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169_1998 AT

169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Ärzteordnung...................................................................................................................... §§ 1 bis 63

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und

Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

........................................................................................................................§§ 1 bis 15

Begriffsbestimmung ....................................................................................................... § 1

Der Beruf des Arztes...................................................................................................... §§ 2 und 3

Erfordernisse zur Berufsausübung ................................................................................. §§ 4 bis 6

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin................................................................. § 7

Ausbildung zum Facharzt............................................................................................... § 8

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin...................... § 9

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt ................................................... § 10

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

eines Sonderfaches ......................................................................................................... § 11

Lehrpraxen ..................................................................................................................... § 12

Lehrambulatorien ........................................................................................................... § 13

Anrechnung ärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten................................................. § 14

Diplome und Bescheinigungen ...................................................................................... § 15

2. Abschnitt

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ....... §§ 16 bis 22

Der zahnärztliche Beruf ................................................................................................. §§ 16 und 17

Erfordernisse zur Berufsausübung ................................................................................. §§ 18 bis 20

Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten ......................................... § 21

Bescheinigungen ............................................................................................................ § 22

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte........................................................................ §§ 23 bis 63

Begriffsbestimmung ....................................................................................................... § 23

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung......................................................................... § 24

Lehr- und Lernzielkatalog.............................................................................................. § 25

Erfolgsnachweis ............................................................................................................. § 26

Ärzteliste ........................................................................................................................ §§ 27 bis 29

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit................................................................................. § 30

Selbständige Berufsausübung ........................................................................................ § 31

Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung ......................................... §§ 32 und 33

Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten..... § 34

Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken............................. § 35

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort....................................................... § 36

Freier Dienstleistungsverkehr ........................................................................................ § 37

Arbeitsmediziner ............................................................................................................ §§ 38 und 39

Notarzt............................................................................................................................ § 40

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte.............................................................................. § 41

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren...................... § 42

Berufsbezeichnungen ..................................................................................................... §§ 43 und 44

Berufssitz........................................................................................................................ § 45

Dienstort......................................................................................................................... § 46

Wohnsitzarzt................................................................................................................... § 47

Dringend notwendige ärztliche Hilfe............................................................................. § 48

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden................................................ §§ 49 und 50

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung ............................................................ § 51

Ordinations- und Apparategemeinschaften.................................................................... § 52

Werbebeschränkung und Provisionsverbot.................................................................... § 53

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht........................................................... § 54

Ärztliche Zeugnisse........................................................................................................ § 55

Ordinationsstätten........................................................................................................... § 56

Vorrathaltung von Arzneimitteln ................................................................................... § 57

Vergütung ärztlicher Leistungen.................................................................................... § 58

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der

Ärzteliste........................................................................................................................ § 59

Verzicht auf die Berufsausübung ................................................................................... § 60

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung................................................. § 61

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung................................................................ § 62

Einziehung des Ärzteausweises ..................................................................................... § 63

2. Hauptstück

Kammerordnung................................................................................................................. §§ 64 bis 134

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung ....................................................................................................... § 64

2. Abschnitt

Ärztekammern in den Bundesländern............................................................................ §§ 65 bis 95

Einrichtung der Ärztekammern...................................................................................... § 65

Wirkungskreis ................................................................................................................ §§ 66 und 67

Kammerangehörige ........................................................................................................ § 68

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen.............................................................. §§ 69 und 70

Kurien............................................................................................................................. §§ 71 und 72

Organe der Ärztekammern............................................................................................. § 73

Vollversammlung ........................................................................................................... § 74

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung...................................................... § 75

Wahlordnung.................................................................................................................. § 76

Wahlrecht und Wählbarkeit ........................................................................................... § 77

Einberufung der Vollversammlung................................................................................ §§ 78 und 79

Aufgaben der Vollversammlung .................................................................................... § 80

Kammervorstand ............................................................................................................ § 81

Ausschüsse ..................................................................................................................... § 82

Präsident und Vizepräsidenten....................................................................................... § 83

Kurienversammlungen ................................................................................................... § 84

Kurienobmann und Stellvertreter................................................................................... § 85

Präsidialausschuß ........................................................................................................... § 86

Kammeramt .................................................................................................................... § 87

Angelobung.................................................................................................................... § 88

Verschwiegenheitspflicht ............................................................................................... § 89

Deckung der Kosten....................................................................................................... §§ 90 bis 93

Schlichtungsverfahren.................................................................................................... § 94

Ordnungsstrafen ............................................................................................................. § 95

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds............................................................................................................. §§ 96 bis 116

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke.................................... § 96

Versorgungsleistungen ................................................................................................... §§ 97 bis 104

Unterstützungsleistungen ............................................................................................... §§ 105 bis 108

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds....................................................................................... §§ 109 und 110

Ermäßigung der Fondsbeiträge ...................................................................................... § 111

Befreiung von der Beitragspflicht.................................................................................. § 112

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds................................................................................... §§ 113 bis 116

4. Abschnitt

Österreichische Ärztekammer........................................................................................ §§ 117 bis 133

Einrichtung..................................................................................................................... § 117

Wirkungskreis ................................................................................................................ § 118

Mitglieder....................................................................................................................... § 119

Organe............................................................................................................................ § 120

Vollversammlung........................................................................................................... §§ 121 und 122

Vorstand ......................................................................................................................... § 123

Ausschüsse ..................................................................................................................... § 124

Präsident und Vizepräsidenten....................................................................................... § 125

Bundeskurien.................................................................................................................. § 126

Bundeskurienobmann und Stellvertreter........................................................................ § 127

Präsidialausschuß ........................................................................................................... § 128

Bundessektionen und Bundesfachgruppen..................................................................... § 129

Kammeramt.................................................................................................................... § 130

Deckung der Kosten....................................................................................................... §§ 131 und 132

Ordnungsstrafen ............................................................................................................. § 133

5. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer .................................................... § 134

3. Hauptstück

Disziplinarrecht.................................................................................................................. §§ 135 bis 194

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen ................................................................................................ § 135

2. Abschnitt

Disziplinarvergehen..................................................................................................... §§ 136 und 137

3. Abschnitt

Einstweilige Maßnahme.............................................................................................. § 138

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen ........................................................................................................ § 139

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz................................................ §§ 140 bis 144

6. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat................................................................................ §§ 145 bis 167

7. Abschnitt

Rechtsmittelverfahren.................................................................................................. §§ 168 bis 179

8. Abschnitt

Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz ......................................... §§ 180 bis 184

9. Abschnitt

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates ............................. § 185

10. Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen ....................................................................................... §§ 186 bis 188

11. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen.................................................................................... §§ 189 bis 191

12. Abschnitt

Ordnungsstrafen .......................................................................................................... § 192

13. Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen .......................... § 193

14. Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit .............................................................................. § 194

4. Hauptstück

Aufsichtsrecht..................................................................................................................... § 195

5. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen..................................................................................................... §§ 196 bis 198

6. Hauptstück

Strafbestimmungen............................................................................................................. § 199

7. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen............................................................................... §§ 200 bis 215

1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit

Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in

Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Begriffsbestimmung

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem

Abschnitt

1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung

als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,

jedoch mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte

in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

2. die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ auf alle Fachärzte oder Turnusärzte in Ausbildung

zum Facharzt mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt

wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen

Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter

Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer

Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse

auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin

und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen

Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten

freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte

(Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen

Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von

Lehrpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes

erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten

verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig

werden.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen

Berufes verboten.

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als

Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der

nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den

Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. die Eigenberechtigung,

3. die Vertrauenswürdigkeit,

4. die gesundheitliche Eignung sowie

5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde

oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten

Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und

2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das an einer Universität in der

Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland

erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad

(§ 18 Abs. 3) und

3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die

erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin

oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

(4) Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

1. die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem

Bundesgesetz umschriebenen Art sowie

2. die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen

Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz

vorgeschriebenen Art sowie

2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung

zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der

Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Abs. 3 Z 1 und 2) vorgesehenen

Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Z 1 vorgesehene Ausbildungsdauer

vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.

(6) Erfordernis für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 3 Abs. 3)

ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (Abs. 2) und der besonderen Erfordernisse

gemäß Abs. 3 Z 1 oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

Abs. 3 Z 1 und 2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß § 5 Abs. 1 oder – soweit eine

unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-,

Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist – zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß § 5

Abs. 1 und als Zahnarzt gemäß § 19 berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse

gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte

befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des

Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des

Nachweises gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 1 und 2.

(7) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997),

BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die

ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das

Erfordernis des Abs. 2 Z 5. Die Erfordernisse gemäß Abs. 3 entfallen, sofern eine gleichwertige im

Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.

§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen

Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie

1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur

gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

(ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder

3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG

sind und

4. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie

1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 und

3. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden

Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Abs. 3 oder – sofern das Sonderfach in Österreich besteht

– Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder

4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 4 oder 5 der Richtlinie

93/16/EWG sind und

5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

§ 6. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 2 Z 3 oder

4 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise

oder sonstigen Bescheinigungen sowie

2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im

Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG.

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 7. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 oder § 5 Abs. 1 angeführten Erfordernisse

erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin

zuzuwenden, haben sich einer praktischen Ausbildung in der im § 4 Abs. 4 vorgesehenen Dauer (Turnus

zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Prüfung zum Arzt für

Allgemeinmedizin zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26).

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie,

Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.

(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind.

(4) Ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten ist in

Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum

Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in

für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in geeigneten

Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten

Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des

Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen

Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die

Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung

dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen

Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung

beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der

Österreichischen Ärztekammer. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die

Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin einschließlich eines für die

Durchführung der Prüfung an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu

erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung

der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die

österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und

Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter

Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als

Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5

vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür

einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der

Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung

ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten

Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten

sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus

kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von

mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten

Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer

genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,

insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich

tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien absolviert

werden.

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer

im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat

nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung einschließlich eines für

die Durchführung der Prüfung an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu

erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung

der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die

österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und

Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt

unterziehen.

(5) Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen

können sich ferner Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit

einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung,

die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde –

im Fall des Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie den an einer Universität in der Republik

Österreich erworbenen Doktoraten der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2)

– gleichartig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß

sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden

speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen

des § 26 über den Erfolgsnachweis und § 27 über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß

anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die

erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder über die ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.

