169. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und des
§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des
Volksschulwesens im Burgenland, LGBl.
Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz
1937), sowie unter Bedachtnahme auf § 10 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 365/1982, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 118, mit welcher
Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und
für den Unterricht in Minderheitensprachen in
Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern
Burgenland und Kärnten erlassen werden, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 294/1980, wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im
Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der
Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes"
einzufügen
„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR
DIE VORSCHULSTUFE
1. Art und Funktion des Lehrplanes
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist
die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe
der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen
Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan
eine umfassende Aufgabenbeschreibung der
vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als
Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der
Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen
auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen
der Kinder, deren Vorkenntnisse in deutscher
und slowenischer Sprache und die besonderen
Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) ermöglicht.
2. Verbindliche Übungen
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist
der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach
verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung
der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen
und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche
weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner
Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des
Bildungsangebotes.
Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer
strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen
Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist
deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die
konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und
außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und
Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe
ergeben sich aus kindnahen Sach- und
Lebensbereichen.
3. Planung der Jahresarbeit
Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu
legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die
spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln
ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem
Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.
Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer
besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler
Gestaltung von Lernsituationen und individueller
Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl
die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen
aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden
sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur
differenzierenden und individualisierenden Förderung
einzelner Schüler und Schülergruppen. Hiebei
ist auf die Bedeutung der Sprachförderung ausreichend
Bedacht zu nehmen.
4. Vorschulgruppen
Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
sind an den Volksschulen nach Möglichkeit
Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten.
Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen
an drei oder zwei Schultagen einer
Woche zu führen.
Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen
Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung
sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe
die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der
Vorschulstufe, wie sie insbesondere in den Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen
Übungen ihren Ausdruck finden, berücksichtigt
werden.
5. Lernorganisation auf der Vorschulstufe
Bei der Planung und Gestaltung des Schultages
ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten.
Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche,
der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel
der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten
Bedacht zu nehmen.
Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche
ist auf Ausgewogenheit der kognitiven,
affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen
zu achten.
Auf Grund der besonderen psychischen und
sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe
beginnt der Schultag insbesondere in den ersten
Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase
freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen
sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf
die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung
von entsprechend gestalteten Erholungsphasen
Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur
Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für
die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen, dies
ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen
Lernbereichen, sowie ein Nebeneinander
von verschiedenen didaktischen Grundformen
(Arbeit und Spiel).
Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders
geeignete Form der Aktivierung und Motivierung
der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit
zur individuellen Förderung von Schülern.
Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten,
aber auch für gemeinsames Tun der Klasse
(Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung
des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis
der Kinder — besondere Bedeutung
zu. Durch eine entsprechende Ausstattung
wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern-
und Lebensstätte. Dafür ist zumindest eine Aufgliederung
in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden
Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.
Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich
nicht zu Leistungsdruck und Überforderung
führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und
setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive,
physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der
Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe
nicht zu geben.
Zum Beobachten, Erkunden und Klären von
Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen
mit der Wirklichkeit, insbesondere mit der
Begegnung der deutschen und der slowenischen
Sprache im täglichen Leben auch außerhalb des
Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem
Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes
Gewicht zu.
6. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,
schulischen und außerschulischen Einrichtungen
Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe
ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern
besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern
insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die
Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die
Schulreife im vollen Ausmaß erreicht werden kann.
Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße
gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung
schulischer Aktivitäten mitwirken.
Für die individuelle Förderung der Kinder in der
Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer
mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders
wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten
und der ersten Schulstufe der Grundschule.
Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen
Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls
durch den Sprachheillehrer erfolgen.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE
GRUNDSCHULE UND
VOLKSSCHULOBERSTUFE"
2. In der Anlage 1, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist
dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende
Z 9 anzufügen
„9. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe
Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe
ist
das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,
das Arrangieren von Lernsituationen und
das Organisieren von Lernprozessen von
besonderer Bedeutung.
Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende
Grundsätze zu beachten
— Ausgehen vom individuellen Entwicklungsstand
und von der Lerngeschichte des Kindes
— Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit
des Kindes
— Soziales Lernen
— Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen
— Spielorientiertes handelndes Lernen
— Erfahrungsoffenes Lernen
— Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."
3. In der Anlage 1
a) hat die Überschrift des Zweiten Teils zu lauten
„GESAMTSTUNDENZAHL UND
STUNDENAUSMASS DER
PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER
VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES
FÖRDERUNTERRICHTES, DER
FREIGEGENSTÄNDE UND
UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"
b) ist nach der Überschrift einzufügen
4. In der Anlage 1 hat der Dritte Teil zu lauten
„DRITTERTEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND
AUFGABEN DER ZWEISPRACHIGEN
VOLKSSCHULE
Das im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil,
enthaltene Allgemeine Bildungsziel und die Aufgabe
der Volksschule gelten auch für die zweisprachigen
Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)."
5. In der Anlage 1 ist der Fünfte Teil als Sechster
Teil zu bezeichnen und ist folgender Fünfte Teil
einzufügen
„FÜNFTERTEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN
ÜBUNGEN DER VORSCHULSTUFE
Für Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Sprache
und Sprechen, Mathematische Früherziehung,
Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische
Erziehung, Bildnerisches Gestalten, Werkerziehung,
Leibesübungen und Spiel gelten die Bestimmungen
des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule,
Fünfter Teil, mit der Maßgabe, daß dieser Unterricht
gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für
Kärnten in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher
und slowenischer Sprache zu erteilen ist."
6. In der Anlage 1 hat die Überschrift des Sechsten
Teiles zu lauten
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF FÜR DIE EINZELNEN
PFLICHTGEGENSTÄNDE DER 1. BIS
8. SCHULSTUFE"
7. In der Anlage 1, Sechster Teil, entfällt nach
der Überschrift der mit der Wendung „Lehrstoff:"
bezeichnete erste Absatz und ist folgendes einzufügen
„Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff
Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben, Werkerziehung für Knaben, Werkerziehung
für Mädchen, Hauswirtschaft und Leibesübungen
gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lehrplanes der Volksschule, Sechster Teil, mit der
Maßgabe, daß dieser Unterricht auf den ersten drei
Schulstufen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz
für Kärnten in annähernd gleichem Ausmaß in
deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen ist.
Der Unterricht in deutscher und slowenischer
Sprache auf den ersten drei Schulstufen ist in allen
Gegenständen in der Weise zu führen, daß durch
eine ausreichende anschauliche Fundierung, durch
den Einsatz besonders einprägsamer Formung von
Merkstoffen, durch sinnvolles Üben, Wiederholen
und Anwenden, durch bewußtes Hinarbeiten zur
Selbsttätigkeit der Schüler unter Bedachtnahme des
sozialen Lernens in der Gemeinschaft sowie durch
planmäßig gestellte mündliche und schriftliche
Hausaufgaben der Bildungs- und Unterrichtsertrag
in deutscher und slowenischer Sprache gesichert
wird.
Auf der 4. Schulstufe ist das Bildungs- und Lehrziel
in dem Ausmaß zu erreichen, daß die Schüler
nach Vollendung der 4. Schulstufe ihre Gedanken
in Wort (dem richtigen Sprechen kommt große
Bedeutung zu) und Schrift in der slowenischen
Schriftsprache verständlich ausdrücken können.
Auf der Lehrplanoberstufe sollen die Schüler in
Slowenisch dazu geführt werden, sich in der slowenischen
Schriftsprache mündlich und schriftlich
richtig, einfach und klar auszudrücken.
Die Pflege des slowenischen Liedgutes ist nach
den allgemeinen Richtlinien des Lehrplans der
Volksschule, betreffend die Musikerziehung, auf
allen Schulstufen durchzuführen und ein Schatz
slowenischer Lieder zu erwerben.
Die Bildungs- und Lehraufgaben aus Slowenisch
lauten wie folgt
Eine wesentliche Aufgabe des Unterrichtes auch
in slowenischer Sprache auf allen Schulstufen ist
die planmäßige Vermittlung des Wortschatzes, dessen
Ausbau und Festigung. Der Wortschatz ist aus
den Gegebenheiten des alltäglichen Lebens des
Kindes und aus dem Sachunterricht zu wählen.
Niederschriften sollen frei von groben Verstößen
gegen die Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung
sein. Die Schüler sollen lernen, Gehörtes zu verstehen,
entwicklungsgemäßes Lesegut selbständig zu
erfassen und die Schönheit der slowenischen Sprache
zu empfinden. Das Sprachgefühl ist gründlich
zu schulen.
Die Grundkenntnisse der Sprachlehre sind zu
vermitteln.
Die Schüler sind in das Verständnis des slowenischen
Schrifttums unter besonderer Berücksichtigung
des literarischen Schaffens der Kärntner Slowenen
einzuführen.
Das Lesen soll auch der mitmenschlichen und
staatsbürgerlichen Erziehung dienen und die jungen
Menschen den Sinn des eigenen Lebens erkennen
lassen."
8. In der Anlage 1 ist dem Sechsten Teil folgender
Siebente und Achte Teil anzufügen
„SIEBENTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN
ÜBUNG VERKEHRSERZIEHUNG IN DER
GRUNDSCHULE
Für die verbindliche Übung Verkehrserziehung
gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes
der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,
daß dieser Unterricht gemäß dem Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten in annähernd gleichem
Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu
erteilen ist.
ACHTERTEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE
UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
Für die Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lehrplanes der Volksschule, Achter Teil, mit der
Maßgabe, daß dieser Unterricht gemäß dem Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten in annähernd
gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer
Sprache zu erteilen ist. Für die unverbindliche
Übung Lebende Fremdsprache gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teils des jeweiligen Lehrplans
der Volksschule."
9. In der Anlage 2, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im
Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der
Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes"
einzufügen
„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR
DIE VORSCHULSTUFE
1. Art und Funktion des Lehrplanes
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist
die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe
der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen
Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan
eine umfassende Aufgabenbeschreibung der
vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als
Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der
Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen
auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen
der Kinder, deren Vorkenntnisse in deutscher
und kroatischer Sprache und die besonderen
Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) ermöglicht.
2. Verbindliche Übungen
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist
der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach
verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung
der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen
und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche
weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner
Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des
Bildungsangebotes.
Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer
strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen
Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist
deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die
konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und
außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und
Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe
ergeben sich aus kindnahen Sach- und
Lebensbereichen.
3. Planung der Jahresarbeit
Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu
legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die
spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln
ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem
Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.
Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer
besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler
Gestaltung von Lernsituationen und individueller
Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl
die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen
aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden
sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur
differenzierenden und individualisierenden Förderung
einzelner Schüler und Schülergruppen.
4. Vorschulgruppen
Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
sind an den Volksschulen nach Möglichkeit
Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten.
Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen
an drei oder zwei Schultagen einer
Woche zu führen.
Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen
Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung
sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe
die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der
Vorschulstufe, wie sie insbesondere in den Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen
Übungen ihren Ausdruck finden, berücksichtigt
werden.
5. Lernorganisation auf der Vorschulstufe
Bei der Planung und Gestaltung des Schultages
ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu ach-
ten. Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche,
der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel
der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten
Bedacht zu nehmen.
Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche
ist auf Ausgewogenheit der kognitiven,
affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen
zu achten.
Auf Grund der besonderen psychischen und
sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe
beginnt der Schultag insbesondere in den ersten
Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase
freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen
sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf
die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung
von entsprechend gestalteten Erholungsphasen
Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur
Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für
die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen, dies
ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen
Lernbereichen, sowie ein Nebeneinander
von verschiedenen didaktischen Grundformen
(Arbeit und Spiel).
Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders
geeignete Form der Aktivierung und Motivierung
der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit
zur individuellen Förderung von Schülern.
Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten,
aber auch für gemeinsames Tun der Klasse
(Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung
des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis
der Kinder — besondere Bedeutung
zu. Durch eine entsprechende Ausstattung
wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern-
und Lebensstätte. Dafür ist zumindest eine Aufgliederung
in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden
Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.
Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich
nicht zu Leistungsdruck und Überforderung
führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und
setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive,
physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der
Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe
nicht zu geben.
Zum Beobachten, Erkunden und Klären von
Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen
mit der Wirklichkeit, insbesondere mit der
Begegnung der deutschen und der kroatischen
Sprache im täglichen Leben auch außerhalb des
Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem
Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes
Gewicht zu.
6. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,
schulischen und außerschulischen Einrichtungen
Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe
ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern
besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern
insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die
Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die
Schulreife im vollen Ausmaß erreicht werden kann.
Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße
gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung
schulischer Aktivitäten mitwirken.
Für die individuelle Förderung der Kinder in der
Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer
mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders
wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten
und der ersten Schulstufe der Grundschule.
Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen
Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls
durch den Sprachheillehrer erfolgen.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE
GRUNDSCHULE UND
VOLKSSCHULOBERSTUFE"
10. In der Anlage 2, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist
dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende
Z 9 anzufügen
„9. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe
Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe
ist
das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,
das Arrangieren von Lernsituationen und
das Organisieren von Lernprozessen von
besonderer Bedeutung.
Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende
Grundsätze zu beachten
— Ausgehen vom individuellen Entwicklungsstand
und von der Lerngeschichte des Kindes
— Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit
des Kindes
— Soziales Lernen
— Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen
— Spielorientiertes handelndes Lernen
— Erfahrungsoffenes Lernen
— Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."
11. In der Anlage 2
a) hat die Überschrift des Zweiten Teils zu lauten
„GESAMTSTUNDENZAHL UND
STUNDENAUSMASS DER
PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER
VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES
FÖRDERUNTERRICHTES, DER
FREIGEGENSTÄNDE UND
UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"
b) ist nach der Überschrift einzufügen
12. In der Anlage 2 hat der Dritte Teil zu lauten
„DRITTERTEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND
AUFGABEN DER ZWEISPRACHIGEN
VOLKSSCHULE
Das im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil,
enthaltene Allgemeine Bildungsziel und die Aufgabe
der Volksschule gelten auch für die zweisprachigen
Volksschulen im Burgenland, wobei die
Zusammenhänge der österreichischen und kroatischen
Geschichte besonders aufzuzeigen sind."
13. In der Anlage 2 ist der Fünfte Teil als Sechster
Teil zu bezeichnen und ist folgender Fünfte Teil
einzufügen
„FÜNFTERTEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN
ÜBUNGEN DER VORSCHULSTUFE
Für Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Sprache
und Sprechen, Mathematische Früherziehung,
Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische
Erziehung, Bildnerisches Gestalten, Werkerziehung,
Leibesübungen und Spiel gelten die Bestimmungen
des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule,
Fünfter Teil, mit der Maßgabe, daß dieser Unterricht
in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher
und kroatischer Sprache zu erteilen ist."
14. In der Anlage 2 hat die Überschrift des
Sechsten Teiles zu lauten
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF FÜR DIE EINZELNEN
PFLICHTGEGENSTÄNDE DER 1. BIS
8. SCHULSTUFE"
15. In der Anlage 2 entfällt nach der Überschrift
des Sechsten Teiles der erste Absatz und ist folgendes
einzufügen
„Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff
Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben, Werkerziehung für Knaben, Werkerziehung
für Mädchen, Hauswirtschaft und Leibesübungen
gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lehrplanes der Volksschule, Sechster Teil, mit der
Maßgabe, daß dieser Unterricht auf den ersten drei
Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in
deutscher und kroatischer Sprache zu erteilen ist.
Der Unterricht in deutscher und kroatischer
Sprache auf den ersten vier Schulstufen ist in allen
Gegenständen in der Weise zu führen, daß durch
eine ausreichende anschauliche Fundierung, durch
den Einsatz besonders einprägsamer Formung von
Merkstoffen, durch sinnvolles Üben, Wiederholen
und Anwenden, durch bewußtes Hinarbeiten zur
Selbsttätigkeit der Schüler sowie durch planmäßig
gestellte mündliche und schriftliche Hausaufgaben
der Bildungs- und Unterrichtsertrag in deutscher
und kroatischer Sprache gesichert wird.
