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169_1984 AT

169. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und des

§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des

Volksschulwesens im Burgenland, LGBl.

Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz

1937), sowie unter Bedachtnahme auf § 10 des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 365/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 118, mit welcher

Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und

für den Unterricht in Minderheitensprachen in

Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern

Burgenland und Kärnten erlassen werden, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 294/1980, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im

Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der

Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes"

einzufügen

„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR

DIE VORSCHULSTUFE

1. Art und Funktion des Lehrplanes

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist

die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe

der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen

Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan

eine umfassende Aufgabenbeschreibung der

vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als

Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der

Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen

auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen

der Kinder, deren Vorkenntnisse in deutscher

und slowenischer Sprache und die besonderen

Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) ermöglicht.

2. Verbindliche Übungen

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist

der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach

verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung

der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen

und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche

weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner

Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des

Bildungsangebotes.

Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer

strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen

Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist

deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die

konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und

außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und

Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe

ergeben sich aus kindnahen Sach- und

Lebensbereichen.

3. Planung der Jahresarbeit

Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu

legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die

spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln

ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem

Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer

besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler

Gestaltung von Lernsituationen und individueller

Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl

die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen

aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden

sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur

differenzierenden und individualisierenden Förderung

einzelner Schüler und Schülergruppen. Hiebei

ist auf die Bedeutung der Sprachförderung ausreichend

Bedacht zu nehmen.

4. Vorschulgruppen

Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

sind an den Volksschulen nach Möglichkeit

Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten.

Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen

an drei oder zwei Schultagen einer

Woche zu führen.

Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen

Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung

sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe

die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der

Vorschulstufe, wie sie insbesondere in den Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen

Übungen ihren Ausdruck finden, berücksichtigt

werden.

5. Lernorganisation auf der Vorschulstufe

Bei der Planung und Gestaltung des Schultages

ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten.

Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche,

der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel

der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten

Bedacht zu nehmen.

Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche

ist auf Ausgewogenheit der kognitiven,

affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen

zu achten.

Auf Grund der besonderen psychischen und

sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe

beginnt der Schultag insbesondere in den ersten

Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase

freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen

sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf

die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung

von entsprechend gestalteten Erholungsphasen

Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur

Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für

die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen, dies

ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen

Lernbereichen, sowie ein Nebeneinander

von verschiedenen didaktischen Grundformen

(Arbeit und Spiel).

Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders

geeignete Form der Aktivierung und Motivierung

der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit

zur individuellen Förderung von Schülern.

Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten,

aber auch für gemeinsames Tun der Klasse

(Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung

des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis

der Kinder — besondere Bedeutung

zu. Durch eine entsprechende Ausstattung

wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern-

und Lebensstätte. Dafür ist zumindest eine Aufgliederung

in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden

Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.

Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich

nicht zu Leistungsdruck und Überforderung

führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und

setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive,

physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der

Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe

nicht zu geben.

Zum Beobachten, Erkunden und Klären von

Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen

mit der Wirklichkeit, insbesondere mit der

Begegnung der deutschen und der slowenischen

Sprache im täglichen Leben auch außerhalb des

Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem

Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes

Gewicht zu.

6. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,

schulischen und außerschulischen Einrichtungen

Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe

ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern

besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern

insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die

Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die

Schulreife im vollen Ausmaß erreicht werden kann.

Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße

gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung

schulischer Aktivitäten mitwirken.

Für die individuelle Förderung der Kinder in der

Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer

mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders

wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten

und der ersten Schulstufe der Grundschule.

Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen

Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls

durch den Sprachheillehrer erfolgen.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE

GRUNDSCHULE UND

VOLKSSCHULOBERSTUFE"

2. In der Anlage 1, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist

dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende

Z 9 anzufügen

„9. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe

Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe

ist

das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,

das Arrangieren von Lernsituationen und

das Organisieren von Lernprozessen von

besonderer Bedeutung.

Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende

Grundsätze zu beachten

— Ausgehen vom individuellen Entwicklungsstand

und von der Lerngeschichte des Kindes

— Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit

des Kindes

— Soziales Lernen

— Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen

— Spielorientiertes handelndes Lernen

— Erfahrungsoffenes Lernen

— Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."

3. In der Anlage 1

a) hat die Überschrift des Zweiten Teils zu lauten

„GESAMTSTUNDENZAHL UND

STUNDENAUSMASS DER

PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER

VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES

FÖRDERUNTERRICHTES, DER

FREIGEGENSTÄNDE UND

UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"

b) ist nach der Überschrift einzufügen

4. In der Anlage 1 hat der Dritte Teil zu lauten

„DRITTERTEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND

AUFGABEN DER ZWEISPRACHIGEN

VOLKSSCHULE

Das im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil,

enthaltene Allgemeine Bildungsziel und die Aufgabe

der Volksschule gelten auch für die zweisprachigen

Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)."

5. In der Anlage 1 ist der Fünfte Teil als Sechster

Teil zu bezeichnen und ist folgender Fünfte Teil

einzufügen

„FÜNFTERTEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN

ÜBUNGEN DER VORSCHULSTUFE

Für Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Sprache

und Sprechen, Mathematische Früherziehung,

Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische

Erziehung, Bildnerisches Gestalten, Werkerziehung,

Leibesübungen und Spiel gelten die Bestimmungen

des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule,

Fünfter Teil, mit der Maßgabe, daß dieser Unterricht

gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für

Kärnten in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher

und slowenischer Sprache zu erteilen ist."

6. In der Anlage 1 hat die Überschrift des Sechsten

Teiles zu lauten

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF FÜR DIE EINZELNEN

PFLICHTGEGENSTÄNDE DER 1. BIS

8. SCHULSTUFE"

7. In der Anlage 1, Sechster Teil, entfällt nach

der Überschrift der mit der Wendung „Lehrstoff:"

bezeichnete erste Absatz und ist folgendes einzufügen

„Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff

Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Schreiben, Werkerziehung für Knaben, Werkerziehung

für Mädchen, Hauswirtschaft und Leibesübungen

gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, Sechster Teil, mit der

Maßgabe, daß dieser Unterricht auf den ersten drei

Schulstufen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz

für Kärnten in annähernd gleichem Ausmaß in

deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen ist.

Der Unterricht in deutscher und slowenischer

Sprache auf den ersten drei Schulstufen ist in allen

Gegenständen in der Weise zu führen, daß durch

eine ausreichende anschauliche Fundierung, durch

den Einsatz besonders einprägsamer Formung von

Merkstoffen, durch sinnvolles Üben, Wiederholen

und Anwenden, durch bewußtes Hinarbeiten zur

Selbsttätigkeit der Schüler unter Bedachtnahme des

sozialen Lernens in der Gemeinschaft sowie durch

planmäßig gestellte mündliche und schriftliche

Hausaufgaben der Bildungs- und Unterrichtsertrag

in deutscher und slowenischer Sprache gesichert

wird.

Auf der 4. Schulstufe ist das Bildungs- und Lehrziel

in dem Ausmaß zu erreichen, daß die Schüler

nach Vollendung der 4. Schulstufe ihre Gedanken

in Wort (dem richtigen Sprechen kommt große

Bedeutung zu) und Schrift in der slowenischen

Schriftsprache verständlich ausdrücken können.

Auf der Lehrplanoberstufe sollen die Schüler in

Slowenisch dazu geführt werden, sich in der slowenischen

Schriftsprache mündlich und schriftlich

richtig, einfach und klar auszudrücken.

Die Pflege des slowenischen Liedgutes ist nach

den allgemeinen Richtlinien des Lehrplans der

Volksschule, betreffend die Musikerziehung, auf

allen Schulstufen durchzuführen und ein Schatz

slowenischer Lieder zu erwerben.

Die Bildungs- und Lehraufgaben aus Slowenisch

lauten wie folgt

Eine wesentliche Aufgabe des Unterrichtes auch

in slowenischer Sprache auf allen Schulstufen ist

die planmäßige Vermittlung des Wortschatzes, dessen

Ausbau und Festigung. Der Wortschatz ist aus

den Gegebenheiten des alltäglichen Lebens des

Kindes und aus dem Sachunterricht zu wählen.

Niederschriften sollen frei von groben Verstößen

gegen die Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung

sein. Die Schüler sollen lernen, Gehörtes zu verstehen,

entwicklungsgemäßes Lesegut selbständig zu

erfassen und die Schönheit der slowenischen Sprache

zu empfinden. Das Sprachgefühl ist gründlich

zu schulen.

Die Grundkenntnisse der Sprachlehre sind zu

vermitteln.

Die Schüler sind in das Verständnis des slowenischen

Schrifttums unter besonderer Berücksichtigung

des literarischen Schaffens der Kärntner Slowenen

einzuführen.

Das Lesen soll auch der mitmenschlichen und

staatsbürgerlichen Erziehung dienen und die jungen

Menschen den Sinn des eigenen Lebens erkennen

lassen."

8. In der Anlage 1 ist dem Sechsten Teil folgender

Siebente und Achte Teil anzufügen

„SIEBENTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN

ÜBUNG VERKEHRSERZIEHUNG IN DER

GRUNDSCHULE

Für die verbindliche Übung Verkehrserziehung

gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes

der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,

daß dieser Unterricht gemäß dem Minderheiten-

Schulgesetz für Kärnten in annähernd gleichem

Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu

erteilen ist.

ACHTERTEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE

UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

Für die Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, Achter Teil, mit der

Maßgabe, daß dieser Unterricht gemäß dem Minderheiten-

Schulgesetz für Kärnten in annähernd

gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer

Sprache zu erteilen ist. Für die unverbindliche

Übung Lebende Fremdsprache gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teils des jeweiligen Lehrplans

der Volksschule."

9. In der Anlage 2, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im

Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der

Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes"

einzufügen

„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR

DIE VORSCHULSTUFE

1. Art und Funktion des Lehrplanes

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist

die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe

der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen

Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan

eine umfassende Aufgabenbeschreibung der

vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als

Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der

Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen

auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen

der Kinder, deren Vorkenntnisse in deutscher

und kroatischer Sprache und die besonderen

Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) ermöglicht.

2. Verbindliche Übungen

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist

der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach

verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung

der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen

und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche

weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner

Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des

Bildungsangebotes.

Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer

strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen

Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist

deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die

konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und

außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und

Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe

ergeben sich aus kindnahen Sach- und

Lebensbereichen.

3. Planung der Jahresarbeit

Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu

legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die

spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln

ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem

Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer

besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler

Gestaltung von Lernsituationen und individueller

Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl

die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen

aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden

sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur

differenzierenden und individualisierenden Förderung

einzelner Schüler und Schülergruppen.

4. Vorschulgruppen

Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

sind an den Volksschulen nach Möglichkeit

Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten.

Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen

an drei oder zwei Schultagen einer

Woche zu führen.

Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen

Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung

sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe

die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der

Vorschulstufe, wie sie insbesondere in den Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen

Übungen ihren Ausdruck finden, berücksichtigt

werden.

5. Lernorganisation auf der Vorschulstufe

Bei der Planung und Gestaltung des Schultages

ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu ach-

ten. Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche,

der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel

der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten

Bedacht zu nehmen.

Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche

ist auf Ausgewogenheit der kognitiven,

affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen

zu achten.

Auf Grund der besonderen psychischen und

sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe

beginnt der Schultag insbesondere in den ersten

Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase

freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen

sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf

die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung

von entsprechend gestalteten Erholungsphasen

Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur

Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für

die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen, dies

ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen

Lernbereichen, sowie ein Nebeneinander

von verschiedenen didaktischen Grundformen

(Arbeit und Spiel).

Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders

geeignete Form der Aktivierung und Motivierung

der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit

zur individuellen Förderung von Schülern.

Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten,

aber auch für gemeinsames Tun der Klasse

(Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung

des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis

der Kinder — besondere Bedeutung

zu. Durch eine entsprechende Ausstattung

wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern-

und Lebensstätte. Dafür ist zumindest eine Aufgliederung

in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden

Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.

Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich

nicht zu Leistungsdruck und Überforderung

führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und

setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive,

physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der

Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe

nicht zu geben.

Zum Beobachten, Erkunden und Klären von

Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen

mit der Wirklichkeit, insbesondere mit der

Begegnung der deutschen und der kroatischen

Sprache im täglichen Leben auch außerhalb des

Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem

Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes

Gewicht zu.

6. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,

schulischen und außerschulischen Einrichtungen

Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe

ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern

besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern

insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die

Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die

Schulreife im vollen Ausmaß erreicht werden kann.

Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße

gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung

schulischer Aktivitäten mitwirken.

Für die individuelle Förderung der Kinder in der

Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer

mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders

wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten

und der ersten Schulstufe der Grundschule.

Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen

Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls

durch den Sprachheillehrer erfolgen.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE

GRUNDSCHULE UND

VOLKSSCHULOBERSTUFE"

10. In der Anlage 2, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist

dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende

Z 9 anzufügen

„9. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe

Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe

ist

das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,

das Arrangieren von Lernsituationen und

das Organisieren von Lernprozessen von

besonderer Bedeutung.

Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende

Grundsätze zu beachten

— Ausgehen vom individuellen Entwicklungsstand

und von der Lerngeschichte des Kindes

— Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit

des Kindes

— Soziales Lernen

— Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen

— Spielorientiertes handelndes Lernen

— Erfahrungsoffenes Lernen

— Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."

11. In der Anlage 2

a) hat die Überschrift des Zweiten Teils zu lauten

„GESAMTSTUNDENZAHL UND

STUNDENAUSMASS DER

PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER

VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES

FÖRDERUNTERRICHTES, DER

FREIGEGENSTÄNDE UND

UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"

b) ist nach der Überschrift einzufügen

12. In der Anlage 2 hat der Dritte Teil zu lauten

„DRITTERTEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND

AUFGABEN DER ZWEISPRACHIGEN

VOLKSSCHULE

Das im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil,

enthaltene Allgemeine Bildungsziel und die Aufgabe

der Volksschule gelten auch für die zweisprachigen

Volksschulen im Burgenland, wobei die

Zusammenhänge der österreichischen und kroatischen

Geschichte besonders aufzuzeigen sind."

13. In der Anlage 2 ist der Fünfte Teil als Sechster

Teil zu bezeichnen und ist folgender Fünfte Teil

einzufügen

„FÜNFTERTEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN

ÜBUNGEN DER VORSCHULSTUFE

Für Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Sprache

und Sprechen, Mathematische Früherziehung,

Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische

Erziehung, Bildnerisches Gestalten, Werkerziehung,

Leibesübungen und Spiel gelten die Bestimmungen

des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule,

Fünfter Teil, mit der Maßgabe, daß dieser Unterricht

in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher

und kroatischer Sprache zu erteilen ist."

14. In der Anlage 2 hat die Überschrift des

Sechsten Teiles zu lauten

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF FÜR DIE EINZELNEN

PFLICHTGEGENSTÄNDE DER 1. BIS

8. SCHULSTUFE"

15. In der Anlage 2 entfällt nach der Überschrift

des Sechsten Teiles der erste Absatz und ist folgendes

einzufügen

„Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff

Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Schreiben, Werkerziehung für Knaben, Werkerziehung

für Mädchen, Hauswirtschaft und Leibesübungen

gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, Sechster Teil, mit der

Maßgabe, daß dieser Unterricht auf den ersten drei

Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in

deutscher und kroatischer Sprache zu erteilen ist.

Der Unterricht in deutscher und kroatischer

Sprache auf den ersten vier Schulstufen ist in allen

Gegenständen in der Weise zu führen, daß durch

eine ausreichende anschauliche Fundierung, durch

den Einsatz besonders einprägsamer Formung von

Merkstoffen, durch sinnvolles Üben, Wiederholen

und Anwenden, durch bewußtes Hinarbeiten zur

Selbsttätigkeit der Schüler sowie durch planmäßig

gestellte mündliche und schriftliche Hausaufgaben

der Bildungs- und Unterrichtsertrag in deutscher

und kroatischer Sprache gesichert wird.

Auf der Grundstufe II und der Volksschuloberstufe

ist das Bildungs- und Lehrziel in dem Ausmaß

zu erreichen, daß die Schüler ihre Gedanken in

Wort und Schrift in einer der gehobenen kroatischen

Umgangssprache möglichst nahekommenden

Sprache mündlich und schriftlich richtig, einfach

und klar auszudrücken vermögen.

Die Pflege des kroatischen Liedgutes ist nach

den allgemeinen Richtlinien des Lehrplanes der

Volksschule, betreffend die Musikerziehung, auf

allen Schulstufen durchzuführen und ein Schatz

kroatischer Lieder zu erwerben.

Die Bildungs- und Lehraufgaben aus Kroatisch

lauten wie folgt

Eine wesentliche Aufgabe des Unterrichtes auch

in kroatischer Sprache auf allen Schulstufen ist die

planmäßige Vermittlung des Wortschatzes, dessen

Ausbau und Festigung. Der Wortschatz ist aus den

Gegebenheiten des alltäglichen Lebens des Kindes

und aus dem Sachunterricht zu wählen.

Niederschriften sollen frei von groben Verstößen

gegen die Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung

sein. Die Schüler sollen lernen, Gehörtes zu verstehen,

entwicklungsgemäßes Lesegut selbständig zu

erfassen und die Schönheit der kroatischen Sprache

zu empfinden. Das Sprachgefühl ist gründlich zu

schulen.

Die Grundkenntnisse der Sprachlehre sind zu

vermitteln.

Die Schüler sind in das Verständnis des kroatischen

Schrifttums unter besonderer Berücksichtigung

des literarischen Schaffens der Burgenländischen

Kroaten einzuführen.

Das Lesen soll auch der mitmenschlichen und

staatsbürgerlichen Erziehung dienen und die jungen

Menschen den Sinn des eigenen Lebens erkennen

lassen."

16. In der Anlage 2 ist dem Sechsten Teil folgender

Siebente und Achte Teil anzufügen

„SIEBENTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN

ÜBUNG VERKEHRSERZIEHUNG IN DER

GRUNDSCHULE

Für die verbindliche Übung Verkehrserziehung

gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes

der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,

daß dieser Unterricht in annähernd gleichem Ausmaß

in deutscher und kroatischer Sprache zu erteilen

ist.

ACHTERTEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE

UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

Für die Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, Achter Teil, mit der

Maßgabe, daß dieser Unterricht in annähernd gleichem

Ausmaß in deutscher und kroatischer Sprache

zu erteilen ist. Für die unverbindliche Übung

Lebende Fremdsprache gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teils des jeweiligen Lehrplanes der

Volksschule."

17. In der Anlage 3, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im

Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der

Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes"

einzufügen

„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR

DIE VORSCHULSTUFE

1. Art und Funktion des Lehrplanes

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist

die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe

der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen

Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan

eine umfassende Aufgabenbeschreibung der

vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als

Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der

Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen

auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen

der Kinder, deren Vorkenntnisse in deutscher

und ungarischer Sprache und die besonderen

Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) ermöglicht.

2. Verbindliche Übungen

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist

der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach

verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung

der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen

und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche

weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner

Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des

Bildungsangebotes.

Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer

strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen

Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist

deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die

konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und

außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und

Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe

ergeben sich aus kindnahen Sach- und

Lebensbereichen.

3. Planung der Jahresarbeit

Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu

legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die

spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln

ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem

Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse

(Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer

besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler

Gestaltung von Lernsituationen und individueller

Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl

die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen

aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden

sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur

differenzierenden und individualisierenden Förderung

einzelner Schüler und Schülergruppen.

4. Vorschulgruppen

Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

sind an den Volksschulen nach Möglichkeit

Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten.

Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen

an drei oder zwei Schultagen einer

Woche zu führen.

Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen

Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung

sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe

die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der

Vorschulstufe, wie sie insbesondere in den Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen

Übungen ihren Ausdruck finden, bei der

unterrichtlichen Arbeit berücksichtigt werden.

5. Lernorganisation auf der Vorschulstufe

Bei der Planung und Gestaltung des Schultages

ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten.

Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche,

der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel

der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten

Bedacht zu nehmen.

Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche

ist auf Ausgewogenheit der kognitiven,

affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen

zu achten.

Auf Grund der besonderen psychischen und

sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe

beginnt der Schultag insbesondere in den ersten

Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase

freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen

sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf

die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung

von entsprechend gestalteten Erholungsphasen

Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur

Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für

die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen, dies

ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen

Lernbereichen, sowie ein Nebeneinander

von verschiedenen didaktischen Grundformen

(Arbeit und Spiel).

Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders

geeignete Form der Aktivierung und Motivierung

der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit

zur individuellen Förderung von Schülern.

Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten,

aber auch für gemeinsames Tun der Klasse

(Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung

des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis

der Kinder — besondere Bedeutung

zu. Durch eine entsprechende Ausstattung

wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern-

und Lebensstätte. Dafür ist zumindest eine Aufgliederung

in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden

Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.

Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich

nicht zu Leistungsdruck und Überforderung

führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und

setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive,

physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der

Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe

nicht zu geben.

Zum Beobachten, Erkunden und Klären von

Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen

mit der Wirklichkeit, insbesondere mit der

Begegnung der deutschen und der ungarischen

Sprache im täglichen Leben auch außerhalb des

Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem

Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes

Gewicht zu.

6. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,

schulischen und außerschulischen Einrichtungen

Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe

ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern

besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern

insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die

Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die

Schulreife im vollen Ausmaß erreicht werden kann.

Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße

gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung

schulischer Aktivitäten mitwirken.

Für die individuelle Förderung der Kinder in der

Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer

mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders

wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten

und der ersten Schulstufe der Grundschule.

Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen

Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls

durch den Sprachheillehrer erfolgen.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE

GRUNDSCHULE UND

VOLKSSCHULOBERSTUEE"

18. In der Anlage 3, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist

dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende

Z 9 anzufügen

„9. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe

Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe

ist

das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,

das Arrangieren von Lernsituationen und

das Organisieren von Lernprozessen von

besonderer Bedeutung.

Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende

Grundsätze zu beachten

— Ausgehen von individuellen Entwicklungsstand

und von der Lerngeschichte des Kindes

— Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit

des Kindes

— Soziales Lernen

— Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen

— Spielorientiertes handelndes Lernen

— Erfahrungsoffenes Lernen

— Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."

19. In der Anlage 3

a) hat die Überschrift des Zweiten Teils zu lauten

„GESAMTSTUNDENZAHL UND

STUNDENAUSMASS DER

PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER

VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES

FÖRDERUNTERRICHTES, DER

FREIGEGENSTÄNDE UND

UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"

b) ist nach der Überschrift einzufügen

20. In der Anlage 3 hat der Dritte Teil zu lauten

„DRITTERTEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND

AUFGABEN DER ZWEISPRACHIGEN

VOLKSSCHULE

Das im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil,

enthaltene Allgemeine Bildungsziel und die Aufgabe

der Volksschule gelten auch für die zweisprachigen

Volksschulen im Burgenland, wobei die

Zusammenhänge der österreichischen und ungarischen

Geschichte besonders aufzuzeigen sind."

21. In der Anlage 3 ist der Fünfte Teil als Sechster

Teil zu bezeichnen und ist folgender Fünfte Teil

einzufügen

„FÜNFTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN

ÜBUNGEN DER VORSCHULSTUFE

Für Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Sprache

und Sprechen, Mathematische Früherziehung,

Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische

Erziehung, Bildnerisches Gestalten, Werkerziehung,

Leibesübungen und Spiel gelten die Bestimmungen

des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule,

Fünfter Teil, mit der Maßgabe, daß dieser Unterricht

in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher

und ungarischer Sprache zu erteilen ist."