(6) Personen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen für ihre ärztliche Tätigkeit keiner Bewilligung gemäß

§ 35.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken

und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und

Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind

in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um

die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten

Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu

erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß

die Einrichtung

1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen

oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen)

verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in

Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem

gesamten Gebiet vermittelt;

4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und

Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde

sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten

durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im

Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im

Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen

die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 7 Abs. 2

genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend

zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder

die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte

die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung

der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der

Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener

Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre

Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)

betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich

(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten

(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte

zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch

begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner

die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;

zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,

die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege

eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des

Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit

um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie

Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der

Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte

sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als

Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte

bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer

der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils

zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen

ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für

die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,

daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden

hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr herzustellen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken

und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische

Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,

die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt

worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach

kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte

erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist

zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet

ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger

Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über

Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des

betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner

Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung

einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher

Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren

Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches

betraut worden ist;

3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in

Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem

gesamten Gebiet vermittelt;

4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und

Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht

der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen

weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches

beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines

Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der

Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen

des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die

Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden

Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der

Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen

und Ärzteplanstellen – an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen

gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37

Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl.

Nr. 805/1993, – als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt

und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute

und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen

oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten

Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-

Ausbildungsordnung festlegen, daß diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als

Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde

Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches

kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die

Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten

medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter

Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte

für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in

deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung

absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere

auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).

Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten

(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur

Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch

begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner

die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzu-

teilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur

Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte

der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern

Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte

bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer

der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums

jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines

Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum

zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung

als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung

einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung

als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert

haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich

nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches

stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über

die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(12) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Trägers einer

anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen

festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die

Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des

Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen

vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines

Sonderfaches

§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines

Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute

sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die

ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind.

Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die

ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen

Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen

verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger

Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über

Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer

ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet

werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit

durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der

Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des

auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen

Teilgebiet betraut worden ist;

3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in

Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem

gesamten Teilgebiet vermittelt;

4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und

Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht

der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen

weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende

spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt,

beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute

und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für

die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des

Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die

Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden

Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung

gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und

Ärzteplanstellen – an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß

§ 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) – als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der

Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem

Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich

eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches

umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung

stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen

können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter

Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen

Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte

zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten

(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte

verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur

selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf

dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten

(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation

der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch

begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner

die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;

zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur

Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte

der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern

Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf

einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur

für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung

vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines

Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,

wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle

maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken

oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Trägers einer

anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen

festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern

die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des

Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen

vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.

Lehrpraxen

§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten

jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von

Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber

aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt

werden

1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;

2. die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere

in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf

die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt

ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz

– im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden

untertags zu umfassen.

(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur

Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-

Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum

Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der

Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen

wird, entsprechend verlängert.

(5) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß eines der im Abs. 2 angeführten

Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

Lehrambulatorien

§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der

Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten

Lehrambulatorien sind in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte

Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß

1. für die Ausbildung ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden

Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens

ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches

beschäftigt ist;

2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt

wird, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine

Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen

Arztes erfolgen kann;

3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden

Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und

Behandlungen vermitteln;

4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen

Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials

verfügt;

5. die im Abs. 6 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten

werden.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die

wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für

die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden

Ärzte festzusetzen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer

zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums

vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der

Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen

Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).

(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei

einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur

Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum

Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer

sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung

in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens

15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen

Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und

1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen

ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne

Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle

ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Lehrambulatorium oder

für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich

hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 14. (1) Im Inland nach den Ärzte-Ausbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten

sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der

Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer

anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten

auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die

1. vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder

2. vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde

absolviert worden sind.

(3) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die

Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der

Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Diplome und Bescheinigungen

§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1. die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und

2. das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder

3. die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und

4. die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5

erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den

Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder

Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom

ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4 Abs. 6 zweiter

Satz absolviert haben.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über

die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen

Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten

Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des

Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die

den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und dem in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie

für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer

die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den

Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz

in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht

bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann

hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren

Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

erheben.

2. Abschnitt

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte

in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Der zahnärztliche Beruf

§ 16. (1) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den

Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der

Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer

Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des

dazugehörigen Gewebes;

6. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln

im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen.

(2) Jeder zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt, zahnärztliche

Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich den Zahnärzten

und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Ärzte für Allgemeinmedizin

dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.

(2) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen

Ausführung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten

freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte

(Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sind lediglich zur

unselbständigen Ausübung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und

Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte

berechtigt.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen

Berufes verboten.

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 18. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der §§ 19,

32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und

besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. die Eigenberechtigung,

3. die Vertrauenswürdigkeit,

4. die gesundheitliche Eignung sowie

5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besonderes Erfordernis im Sinne des Abs. 1 ist für den Zahnarzt das an einer Universität in der

Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener

und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.

(4) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind für den Facharzt für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde

1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde

oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten

Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und

2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung

zum Zahnarzt BGBl. Nr. 381/1925.

(5) Zur unselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum

Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2

und Abs. 4 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(6) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997)

Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die zahnärztliche Tätigkeit dieser

Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Abs. 2

Z 5. Die Erfordernisse gemäß Abs. 3 oder 4 entfallen, sofern eine gleichwertige im Ausland absolvierte

zahnärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.

§ 19. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie

1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und

2. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des

Zahnarztes gemäß Artikel 3 der Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für

Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des

Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. 233 vom 24. 7. 1978 S 109) oder

3. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes

einschließlich Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3 oder Artikel 7a Abs. 1 der

Richtlinie 78/686/EWG oder

4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes

einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19 oder 19a der Richtlinie 78/686/EWG oder

5. im Besitz eines zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen zahnärztlichen

Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 81/1057/EWG (ABl. Nr. 385 vom

31. 12. 1981 S 25) sind und

6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

§ 20. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen

über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 erforderlichen

Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen.

Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten

§ 21. Hinsichtlich Zeiten der zahnärztlichen Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde ist § 14 sinngemäß anzuwenden.

Bescheinigungen

§ 22. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

die

1. das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben und

2. die allgemeinen und besonderen Erfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 und 4 erfüllen und

3. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang

ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt

haben,

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen

auszustellen, aus der weiters hervorgeht, daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen

auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik

Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde. Vom Nachweis gemäß Z 3 sind Personen befreit,

die eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum

Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben

und eine Bescheinigung des Dekanates einer medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität

vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung

gleichwertig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die

Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 steht die Berufung an den

Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in

Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher

nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen

stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen

dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen

solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

Begriffsbestimmung

§ 23. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem

Abschnitt

1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über

eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“,

„Zahnarzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,

2. die Bezeichnung „Facharzt“ auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund-

und Kieferheilkunde.

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 24. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf den

jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse

nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden

Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die

Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches,

3. die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur

Führung von Lehrpraxen,

4. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie

über

5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum

Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten

jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.

Lehr- und Lernzielkatalog

§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die

Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12

Abs. 1 und 13 Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien

nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen

(Lehr- und Lernzielkatalog).

Erfolgsnachweis

§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf

einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der

jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend

Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte

Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen

und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung

im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der

Rasterzeugnisse sowie der Prüfungszertifikate zu erlassen.

Ärzteliste

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den

Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine

Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen,

Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern

in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten

sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 – Wohnadresse

öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist

jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz

zu leisten.

(2) Personen, die die gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 für die selbständige oder für die unselbständige

Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als

Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen,

haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege

der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf

dieses Erfordernis hinzuweisen.

(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis der

Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu

erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt.

Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur

Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine von der zuständigen

Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, aus der die

Vertrauenswürdigkeit hervorgeht, erbringen. Wird in diesem Staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so

ist, wenn ein Strafregisterauszug nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis zu

erbringen. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann auch durch Vorlage einer entsprechenden,

im Heimat- oder Herkunftstaat erforderlichen Bescheinigung oder, wenn in diesem Staat ein derartiger

Nachweis nicht verlangt wird, durch Vorlage eines im Heimat- oder Herkunftstaat ausgestellten ärztlichen

Zeugnisses erbracht werden. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung

dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(5) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des

Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum eingetreten sein soll und der geeignet wäre, Zweifel im Hinblick auf die

Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses

Staates davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr binnen längstens drei

Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhaltes gegen die betreffende Person in diesem Staat

ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, administrative oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt

wurde.

(6) Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Der

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und das ärztliche Zeugnis sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache

ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse,

so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem

Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt

der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem

Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste

eingetragenen österreichischen Ärzte.

(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die

Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug, längstens jedoch binnen

drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines

Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen

Stelle einlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren unverzüglich nach Einlangen

der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht binnen drei Monaten nach Übermittlung des

Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach

dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an

den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz

in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher

nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein

solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist. Der

Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach

deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

erheben.

§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den

Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten

1. jede Namensänderung;

2. jede Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder

Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn

sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger

als drei Monate;

5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3

erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

7. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie

den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und

9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne

Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in diese Liste,

über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und

Ärztekammern ergehenden Meldungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter

Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung zu bestimmen.

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die

1. in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen

Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen,

sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden,

2. sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat in der Republik Österreich

ereignet haben sollen,

3. genau bestimmt sind und

4. nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des

ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.

(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen,

ob gegen ihn wegen dieses Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche,

verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt einer Beurteilung, ob

die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche

Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.

Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin

oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen

Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig,

ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach

der Heilkunde – mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 4) – erfüllt haben, sind

zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als

Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses

ausgeübt wird.

(3) Fachärzte – ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) – haben

ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen

bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für

3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie,

sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen

sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40

absolviert haben.

(4) Personen, die die Erfordernisse für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Facharzt für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung berechtigt,

gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt

wird.

(5) Zahnärzte sowie Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben ihre ärztliche Berufstätigkeit

auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu beschränken. Dies gilt nicht für

1. Tätigkeiten von Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Arbeitsmediziner im Sinne

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die unter den Voraussetzungen des § 40 in

organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend

tätig werden.

Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland

eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß

den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter

Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten

erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden

allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein

gemäß § 31 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung

im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den

ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede

Bewilligung ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann,

in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen

Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1. hervorkommt, daß eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich

nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist oder

2. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt, für die die Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden

ist, vor Fristablauf beendet worden ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende

Bewilligungen möglich.

(7) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur

Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß

anzuwenden.

(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die

allgemeinen Erfordernisse gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und die besonderen Erfordernisse

gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 erfüllen, sind von der

Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste

gemäß § 27 einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Abs. 1.

§ 33. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland

eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß

den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung

einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine

auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als

Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden

allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz

in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen

Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung

ist der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann, in dessen

Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in

Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1. hervorkommt, daß eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich

nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist oder

2. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt

worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende

Bewilligungen möglich.

