169. Verordnung: Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 18 Z 4 und 36 Abs. 3 und 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/
1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet
§ 1. (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische
Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
1. die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG, ABl. Nr. L 202 vom
6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
– Anhang II – Technische Vorschriften, ABl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten
können,
2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist
und
3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.
(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung
gestellt werden.
§ 2. (1) Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung
gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch
eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle
1. entweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation
(EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder
2. seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle (§ 58 MEG) im Einzelfall hinsichtlich der
Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 486/1992,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996, anerkannt wurde.
(2) Der Nachweis der Kompetenz der eichtechnischen Stelle kann auch auf andere Weise erfolgen.
Er ist gegenüber einer unabhängigen dritten Stelle, die hinsichtlich der von der eichtechnischen Stelle
beabsichtigten Prüfungen zur Abgabe von Beurteilungen berechtigt ist, zu führen. Diese dritte Stelle hat
zu sein
1. eine Akkreditierungsstelle, die seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle noch nicht
anerkannt wurde;
2. ein nationales Metrologie-Institut;
3. eine staatliche Stelle, die sich mit gesetzlichem Messwesen befasst;
4. eine staatliche oder private Stelle, die Berechtigungen auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens
ausspricht.
(3) Der Nachweis der Kompetenz muss die verwendeten Messverfahren und die Rückführbarkeit der
Messungen auf nationale und internationale Normale enthalten und ist in schriftlicher Form dem Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen zu übermitteln.
(4) Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nachgewiesen
wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle (§ 58 MEG) die Feststellung der Kompetenz
vornehmen.
(5) Das zu prüfende Messgerät muss in dem Staat, in dem die eichtechnische Stelle ihren Sitz hat,
einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen und auf Grund einer Prüfung dieser Stelle in diesem Staat im
Bereich des gesetzlichen Messwesens verwendet werden dürfen.
(6) Das zu prüfende Messgerät muss
1. in Österreich zur Eichung zugelassen sein,
2. nach Vorschriften geprüft worden sein, die den österreichischen Eichvorschriften und Eichanweisungen
gleichwertig sind, und
3. die Aufschriften in deutscher Sprache aufweisen.
§ 3. Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren nach § 14a der Eichgebührenverordnung,
BGBl. II Nr. 467/1998, zu entrichten.
§ 4. (1) Die Dokumentation der Prüfergebnisse und die Art sowie die Zifferngröße der Kennzeichnung
und der Stempelung der Messgeräte sowie Art und Häufigkeit der Überprüfung ist zwischen
dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und der eichtechnischen Stelle schriftlich durch
Vereinbarung festzulegen. Im Einzelfall können auch Festlegungen getroffen werden, die von den
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 abweichen.
(2) Die Kennzeichnung besteht aus dem nachfolgend angegebenen Zeichen und dem Jahreszeichen;
die Nummer der eichtechnischen Stelle besteht aus dem Großbuchstaben „A“ gefolgt von einer zweistelligen
Ordnungszahl (xy).
(3) Die zweistellige Ordnungszahl ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
(4) Als Jahreszeichen sind die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl zu verwenden (JJ).
(5) Name und Anschrift der eichtechnischen Stelle sowie die Ausführung der festgelegten Stempel
sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl.
Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217/18 vom
5. August 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 98/0561/A und 99/0532/A).
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des
Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Absatz 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Übereinkommen
in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht
wird, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur
öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, nämlich die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995,
IN DEM WUNSCH, die justitielle, strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit
für die Verwirklichung dieser Zielsetzungen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es erforderlich ist, das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen,
soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und den Prinzipien der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Person, gegen die sich das Ersuchen richtet, in
zahlreichen Auslieferungsverfahren der Übergabe nicht widerspricht,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß es in diesen Fällen wünschenswert ist, die Dauer des
Auslieferungsverfahrens und der Auslieferungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher zweckmäßig ist, die Anwendung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember 1957 durch Vereinfachung und Verbesserung des
Auslieferungsverfahrens zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens für
alle Fragen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt werden, weitergelten –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes
Übereinkommens erleichtert werden.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger
Abkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind.
Artikel 2
Verpflichtung zur Übergabe
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung
gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist,
zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäß diesem Übereinkommen hierzu ihre
Zustimmung gegeben haben.
Artikel 3
Bedingungen der Übergabe
(1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11 sowie des
Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.
(2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und
der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.
Artikel 4
Zu übermittelnde Informationen
(1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der
zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde
Informationen als ausreichend angesehen
a) die Identität der verfolgten Person,
b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines
rechtskräftigen Urteils,
d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit,
des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,
f) soweit möglich, die Folgen der Straftat.
(2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung
der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des
Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
Artikel 5
Zustimmung und Genehmigung
(1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen
Verfahren.
Artikel 6
Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach ihrem innerstaatlichen
Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit,
ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.
