169. Verordnung: Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG), BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 759/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Verbot von Vinylchlorid
§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Vinylchlorid (1-Chlorethen), CAS 75-01-4,
als Treibgas für Aerosole sind verboten.
(2) Das Verbot des Inverkehrsetzens von Zubereitungen im Sinne der Lösungsmittelverordnung
1995, BGBl. Nr. 872, die als Lösungsmittel chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten, sowie die Vorschriften
der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, über Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung,
Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen bleiben unberührt.
Verbot bestimmter Flüssigkeiten in Dekorationsgegenständen
§ 2. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung flüssiger Stoffe oder Zubereitungen, die zur Erzeugung
von durch unterschiedliche Phasen hervorgerufenen Licht- oder Farbeffekten in Dekorationsgegenständen,
Scherzspielen oder sonstigen Spielen bestimmt sind, sind verboten, wenn die Flüssigkeiten
als gefährlich im Sinne des § 2 Z 5 Chemikaliengesetz einzustufen sind.
(2) Unter Dekorationsgegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Gegenstände zu verstehen,
die nicht ausschließlich dekorativen Zwecken dienen, beispielsweise Aschenbecher oder Stimmungslampen.
(3) Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche
Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten,
bleibt unberührt.
Jux- und Scherzartikel
§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, die nach dem Chemikaliengesetz als
entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind, als solche oder als Zubereitungen
in Form von Aerosolpackungen (Druckgaspackungen), die Unterhaltungs- und Dekorationszwecken
dienen, sind verboten. Unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen
Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche,
Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken,
künstliche Spinnweben, Scherzgestank.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach Abs. 1 dürfen jedoch gewerblich verwendet und zu dieser Verwendung
abgegeben werden, wenn sie mit der deutlich sichtbaren, lesbaren und unzerstörbaren Kennzeichnung
„Nur für gewerbliche Verwender“ versehen sind. Die Kennzeichnungspflichten auf Grund der
Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, über Herstellung, Ausrüstung,
Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen bleiben unberührt.
(4) Das Verkehrsverbot des § 28 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl.
Nr. 756/1992, insbesondere in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen für Gebrauchsgegenstände
gemäß § 6 lit. d LMG, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, bleibt unberührt.
§ 4. ( 1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung nachfolgender Stoffe und Zubereitungen, die dazu
bestimmt sind, in Jux- und Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können,
Einsatz zu finden, beispielsweise als Bestandteile von Niespulver und Stinkbomben, sind verboten
1. Bestimmte Pulver, nämlich
a) Panamarindenpulver,
b) Pulver, die Saponine der Panamarinde enthalten (zB Quillaja saponaria),
c) Derivate der aus Panamarinde gewonnenen Saponine,
d) Pulver aus der grünen (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger),
e) Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und der schwarzen Nieswurz
bzw. schwarzer Germer (Veratrum nigrum);
2. Benzidin (CAS 92-87-5) und seine Derivate;
3. o-Nitrobenzaldehyd (CAS 552-89-6);
4. Holzstaub;
5. Bestimmte Sulfide, nämlich Ammoniumsulfid (CAS 12135-76-1) und Ammoniumhydrogensulfid
(CAS 12124-99-1) sowie Ammoniumpolysulfide (CAS 12259-92-6);
6. Bestimmte flüchtige Ester der Bromessigsäure, nämlich Methylbromacetat (CAS 96-32-2),
Ethylbromacetat (CAS 105-36-2), Propylbromacetat (CAS 29921-57-1 und CAS 35223-80-4)
und Butylbromacetat (CAS 5205-36-7, CAS 5292-43-3 und CAS 18991-98-5).
(2) Das Verkehrsverbot des § 28 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl.
Nr. 756/1992, insbesondere in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen für Gebrauchsgegenstände
gemäß § 6 lit. d LMG, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, bleibt unberührt.
Textilhilfsstoffe
§ 5. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Tris(2,3-dibromopropyl)phosphat,
CAS 126-72-7, und Tris(aziridin-1-yl)phosphinoxid, CAS 545-55-1, in Textilartikeln, die dafür bestimmt
sind, mit der Haut in Berührung zu kommen (zB Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche), sind verboten.
(2) Das Verkehrsverbot des § 28 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl.
Nr. 756/1992, insbesondere in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen für Gebrauchsgegenstände
gemäß § 6 lit. d LMG, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitsschädlich sind, bleibt unberührt.
Benzol
§ 6. (1) Das Inverkehrsetzen von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil oder mehr an
Benzol enthalten, ist verboten.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für
1. Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt
sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen
Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften
festgelegt ist.
(3) Das Verbot des Inverkehrsetzens von Zubereitungen im Sinne der Lösungsmittelverordnung
1995, BGBl. Nr. 872, die als Lösungsmittel Benzol enthalten, bleibt unberührt.
(4) Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach
Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 5 mg/kg frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.
Beschränkung bestimmter krebserzeugender Stoffe
§ 7. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen,
die 0,1% Masseanteil oder mehr an 4-Nitrodiphenyl (CAS 92-93-3), Benzidin (CAS 92-87-5) bzw.
seinen Salzen, 4-Aminodiphenyl (CAS 92-67-1) bzw. seinen Salzen sowie von 2-Naphthylamin
(CAS 91-59-8) bzw. seinen Salzen enthalten, sind verboten.
(2) Auf die Fälle der Herstellung der unter Abs. 1 genannten Stoffe zum Zweck ihrer Verwendung
als Zwischenprodukt und auf deren Verwendung als Zwischenprodukt ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
DBB
§ 8. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil
DBB (Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran), CAS 75113-37-0, oder mehr enthalten, sind
verboten.
(2) Auf jene Fälle, in denen dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Zubereitungen ausschließlich
zu Endprodukten verarbeitet werden, in denen der Masseanteil weniger als 0,1% beträgt, ist
Abs. 1 nicht anzuwenden.
Quecksilberverbindungen
§ 9. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen,
die
1. zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung, im industriellen, gewerblichen
und kommunalen Bereich bestimmt sind,
2. zum Schutz von Holz bestimmt sind,
3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen
Garnen bestimmt sind,
sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-
Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990, verboten.
Arsenverbindungen
§ 10. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen, die
1. zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung, im industriellen, gewerblichen
und kommunalen Bereich bestimmt sind,
2. zum Schutz von Holz bestimmt sind,
sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-
Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990, verboten.
(2) Von Abs. 1 Z 2 ausgenommen sind die Lösungen anorganischer Salze vom Typ CCA (Kupfer-
Chrom-Arsen), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum
Einsatz kommen.
Zinnorganische Verbindungen
§ 11. Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen,
die zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung im industriellen, gewerblichen
und kommunalen Bereich bestimmt sind, sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot
bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990,
verboten.
Ausnahme für Forschungszwecke
§ 12. Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen jene Stoffe nicht, die unter
Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen ausschließlich für Forschungs- und Analysezwecke
bestimmt sind.