(7) Die Bestimmungen des § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen

der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt

worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die

allgemeinen Erfordernisse gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und die besonderen Erfordernisse

gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 erfüllen, sind von der

Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die

Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Abs. 1.

Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten

§ 34. Die im Ausland erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren

eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer

österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte

Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines medizinischen

Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des

Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken

und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.

Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen

ausüben

1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung

gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie

2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19

zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische

Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des § 18 Abs. 3

oder 4 Z 1 entsprechen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig

werden

1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen

Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;

2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten

im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten

mit Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils bis zur

Dauer eines Jahres.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens

sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr

vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür

ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich

unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich

Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr.

(4) In allen anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung

gemäß Abs. 2 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen

Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist

frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung,

möglich.

(5) Den im Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder

zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in

denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae

dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In

solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie

die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die

Berechtigung erworben haben.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist zu versagen,

wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte

oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder

einer Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche

Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf

der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und

jede Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

sowie dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine

Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt

worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung

erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen

Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur

Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, deren Berufssitz

oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels

der in den §§ 4, 5, 18 oder 19 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben

1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang

stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im

Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,

2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,

3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der

medizinischen bzw. zahnmedizinischen Lehre und Forschung.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.

(3) Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Abs. 1

gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde

seines Herkunftstaates zu unterrichten.

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

rechtmäßig ausüben, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes von ihrem

ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus vorübergehend in Österreich wie ein in die Ärzteliste einge-

tragener, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt tätig werden. Eine Eintragung in die Ärzteliste

hat nicht zu erfolgen. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs darf ein inländischer Berufssitz

oder Dienstort nicht begründet werden.

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im

Bundesgebiet erfordert, hat der Arzt die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes

Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung

hat mittels eines von der Ärztekammer aufzulegenden Formblatts zu erfolgen und zumindest den

Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit zu beinhalten. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der

Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Verständigung ehestmöglich zu erfolgen.

(3) Zugleich mit der Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat-

oder Herkunftstaates vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der Dienstleistungserbringer die für die

Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen

Befähigungsnachweise im Sinne der §§ 4, 5, 18 oder 19 besitzt und den jeweiligen ärztlichen Beruf im

Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(4) Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der Dienstleistungserbringer

gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde

seines Herkunftstaates zu unterrichten.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat österreichischen Ärzten sowie Staatsangehörigen der

übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen

Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausüben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind,

auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen

Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der jeweilige ärztliche Beruf im

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausgeübt wird und daß die betreffende Person den

erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. Wird der betreffenden Person das Recht auf selbständige

Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste gestrichen, so ist die Bescheinigung

für die Dauer der Untersagung oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.

Arbeitsmediziner

§ 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine

Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum

Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten

Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens

zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die

Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen

Besuch eine Bestätigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf die Ziele

einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung

nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,

2. die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie

3. die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges

auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.

§ 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen

erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg

absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.

(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer

als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche

Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an

Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die

maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.

Notarzt

§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine

ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)

auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu

besuchen.

(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und

praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln

1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-,

Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2. Intensivbehandlung;

3. Infusionstherapie;

4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen

sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie,

Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5. Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie

einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung

zu besuchen.

(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste

auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu

besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit

als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung

einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.

(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung

eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste

relevanten Gebieten zu vermitteln

1. Lagebeurteilung,

2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,

3. Sammeln und Sichten von Verletzten,

4. Festlegung von Behandlungsprioritäten,

5. medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,

6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,

7. Beurteilung des Nachschubbedarfs,

8. ärztliche Beratung der Einsatzleitung,

9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,

10. Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,

11. Mithilfe bei der Panikbewältigung,

12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen,

13. medizinische Dokumentation.

(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung,

die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfaßt, zu

besuchen.

(7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen

gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen

gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern

in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen.

Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland

absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß

Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.

(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit

im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben,

dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen

für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß

Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender

Notarzt“ führen.

(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen

weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu

tragen.

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche

Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines

Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer

tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für

Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser

Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte

sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer

mitzuteilen.

(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit

gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf

Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 305, nicht anzuwenden.

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§ 42. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die

im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu

Demonstrationszwecken in ärztlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit

einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt

werden.

(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung

ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne

des Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.

Berufsbezeichnungen

§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die

Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

geführt werden.

(2) Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Zahnarzt“

oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden

Voraussetzungen (§§ 4, 5, 18, 19, 27 und 44) geführt werden.

(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung

zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur

nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden

1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,

2. auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,

3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche

Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,

4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder

Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in

der von diesem festgelegten Form.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte,

die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland

aufhalten.

(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung

führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,

die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt

ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im

Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten

Fachärzte und Zahnärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,

hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.

§ 44. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 5 Abs. 1 berechtigt sind oder im Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5

Abs. 1 erbringen, haben die Berufsbezeichnung „approbierter Arzt“ zu führen.

(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die im Besitz eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Diplomes, Prüfungszeugnisses

oder sonstigen Befähigungsnachweises über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung

in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG oder eines von der

zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Nachweises gemäß Artikel 36 Abs. 4 dieser

Richtlinie sind, mit dem das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin im

Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates bescheinigt wird, haben die Berufsbezeichnung

„Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.

(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß § 5 Abs. 2 berechtigt sind oder im

Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 2

erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt“ in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu

führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der

Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung entspricht.

(4) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 19 berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen

(§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 19 erbringen, haben die Berufsbezeichnung

„Zahnarzt“ zu führen.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur

Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder

Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung

mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist,

bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner

Zweige des ärztlichen Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die

betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung nur in einer vom

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgelegten Form geführt werden.

Berufssitz

§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 32, 33, 34 letzter Satz und 35, hat nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt, oder Zahnarzt, der seinen Beruf als

freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer

(§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist

der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin,

approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt darf nur zwei

Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder

Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge

im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im

Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungs-

förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen,

insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht

berührt.

(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)

ist verboten.

Dienstort

§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem

Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen

Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben.

Wohnsitzarzt

§ 47. (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende

ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2)

erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen

Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten

Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.

(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob

die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind.

Dringend notwendige ärztliche Hilfe

§ 48. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 49. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen

Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach

Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften

das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen

Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen

genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe

übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er

trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der

entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine

ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im

Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine

Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich

die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür

erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind

1. Erhebung der Anamnese,

2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3. Blutabnahme aus der Vene,

4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung

zahnärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung

dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die

Ausbildung der Turnusärzte erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese über die hiefür erforderlichen zahnmedizinischen

Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

§ 50. (1) Beabsichtigt ein Arzt von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem

Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde

des Kranken, wegen Vorsorge für anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte gerufen, so übernimmt, wenn der

Kranke selbst keine Entscheidung trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung, der

als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 kann der Arzt eine Vergütung auch dann beanspruchen, wenn keine

Behandlung stattgefunden hat, obwohl der Arzt hiezu bereit war.

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene

Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder

Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art

und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung

von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen

Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/1983, erforderlichen Daten zu

führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person

alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über

die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten

Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.

(2) Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten

gemäß Abs. 1 sowie zur Übermittlung dieser Daten

1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den

Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bildet, sowie

2. an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung der Kranke steht, mit

Zustimmung des Kranken

berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht,

Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen

Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 52. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs. 2 kann bei

Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen

(Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)

bestehen.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten

begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im

Sinne des § 49 Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft

freiberuflich im Sinne des § 49 Abs. 2 tätig werden.

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden

Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder

einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses

Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und

juristischen Personen untersagt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1

genannten Informationen erlassen.

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 54. (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung

ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter

Personen vorgeschrieben ist,

2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten

oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung

der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich

sind,

3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung

entbunden hat,

4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der

öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung

gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern

oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten

Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf

nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit

bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die

zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.

(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, daß

1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen

herbeigeführt, oder

2. ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag,

mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht worden ist,

so ist er ermächtigt, hierüber persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen

Mitteilung zu machen, sofern das Interesse an dieser Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(5) In den Fällen, in denen sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, daß

durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen

herbeigeführt worden ist, hat der Arzt der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, es sei

denn, die Anzeige würde in den Fällen schwerer Körperverletzung eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigen,

deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; im letztgenannten Fall

hat er die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Die

Anzeigepflicht entfällt weiters nicht, wenn die schwere Körperverletzung im Rahmen der ärztlichen

Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden ist.

(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 hat der Arzt, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen

Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist, Meldung zu erstatten

1. hinsichtlich Minderjähriger gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger,

2. hinsichtlich sonstiger Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,

gegenüber dem Pflegschaftsgericht.

Ärztliche Zeugnisse

§ 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach

genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen

ausstellen.

Ordinationsstätten

§ 56. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte

1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entspricht und

2. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn

Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht

die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel

innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit

von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur

Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeine Interessen des

Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische

Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der

Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren

Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 57. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des

Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach

den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel

vorrätig zu halten.

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere

Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.

(3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.

Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 58. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Vorschlag der Österreichischen

Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.

(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die

Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen

Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt

1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung

schon ursprünglich nicht bestanden hat,

3. auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,

4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden

ist,

5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen

worden ist, oder

6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine

Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die

Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur

Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische

Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu

verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen

Voraussetzung nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur

Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer

steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit

ausgeübt worden ist.

(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten

für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten, Fachärzten sowie Zahnärzten, die ihren Beruf im Rahmen

eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen

Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er

die Erfordernisse gemäß den §§ 4 oder 5 oder 18 oder 19 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die

Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 29 anmelden.

(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bzw. Zahnmedizin

bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in

auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder

samt deren Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben,

befugt.

Verzicht auf die Berufsausübung

§ 60. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der

Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29

Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

§ 61. Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit

zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung

erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen

Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der

Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen

Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den

ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann

Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die

Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie

1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB eingeleitet und nach

§ 238 AußStrG fortgesetzt oder

2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit

gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder

3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit

Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder ein Strafverfahren

im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von

Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im

Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat

der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige

Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters

nach § 273 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen

allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer

1. die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie

2. die Einleitung eines Strafverfahrens

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und

die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen

sind bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder

einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu

erstatten.

(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die

ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen

Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist

ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer

das Recht der Berufung.

Einziehung des Ärzteausweises

§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung

(§ 59) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61 oder 62) verloren hat, ist verpflichtet,

eine gemäß § 37 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen

Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises

trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen

Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind

(§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten

Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der

Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

2. Hauptstück

Kammerordnung

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

§ 64. (1) Soweit im Abs. 2 oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in

diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob

sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“,

„Zahnarzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen.

(2) Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der

Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte“ die im § 1 Z 1 und als „Zahnärzte“ die im § 71 Abs. 5

genannten Ärzte.

2. Abschnitt

Ärztekammern in den Bundesländern

Einrichtung der Ärztekammern

§ 65. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes

eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für …“ mit

einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.

(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

(3) Den Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt

sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 84 Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die

Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in

Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung

bezeichnenden Zusatz zu führen.

Wirkungskreis

§ 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten, wahrzunehmen und zu fördern sowie

für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.

(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen

übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen

1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere

die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu

erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren;

2. an den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung

der Ärzte mitzuarbeiten und selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen;

3. an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;

4. auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche

Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende

Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

5. in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;

6. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung

der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

7. die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen – mit

Ausnahme der Dienstverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften – vereinbarten Entgelte

zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit

einer geforderten Vergütung zu erstatten sowie Richtlinien über die angemessene Honorierung

ärztlicher Leistungen zu erlassen, soweit keine durch die Österreichische Ärztekammer

erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen;

8. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung

(Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge usw. abzuschließen und zu lösen;

9. die Meldungen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum hinsichtlich der Erbringung vorübergehender ärztlicher Dienstleistungen

im Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und dafür Formblätter

aufzulegen;

10. nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer Informationsstellen einzurichten

für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen

gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften;

11. zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite

gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in Verbindung

mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1.

(3) Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.

(4) Die Ärztekammern können alljährlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer einen Bericht sowie Vorschläge

zur Behebung wahrgenommener Mängel erstatten.

(5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung

und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten

allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von

öffentlichen Daten der Ärzte (§ 27) ermächtigt.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes

in folgendem Umfang zu übermitteln

1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der

Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen

Daten,

2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden

Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften

vorgesehenen Maßnahmen.

(7) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 6 ist untersagt.

§ 67. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung

haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer

Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu

unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden

und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung

eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft

über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des

rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden

sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen

handelt, verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung

eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine

Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Ärztekammer ist verpflichtet,

unverzüglich die Österreichische Ärztekammer sowie den zuständigen Disziplinaranwalt zu informieren.

(3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern

zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung

zu übermitteln.

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19

eingetragen worden ist und

2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche

Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum

Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.

(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß den §§ 34 oder 35

Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder § 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im

Bereich dieser Ärztekammer ausüben.

(3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb

von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.

(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt

1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um

einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer

verlegt hat oder

2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

(5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der

Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige

eintragen lassen.

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres

gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in

der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

(2) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten

werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche

Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von

seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

§ 70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.

(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern

der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.

(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und

wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe des § 66 und der anderen jeweils hiefür

geltenden Vorschriften.

(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer

Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.

(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises. Die Ausstellung

der Ärzteausweise für außerordentliche Kammerangehörige obliegt der nach dem Hauptwohnsitz des

Kammerangehörigen zuständigen Ärztekammer.

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet

1. die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2),

2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3) sowie

3. die Kurie der Zahnärzte (Abs. 5).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an

1. Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, oder

nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig

davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als

Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch

nur, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt;

2. teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an

1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte;

2. Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig

davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;

3. freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch

teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der

Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb

eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen

Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein

Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte

zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der

Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat,

wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der

Wahl, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekanntzugeben

und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu

informieren.

(5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle

1. Zahnärzte (§ 18 Abs. 3),

2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) sowie

3. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5).

(6) Ein Arzt gemäß Abs. 5, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für

Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der

Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern

er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung

(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der

Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Abs. 4 letzter Satz

ist anzuwenden.

(7) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand

der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen sind

1. in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Ärzte und der Turnusärzte und

2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und

approbierten Ärzte sowie der Fachärzte

zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen

gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.

(2) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln erfaßt werden. Die örtliche Untergliederung

in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die

Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(3) Nähere Vorschriften über die fachliche und örtliche Gliederung können durch Satzung erlassen

werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der

Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufausübung

berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen

Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern

eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung

entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst

zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu

einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

Organe der Ärztekammern

§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind

1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2. der Kammervorstand (§ 81),

3. der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (§ 83),

4. die Kurienversammlungen (§ 84),

5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6. der Präsidialausschuß (§ 86),

7. der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113),

8. der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung

vorgesehen ist, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten zu bestellen sind. Die Anzahl der Vizepräsidenten

ist durch die Satzung festzulegen.

Vollversammlung

§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die

Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren

Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer

angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und

persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des Stimmzettels mittels eingeschriebenen

Briefes auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu

gewählten Vollversammlung.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die

Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche

Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode

(§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung

anzuordnen.

(2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72 Abs. 1 Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion

ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (§ 72 Abs. 1 zweiter

Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein

Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl

Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der

Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens

halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu

wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag

von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden

Wahlkörper zu wählen sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert.

Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden

Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,

so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des

amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden.

Wahlordnung

§ 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über

1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung

der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,

den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,

die Einberufung der gewählten Kammerräte,

2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,

3. die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner

die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2),

4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),

5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,

6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127

Abs. 3).

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2), die

1. sofern sie österreichische Staatsbürger sind, am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzen oder

2. sofern sie Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sind, durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den

Nachweis erbringen, daß sie nicht am Tag der Wahlausschreibung in ihrem Herkunftstaat vom

Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines

Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus

einem Mandat ihrer Liste.

Einberufung der Vollversammlung

§ 78. (1) Die Vollversammlung ist vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen Vizepräsidenten,

sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens

acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen

Präsidenten zu leiten.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und

zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von

mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung

schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind

innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der

Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

§ 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher

Weise zu erfolgen, sofern nur ein Vizepräsident zu wählen ist und nicht auf Grund der Satzung die

Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des

Vizepräsidenten keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In

diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit

bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von

ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat

ebenfalls das Los zu entscheiden.

(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem

Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich.

Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.

(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen

Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur

Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich

erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend

ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefaßt, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende

stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene

Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige

Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Kammerräte bedürfen der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung, der Beschluß, mit

dem dem Präsidenten oder dem (den) Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen wird (§ 83 Abs. 10) sowie

die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an die Vollversammlung herangetragene

Angelegenheit.

(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung

vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.

(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das

Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80. Der Vollversammlung obliegt

1. die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,

2. die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung

die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),

3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),

4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses

des Wohlfahrtsfonds,

5. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,

6. die Erlassung einer Umlagenordnung,

7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

8. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)

einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,

Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern

mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,

9. die Erlassung der Satzung,

10. die Erlassung der Geschäftsordnung,

11. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,

12. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung

vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen

Wichtigkeit vorlegt.

Kammervorstand

§ 81. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den

Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds

sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende

Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu betragen. Die Zahl der

auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem

zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind. Aus dem

Kreis der weiteren Kammerräte ist der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten

Vorstandes, der jedenfalls binnen acht Wochen nach der konstituierenden Vollversammlung zu tagen hat.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden

Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen

zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von

einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten

schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten

längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(4) Der Kammervorstand ist zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft berufen. Ihm

obliegt insbesondere

1. die Durchführung der der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen

Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich

anderen Organen zugewiesen sind,

2. die Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds

sowie des aus den Kurienumlagen (§ 91 Abs. 2) gebildeten Vermögens,

3. die Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger

weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.

(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand

ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine

Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten

Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluß erhoben,

dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines

Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines

leeren Stimmzettels.

(6) Die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragene

Angelegenheit bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes

vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81 Abs. 1) aus, so hat

die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines

Nachfolgers vorzunehmen.

(9) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 8 sinngemäß

anzuwenden.

Ausschüsse

§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte

Angelegenheiten einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt

zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten.

Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.

Präsident und Vizepräsidenten

§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu

wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung

der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der

Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes

der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter

Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten

der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der Kurienversammlung der

niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident

kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß

die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen

zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4 eingeleitet

wird.

(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer

Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten

betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit

nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß,

so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der

Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder

nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit

aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.

(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einer anderen

Kurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß

(§ 86) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder

dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.

(5) Dem Präsidenten sind alle Kurienversammlungsbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung

vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 innerhalb zweier

Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(6) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung

bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.

(7) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe

der Beschlußfassung des Präsidialausschusses.

(8) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und führt bei

diesen Sitzungen den Vorsitz.

(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei

einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die

Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident“. Sieht die

Satzung vor, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden (§ 73 Abs. 2), so hat die

Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten

und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren

ältesten Kammerrat über.

(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident die

Geschäfte weiterzuführen. Wird auch dem oder allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der

an Lebensjahren älteste Kammerrat die Geschäfte weiterzuführen. Näheres über den Vertrauensentzug

sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge

stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied der Kurienversammlung ist, kein Stimmrecht. Der Präsident

kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

Kurienversammlungen

§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung.

Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.

(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der

Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. In der Kurienversammlung der angestellten

Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden

Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In

der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin

zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt.

Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung

wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der

Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes

(§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim

Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter

das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Beschlußfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5

sinngemäß.

(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der

gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei

Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer

sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974) und der

Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

2. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

3. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

4. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91

Abs. 2),

5. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

6. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung

der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere

1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß

von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und

Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,

3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender

ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

4. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

5. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung

durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen

bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

6. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,

7. die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,

8. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

11. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91

Abs. 2),

12. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.

(5) Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen

beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der

angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung

der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz)

und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der

Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und

Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie

die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen

beziehen,

3. die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der

Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,

4. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher

Leistungen in Krankenanstalten,

5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die

Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,

6. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher

Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer

erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

8. die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10. die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,

11. die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,

12. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,

13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

14. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91

Abs. 2),

15. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.

Kurienobmann und Stellvertreter

§ 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und

die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Kurienversammlung ein,

setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung

durch den Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an

Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem

Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten

Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (§ 83

Abs. 2).

(3) Für den Fall, daß dem Kurienobmann oder auch seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen

wird, gilt § 83 Abs. 10 sinngemäß.

Präsidialausschuß

§ 86. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den

Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Dem Präsidialausschuß obliegt

1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,

2. die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 83 Abs. 4,

3. die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer

Kurie wesentlich berühren,

4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.

(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen

einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuß zu befassen (Abs. 2 Z 3).

(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 83 Abs. 4 oder

einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen.

Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen

erreicht wird.

(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und

ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.

(6) Hinsichtlich der Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand.

Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu

bringen.