Artikel 7
Entgegennahme der Zustimmung
(1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen
Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten
Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls
der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, daß
die Person sie freiwillig und in vollem Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu
diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen
Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten
können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Zustimmung und gegebenfalls der Verzicht nach den
anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der
Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zustimmung und ihres Widerrufs bei der Berechnung der in
Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.
Artikel 8
Mitteilung der Zustimmung
(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person mit.
Damit der ersuchende Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte
Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat
oder nicht.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.
Artikel 9
Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat; oder
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes
der Spezialität verzichtet hat.
Artikel 10
Mitteilung der Auslieferungsentscheidung
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen
die Mitteilung über die nach dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentscheidung sowie
die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der
zuständigen Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates, der um vorläufige Verhaftung
ersucht hat.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die
Person zugestimmt hat.
Artikel 11
Übergabefrist
(1) Die Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung
über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 mitgeteilt
worden ist.
(2) Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates freigelassen.
(3) Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist
übergeben werden, so teilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies der anderen
Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Falle findet die Übergabe
innerhalb von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende
Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte Staat Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
anwenden möchte.
Artikel 12
Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen
(1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn
Tagen, so
– führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen
ist durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist;
– kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit
ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
zugegangen ist.
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden oder ist die Zustimmung nach
Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren
wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist anwenden.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beabsichtigt, Absatz 1
zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden.
Artikel 13
Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat
Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9
auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
nicht für die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der
genannten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 14
Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes
a) in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den in Artikel 4 genannten Informationen
dem Durchlieferungsstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt,
übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann seine Entscheidung auf demselben Wege
mitteilen;
b) die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats
die Möglichkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren
handelt, und um gegenüber der ausgelieferten Person die zur Durchführung
der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.
Artikel 15
Bestimmung der zuständigen Behörden
Jeder Mitgliedstaat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in einer Erklärung mit, welches die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8,
10 und 14 sind.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Euro-
päischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär des Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunden
allen Mitgliedstaaten.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären,
daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts
abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung anwendbar wird.
(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage nach ihrer Hinterlegung, frühestens
jedoch am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegenüber dem
betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder
der Anwendung zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.
Artikel 17
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum
Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut dieses Übereinkommens, der vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt und von allen Mitgliedstaaten gebilligt wird, ist
gleichermaßen verbindlich wie die übrigen authentischen Fassungen. Der Generalsekretär übermittelt
jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlauts.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn
dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in
Kraft getreten, ist Artikel 16 Absatz 3 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zehnten März neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in
dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union
hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser
Urschrift.
ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
zu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über
das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. Gemäß Artikel 9 erklärt Österreich, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre
Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat.
2. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Österreich, daß es das in dem Übereinkommen vorgesehene
vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein Auslieferungsersuchen
nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich und Absatz 2 gestellt worden ist.
3. Gemäß Artikel 15 erklärt Österreich, daß die zuständigen Behörden im Sinne des Übereinkommens
die folgenden sind
– im Sinne der Artikel 6 bis 8 und 10
* der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
hat,
* in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes oder Aufenthaltes: der Gerichtshof erster Instanz, in
dessen Sprengel die Person betreten wurde oder sich in gerichtlicher Haft befindet;
– im Sinne der Artikel 4, 5 Absatz 2 und 14: der Bundesminister für Justiz.
4. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten
gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar
ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Juni 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Niederlande, Portugal,
Schweden, Spanien.
Nachstehend genannte Staaten haben Erklärungen gem. Art. 16 Abs. 3 abgegeben, wodurch laut
Mitteilung des Generalsekretärs das Übereinkommen zwischen diesen Staaten und Österreich wie folgt
anwendbar ist
ab 25. September 2000
Dänemark, Deutschland, Finnland, Schweden, Spanien.
ab 27. September 2000
Niederlande.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende weitere
Erklärungen abgegeben
Dänemark
Zu Artikel 7 Absatz 4
Die Zustimmung zur Auslieferung und der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes
der Spezialität können gemäß den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen
Rechts widerrufen werden.
Zu Artikel 9 Buchstabe b
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens finden keine
Anwendung, wenn der Betreffende gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Zustimmung zur Auslieferung
erteilt oder ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Zu Artikel 12 Absatz 3
Die dänischen Behörden gedenken, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 unter
denselben Bedingungen anzuwenden, die nach den von Dänemark gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9
Buchstabe b abgegebenen Erklärungen gelten.
Zu Artikel 15
Im Falle Dänemarks ist die zuständige Behörde in Bezug auf die Artikel 4 und 5 das
Justizministerium, in Bezug auf die Artikel 6, 8 und 10 der lokale Polizeipräsident, in Bezug auf Artikel 7
die Gerichte und in Bezug auf Artikel 14 die oberste dänische Polizeibehörde (Interpol).
Deutschland
Zu Artikel 9
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens über den
Grundsatz der Spezialität gelten nicht, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre
Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der
Spezialität verzichtet hat.
Zu Artikel 12
Über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 12 Absatz 2
wird unter Berücksichtigung des Standes Auslieferungsverfahrens im Einzelfall entschieden.
