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169_1985 AT

169. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn — Anschlußstelle Treglwang — im Bereich der Gemeinde Treglwang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Treglwang der A 9 Pyhrn

Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Treglwang wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

km 130,53 und 131,77 des mit Verordnung

vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, im Verlauf festgelegten

Abschnittes „Gaishorn-Wald" und bindet

über Zu- und Abfahrtsstraßen in die B 113 Schoberpaß

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und der

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Treglwang aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Treglwang aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. A9/34 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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