169_1991
AT
169. Bundesgesetz: Zuweisung von Anteilen aus dem Steueraufkommen im Jahre 1991
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Zuweisung von Anteilen aus dem Steueraufkommen im Jahre 1991
1991_169_0 169. Bundesgesetz: Zuweisung von Anteilen aus dem Steueraufkommen im Jahre 1991
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im § 39 Abs. 5 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der
geltenden Fassung, vorgesehene Überweisung eines
Anteiles von 2,29 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer
und an Einkommensteuer an den
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entfällt für
das Finanzjahr 1991.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.