Kammeramt

§ 87. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten

gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und

dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des

Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des

Kammeramtes hinzuwirken.

(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und

administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere

1. die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,

2. die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,

3. den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,

4. für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.

(3) Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der

Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln;

hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den

öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht

entgegenstehen.

Angelobung

§ 88. Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die

Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen

Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung

der Obliegenheiten abzulegen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 89. Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht

schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit

über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren

Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies

gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die

Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder, sofern sich aus der

Ladung erkennen läßt, daß der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der

Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, den zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden,

wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Deckung der Kosten

§ 90. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

vorzulegen.

(2) Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich

1. bis längstens 20. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluß sind von der Vollversammlung

ohne Beschlußfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluß

einzubeziehen.

(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das

folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben

sind,

1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat,

bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden

Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder

wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß

den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen

Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur

Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu

leisten.

§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes

und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen

Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der

Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen

Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische

Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter

Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze

der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann

einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung

der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die

Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger

und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung

kann vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis

ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden

Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und

auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser

Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund

einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen

Umstände vorzunehmen.

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen,

die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind,

bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der

Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen

ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der

Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine

Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln.

Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.

(6) Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im

Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf

des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an

zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in

der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer

sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage

erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist

unzulässig.

(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen

Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

(8) Erste Instanz für das Verfahren über die Kurienumlage gemäß Abs. 2 ist der Kurienobmann.

Gegen Beschlüsse des Kurienobmannes steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an die

Kurienversammlung zu.

(9) Für Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.

Nr. 51, anzuwenden.

(10) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen

Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen.

§ 92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter

Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge

einzuheben.

(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen

aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen

zu.

§ 93. (1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ 91 und 92 können nach

dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände

zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung und die

Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen.

(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung können bestimmen, daß fällige Beiträge und

Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem

oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

Schlichtungsverfahren

§ 94. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage

oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im

Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß

der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin,

approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei

einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit

anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes

beziehen.

(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer

zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist,

wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur

Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.

(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben

werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das

Schlichtungsverfahren beendet ist.

Ordnungsstrafen

§ 95. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen

gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen

Nichterscheines trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der

Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der

Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht

werden.

(4) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie

verhängt wurden.

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die

Beschlußfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung.

(2) Der Beschluß der Vollversammlung über den Erlaß der Satzung und deren Änderung bedarf der

Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des

Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,

ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf

die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld

gehen auf die Ärztekammer nicht über.

Versorgungsleistungen

§ 97. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder

dauernden Berufsunfähigkeit,

2. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu

gewähren

1. Altersversorgung,

2. Invaliditätsversorgung,

3. Kinderunterstützung,

4. Witwen- und Witwerversorgung,

5. Waisenversorgung und

6. Todesfallbeihilfe.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der

Zusatzleistung zusammen.

(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit

in der Höhe von 2500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die

Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.

(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach § 109 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung

der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem

Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die

Grundleistung.

(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür

insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 auch für die im

Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.

(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur

Grundleistung vorsehen.

§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die

Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen

Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 kann die

Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine

entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.

(2) Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.

§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher

oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist.

Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche

Untersuchung anzuordnen.

(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht

in absehbarer Zeit zu beheben ist.

(3) Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als der in der Satzung festgesetzte Zeitraum,

für den die Krankenunterstützung gewährt wird, so ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 99 oder der Abs. 1 und 2 die Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. Diese

Leistungen sind an Stelle der Krankenunterstützung schon früher zu gewähren, wenn durch eine vertrauensärztliche

Untersuchung festgestellt wird, daß eine dauernde Invalidität vorliegt oder die Voraussetzungen

für die Gewährung der Altersversorgung erfüllt sind.

§ 101. (1) Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis zur Vollendung

des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung zu gewähren.

(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren,

wenn die betreffende Person

1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet;

2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn

dieser Zustand seit Vollendung des 19. Lebensjahres oder im unmittelbaren Anschluß an die

Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.

(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht

1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, – ausgenommen die durch das

Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich

anerkannten Lehrverhältnis – beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;

2. bei Verehelichung.

(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens 10 vH der Grundleistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung.

§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer

Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt

des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des

65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung

geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des

Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist

oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes

des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf

Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt,

auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben

oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen

Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch

Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat

der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf

Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum

Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die

der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt

hat, es sei denn

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl.

1938 I S 807,

2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das

40. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils

erwerbsunfähig ist oder

2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist

oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag

des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf

Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen

Kindern.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen

jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die

Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)

versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte

(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als

ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte.

(6) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.

(7) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem

Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 92

festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

§ 103. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.

(2) Die Waisenversorgung beträgt

1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,

2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH

der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat

oder gebührt hätte.

(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der

Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung

ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.

(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung

der Altersversorgung.

(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger

einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und

hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat,

nacheinander Anspruch

1. die Witwe (der Witwer),

2. die Waisen,

3. sonstige gesetzliche Erben.

(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe

zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten

der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so

gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten

Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.

(6) Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten unter Anrechung auf den

Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.

Unterstützungsleistungen

§ 105. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 98 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen

Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.

§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf

auszuüben, wird eine einmalige Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung von weniger als

vier Wochen frühestens ab dem vierten Krankheitstag zu berechnen ist, gewährt.

(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl für eine Haus- als auch eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt vor, ist die Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(3) Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für

einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.

(4) Die Höhe der Krankenunterstützung ist in der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz,

höchstens mit 25 vH pro Tag der monatlichen Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.

(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis

ausüben (§ 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3

und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des

Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, die mit einer stationären Behandlung in einer

Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird,

einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung nach Abs. 4.

(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen

Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe,

des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.

§ 107. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für

die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern

einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt

werden.

(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes

Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben,

sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende Leistungen

gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung

beziehen.

§ 108. (1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert nach den von der Vollversammlung der Österreichischen

Ärztekammer zu erlassenden Richtlinien durch einen Anpassungsfaktor zu sichern. Der

Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes und deren

Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen Kammerangehörigen

zur Zahl der Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu ermitteln.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf § 92 auch die im § 98 Abs. 1 Z 3

und 5 und die sonst in den Abs. 2, 4 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf

freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3, 46) oder als

wohnsitzärztliche Tätigkeit (§ 47) ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern

aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich

zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern

auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen

Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher

Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung

zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere

Leistungen erwerben kann.

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge,

die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen

sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag

nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der

Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die

Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen

Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom

Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei

Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten

haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge

im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine

Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln.

Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung

kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht

ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der

Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum

Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über

die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig

entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung

aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf

ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der

monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68

EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind hinsichtlich Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses

ausüben, vom Arzt an die zuständige Ärztekammer abzuführen oder vom Dienstgeber einzubehalten

und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer

abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung

betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage

des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe

dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

§ 110. (1) Die in den §§ 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich

zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds

zu gelangen.

(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die im Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der

Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich

tätiger Arzt (§ 45 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger

steht.

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des

Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge

vorsehen.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen

Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren

Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft

nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft

zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des

Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt

der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, daß

die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der

Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht

zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beitragspflicht darüber hinaus auch für

die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des

45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109

befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und

gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht

nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung

von Beiträgen ab Vollendung des 35. Lebensjahres verpflichtet.

(3) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen

ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund der Zugehörigkeit zum

Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen

Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der

Beitragspflicht nach § 109 befreit.

(4) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahrs beitragspflichtig werden, sind

ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.

(5) Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende

Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen,

ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres

aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens

während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist.

Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für

die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen.

(6) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen

entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

(7) Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 115 nicht

rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder

entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Landeskammer gelten die Überweisungsbestimmungen

des § 115 sinngemäß.

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens

getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen

Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines

Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden

Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte

wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer

ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Scheidet einer der

weiteren Kammerräte aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die

Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor der Vollversammlung gilt das

betreffende Verwaltungsausschußmitglied als gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die

Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuß

ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefaßt. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht

der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß

zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den

Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die

Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein

müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der

Kammerangehörigen zu wählen. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter sind in je einem

Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen

zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem

Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des

Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten

werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 114. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens

einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollver-

sammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern.

Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß

nicht angehören.

§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich

einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum

Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen

Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.)

satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer

Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) gebührt ihm der

Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH;

erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei

Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine

neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds

besteht.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin

oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt

für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag

auf mindestens 90 vH.

§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die

Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des

Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und

schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der

vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen.

4. Abschnitt

Österreichische Ärztekammer

Einrichtung

§ 117. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die

Angehörige einer Ärztekammer sind (§ 68 Abs. 1, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am

Sitz der Bundesregierung eingerichtet.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische

Ärztekammer“ zu führen.

(4) Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen

übertragenen Angelegenheiten (§ 126 Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien

sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische

Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.

Wirkungskreis

§ 118. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die

die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei

oder mehr Ärztekammern berühren.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere

1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung

und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten,

die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;

2. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung

der Ärzte;

3. die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

4. die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;

5. die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen

des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;

6. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

7. auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere

Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten,

sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8. die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen

auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;

9. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung

der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

10. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung

(Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von

zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden;

11. die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen

Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;

12. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales;

13. die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;

14. die Beschlußfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung

(§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3) den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), das Rasterzeugnis und das

Prüfungszertifikat (§ 26), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4)

sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);

15. die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere

über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (§ 12), über die ärztliche Dokumentation

(§ 51) und über die Wahrung des Standesansehens,

16. die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen sowie

17. der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite

gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung

mit § 126 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1.

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden

Angelegenheiten

1. die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung

der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 1),

2. die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur

Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 7),

3. die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (§ 15 Abs. 1),

4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG

(§ 15 Abs. 2) und des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (§ 22 Abs. 1),

5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG und

Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 37 Abs. 5),

6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der

Richtlinie 93/16/EWG sowie 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§§ 27 Abs. 5

und 30),

7. die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für

die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits-

und sozialrechtlichen Vorschriften,

8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang

stehenden Angelegenheiten betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung

dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 anzuwenden.

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der

österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 94),

über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner

Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu

treffen.

(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.

(6) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede

in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen

sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes zur Ermittlung und

Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen

Daten (§ 27) der Ärzte ermächtigt.

(8) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen

Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur

Begutachtung zu übermitteln.

Mitglieder

§ 119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.

Organe

§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind

1. die Vollversammlung (§§ 121 und 122),

2. der Vorstand (§ 123),

3. der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),

4. die Bundeskurien (§ 126),

5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 127),

6. der Präsidialausschuß (§ 128),

7. der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds

(§ 134),

8. der Disziplinarrat (§ 140).

Vollversammlung

§ 121. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kurienobmännern

aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern.

(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.

(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu

ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen,

wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt

wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung

des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen.

Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der

Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt,

von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder

anwesend sind.

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt

auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den

Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der

Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich

1. auf sechs Stimmen bei 600 bis 1099 Kammerangehörigen,

2. auf acht Stimmen bei 1100 bis 1599 Kammerangehörigen,

3. auf zehn Stimmen bei 1600 bis 2099 Kammerangehörigen,

4. auf zwölf Stimmen bei 2100 bis 2599 Kammerangehörigen usw.

(8) Dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, steht

die Hälfte des auf die von ihm vertretene Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Die zweite

Hälfte des auf die jeweilige Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner

im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Das auf die Landeskurienobmänner

entfallende Stimmgewicht wird von diesen selbst ausgeübt.

(9) Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene

Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am

Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.

(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vollversammlungen

teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(11) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung

vom Präsidialausschuß (§ 129) besorgt werden.

§ 122. Der Vollversammlung obliegt

1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden

Finanzreferenten,

2. die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie

über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,

3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,

4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung

für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,

5. die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)

einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren)

für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer

sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,

6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 bis 16 ausgenommen

jener über den Lehr- und Lernzielkatalog sowie das Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat,

7. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Kammervorstand der Vollversammlung

auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit oder gemäß § 123 Abs. 2 vorlegt.

Vorstand

§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den

Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern, den

Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern sowie dem Finanzreferenten. Im Falle seiner Verhinderung

ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen

Stellvertreter namhaft zu machen. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den

Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer

einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder

anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig

gefaßt wurde, hat jedes Mitglied bis zum Schluß der Sitzung das Recht, die Vorlage der behandelten

Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen

Entscheidung zu verlangen.

(3) Dem Vorstand obliegt

1. die Einsetzung beratender Ausschüsse,

2. die Bestellung von Referenten,

3. die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens

des Wohlfahrtsfonds und des aus den Bundeskurienumlagen gemäß § 132 Abs. 2 gebildeten

Vermögens,

4. die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118 und nach anderen

Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich

anderen Organen zugewiesen sind.

(4) Hinsichtlich der Einberufung des Vorstandes und der Besorgung von dringenden Geschäften des

Vorstandes ist § 81 Abs. 3 und 7, hinsichtlich der Protokollführung § 79 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

Ausschüsse

§ 124. (1) Der Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder zum Zahnarzt

und deren Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein Bildungsausschuß

einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein.

Die Festsetzung der Zahl der Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über

die Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung festzulegen.

Präsident und Vizepräsidenten

§ 125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des

Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der

Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen

Ärztekammer. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 118 Abs. 2

Z 17) gemeinsam mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der Zahnärzte.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von

der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Landesärztekammern in je einem Wahlgang für

die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sind der Präsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter

in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die

Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(3) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von

Geschäftsstücken der Kammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter

Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.

(4) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann

die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß der

Bundeskurie die Kurienkompetenzen übersteigt, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei

Wochen nach Vorlage das Verfahren nach Abs. 5 oder 6 eingeleitet wird.

(5) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Bundeskurienbeschlüssen,

mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen,

kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals

in der Bundeskurie zu beraten ist. Beharrt die Bundeskurie auf ihrem Beschluß, so hat sie auf

Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der betreffenden Kurien aller Landesärztekammern

mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung der

betreffenden Landeskurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn

der Beschluß in allen betreffenden Landeskurien die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen erzielt.

(6) Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen einer anderen Bundeskurie

wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß

(§ 128) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über arbeits- oder dienstrechtliche

Angelegenheiten.

(7) Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung

vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 innerhalb zweier Wochen ab

Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(8) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung

bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.

(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer

Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur

Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten der Landesärztekammern über.

(10) Endet die Funktion des Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten

der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus

ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für

die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu

wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer

Ärztekammer, so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer

folgende Präsident.

(11) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer

Wahl in die Hand des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Gelöbnis auf Einhaltung

der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(12) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten in

der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der geschäftsführende Vizepräsident ist

verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten

einzuberufen. Die Vollversammlung muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem oder

den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Vizepräsidenten der an Lebens-

jahren älteste Präsident der Landesärztekammern. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug

sowie über die Nachwahlen und Nachbesetzungen sind in der Wahlordnung zu regeln.

(13) Hinsichtlich des Abschlusses und der Lösung von Dienstverträgen und der Einberufung von und

der Vorsitzführung bei Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung gilt § 83 Abs. 7 und 8

sinngemäß.

Bundeskurien

§ 126. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern

bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der

Zahnärzte. Die Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der

Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten

Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann und

dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich

den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter

aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Bundeskurie der niedergelassenen

Ärzte ist im Fall der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum

Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und

umgekehrt.

(2) Die Bundeskurie ist beschlußfähig, wenn die Obmänner oder Stellvertreter von mindestens sechs

Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung

oder beim Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann

oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 127 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die

einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert

abzustimmen ist.

(3) Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei

oder mehr Landeskurien der angestellten Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der

gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei

Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer

sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen

unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen

Ärztekammer,

3. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen

der Bundeskurie (§ 132 Abs. 2),

4. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben.

(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von

zwei oder mehr Landeskurien der niedergelassenen Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung

der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte. Dazu

zählen insbesondere

1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluß

von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 118 Abs. 2 Z 17),

2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und

Krankenfürsorge einschließlich der Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,

3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender

ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten und gegebenenfalls deren Aufteilung,

4. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung

durch niedergelassene Ärzte,

5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

6. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

7. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen

Ärztekammer,

8. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen

der Bundeskurie (§ 132 Abs. 2),

9. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,

10. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals.

(5) Der Bundeskurie der Zahnärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder

mehr Landeskurien der Zahnärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen

beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten

Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung

der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und

der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß

von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 118 Abs. 2 Z 17),

2. der Abschluß und die Lösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Zahnärzte zu den

Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,

3. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen,

4. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung

durch niedergelassene Zahnärzte,

5. die Erlassung von Richtlinien in den im § 84 Abs. 5 Z 10 bis 12 genannten Angelegenheiten,

6. die Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten, die von einer Ärztekammer in den Bundesländern

oder von der Österreichischen Ärztekammer an die Bundeskurie der Zahnärzte herangetragen

werden,

7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

8. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen

Ärztekammer,

9. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales,

10. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung

der Zahnärzte,

11. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen

der Bundeskurie (§ 132 Abs. 2),

12. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,

13. die Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen zahnärztlichen

Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen.

(6) Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen Landeskurienversammlungen

zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen

erhöht sich

1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599 Kurienangehörigen,

2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen usw.

(7) Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend

der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung

vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf

den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung

der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung

vertretenen Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von

der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter

verteilt werden.

(8) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat

jedoch, sofern er nicht Mitglied der Bundeskurie ist, kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten

auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.

Bundeskurienobmann und Stellvertreter

§ 127. (1) Dem Bundeskurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der

Geschäfte der Bundeskurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Bundeskurie ein, setzt die

Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann wird im Falle seiner Verhinderung

durch den Stellverteter vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an

Jahren älteste Mitglied der Bundeskurie in die Obmannfunktionen ein.

(2) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom betreffenden Bundeskurienobmann oder seinem

Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten

Mitglied der Bundeskurie zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer

gegenzuzeichnen (§ 125 Abs. 4).

(3) Entzieht die Bundeskurie dem Bundeskurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die

Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche

Tagung der Bundeskurie zur Neuwahl des Bundeskurienobmannes einzuberufen. Diese muß binnen zwei

Wochen abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle

des Bundeskurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Bundeskurie. Näheres über den

Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

Präsidialausschuß

§ 128. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der

Österreichischen Ärztekammer, den Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom

Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Dem Präsidialausschuß obliegt

1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,

2. die Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 125 Abs. 6,

3. die Koordinierung von Bundeskurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als

einer Bundeskurie wesentlich berühren,

4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.

(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 den

Präsidialausschuß zu befassen.

(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 125 Abs. 6 oder

einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen.

Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien

erreicht wird.

(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und

ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.

(6) Für die gültige Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist die Stimmabgabe von mindestens vier

Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuß entscheidet mit absoluter Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit

hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer. Alle

anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 129. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft

können Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte

sowie für die Fachärzte (§ 1 Z 2) errichtet werden. Ebenso können im Rahmen der Bundessektion

Fachärzte jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen

Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die

beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der betreffenden Ärzte berühren.

(3) Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen.

Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern

haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe

aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.

(4) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen in gesonderten Wahlgängen je aus ihrer Mitte

mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der Bundessektion und einen

oder mehrere Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung der zusammengefaßten Bundesfachgruppen

zu verfahren.

(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der

Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu

regeln

1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht

der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,

2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,

3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,

4. die Wahl der Organe,

5. die Deckung der Kosten.

Kammeramt

§ 130. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten

gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und

dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des

Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des

Kammeramtes hinzuwirken.

(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen

fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere

1. die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,

2. die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,

3. den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,

4. für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.

(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch

eine Dienstordnung zu regeln (§ 122 Z 4); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu

treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische

Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

(4) § 89 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der

Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Deckung der Kosten

§ 131. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat alljährlich der Vollversammlung

1. bis längstens 1. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

vorzulegen.

(2) Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich

1. bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

beschließen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluß der Bundeskurien sind von der Vollversammlung

in den Kammerjahresvoranschlag und Kammerrechnungsabschluß ohne Beschlußfassung einzubeziehen.

(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das

folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben

sind,

1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat,

bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden

Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder

wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß

den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen

Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur

Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu

leisten.

§ 132. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes

und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen

Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische

Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der

Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis

der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage

ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen

Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage

von den Landeskurien einheben.

(3) Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des

Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

(4) Erste Instanz für Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 2 ist der Bundeskurienobmann.

Gegen Beschlüsse des Bundeskurienobmannes steht das Recht der Beschwerde an die Bundeskurie zu.

(5) Für Verfahren gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

anzuwenden.

Ordnungsstrafen

§ 133. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der

Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen

Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen. Die Strafgelder

fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der

Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht

werden.

5. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

§ 134. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder

mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein

gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei

sind die §§ 96 bis 116 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die

Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines

Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei

oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die

gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache

der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen.

(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der

Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann,

einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß

in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus

seiner Mitte gewählt.

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an

einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten

Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der

Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß in getrennten Wahlgängen mit absoluter

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der

beteiligten Kammern übertragen.

