169. Verordnung: Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der
Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
(nachfolgend kurz „Anstalt" genannt) wird in der
Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgesetzten Entgeltes
entspricht einem Betrag von 10 S.
§ 2. Für Gutachten ist ein Entgelt zu entrichten,
das nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu
berechnen ist.
§ 3. Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen
außerhalb der Anstalt sind nach den
erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand)
gesondert zu berechnen. Der Kostenersatz
für Dienstreisen richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift
1955 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige
Inanspruchnahmen der Anstalt, die in der Anlage
nicht angeführt sind, ist das Entgelt, dem Grundsatz
der Kostendeckung entsprechend, nach dem
notwendigen Material-, Apparate- und Arbeitsaufwand
zu berechnen.
§ 5. Für Tätigkeiten gemäß § 2, § 3 erster Satz
und § 4 ist auf Verlangen ein Kostenvoranschlag zu
erstellen. § 1170 a ABGB und § 5 Konsumentenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 140/1979, idF BGBl.
Nr. 481/1985 finden Anwendung.
§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porti,
Fracht), der Probenzustellung (Zustellgebühren)
und der Überführung der Proben in analysierbare
Form (Probenvorbereitung) hat der Auftraggeber
zu tragen.
§ 7. Für Untersuchungen, die außer der Reihe
durchgeführt werden sollen (Eilanalysen), ist ein
Zuschlag von 100 vH der entsprechenden Tarifpost
zu entrichten.
§ 8. Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben
oder Saatgutprüfungen ist je nach dem notwendigen
Aufwand ein geringeres Entgelt zu entrichten;
die untere Grenze bildet ein Betrag in Höhe von
60 vH des Tarifansatzes.
§ 9. Fachwissenschaftliche Interessen der Anstalt
gelten jedenfalls als öffentliche Interessen im Sinne
des § 138 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.
§ 10. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung beantragt wurden, sind
die nach der Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der
Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 650/
1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 387/1982 festgesetzten Entgelte zu entrichten.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in
Kraft.
§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der
Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 650/
1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 387/1982 tritt, soweit im § 10 nichts anderes
angeordnet ist, mit Ablauf des 30. April 1988 außer
Kraft.