Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169_1988 AT

169. Verordnung: Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der

Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

(nachfolgend kurz „Anstalt" genannt) wird in der

Anlage festgesetzt.

(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgesetzten Entgeltes

entspricht einem Betrag von 10 S.

§ 2. Für Gutachten ist ein Entgelt zu entrichten,

das nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu

berechnen ist.

§ 3. Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen

außerhalb der Anstalt sind nach den

erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand)

gesondert zu berechnen. Der Kostenersatz

für Dienstreisen richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift

1955 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige

Inanspruchnahmen der Anstalt, die in der Anlage

nicht angeführt sind, ist das Entgelt, dem Grundsatz

der Kostendeckung entsprechend, nach dem

notwendigen Material-, Apparate- und Arbeitsaufwand

zu berechnen.

§ 5. Für Tätigkeiten gemäß § 2, § 3 erster Satz

und § 4 ist auf Verlangen ein Kostenvoranschlag zu

erstellen. § 1170 a ABGB und § 5 Konsumentenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 140/1979, idF BGBl.

Nr. 481/1985 finden Anwendung.

§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porti,

Fracht), der Probenzustellung (Zustellgebühren)

und der Überführung der Proben in analysierbare

Form (Probenvorbereitung) hat der Auftraggeber

zu tragen.

§ 7. Für Untersuchungen, die außer der Reihe

durchgeführt werden sollen (Eilanalysen), ist ein

Zuschlag von 100 vH der entsprechenden Tarifpost

zu entrichten.

§ 8. Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben

oder Saatgutprüfungen ist je nach dem notwendigen

Aufwand ein geringeres Entgelt zu entrichten;

die untere Grenze bildet ein Betrag in Höhe von

60 vH des Tarifansatzes.

§ 9. Fachwissenschaftliche Interessen der Anstalt

gelten jedenfalls als öffentliche Interessen im Sinne

des § 138 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.

§ 10. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung beantragt wurden, sind

die nach der Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der

Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 650/

1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 387/1982 festgesetzten Entgelte zu entrichten.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in

Kraft.

§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der

Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 650/

1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 387/1982 tritt, soweit im § 10 nichts anderes

angeordnet ist, mit Ablauf des 30. April 1988 außer

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →