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169. Bundesgesetz: Änderung des Tierversuchsgesetzes 1988

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Änderung des Tierversuchsgesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz

1988), BGBl. Nr. 501/1989, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Gesetzes lautet

„Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz –

TVG)“

2. § 3 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt

„(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der

nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach

Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur

Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit

erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen,

aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.“

3. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz werden nach den Worten „… geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl)“ die

Worte „ , die statistische Zuordnung gemäß § 16 Abs. 1“ eingefügt.

4. § 11 Abs. 2 Z 3 wird ergänzt wie folgt

„Tierversuche an Tieren gefährdeter Arten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies im Einklang mit

den anwendbaren Artenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, ABl. Nr.

L384 vom 31. Dezember 1982, S 1, steht und wenn die Versuche der Forschung im Hinblick auf die

Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken dient, für die die

betreffende Art ausnahmsweise alleine in Frage kommt.“

5. § 11 Abs. 2 Z 4 erster Satz lautet wie folgt

„Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie aus einer genehmigten Zucht oder Liefereinrichtung

(§ 15a) stammen, es sei denn sie wurden für diesen Zweck in der Tierversuchseinrichtung

selbst (Eigenzucht) oder als Nutztiere gezüchtet oder rechtmäßig eingeführt und es handelt sich um keine

verwilderten oder streunenden Tiere.“

6. § 13 zweiter Satz lautet wie folgt

„Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden

Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen,

die Züchtung, Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit

der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals zu enthalten.“

7. Nach § 15 wird § 15a eingefügt

„Zucht- und Liefereinrichtung, Kennzeichnung

§ 15a. (1) Zuchteinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind Einrichtungen, in

denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden.

Liefereinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind von diesen unabhängige Einrichtungen,

die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.

(2) Im Zusammenhang mit Tierversuchen sind von dem für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

gemäß § 21 zuständigen Bundesminister Zucht- und Liefereinrichtungen mit Bescheid zuzulassen und zu

registrieren.

(3) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht

menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer

individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht

gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in

eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen.

Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher

Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus

praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der

Empfängereinrichtung alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier,

schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird. Aus den Aufzeichnungen jeder der

vorgenannten Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes,

einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen.

(4) Eine Liefereinrichtung darf Versuchstiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen

Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Versuchstier wurde rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingeführt

und ist kein verwildertes oder streunendes Tier.

(5) In Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG (CELEX-Nr. 386L0609) hat zur einheitlichen

Durchführung der Zulassung oder der Registrierung von Zucht- und Liefereinrichtungen sowie der

Kennzeichnung von Versuchstieren der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 nähere

Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.“

8. § 16 Abs. 1 lautet wie folgt

„(1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur Publikation gemäß Abs. 2 sowie zur Erfüllung

des Artikels 13 der Richtlinie 86/609/EWG dem jeweils gemäß § 21 zuständigen Bundesminister bis zum

1. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender

Aufgliederung bekanntzugeben

a) Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte

Anzahl der verwendeten Versuchstiere,

b) Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken)

aufgeschlüsselt,

c) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten

Versuchstiere,

d) Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier

verwendeten Versuchstiere,

e) Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der

Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe

der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,

f) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten

Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,

sowie Versuchsart (Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder

Stoffen).

Unter Bedachtnahme auf die Kriterien der lit. a bis f ist die statistische Aufgliederung der Versuchstiere

durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den für die

Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständigen Bundesministern festzulegen.“

9. § 21 lautet wie folgt

„§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

2. in Angelegenheiten des § 1 lit. b der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes

zuständige Bundesminister;

3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d, und zwar des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich

der Nahrungsmittelkontrolle der Bundeskanzler, sowie in Angelegenheiten des

Gesundheitswesens der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5. in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes 1996,

BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

6. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie

7. in Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit dafür der Bund zuständig ist,

insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 60/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.“

BGBlPdf 169. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise

Auf Grund von § 6 Abs. 3 des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 78/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Qualitätskontrolle

und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests

einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Bestätigungstests dienen der Bestätigung reaktiver Screeningergebnisse.