Zu Artikel 15
Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften
bei den Oberlandesgerichten.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei
den Oberlandesgerichten sowie die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 7 sind die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 8 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei
den Oberlandesgerichten, wenn Deutschland ersuchter Mitgliedstaat ist. Ist Deutschland ersuchender
Staat, so sind dies die sachlich zuständigen Staatsanwaltschaften oder im Einzelfall Jugendgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 14 sind die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg
nach dem Bezirk, in dem die durchzuliefernde Person voraussichtlich nach Deutschland überstellt werden
wird. Im Falle der Durchlieferung auf dem Luftweg ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
örtlich zuständig, in deren Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
Finnland
Zu Artikel 7 Absatz 4
Die Zustimmung bezüglich des vereinfachten Verfahrens ist in Finnland widerruflich.
Zu Artikel 9 Buchstabe b
Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
(Grundsatz der Spezialität) nicht an, wenn die Person gemäß Artikel 7 des Übereinkommens
ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der
Spezialität verzichtet hat.
Zu Artikel 12 Absatz 3
Finnland wendet Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 an, sofern es
sich um Fälle handelt, in denen ein Verfahren mit einem Ersuchen gemäß Artikel 16 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens eingeleitet worden ist.
Zu Artikel 15
Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 sind in Finnland folgende
– die Nationale Kriminalpolizei (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 10);
– das Justizministerium (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14);
– die Bezirksgerichte (Artikel 7).
Griechenland
Gemäß Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 des Übereinkommens
a) Der Grundsatz der Spezialität gemäß Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
gilt nicht, wenn die Person, die ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat, ausdrücklich
erklärt, dass sie auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
b) Die Griechische Republik beabsichtigt, den Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und
Absatz 2 des Übereinkommens bedingungslos anzuwenden.
c) Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10 und 14 des Übereinkommens sind für die
Anwendung der Artikel 4, 5, 10 und 14 der Minister der Justiz, für die Anwendung der Artikel 6
und 8 der Staatsanwalt beim Berufungsgericht am Aufenthaltsort der Person, deren Auslieferung
beantragt wird, sowie für die Anwendung des Artikels 7 der Präsident des Berufungsgerichts am
Aufenthaltsort der Person, deren Auslieferung beantragt wird.
Niederlande
1. Erklärung zu den Artikeln 6 und 12
„Das vereinfachte Verfahren kann in den Niederlanden auch in den in Artikel 12 Absatz 1 erster
Gedankenstrich und Absatz 2 genannten Fällen mit der Maßgabe angewandt werden, dass die in Haft
genommene Person ihre Zustimmung bis spätestens zu dem Tag geben kann, der dem Termin vorausgeht,
der für die vom Gericht über das Auslieferungsersuchen durchzuführende Vernehmung angesetzt worden
ist.“
2. Erklärung zu Artikel 9
„Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Niederlande gelten die Bestimmungen
des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nicht.“
Portugal
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das in dem Übereinkommen
vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein
förmliches Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 gestellt
worden ist. Es gelten jedoch die portugiesischen Rechtsvorschriften, was den Zeitpunkt für die Zustimmung
der auszuliefernden Person anbelangt; danach muss diese Zustimmung zu Beginn der gerichtlichen
Phase erteilt werden.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die zuständigen Behörden die folgenden
sind
a) im Sinne der Artikel 4 und 10 der zuständige Richter des zweitinstanzlichen Gerichts, in dessen
Bezirk die auszuliefernde Person zum Zeitpunkt des Ersuchens ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
hat;
b) im Sinne des Artikels 14 der Minister der Justiz.
Schweden
Artikel 7
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erklärt Schweden, dass die Zustimmung nach Artikel 5 Absatz 1
und der Verzicht nach Artikel 9 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Auslieferungsentscheidung
widerrufen werden können.
Artikel 9
Im Einklang mit Artikel 9 erklärt Schweden, dass die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens
ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des
Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Artikel 12
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 erklärt Schweden, dass in den Fällen, in denen die Zustimmung
nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen gegeben worden ist, das vereinfachte
Verfahren gemäß diesem Übereinkommen angewendet werden kann,
– wenn Schweden in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist und
– ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden ist oder
– die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden ist.
Artikel 15
Gemäß Artikel 15 sind die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10
– das Kabinett, der Justizminister oder der Generalstaatsanwalt;
– der Artikel 6 bis 8: der Generalstaatsanwalt;
– des Artikels 14: der Justizminister.
Spanien
Zu Artikel 9
Gemäß Artikel 9 erklärt Spanien, dass es Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
in den in Artikel 9 vorgesehenen Fällen nicht anwenden wird.
Zu Artikel 12
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Spanien, dass es beabsichtigt, die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
und in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit ihrem Wortlaut nach anzuwenden.
Zu Artikel 15
Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 bis 8 und des
Artikels 10 der Juez Central de Instrucción de la Audiencia Nacional de Madrid ist.
Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 das
Justizministerium ist.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.