169. Bundesgesetz: Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 31. März 1965, BGBl.
Nr. 80, über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht
der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)
wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 2 haben zu lauten
„(1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner
Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen
einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht
aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen
oder, sofern der Schaden durch einen minderen
Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch
ganz erlassen.
(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht
im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf
das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers
und außerdem insbesondere auf folgende
Umstände Bedacht zu nehmen
1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit
verbundenen Verantwortung,
2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein
mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes
Wagnis berücksichtigt worden ist,
3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung
zu erbringen war und
5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten
Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur
schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit
des Eintritts eines Schadens verbunden
ist."
2. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
3. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
„(2) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis
mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen
Urteils dem Dritten den durch ein Versehen
zugefügten Schaden ersetzt, so kann er die
Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm
erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten
zum Teil oder, sofern der Schaden
durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt
worden ist, zur Gänze vom Dienstgeber verlangen,
wenn der Dienstgeber auf Grund der
§§ 1313 a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen
gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz
des Schadens in Anspruch hätte genommen werden
können und das Verlangen des Dienstnehmers der
Billigkeit entspricht. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden."
4. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten
„(2) Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit
dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen
Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt,
so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten
und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß-
und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch
gegen den Dienstnehmer, es sei
denn, daß der Dienstnehmer den Schaden durch
ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus
Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt
oder, sofern der Schaden durch einen minderen
Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz
erläßt. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden."
Artikel II
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen
Bestimmungen anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.