(3) Schnelltests sind subjektiv ablesbare Tests, bei denen eine geringere Zuverlässigkeit zugunsten

einer rascheren und weniger aufwendigen Durchführung in Kauf genommen wird. Sie sind ausschließlich

in der Notfalldiagnostik anzuwenden.

(4) Weitere Tests auf dem Gebiet der HIV-Diagnostik dienen nicht dem Screening, sondern der

Klärung spezifischer Fragestellungen (zB der Differenzierung zwischen HIV 1 und HIV 2, dem

Antigennachweis, dem Nachweis oder der quantitativen Bestimmung von HIV-Nukleinsäuren) und sind

einschlägig erfahrenen Labors, insbesondere HIV-Bestätigungslabors und Labors im universitären

Bereich, vorbehalten.“

2. § 1 Abs. 5 entfällt.

3. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut“ durch den Ausdruck

„Bundesinstitut für Arzneimittel“ und in § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 der Ausdruck „Bundesstaatliche

Serumprüfungsinstitut“ durch den Ausdruck „Bundesinstitut für Arzneimittel“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Der Vertreiber eines HIV-Diagnostikums ist verpflichtet, die Kopie der Freigabebescheinigung

des Bundesinstituts für Arzneimittel dem Diagnostikum beizulegen oder den Anwendern beim

erstmaligen Bezug aus der Charge zu übermitteln.“

5. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet

„Labors, die HIV-Screening-Tests oder Schnelltests durchführen, sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen

zur Qualitätssicherung zu setzen und in diesem Zusammenhang an den vom Klinischen Institut

für Virologie an der Universität Wien durchgeführten Ringversuchen regelmäßig und erfolgreich teilzunehmen.“

6. In § 4 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“

ersetzt.

7. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Labors, die Bestätigungstests durchführen, sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen zur

Qualitätssicherung, wie etwa die Teilnahme an internationalen Ringversuchen, zu setzen. Sie haben

Aufzeichnungen über die durchgeführten Bestätigungstests zu führen, die im Zusammenhang mit positiv

befundeten Personen insbesondere Angaben über Alter, Geschlecht, Wohnort und Daten des ersten und

letzten positiven Tests zu enthalten haben. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

ist vierteljährlich für das abgelaufene Quartal eine anonymisierte Auswertung dieser Aufzeichnungen zu

übermitteln.“

8. In § 6 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„In diesem Zusammenhang hat das Labor dem Bestätigungslabor bekanntzugeben, mit welchem Diagnostikum

der HIV-Screening-Test durchgeführt wurde.“

9. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Der Modus der Bestätigungsdiagnostik hat sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft

zu bestimmen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat diesbezüglich ein

Gutachten der AIDS-Kommission des Obersten Sanitätsrates einzuholen.“

10. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Nach Vorliegen dieses Testergebnisses ist nach § 6 mit der Maßgabe vorzugehen, daß bei einem

positiven Ergebnis des Schnelltests (unabhängig vom Ergebnis des Screeningtests) auf jeden Fall ein

Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen ist.“

11. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Die in § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/1999 vorgesehenen

Meldungen sind erstmals für das auf das Inkrafttreten folgende Quartal zu erstatten.“

BGBlPdf 169. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 158/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Chile 30. Juli 1998

Panama 5. Juli 1999

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Panama nachstehende Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

1. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“

hinsichtlich der Republik Panama einen panamesischen Staatsbürger kraft Geburt, kraft

Einbürgerung oder kraft Verfassungsbestimmung, wie dies in Artikel 8 der politischen Verfassung

der Republik Panama vorgesehen ist.

2. In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass

sie für die in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Ersuchen den diplomatischen Weg benützen

wird.

3. In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass

Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins

Spanische versehen sein müssen.

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