Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169_1977 AT

169. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien haben

zur Durchführung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 14. April 1972

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden wechselseitig

Stipendien zur Spezialisierung und fachlichen

Fortbildung von Studierenden und absolvierten

Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften

und Künstlern im Umfange von

36 Monaten jährlich gewähren.

Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt

drei Monate.

Artikel 2

Die jugoslawische Seite wird an österreichische

Slawisten und sonstige fachlich in Betracht kommende

Kandidaten jährlich 15 Stipendien zur Teilnahme

an folgenden in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien stattfindenden Veranstaltungen

vergeben

a) Seminar für ausländische Slawisten in Zadar

und Niksic;

b) Internationales Slawistentreffen in Belgrad;

c) Seminar für slowenische Sprache, Literatur

und Kultur in Ljubljana;

d) Seminar für makedonische Sprache, Literatur

und Kultur in Ohrid;

e) Zagreber Schule der Slawistik Zagreb —

Dubrovnik.

Die österreichische Seite gewährt jugoslawischen

Studierenden und Akademikern jährlich drei

einmonatige Kurzstipendien zum Besuch von

Sommersprachkursen oder zur Durchführung

von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das

Studium der Sprache und Literatur der Völker der

anderen Vertragspartei an ihren Universitäten zu

fördern. Zu diesem Zwecke streben sie den

Austausch einschlägiger Literatur, Vortragsreisen

von Fachleuten sowie Einladungen zu

Sprach- und Literaturseminaren an.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

werden der Lektor der kroatoserbischen

Sprache an der Universität Graz sowie der

Lektor der deutschen Sprache und österreichischen

Literatur an der Universität Zagreb ihre Arbeit

fortsetzen.

Beide Seiten werden bemüht sein, sobald wie

möglich weitere Lektorate an österreichischen

bzw. jugoslawischen Universitäten zu errichten,

wobei auf jugoslawischer Seite die Bereitschaft

besteht, je einen Lektor für die makedonische und

für die serbokroatische bzw. kroatoserbische

Sprache an die Universität Wien zu entsenden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien sehen vor, daß Universitätsprofessoren

oder Universitätsdozenten der

Germanistik bzw. der Slawistik Lehrveranstaltungen

an den Universitäten des anderen Landes

abhalten. In jedem Studienjahr wird je ein Gastprofessor

für ein Semester ausgetauscht.

Die Vertragsparteien sehen vor, daß Universitätsprofessoren

oder Universitätsdozenten der

Geschichte Lehrveranstaltungen an den Universitäten

des anderen Landes abhalten. In jedem

Studienjahr wird je ein Gastprofessor für ein

Semester ausgetauscht.

Neben dieser Lehrtätigkeit sollen auch auf den

genannten Fachgebieten gemeinsame Forschungsprojekte

vorbereitet und durchgeführt werden.

Artikel 5

Die jugoslawische Seite wird alljährlich einen

hervorragenden österreichischen Jugoslawisten

zur fünftägigen wissenschaftlichen Konferenz über

Vuk Karadzic einladen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Herstellung

und Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen

Universitäten und Hochschulen ermutigen und zu

diesem Zweck nach Möglichkeit die Einladung

von Wissenschaftern sowie den Austausch von

wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen

unterstützen.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu

sieben Universitätslehrkräfte für die Dauer von

insgesamt 45 Tagen über Einladung der zuständigen

akademischen Behörden zur Abhaltung von

Gastvorträgen und sonstigen Lehrveranstaltungen

aus.

Artikel 7

Die Vertragsparteien begrüßen die bereits

bestehenden direkten Kontakte zwischen

— der Philosophischen Fakultät der Universität

Graz mit der Philosophischen Fakultät der

Universität Ljubljana auf dem Gebiete der

Slawistik und der Psychologie;

— der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Graz mit der Juridischen Fakultät

der Universität Ljubljana;

— der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt mit der Philosophischen Fakultät

der Universität Ljubljana;

— der Universität Linz mit der Hochschule für

Wirtschafts- und Kommerzwesen an der Universität

Maribor;

— der Technischen Universität Graz mit der

Höheren Technischen Schule an der Universität

Maribor;

— der Universität Innsbruck mit der Philosophischen

Fakultät der Universität Novi Sad

im Bereiche der Germanistik.

Sie werden um eine Vertiefung dieser sowie um

die Herstellung weiterer Kontakte bemüht sein.

