169. Verordnung: Grundstücksdatenbankverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet
Artikel I
§ 1. Die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des
Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes
kann über den A-Online-Dienst der Telekom Austria AG, die Übermittlungsstelle Datakom
Austria AG (Telehost), über IBM Österreich Internationale Büromaschinen GmbH (Network Services)
und für Körperschaften des öffentlichen Rechts über die Bundesrechenzentrum GmbH erfolgen.
§ 2. Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster gemäß § 14 Abs. 4 des
Vermessungsgesetzes und für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes
sind folgende Gebühren zu entrichten
Seitengebühr für jede Bildschirmseite über A-Online
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 3,30 S
DKM Vektordaten 15,00 S
Gebühr für jedes an Datakom (Telehost) oder IBM (Network Services) übertragene Zeichen
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der DKM 0,22 Groschen
DKM Vektordaten 1,00 Groschen
Gebühr für die Einsichtnahme über die Bundesrechenzentrum GmbH
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der DKM, pro Abfrage (Transaktion) 15,00 S
DKM Vektordaten, pro Bildschirminhalt 45,00 S
§ 3. Die Gebühren werden dem Teilnehmer vom jeweiligen Netzwerkbetreiber in Rechnung gestellt
und dem Bund gutgeschrieben.
Artikel II
Die Verordnung über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den
Umfang der Grundstücksdatenbank, BGBl. Nr. 670/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 754/1994 wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sprengel der
Vermessungsämter“.
2. Artikel II, III, IV und V entfallen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(Übersetzung)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 7 ABS. 2 DES
AM 22. NOVEMBER 1984 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN PROTOKOLLS
NR. 7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994
gemäß Art. 7 Abs. 2 des am 22. November 1984 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 7 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 822/1994 für den
Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die
Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Schüssel
Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997
bestätigt.