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169_1983 AT

169. Bundesgesetz: Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 31. März 1965, BGBl.

Nr. 80, über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht

der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)

wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 2 haben zu lauten

„(1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner

Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen

einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht

aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen

oder, sofern der Schaden durch einen minderen

Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch

ganz erlassen.

(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht

im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf

das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers

und außerdem insbesondere auf folgende

Umstände Bedacht zu nehmen

1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit

verbundenen Verantwortung,

2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein

mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes

Wagnis berücksichtigt worden ist,

3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,

4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung

zu erbringen war und

5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten

Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur

schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit

des Eintritts eines Schadens verbunden

ist."

2. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

3. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

„(2) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis

mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen

Urteils dem Dritten den durch ein Versehen

zugefügten Schaden ersetzt, so kann er die

Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm

erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten

zum Teil oder, sofern der Schaden

durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt

worden ist, zur Gänze vom Dienstgeber verlangen,

wenn der Dienstgeber auf Grund der

§§ 1313 a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen

gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz

des Schadens in Anspruch hätte genommen werden

können und das Verlangen des Dienstnehmers der

Billigkeit entspricht. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden."

4. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten

„(2) Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit

dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen

Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt,

so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten

und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß-

und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch

gegen den Dienstnehmer, es sei

denn, daß der Dienstnehmer den Schaden durch

ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus

Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt

oder, sofern der Schaden durch einen minderen

Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz

erläßt. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden."

Artikel II

Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen

Bestimmungen anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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