerichte (Artikel 7).

Griechenland

Gemäß Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 des Übereinkommens

a) Der Grundsatz der Spezialität gemäß Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

gilt nicht, wenn die Person, die ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat, ausdrücklich

erklärt, dass sie auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

b) Die Griechische Republik beabsichtigt, den Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und

Absatz 2 des Übereinkommens bedingungslos anzuwenden.

c) Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10 und 14 des Übereinkommens sind für die

Anwendung der Artikel 4, 5, 10 und 14 der Minister der Justiz, für die Anwendung der Artikel 6

und 8 der Staatsanwalt beim Berufungsgericht am Aufenthaltsort der Person, deren Auslieferung

beantragt wird, sowie für die Anwendung des Artikels 7 der Präsident des Berufungsgerichts am

Aufenthaltsort der Person, deren Auslieferung beantragt wird.

Niederlande

1. Erklärung zu den Artikeln 6 und 12

„Das vereinfachte Verfahren kann in den Niederlanden auch in den in Artikel 12 Absatz 1 erster

Gedankenstrich und Absatz 2 genannten Fällen mit der Maßgabe angewandt werden, dass die in Haft

genommene Person ihre Zustimmung bis spätestens zu dem Tag geben kann, der dem Termin vorausgeht,

der für die vom Gericht über das Auslieferungsersuchen durchzuführende Vernehmung angesetzt worden

ist.“

2. Erklärung zu Artikel 9

„Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Niederlande gelten die Bestimmungen

des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nicht.“

Portugal

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das in dem Übereinkommen

vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein

förmliches Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 gestellt

worden ist. Es gelten jedoch die portugiesischen Rechtsvorschriften, was den Zeitpunkt für die Zustimmung

der auszuliefernden Person anbelangt; danach muss diese Zustimmung zu Beginn der gerichtlichen

Phase erteilt werden.

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die zuständigen Behörden die folgenden

sind

a) im Sinne der Artikel 4 und 10 der zuständige Richter des zweitinstanzlichen Gerichts, in dessen

Bezirk die auszuliefernde Person zum Zeitpunkt des Ersuchens ihren Wohnsitz oder Aufenthalt

hat;

b) im Sinne des Artikels 14 der Minister der Justiz.

Schweden

Artikel 7

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erklärt Schweden, dass die Zustimmung nach Artikel 5 Absatz 1

und der Verzicht nach Artikel 9 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Auslieferungsentscheidung

widerrufen werden können.

Artikel 9

Im Einklang mit Artikel 9 erklärt Schweden, dass die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens

ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des

Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Artikel 12

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 erklärt Schweden, dass in den Fällen, in denen die Zustimmung

nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen gegeben worden ist, das vereinfachte

Verfahren gemäß diesem Übereinkommen angewendet werden kann,

– wenn Schweden in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist und

– ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden ist oder

– die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden ist.

Artikel 15

Gemäß Artikel 15 sind die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10

– das Kabinett, der Justizminister oder der Generalstaatsanwalt;

– der Artikel 6 bis 8: der Generalstaatsanwalt;

– des Artikels 14: der Justizminister.

Spanien

Zu Artikel 9

Gemäß Artikel 9 erklärt Spanien, dass es Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

in den in Artikel 9 vorgesehenen Fällen nicht anwenden wird.

Zu Artikel 12

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Spanien, dass es beabsichtigt, die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

und in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit ihrem Wortlaut nach anzuwenden.

Zu Artikel 15

Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 bis 8 und des

Artikels 10 der Juez Central de Instrucción de la Audiencia Nacional de Madrid ist.

Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 das

Justizministerium ist.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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