22. In der Anlage 3 hat die Überschrift des

Sechsten Teiles zu lauten

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF FÜR DIE EINZELNEN

PFLICHTGEGENSTÄNDE DER 1. BIS

8. SCHULSTUFE"

23. In der Anlage 3 entfällt nach der Überschrift

des Sechsten Teiles der erste Absatz und ist folgendes

einzufügen

„Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff

Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Schreiben, Werkerziehung für Knaben, Werkerziehung

für Mädchen, Hauswirtschaft und Leibesübungen

gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, Sechster Teil, mit der

Maßgabe, daß dieser Unterricht auf den ersten drei

Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in

deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen ist.

Der Unterricht in deutscher und ungarischer

Sprache auf den ersten vier Schulstufen ist in allen

Gegenständen in der Weise zu führen, daß durch

eine ausreichende anschauliche Fundierung, durch

den Einsatz besonders einprägsamer Formung von

Merkstoffen, durch sinnvolles Üben, Wiederholen

und Anwenden, durch bewußtes Hinarbeiten zur

Selbsttätigkeit der Schüler sowie durch planmäßig

gestellte mündliche und schriftliche Hausaufgaben

der Bildungs- und Unterrichtsertrag in deutscher

und ungarischer Sprache gesichert wird.

Auf der Grundstufe II und Volksschuloberstufe

ist das Bildungs- und Lehrziel in dem Ausmaß zu

erreichen, daß die Schüler ihre Gedanken in Wort

und Schrift in einer der gehobenen ungarischen

Umgangssprache möglichst nahekommenden Sprache

mündlich und schriftlich richtig, einfach und

klar auszudrücken vermögen.

Die Pflege des ungarischen Liedgutes ist nach

den allgemeinen Richtlinien des Lehrplanes der

Volksschule, betreffend die Musikerziehung, auf

allen Schulstufen durchzuführen und ein Schatz

ungarischer Lieder zu erwerben.

Die Bildungs- und Lehraufgaben aus Ungarisch

lauten wie folgt

Eine wesentliche Aufgabe des Unterrichtes auch

in ungarischer Sprache auf allen Schulstufen ist die

planmäßige Vermittlung des Wortschatzes, dessen

Ausbau und Festigung. Der Wortschatz ist aus den

Gegebenheiten des alltäglichen Lebens des Kindes

und aus dem Sachunterricht zu wählen.

Niederschriften sollen frei von groben Verstößen

gegen die Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung

sein. Die Schüler sollen lernen, Gehörtes zu verstehen,

entwicklungsgemäßes Lesegut selbständig zu

erfassen und die Schönheit der ungarischen Sprache

zu empfinden. Das Sprachgefühl ist gründlich

zu schulen.

Die Grundkenntnisse der Sprachlehre sind zu

vermitteln.

Die Schüler sind in das Verständnis des ungarischen

Schrifttums einzuführen.

Das Lesen soll auch der mitmenschlichen und

staatsbürgerlichen Erziehung dienen und die jungen

Menschen den Sinn des eigenen Lebens erkennen

lassen."

24. In der Anlage 3 ist dem Sechsten Teil folgender

Siebente und Achte Teil anzufügen

„SIEBENTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN

ÜBUNG VERKEHRSERZIEHUNG IN DER

GRUNDSCHULE

Für die verbindliche Übung Verkehrserziehung

gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes

der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,

daß dieser Unterricht in annähernd gleichem Ausmaß

in deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen

ist.

ACHTERTEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE

UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

Für die Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, Achter Teil, mit der

Maßgabe, daß dieser Unterricht in annähernd gleichem

Ausmaß in deutscher und ungarischer Sprache

zu erteilen ist. Für die unverbindliche Übung

Lebende Fremdsprache gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teils des jeweiligen Lehrplanes der

Volksschule."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag, soweit sie die unverbindliche

Übung „Lebende Fremdsprache" auf der 4. Schulstufe

betrifft, mit 1. September 1984 in Kraft.

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