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169_1991 AT

169. Bundesgesetz: Zuweisung von Anteilen aus dem Steueraufkommen im Jahre 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Zuweisung von Anteilen aus dem Steueraufkommen im Jahre 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im § 39 Abs. 5 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der

geltenden Fassung, vorgesehene Überweisung eines

Anteiles von 2,29 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer

und an Einkommensteuer an den

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entfällt für

das Finanzjahr 1991.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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