Auf der Grundstufe II und der Volksschuloberstufe
ist das Bildungs- und Lehrziel in dem Ausmaß
zu erreichen, daß die Schüler ihre Gedanken in
Wort und Schrift in einer der gehobenen kroatischen
Umgangssprache möglichst nahekommenden
Sprache mündlich und schriftlich richtig, einfach
und klar auszudrücken vermögen.
Die Pflege des kroatischen Liedgutes ist nach
den allgemeinen Richtlinien des Lehrplanes der
Volksschule, betreffend die Musikerziehung, auf
allen Schulstufen durchzuführen und ein Schatz
kroatischer Lieder zu erwerben.
Die Bildungs- und Lehraufgaben aus Kroatisch
lauten wie folgt
Eine wesentliche Aufgabe des Unterrichtes auch
in kroatischer Sprache auf allen Schulstufen ist die
planmäßige Vermittlung des Wortschatzes, dessen
Ausbau und Festigung. Der Wortschatz ist aus den
Gegebenheiten des alltäglichen Lebens des Kindes
und aus dem Sachunterricht zu wählen.
Niederschriften sollen frei von groben Verstößen
gegen die Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung
sein. Die Schüler sollen lernen, Gehörtes zu verstehen,
entwicklungsgemäßes Lesegut selbständig zu
erfassen und die Schönheit der kroatischen Sprache
zu empfinden. Das Sprachgefühl ist gründlich zu
schulen.
Die Grundkenntnisse der Sprachlehre sind zu
vermitteln.
Die Schüler sind in das Verständnis des kroatischen
Schrifttums unter besonderer Berücksichtigung
des literarischen Schaffens der Burgenländischen
Kroaten einzuführen.
Das Lesen soll auch der mitmenschlichen und
staatsbürgerlichen Erziehung dienen und die jungen
Menschen den Sinn des eigenen Lebens erkennen
lassen."
16. In der Anlage 2 ist dem Sechsten Teil folgender
Siebente und Achte Teil anzufügen
„SIEBENTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN
ÜBUNG VERKEHRSERZIEHUNG IN DER
GRUNDSCHULE
Für die verbindliche Übung Verkehrserziehung
gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes
der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,
daß dieser Unterricht in annähernd gleichem Ausmaß
in deutscher und kroatischer Sprache zu erteilen
ist.
ACHTERTEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE
UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
Für die Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lehrplanes der Volksschule, Achter Teil, mit der
Maßgabe, daß dieser Unterricht in annähernd gleichem
Ausmaß in deutscher und kroatischer Sprache
zu erteilen ist. Für die unverbindliche Übung
Lebende Fremdsprache gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teils des jeweiligen Lehrplanes der
Volksschule."
17. In der Anlage 3, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im
Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der
Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes"
einzufügen
„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR
DIE VORSCHULSTUFE
1. Art und Funktion des Lehrplanes
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist
die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe
der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen
Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan
eine umfassende Aufgabenbeschreibung der
vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als
Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der
Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen
auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen
der Kinder, deren Vorkenntnisse in deutscher
und ungarischer Sprache und die besonderen
Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) ermöglicht.
2. Verbindliche Übungen
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist
der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach
verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung
der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen
und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche
weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner
Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des
Bildungsangebotes.
Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer
strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen
Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist
deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die
konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und
außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und
Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe
ergeben sich aus kindnahen Sach- und
Lebensbereichen.
3. Planung der Jahresarbeit
Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu
legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die
spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln
ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem
Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.
Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse
(Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer
besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler
Gestaltung von Lernsituationen und individueller
Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl
die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen
aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden
sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur
differenzierenden und individualisierenden Förderung
einzelner Schüler und Schülergruppen.
4. Vorschulgruppen
Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
sind an den Volksschulen nach Möglichkeit
Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten.
Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen
an drei oder zwei Schultagen einer
Woche zu führen.
Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen
Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung
sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe
die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der
Vorschulstufe, wie sie insbesondere in den Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen
Übungen ihren Ausdruck finden, bei der
unterrichtlichen Arbeit berücksichtigt werden.
5. Lernorganisation auf der Vorschulstufe
Bei der Planung und Gestaltung des Schultages
ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten.
Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche,
der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel
der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten
Bedacht zu nehmen.
Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche
ist auf Ausgewogenheit der kognitiven,
affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen
zu achten.
Auf Grund der besonderen psychischen und
sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe
beginnt der Schultag insbesondere in den ersten
Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase
freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen
sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf
die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung
von entsprechend gestalteten Erholungsphasen
Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur
Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für
die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen, dies
ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen
Lernbereichen, sowie ein Nebeneinander
von verschiedenen didaktischen Grundformen
(Arbeit und Spiel).
Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders
geeignete Form der Aktivierung und Motivierung
der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit
zur individuellen Förderung von Schülern.
Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten,
aber auch für gemeinsames Tun der Klasse
(Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung
des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis
der Kinder — besondere Bedeutung
zu. Durch eine entsprechende Ausstattung
wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern-
und Lebensstätte. Dafür ist zumindest eine Aufgliederung
in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden
Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.
Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich
nicht zu Leistungsdruck und Überforderung
führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und
setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive,
physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der
Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe
nicht zu geben.
Zum Beobachten, Erkunden und Klären von
Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen
mit der Wirklichkeit, insbesondere mit der
Begegnung der deutschen und der ungarischen
Sprache im täglichen Leben auch außerhalb des
Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem
Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes
Gewicht zu.
6. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,
schulischen und außerschulischen Einrichtungen
Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe
ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern
besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern
insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die
Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die
Schulreife im vollen Ausmaß erreicht werden kann.
Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße
gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung
schulischer Aktivitäten mitwirken.
Für die individuelle Förderung der Kinder in der
Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer
mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders
wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten
und der ersten Schulstufe der Grundschule.
Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen
Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls
durch den Sprachheillehrer erfolgen.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE
GRUNDSCHULE UND
VOLKSSCHULOBERSTUEE"
18. In der Anlage 3, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist
dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende
Z 9 anzufügen
„9. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe
Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe
ist
das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,
das Arrangieren von Lernsituationen und
das Organisieren von Lernprozessen von
besonderer Bedeutung.
Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende
Grundsätze zu beachten
— Ausgehen von individuellen Entwicklungsstand
und von der Lerngeschichte des Kindes
— Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit
des Kindes
— Soziales Lernen
— Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen
— Spielorientiertes handelndes Lernen
— Erfahrungsoffenes Lernen
— Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."
19. In der Anlage 3
a) hat die Überschrift des Zweiten Teils zu lauten
„GESAMTSTUNDENZAHL UND
STUNDENAUSMASS DER
PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER
VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES
FÖRDERUNTERRICHTES, DER
FREIGEGENSTÄNDE UND
UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"
b) ist nach der Überschrift einzufügen
20. In der Anlage 3 hat der Dritte Teil zu lauten
„DRITTERTEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND
AUFGABEN DER ZWEISPRACHIGEN
VOLKSSCHULE
Das im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil,
enthaltene Allgemeine Bildungsziel und die Aufgabe
der Volksschule gelten auch für die zweisprachigen
Volksschulen im Burgenland, wobei die
Zusammenhänge der österreichischen und ungarischen
Geschichte besonders aufzuzeigen sind."
21. In der Anlage 3 ist der Fünfte Teil als Sechster
Teil zu bezeichnen und ist folgender Fünfte Teil
einzufügen
„FÜNFTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN
ÜBUNGEN DER VORSCHULSTUFE
Für Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Sprache
und Sprechen, Mathematische Früherziehung,
Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische
Erziehung, Bildnerisches Gestalten, Werkerziehung,
Leibesübungen und Spiel gelten die Bestimmungen
des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule,
Fünfter Teil, mit der Maßgabe, daß dieser Unterricht
in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher
und ungarischer Sprache zu erteilen ist."
22. In der Anlage 3 hat die Überschrift des
Sechsten Teiles zu lauten
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF FÜR DIE EINZELNEN
PFLICHTGEGENSTÄNDE DER 1. BIS
8. SCHULSTUFE"
23. In der Anlage 3 entfällt nach der Überschrift
des Sechsten Teiles der erste Absatz und ist folgendes
einzufügen
„Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff
Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben, Werkerziehung für Knaben, Werkerziehung
für Mädchen, Hauswirtschaft und Leibesübungen
gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lehrplanes der Volksschule, Sechster Teil, mit der
Maßgabe, daß dieser Unterricht auf den ersten drei
Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in
deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen ist.
Der Unterricht in deutscher und ungarischer
Sprache auf den ersten vier Schulstufen ist in allen
Gegenständen in der Weise zu führen, daß durch
eine ausreichende anschauliche Fundierung, durch
den Einsatz besonders einprägsamer Formung von
Merkstoffen, durch sinnvolles Üben, Wiederholen
und Anwenden, durch bewußtes Hinarbeiten zur
Selbsttätigkeit der Schüler sowie durch planmäßig
gestellte mündliche und schriftliche Hausaufgaben
der Bildungs- und Unterrichtsertrag in deutscher
und ungarischer Sprache gesichert wird.
Auf der Grundstufe II und Volksschuloberstufe
ist das Bildungs- und Lehrziel in dem Ausmaß zu
erreichen, daß die Schüler ihre Gedanken in Wort
und Schrift in einer der gehobenen ungarischen
Umgangssprache möglichst nahekommenden Sprache
mündlich und schriftlich richtig, einfach und
klar auszudrücken vermögen.
Die Pflege des ungarischen Liedgutes ist nach
den allgemeinen Richtlinien des Lehrplanes der
Volksschule, betreffend die Musikerziehung, auf
allen Schulstufen durchzuführen und ein Schatz
ungarischer Lieder zu erwerben.
Die Bildungs- und Lehraufgaben aus Ungarisch
lauten wie folgt
Eine wesentliche Aufgabe des Unterrichtes auch
in ungarischer Sprache auf allen Schulstufen ist die
planmäßige Vermittlung des Wortschatzes, dessen
Ausbau und Festigung. Der Wortschatz ist aus den
Gegebenheiten des alltäglichen Lebens des Kindes
und aus dem Sachunterricht zu wählen.
Niederschriften sollen frei von groben Verstößen
gegen die Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung
sein. Die Schüler sollen lernen, Gehörtes zu verstehen,
entwicklungsgemäßes Lesegut selbständig zu
erfassen und die Schönheit der ungarischen Sprache
zu empfinden. Das Sprachgefühl ist gründlich
zu schulen.
Die Grundkenntnisse der Sprachlehre sind zu
vermitteln.
Die Schüler sind in das Verständnis des ungarischen
Schrifttums einzuführen.
Das Lesen soll auch der mitmenschlichen und
staatsbürgerlichen Erziehung dienen und die jungen
Menschen den Sinn des eigenen Lebens erkennen
lassen."
24. In der Anlage 3 ist dem Sechsten Teil folgender
Siebente und Achte Teil anzufügen
„SIEBENTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN
ÜBUNG VERKEHRSERZIEHUNG IN DER
GRUNDSCHULE
Für die verbindliche Übung Verkehrserziehung
gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes
der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,
daß dieser Unterricht in annähernd gleichem Ausmaß
in deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen
ist.
ACHTERTEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE
UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
Für die Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lehrplanes der Volksschule, Achter Teil, mit der
Maßgabe, daß dieser Unterricht in annähernd gleichem
Ausmaß in deutscher und ungarischer Sprache
zu erteilen ist. Für die unverbindliche Übung
Lebende Fremdsprache gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teils des jeweiligen Lehrplanes der
Volksschule."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, soweit sie die unverbindliche
Übung „Lebende Fremdsprache" auf der 4. Schulstufe
betrifft, mit 1. September 1984 in Kraft.