Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169_1989 AT

169. Verordnung: Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung

für das Handwerk der Metalldrücker ist

die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Gewindedrehen in Holz,

2. Anreißen und Zuschneiden,

3. Formendrehen in Holz und Metall,

4. Metalldrücken,

5. Stürzen,

6. Vor-, Nach- und Einziehen,

7. Umrollen,

8. Einrollen,

9. Hart- und Weichlöten,

10. Schleifen,

11. Polieren,

12. Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach neun Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen

(§ 5) und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen

und Fachzeichnen in je einer Stunde

erwartet werden können. Die Prüfung in den

Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und

Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Arbeitskunde (§ 7), Werkstoffkunde

(§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu

erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen,

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht

länger als 30 Minuten dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

umfaßt folgende Bereiche

1. Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2. Bedarfsberechnung von Blechen,

3. Ermitteln des Verschnittes,

4. Gewichtsberechnungen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung

mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen

unter Beachtung der einschlägigen Normen.

Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

umfaßt folgende Bereiche

1. Materialbedarfsermittlung,

2. Ausmaßfeststellung,

3. Feststellung der Arbeitszeit.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

3. Metalldrücken,

4. Ziehen und Pressen,

5. Anfertigen der Futter,

6. Löten (Weich- und Hartlöten),

7. Nachbearbeitungstechniken,

8. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes.

Werkstoffkunde

§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werk- und

Hilfsstoffe,

2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und

anderen einschlägigen Metallen, Herstellung

von Stahl, anderen Metallen und Metallegierungen,

Holz und Kunststoffen,

3. Werkstoffprüfung,

4. Säuren und Laugen,

5. Schleif- und Poliermittel,

6. Schmiermittel.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. Vorschriften über die Aufbewahrung, Verwendung

und Entsorgung von Giften,

2. Punzierungsvorschriften,

3. Sicherheitstechnische Vorschriften, die sich

auf die Montage der Erzeugnisse des Metalldrückergewerbes

beziehen,

4. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

5. Facheinschlägige Normen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Metalldrücker

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Gürtler und Ziseleure verwandte

Handwerk der Metalldrücker hat sich auf jene für

das Handwerk der Metalldrücker erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht

schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für

das Handwerk der Gürtler und Ziseleure nachzuweisen

waren.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen (§ 6) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu

beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand

Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung

und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und

Werkzeugmaschinen (§ 7 Z l und 2) und im

Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8

Z 1) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

(§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

30 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1989 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Metalldrücker beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli

1989 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →