169. Bundesgesetz: Änderung des Tierversuchsgesetzes 1988
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz
1988), BGBl. Nr. 501/1989, wird wie folgt geändert
1. Der Titel des Gesetzes lautet
„Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz –
TVG)“
2. § 3 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt
„(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der
nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach
Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur
Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen,
aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.“
3. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz werden nach den Worten „… geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl)“ die
Worte „ , die statistische Zuordnung gemäß § 16 Abs. 1“ eingefügt.
4. § 11 Abs. 2 Z 3 wird ergänzt wie folgt
„Tierversuche an Tieren gefährdeter Arten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies im Einklang mit
den anwendbaren Artenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, ABl. Nr.
L384 vom 31. Dezember 1982, S 1, steht und wenn die Versuche der Forschung im Hinblick auf die
Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken dient, für die die
betreffende Art ausnahmsweise alleine in Frage kommt.“
5. § 11 Abs. 2 Z 4 erster Satz lautet wie folgt
„Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie aus einer genehmigten Zucht oder Liefereinrichtung
(§ 15a) stammen, es sei denn sie wurden für diesen Zweck in der Tierversuchseinrichtung
selbst (Eigenzucht) oder als Nutztiere gezüchtet oder rechtmäßig eingeführt und es handelt sich um keine
verwilderten oder streunenden Tiere.“
6. § 13 zweiter Satz lautet wie folgt
„Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden
Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen,
die Züchtung, Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit
der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals zu enthalten.“
7. Nach § 15 wird § 15a eingefügt
„Zucht- und Liefereinrichtung, Kennzeichnung
§ 15a. (1) Zuchteinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind Einrichtungen, in
denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden.
Liefereinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind von diesen unabhängige Einrichtungen,
die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.
(2) Im Zusammenhang mit Tierversuchen sind von dem für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
gemäß § 21 zuständigen Bundesminister Zucht- und Liefereinrichtungen mit Bescheid zuzulassen und zu
registrieren.
(3) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht
menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer
individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht
gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in
eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen.
Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher
Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus
praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der
Empfängereinrichtung alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier,
schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird. Aus den Aufzeichnungen jeder der
vorgenannten Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes,
einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen.
(4) Eine Liefereinrichtung darf Versuchstiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen
Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Versuchstier wurde rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingeführt
und ist kein verwildertes oder streunendes Tier.
(5) In Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG (CELEX-Nr. 386L0609) hat zur einheitlichen
Durchführung der Zulassung oder der Registrierung von Zucht- und Liefereinrichtungen sowie der
Kennzeichnung von Versuchstieren der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 nähere
Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.“
8. § 16 Abs. 1 lautet wie folgt
„(1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur Publikation gemäß Abs. 2 sowie zur Erfüllung
des Artikels 13 der Richtlinie 86/609/EWG dem jeweils gemäß § 21 zuständigen Bundesminister bis zum
1. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender
Aufgliederung bekanntzugeben
a) Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte
Anzahl der verwendeten Versuchstiere,
b) Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken)
aufgeschlüsselt,
c) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten
Versuchstiere,
d) Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier
verwendeten Versuchstiere,
e) Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der
Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe
der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,
f) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten
Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,
sowie Versuchsart (Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder
Stoffen).
Unter Bedachtnahme auf die Kriterien der lit. a bis f ist die statistische Aufgliederung der Versuchstiere
durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den für die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständigen Bundesministern festzulegen.“
9. § 21 lautet wie folgt
„§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
2. in Angelegenheiten des § 1 lit. b der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes
zuständige Bundesminister;
3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d, und zwar des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich
der Nahrungsmittelkontrolle der Bundeskanzler, sowie in Angelegenheiten des
Gesundheitswesens der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
5. in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
6. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
7. in Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit dafür der Bund zuständig ist,
insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 60/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.“
Auf Grund von § 6 Abs. 3 des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 78/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Qualitätskontrolle
und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests
einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Bestätigungstests dienen der Bestätigung reaktiver Screeningergebnisse.
(3) Schnelltests sind subjektiv ablesbare Tests, bei denen eine geringere Zuverlässigkeit zugunsten
einer rascheren und weniger aufwendigen Durchführung in Kauf genommen wird. Sie sind ausschließlich
in der Notfalldiagnostik anzuwenden.
(4) Weitere Tests auf dem Gebiet der HIV-Diagnostik dienen nicht dem Screening, sondern der
Klärung spezifischer Fragestellungen (zB der Differenzierung zwischen HIV 1 und HIV 2, dem
Antigennachweis, dem Nachweis oder der quantitativen Bestimmung von HIV-Nukleinsäuren) und sind
einschlägig erfahrenen Labors, insbesondere HIV-Bestätigungslabors und Labors im universitären
Bereich, vorbehalten.“
2. § 1 Abs. 5 entfällt.
3. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut“ durch den Ausdruck
„Bundesinstitut für Arzneimittel“ und in § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 der Ausdruck „Bundesstaatliche
Serumprüfungsinstitut“ durch den Ausdruck „Bundesinstitut für Arzneimittel“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Der Vertreiber eines HIV-Diagnostikums ist verpflichtet, die Kopie der Freigabebescheinigung
des Bundesinstituts für Arzneimittel dem Diagnostikum beizulegen oder den Anwendern beim
erstmaligen Bezug aus der Charge zu übermitteln.“
5. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet
„Labors, die HIV-Screening-Tests oder Schnelltests durchführen, sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen
zur Qualitätssicherung zu setzen und in diesem Zusammenhang an den vom Klinischen Institut
für Virologie an der Universität Wien durchgeführten Ringversuchen regelmäßig und erfolgreich teilzunehmen.“
6. In § 4 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
ersetzt.
7. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Labors, die Bestätigungstests durchführen, sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen zur
Qualitätssicherung, wie etwa die Teilnahme an internationalen Ringversuchen, zu setzen. Sie haben
Aufzeichnungen über die durchgeführten Bestätigungstests zu führen, die im Zusammenhang mit positiv
befundeten Personen insbesondere Angaben über Alter, Geschlecht, Wohnort und Daten des ersten und
letzten positiven Tests zu enthalten haben. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
ist vierteljährlich für das abgelaufene Quartal eine anonymisierte Auswertung dieser Aufzeichnungen zu
übermitteln.“
8. In § 6 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„In diesem Zusammenhang hat das Labor dem Bestätigungslabor bekanntzugeben, mit welchem Diagnostikum
der HIV-Screening-Test durchgeführt wurde.“
9. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Der Modus der Bestätigungsdiagnostik hat sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
zu bestimmen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat diesbezüglich ein
Gutachten der AIDS-Kommission des Obersten Sanitätsrates einzuholen.“
10. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Nach Vorliegen dieses Testergebnisses ist nach § 6 mit der Maßgabe vorzugehen, daß bei einem
positiven Ergebnis des Schnelltests (unabhängig vom Ergebnis des Screeningtests) auf jeden Fall ein
Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen ist.“
11. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Die in § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/1999 vorgesehenen
Meldungen sind erstmals für das auf das Inkrafttreten folgende Quartal zu erstatten.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 158/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Chile 30. Juli 1998
Panama 5. Juli 1999
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Panama nachstehende Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
1. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“
hinsichtlich der Republik Panama einen panamesischen Staatsbürger kraft Geburt, kraft
Einbürgerung oder kraft Verfassungsbestimmung, wie dies in Artikel 8 der politischen Verfassung
der Republik Panama vorgesehen ist.
2. In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass
sie für die in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Ersuchen den diplomatischen Weg benützen
wird.
3. In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass
Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins
Spanische versehen sein müssen.