169. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Treglwang der A 9 Pyhrn
Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Treglwang wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
km 130,53 und 131,77 des mit Verordnung
vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, im Verlauf festgelegten
Abschnittes „Gaishorn-Wald" und bindet
über Zu- und Abfahrtsstraßen in die B 113 Schoberpaß
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und der
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Treglwang aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Treglwang aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. A9/34 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.