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169_1997 AT

169. Verordnung: Grundstücksdatenbankverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Grundstücksdatenbankverordnung – GDBV

Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet

Artikel I

§ 1. Die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des

Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes

kann über den A-Online-Dienst der Telekom Austria AG, die Übermittlungsstelle Datakom

Austria AG (Telehost), über IBM Österreich Internationale Büromaschinen GmbH (Network Services)

und für Körperschaften des öffentlichen Rechts über die Bundesrechenzentrum GmbH erfolgen.

§ 2. Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster gemäß § 14 Abs. 4 des

Vermessungsgesetzes und für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes

sind folgende Gebühren zu entrichten

Seitengebühr für jede Bildschirmseite über A-Online

Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 3,30 S

DKM Vektordaten 15,00 S

Gebühr für jedes an Datakom (Telehost) oder IBM (Network Services) übertragene Zeichen

Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der DKM 0,22 Groschen

DKM Vektordaten 1,00 Groschen

Gebühr für die Einsichtnahme über die Bundesrechenzentrum GmbH

Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der DKM, pro Abfrage (Transaktion) 15,00 S

DKM Vektordaten, pro Bildschirminhalt 45,00 S

§ 3. Die Gebühren werden dem Teilnehmer vom jeweiligen Netzwerkbetreiber in Rechnung gestellt

und dem Bund gutgeschrieben.

Artikel II

Die Verordnung über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den

Umfang der Grundstücksdatenbank, BGBl. Nr. 670/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 754/1994 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sprengel der

Vermessungsämter“.

2. Artikel II, III, IV und V entfallen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 169. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ERKLÄRUNG

DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 7 ABS. 2 DES

AM 22. NOVEMBER 1984 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN PROTOKOLLS

NR. 7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND

GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994

gemäß Art. 7 Abs. 2 des am 22. November 1984 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 7 zur

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 822/1994 für den

Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die

Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Schüssel

Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997

bestätigt.

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