(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 96 bis 116 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen

ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

3. Hauptstück

Disziplinarrecht

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68

Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32, 33 oder 35 Abs. 2 verfügen,

unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses

ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 36 und 37.

(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen

den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

2. Abschnitt

Disziplinarvergehen

§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im

Ausland

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den

Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor

medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren

Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in-

oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer

Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder

2. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten

Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 37) sowie Ärzte,

die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 36 ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland

begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.

(4) Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die

disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der

damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft

öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens

beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften

dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens

des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen

Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen

zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand

bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche

Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt

hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig

gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges

Verhalten (§ 6 StGB).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes

gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen

ausgeschlossen, wenn

1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen

zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung

gesetzt oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß

gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil

wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1. wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren

oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der

Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die

Dauer dieses Verfahrens,

2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist

erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche

Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche

Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so

tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist

abgelaufen ist.

3. Abschnitt

Einstweilige Maßnahme

§ 138. (1) Der Disziplinarrat kann dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen

Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht

auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender

schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist

und ihm nicht bereits gemäß § 62 die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Disziplinarbeschuldigte

Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen

für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im

Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Disziplinarbeschuldigten nach der Beschlußfassung

unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die

Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der

rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des

Abs. 7 außer Kraft.

(4) Der Beschluß über die einstweilige Maßnahme ist dem Disziplinarbeschuldigten, dem Disziplinaranwalt,

der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen

Ärztekammer zuzustellen.

(5) Die einstweilige Maßnahme ist bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu

berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt war, ist

auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.

(6) Berufungen gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Eine über den Disziplinarbeschuldigten verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des

§ 188 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam,

bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 500000 S,

3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4. die Streichung aus der Ärzteliste.

(2) Die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 2

höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß

Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten

verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung

des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit

den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist

von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung

genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der

Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.

(4) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte

den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist,

sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen

gefunden werden kann.

(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die

Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen

mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von

der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 27 Abs. 8).

(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des

Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus

entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB

sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 3) wegen eines neuerlichen,

innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte

Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren

Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung

darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen

Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.

(9) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als

endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf

nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(10) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der

Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des

gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls

zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz

§ 140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen

Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich

eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung

mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies

sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu

bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf

Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig

sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom

Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen

Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.

(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte

und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur

Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre

Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.

§ 141. Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer obliegt

dem Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinar-

anwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt

und drei Stellvertreter sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen.

§ 142. Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer

oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von

zumindest 360 Tagessätzen oder von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist,

kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt

bestellt werden.

§ 143. Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter haben

Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand

entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der Österreichischen

Ärztekammer (§ 122 Z 5) festzusetzen ist.

§ 144. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes sowie der

Untersuchungsführer ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.

6. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 145. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren

Sprengel der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Disziplinaranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens

Kenntnis erlangt,

1. seinen Berufssitz oder

2. im Falle, daß er nur mit Dienstort in der Ärzteliste eingetragen ist, seinen Dienstort hat oder

3. sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, mit seinem Wohnsitz in der Ärzteliste eingetragen

ist.

(2) Hat der Disziplinarbeschuldigte Berufssitze oder Dienstorte in verschiedenen Disziplinarsprengeln,

so ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen

begangen worden ist, auch wenn der Erfolg in einem anderen Ort eingetreten ist. Im Zweifel entscheidet

hinsichtlich der Zuständigkeit das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung.

(3) Hinsichtlich Ärzten gemäß den §§ 36 und 37 sowie außerordentlichen Kammerangehörigen

richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens.

(4) Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission wird durch eine nach dem im Abs. 1 genannten

Zeitpunkt eintretende Änderung der Kammerzugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht berührt.

(5) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines

Arztes Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes.

(6) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung

des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

§ 146. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen,

wenn

1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder

2. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 72

StGB ist.

(2) Mitglieder des Disziplinarrates und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und seine

Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer oder mehrerer Vorsatzstraftaten, die

mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung

des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Betroffenen

und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrates betroffen ist, auch des Disziplinaranwaltes, unter

Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter

ausüben kann, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes verfügt oder in

einem gegen den Betroffenen anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluß gefaßt worden

ist. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder

der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die

geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).

(4) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt haben sie betreffende

Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich

bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende

der Disziplinarkommission. Ist hievon der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst betroffen, so

entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarsenates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht

zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission durch

Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

(6) Der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung

ausgeschlossen.

§ 147. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder der

Disziplinarkomission oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie,

auf Antrag des Beschuldigten oder des Disziplinaranwaltes – nach Anhörung der jeweils

anderen Partei – oder der Disziplinarkommission selbst nach Anhörung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes

einer anderen Disziplinarkommission übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der

Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung.

(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei

Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses bei der zuständigen Disziplinarkommission einbringen.

Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst

nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag

auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht

werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(3) Hat der Disziplinarsenat einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es

sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst

nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist

der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des

Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Abs. 2 und 3 sind von der Disziplinarkommission

zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 148. (1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer

von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission

Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein

gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor

dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des

Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 149. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem

Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

§ 150. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der

Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst

dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch

eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung oder aus anderen

Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung

vorliegen oder wird ihm diese vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder vom

Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim

Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht

erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende

Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie

eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig

davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige

einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung

des Verfahrens stellen.

§ 151. (1) Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf

Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm

erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes

ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission

dafür, daß Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.

(2) Erachtet die Disziplinarkommission anläßlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte

Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluß zu fassen ist, daß ein Disziplinarvergehen

nicht vorliegt oder daß die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe

ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluß zu fassen. Findet die Disziplinarkommission

Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche

nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.

(3) Von dem Rücklegungsbeschluß ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen innerhalb

von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Rücklegung

der Anzeige sind die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische

Ärztekammer sowie der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.

(4) Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende

den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu

beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und

der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen.

(5) Die Auswahl des Untersuchungsführers hat aus der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer

zu erstellenden Liste zu erfolgen.

§ 152. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit

ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ausschließungsgründe des § 146 Abs. 1 und 2 sind auf

Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen

entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidung steht

dem Beschuldigten oder dem Disziplinaranwalt kein abgesondertes Rechtsmittel zu.

§ 153. (1) Der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den

Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(2) Personen, die vom Untersuchungsführer als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen vor

dem Untersuchungsführer verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 151 bis 153

StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer

ist unzulässig.

(3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen

auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei

nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen

sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen

und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt,

der Beschuldigte und dessen Vertreter (§ 156) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der

Strafprozeßordnung zu.

(4) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht

zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer

kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme

durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung

rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der

Untersuchung gefährdet wäre.

§ 154. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt

zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Untersuchungsführer

weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission entweder die

Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen

Antrag des Disziplinaranwaltes hat die Disziplinarkommission durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu

einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.

(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt

(Einleitungsbeschluß), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluß ist

ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten,

seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen

Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.

(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist

dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den

Disziplinarsenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung sind die für den Diziplinarbeschuldigten

zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.

§ 155. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission

die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere

hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen

Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten

sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission

mitzuteilen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines

Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungsführer

veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen

Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben

den im § 153 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung in der

Disziplinarkommission. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 156. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen

(§ 39 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung

durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.

§ 157. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis

gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende

Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist

gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Disziplinarkommission

erheben. Über den Einspruch erkennt die Disziplinarkommission.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschuldigte durch ein

unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall

ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das

durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 158. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen

jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

§ 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

§ 159. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende der Disziplinarkommission

den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der

Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Vertreter haben das Recht, hierauf mit einer

Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf

Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat

die Disziplinarkommission das Erforderliche vorzukehren. Sie kann mit der Durchführung einzelner

Erhebungen den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an

den Untersuchungsführer zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungsführer gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Disziplinaranwaltes, des

Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

§ 160. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer

Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger

und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

(2) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen,

was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften

Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(3) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt

sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des

Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

§ 161. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten

Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich

auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens

er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen,

welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung

samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem

Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses

ist ferner der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen

Ärztekammer zu übermitteln.

§ 163. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der

Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der

Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) – zu tragen hat. Die Kosten sind unter

Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme

auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien

Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere

strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte

nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(2) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie

die Österreichische Ärztekammer endgültig zu tragen.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der

Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

(4) Die Kosten für gerichtliche Erhebungen gemäß § 153 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen

bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 1

zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte

nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig

zu tragen.

§ 164. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der

Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten,

seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu

entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 165. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet,

können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

§ 166. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der

Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu

eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und

vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

§ 167. (1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend

im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die

Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten

(§ 157) anzuwenden sind, die Bestimmungen des § 412 StPO sinngemäß anzuwenden. Zustellungen

können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten solange an einen von der Disziplinarkommission

von Amts wegen zu bestellenden Angehörigen jener Ärztekammer, welcher der Disziplinarbeschuldigte

angehört, vorgenommen werden, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder

einen Verteidiger bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt

und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.

(2) Der gemäß Abs. 1 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache

mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.

7. Abschnitt

Rechtsmittelverfahren

§ 168. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse

mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz

der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales (§ 180) berufen.

(2) Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom

Disziplinaranwalt ergriffen werden.

§ 169. (1) Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen

Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung

neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als

Anfechtung des Strafausspruchs.

(2) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei

der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

(3) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.

(4) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des

Abs. 1 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.

(5) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten

zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen

der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.

(6) Für die Akteneinsicht der im § 168 Abs. 2 Genannten gilt § 155 Abs. 3 sinngemäß.

§ 170. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenates sind die Ausschließungsgründe des § 146

sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen

oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder

Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

(2) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder

des Disziplinarsenates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die

geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe

dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat,

wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch

Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.

§ 171. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die

Berufungsakten zu prüfen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er

sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage

Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende

das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied,

von der Disziplinarkommission durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von

einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger

zu laden.

(5) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 156 erster Satz. Die Bestellung eines Berufskollegen

des Beschuldigten ist jedoch unzulässig.

(6) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 149

im Verfahren zweiter Instanz sinngemäß.

§ 172. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit

kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht

öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als

Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen

Vertrauenspersonen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.

(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die anderen im § 171 Abs. 4 Genannten

haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort

gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(4) Sind die im § 171 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der

Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen

Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, daß auch im Falle seines Ausbleibens über die

Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in

sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.

§ 173. Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die

notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen

durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen

und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat

durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten

Gericht durchführen lassen.

§ 174. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodaß es

ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme

und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt er sie vornehmen (§ 173), so hat er

ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum

Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der

Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.

(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der

Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, daß ein im Abs. 1 erwähnter Mangel vorliegt, so

kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache

zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat

zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in

jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der

Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem

angefochtenen Erkenntnis verhängen.

§ 175. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 164 aufzunehmen.

§ 176. Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den

wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind

ehestens der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung

eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der für den

Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

§ 177. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit

Beschluß.

§ 178. Entscheidungen des Disziplinarsenates haben, wenn dem Standpunkt des Disziplinarbeschuldigten

nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim

Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie

auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.

§ 179. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 163 anzuwenden.

Dem verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last,

sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht

worden sind. Wird der Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind

die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Wird einer

bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise

Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens

dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

8. Abschnitt

Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz

§ 180. (1) Der Diziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beamten des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, von denen der eine rechtskundig und der andere

Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer aus dem Kreis der kammerangehörigen Ärzte bestellt werden (§ 195 Abs. 7 Z 3). Für den

Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit

Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales hat bei der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und

deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

§ 181. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder

Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen

Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische

Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

§ 182. Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt,

der rechtskundig sein muß, sowie einen Stellvertreter für diesen zu bestellen. Die Funktionsdauer

des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre.

§ 183. Eine Person, über die rechtskräftig eine gerichtliche Strafe oder eine Disziplinarstrafe nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum

Mitglied des Disziplinarsenates oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.

§ 184. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter

haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und

Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der

Österreichischen Ärztekammer festzusetzen ist (§ 122 Z 5).

(2) Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Ärztekammer

an ihrem Sitz in Wien aus.

9. Abschnitt

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates

§ 185. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen

Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen

Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates in Rechtssatzform regelmäßig in der

Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.

10. Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 186. Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen

Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 118 Abs. 6). Den Präsidenten der Ärztekammern

in den Bundesländern sind Abschriften der Eintragungen, die Kammerangehörige ihrer

Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach § 139 Abs. 1 Z 3 und 4 sind die

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.

§ 187. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens

fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1991 eingebracht werden.

(2) Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten

nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die

Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen

unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission bzw. der Disziplinarsenat auf Antrag durch

Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich

der Verfahrenskosten) bis zu 200000 S bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von

Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über

200000 S insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.

(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht kein Rechtsmittel zu.

(6) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe

hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht

bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die

Disziplinarkommission, sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von

Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß über die Strafmilderung zu entscheiden.

(7) Gegen einen Beschluß nach Abs. 6 steht dem Disziplinaranwalt und dem Disziplinarbeschuldigten

die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an den Disziplinarsenat der Österreichischen

Ärztekammer zu.

§ 188. (1) Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung

von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des

Disziplinarerkenntnisses durch den Disziplinarsenat schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer,

daß es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige

Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen

werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das

Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige

Ärztekammer sowie die Österreichische Ärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung

des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens

zu verständigen.

11. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen

§ 189. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf

der im § 190 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in

Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser

Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den

Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde

erheben. § 169 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 190. Die Tilgungsfristen betragen

1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,

3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

4. bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

§ 191. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu

einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt.

Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde,

verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen.

Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

12. Abschnitt

Ordnungsstrafen

§ 192. (1) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen und des Disziplinarsenates haben für die

Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen.

Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand

verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach

vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden von der Disziplinarkommission bzw. vom Disziplinarsenat

das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur

Höhe von 20000 S verhängt werden.

(2) Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten der Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung

nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem

Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen

Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung

zum Erscheinen vor dem Untersuchungsführer (§ 153 Abs. 2) entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem

Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die

Disziplinarbehörde zu erstatten.

(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben

Handlung nicht aus.

(7) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission kann der

Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet

endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.

Gegen den Beschluß auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(8) Die nach Abs. 1 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

13. Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 193. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme

des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, soweit sich aus

den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der

Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch

einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung

entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die

Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im übrigen sind

1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4,

12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64

Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

2. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel

gegen Urteile der Bezirksgerichte und

3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1982,

insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes

nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den

Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

14. Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 194. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens,

über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und

der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 172 Abs. 1) und außer im

Falle des § 139 Abs. 10, untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen

hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine

berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

4. Hauptstück

Aufsichtsrecht

§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen

Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für

Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,

Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die

Umlagen- und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen

Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz

nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der Ärztekammern unter

Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen; sie werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit

dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt,

wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber

entscheidet.

(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,

Bezugs- und Pensionsordnungen, Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der

Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem

Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem

Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber

entscheidet.

(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen

und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen

Ärztekammer (§ 134) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag

festgesetzt wurde.

(5) Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds treten ohne Rücksicht

auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen

geänderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten

Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.

(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu

bringen und frühestens sechs Monate nach Beschlußfassung in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen.

Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.

(7) Der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf die Bestellung

1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140

Abs. 3);

2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141);

3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer

Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(8) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen

Ärztekammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtbehörde

aufzuheben. Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer haben auf

Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

(9) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen

Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre

Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im

letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales für die Österreichische Ärztekammer, einen Regierungskommissär zu ernennen, der die

Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus

dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem

Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs

einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw.

von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

(10) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer

Einsicht in die im Abs. 3 genannten Akte zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

5. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

§ 196. (1) (Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin

anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten

hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf

den im § 7 Abs. 2 genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systematisierte Betten mindestens ein

in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten

desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.

(2) (Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte

angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden

Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden

sind oder geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu

bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch

während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern

entsprechend angerechnet werden.

§ 197. (1) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige

Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz,

BGBl. Nr. 155/1990, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt

oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.

(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 herangezogen

werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 1200 S zuzüglich der allfälligen

Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift

für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.

(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist binnen acht Wochen mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde

geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der

Entschädigung ist kostenfrei.

(4) Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die im Abs. 3 genannte Behörde ist die Berufung

an den Landeshauptmann zulässig. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

§ 198. Die Ausführungsgesetze zu § 196 sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6

B-VG).

6. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 oder 16 Abs. 1 und 2 umschriebene Tätigkeit ausübt,

ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der

Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer

Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft

worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.

(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1 oder 3, § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter

Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2, § 43 Abs. 2,

3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 51, § 52 Abs. 2,

§ 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

7. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 200. Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer

Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 201. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 202. Wird in anderen Bundesgesetzen auf das Ärztegesetz 1984 oder eine Bestimmung des

Ärztegesetzes 1984 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue

Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 203. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen

Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden

1. das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

3. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

4. das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,

5. das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

6. das MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

§ 205. Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben

bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für

ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses

Sonderfach der Heilkunde bzw. des jeweiligen Teilgebietes.

§ 206. Auf Turnusärzte, die eine praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem

1. Jänner 1995 begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Turnusärzte können jedoch

einen Teil der praktischen Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten in Einrichtungen, die der

medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für

Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien,

in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen absolvieren. Soweit es mit der

Erreichung des Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate

in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für

die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung

dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen

Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung

beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

§ 207. Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt

eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben, sind die Ausbildungserfordernisse

gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden.

§ 208. Ausbildungsstätten, die die Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 oder 6b Abs. 2

Z 5 und Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht erfüllt haben, gelten

hinsichtlich Ärzten, die ihre Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle in der betreffenden

Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bis zur Beendigung der Ausbildung durch diese Ärzte,

unabhängig vom Mangel der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 Z 5

dieses Bundesgesetzes, als anerkannte Ausbildungsstätten weiter.

§ 209. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 bestehende Berechtigungen

zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben, soweit § 210 nicht anderes bestimmt, unberührt. Soweit

Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1984 zahnärztliche Tätigkeiten ausgeübt haben, bleibt

die Berechtigung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

unberührt.

(2) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches, als Lehrpraxen oder als Lehrambulatorien

anerkannt sind, gelten als anerkannte Aubildungsstätten, Lehrpraxen oder Lehrambulatorien im Sinne der

§§ 9 bis 13 dieses Bundesgesetzes.

§ 210. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende

Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Verlängerungen gemäß § 16 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1984 gelten

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die in der Verlängerung vorgesehene Dauer als Verlängerungen

im Sinne des § 35 Abs. 4.

(2) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen

gemäß § 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 bleiben unberührt. Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes

1984 sind für diese Bescheide weiter anzuwenden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß § 16 des

Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes

1984 sind als Verfahren gemäß den §§ 32 oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.

§ 211. Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer

Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als

Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten

berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1

nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne

Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese

Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.

§ 212. Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und

Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.

§ 213. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sind ab dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.

§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18

Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/

1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer

Kraft.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in

der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz

bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2

sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer-

und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und

Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der

Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der

Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten

Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als

Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen

Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.

§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung

von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme

oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken

oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte,

deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von

Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder

supranationalen Organisationen getragen wird (§ 9 Abs. 1 und 9, § 10 Abs. 1, 10 und 12, § 11

Abs. 1, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12

Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.

(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit

der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.

Artikel II

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,“.

2. § 2b lautet

„§ 2b. § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1998 tritt, ausgenommen Z 1, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 1 Z 1 tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Kraft.“

BGBlPdf 169. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 und

die Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird verordnet

Die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 541, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 490/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Universitäts(Hochschul)lehrer

§ 8a. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-

Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, gilt als erteilt.

(2) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt als erteilt für eine Überstellung vom

1.Universitäts(Hochschul)assistenten, Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen oder

Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung zum Universitäts(Hochschul)

dozenten,

2.Universitäts(Hochschul)assistenten oder Universitäts(Hochschul)dozenten zum Universitätsprofessor

gemäß UOG 1993.“

2. § 18 lautet samt Überschrift

„Universitäts(Hochschul)lehrer

§ 18. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für

1. die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Hochschulen nach § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948,

2. die Aufnahme von Vertragsassistenten nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948,

3. die Überstellung von Vertragsassistenten zu Vertragsdozenten nach § 55 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 und die Überstellung von Vertragslehrern an Universitäten oder

Hochschulen zu Vertragsdozenten,

4. die Aufnahme von Vertragsprofessoren nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.“

3. Im § 22 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.6 angefügt

„2.6 nach dem § 8a Abs. 1, wobei das Lebensalter zum Zeitpunkt der Ernennung und Bewilligungen

gemäß § 56 Abs. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bekanntzugeben sind.“

BGBlPdf 169. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 6. August 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 133/1998) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Vorbehalte

erklärt

Die Regierung von Spanien erklärt, daß

– sie sich gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht vorbehält zu verlangen, daß die an

sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen

des Europarats übermittelt werden;

– gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung

gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den

Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten

Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

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