Artikel 8

Die Vertragsparteien richten auf der Grundlage

der bisherigen Arbeit der Gemischten österreichisch-

jugoslawischen Expertenkommission

für die Fragen der Gleichstellung der Studienzeiten,

Prüfungen und Universitätsdiplome ihre

Bemühungen dahin, noch 1976 ein Abkommen

über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

zu schließen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Wissenschaftern des anderen Landes

zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen

Konferenzen, Symposien und sonstigen

wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihrem

Lande stattfinden. Sie ermutigen die Organisation

von bilateralen wissenschaftlichen Kolloquien.

Artikel 10

Die jugoslawische Seite wird jährlich je einen

Wissenschafter zum Seminar des Internationalen

Universitätszentrums für Sozialwissenschaften an

der Universität Belgrad mit dem Thema „Der

Sozialismus in der jugoslawischen Theorie und

Praxis" einladen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermutigen die Entwicklung

der Zusammenarbeit zwischen ihren wissen-

schaftlichen Institutionen auf dem Gebiet der

Grundlagenforschung. Zu diesem Zwecke werden

sie Informationen über ihre Forschungsinstitutionen

austauschen und Möglichkeiten für

konkrete Projekte und Maßnahmen überprüfen.

Die Finanzierung dieser Zusammenarbeit wird

in jedem Einzelfall geprüft und festgelegt.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren

Zusammenarbeit ihrer Bildungseinrichtungen,

zum Austausch von Fachleuten des

Bildungswesens und der Pädagogik zum Zwecke

des Studiums des Bildungswesens des anderen

Landes sowie zum Austausch einschlägiger Literatur

und sonstigem Material zwischen den Bildungs-,

pädagogischen und Verlagsanstalten

beider Seiten.

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens pädagogische

Experten zu Studienbesuchen in einer

Gesamtdauer von 36 Tagen aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten

auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung,

insbesondere unter Einbeziehung in

die jeweiligen Jugendaustauschaktionen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte

auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung durch

Austausch von Fachleuten. Insbesondere sind

das Institut für Bildung und Erziehung Bosniens

und der Herzegowina in Sarajewo und das Andragogische

Zentrum des Verbandes der Volks- und

Arbeiterhochschulen Kroatiens an der

Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen

interessiert.

Artikel 15

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung

der Arbeit der „Gemischten österreichisch-

jugoslawischen Expertenkommission für den

Unterricht der Kinder von zeitweilig in Österreich

beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern"

sowie die Notwendigkeit der permanenten Arbeit

dieser Kommission mit dem Ziele der Lösung

organisatorischer und fachlicher Probleme und

der Vervollkommnung des muttersprachlichen

Zusatzunterrichtes für diese Kinder.

Die Vertragsparteien werden diese Zusammenarbeit

im Rahmen der „Gemischten österrei-

chisch-jugoslawischen Expertenkommission für

den Unterricht der Kinder von zeitweilig in

Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern"

mit dem Ziel der Vervollkommnung

der Bildungssituation der Kinder von zeitweilig

in Österreich beschäftigten jugoslawischen

Staatsbürgern unterstützen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

mit dem Ziele der Vervollkommnung des

Unterrichtes in Muttersprache und Kultur in den

Schulen und in Vorschuleinrichtungen, soweit

sie in Zusammenhang mit der Grundschule

stehen, für die slowenische und kroatische Minderheit

in Österreich unterstützen.

Diese Zusammenarbeit wird sich u. a. in folgenden

Bereichen abwickeln

— Bereitstellung von Unterrichtsmitteln, die

gemäß den österreichischen gesetzlichen

Bestimmungen für den Unterricht approbiert

wurden, für alle Arten von Schulen in Österreich,

in denen die slowenische und die

kroatische Sprache unterrichtet wird;

— Hilfe bei der fachlichen Fortbildung von

Lehrern und Professoren der slowenischen

und kroatischen Sprache, im Rahmen von

Seminaren, welche in Jugoslawien oder in

Österreich veranstaltet werden;

— fachlicher Erfahrungsaustausch auf dem

Gebiete des zweisprachigen Unterrichts und

bezüglich der Probleme der Bilinguistik;

— Zusammenarbeit der Organisatoren von Seminaren

für Slowenisch- und Kroatischlehrer.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Dokumentationsmaterial über Geschichte,

Geographie, Wirtschaft und Kultur des anderen

Landes zum Zwecke einer objektiven Darstellung

des eigenen Landes in den Schulbüchern

des anderen Landes fördern.

In diesem Sinne werden die Vertragsparteien

jährlich abwechselnd Treffen von zwei bis drei

Fachleuten auf dem Gebiet der Lehrbücherverfassung,

insbesondere hinsichtlich der Schulbücher

für Geschichte und Geographie, veranstalten.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden die bestehende

Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken

unterstützen, die den Austausch von eigenen Veröffentlichungen

und periodischen Publikationen

auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur zum

Ziele hat. Sie ermutigen die Intensivierung der

Zusammenarbeit auf diesem Gebiete.

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare

zu Studienbesuchen in der Dauer von

insgesamt 36 Tagen aus.

Artikel 19

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

der National- und Universitätsbibliothek

Ljubljana mit der Österreichischen Nationalbibliothek

in Wien und den Universitätsbibliotheken

in Wien, Graz, Innsbruck und Klagenfurt

im Hinblick auf die Erstellung der slowenischen

retrospektiven Nationalbibliographie.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden im Einklang mit

den geltenden Bestimmungen die unmittelbare

Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zwecke des

Austausches von Kopien, Mikrofilmen, von

Archivalien und Publikationen sowie des Austausches

von Fachleuten zu Forschungen ermutigen.

Artikel 21

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die jugoslawische

Seite ihr Interesse ausdrückt, auf eigene

Kosten Archivfachleute zu Aufenthalten zwecks

wissenschaftlicher Forschung an österreichische

Archive zu entsenden, wobei die Termine und

die Dauer dieser Forschungsaufenthalte von den

interessierten Institutionen direkt vereinbart

werden sollen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen den jugoslawischen

Instituten zum Schutze von Kulturdenkmälern

und den entsprechenden österreichischen Institutionen

zum Studium von Schutz- und Konservierungsmethoden

von Kulturdenkmälern

unterstützen und den Austausch von Fachleuten

fördern.

Während der Dauer des Programms werden

beide Seiten jährlich zwei Fachleute auf dem

Gebiete des Schutzes und der Erhaltung von

Kulturdenkmälern zu Studienzwecken mit einer

Aufenthaltsdauer von insgesamt 15 Tagen austauschen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens für eine

jährliche Gesamtdauer bis zu 45 Tagen Schriftsteller,

bildende und darstellende Künstler sowie

Fachleute auf diesen Gebieten einladen, insbesondere

Nachwuchskräfte zu kürzeren Studienaufenthalten

oder zu entsprechenden Veranstaltungen.

Die österreichische Seite wird direkte Einladungen

seitens der Veranstalter an jugoslawische

Schriftsteller, bildende Künstler und Theaterfachleute

insbesondere zu folgenden regelmäßig

stattfindenden Veranstaltungen ermutigen

Symposien der Österreichischen Gesellschaft für

Literatur

Grillparzer Forum Forchtenstein

Woche der Begegnung in Klagenfurt

Bregenzer Wälder-Kulturtage

Humanismusgespräch in Salzburg

Europäisches Forum Alpbach

Rauriser Literaturtage

„Profile" in St. Veit an der Glan

Gleisdorfer Malerwochen

Bildhauersymposion Lindabrunn

Trigon-Ausstellung im Rahmen „Steirischer

Herbst"

Kleinbühnenfestival „Spectrum" Villach

„Tage für Neue Musik" Feldkirchen

„Szenen der Jugend" Salzburg

Die jugoslawische Seite wird direkte Einladungen

seitens der Veranstalter an österreichische

Schriftsteller, bildende Künstler und

Theaterfachleute insbesondere zu folgenden regelmäßig

stattfindenden Veranstaltungen ermutigen

Zagreber Schriftstellergespräche

Schriftstellertreffen in Piran

Oktobertreffen der Autoren in Belgrad

Strugaer Poesieabende

Internationale Graphik-Biennale Ljubljana (1977)

Naiva 76 Zagreb

Künstlerkolonie Strumica

Malerkolonie Prilep

Sterijino Pozorje in Novi Sad

Balkan-Folklore-Symposion (1977 in Ohrid)

Artikel 24

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen ihren Konzertgesellschaften,

Opernhäusern, Schauspieler- und Folkloreensembles

und gegenseitige Gastspiele dieser

Institutionen unterstützen.

Die Vertragsparteien stellen gemeinsames Interesse

fest, daß zur Vertiefung der kulturellen

Beziehungen auf diesem Gebiet während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens mindestens

je ein repräsentatives szenisch-musikalisches

Ensemble der einen Seite im anderen

Lande auftritt.

Artikel 25

Die Vertragsparteien werden die Theater und

die Musikensembles ihres Landes anregen, Werke

von Autoren und Komponisten der anderen

Seite in ihr Repertoire aufzunehmen.

Zu diesem Zwecke werden sie Informationen

austauschen.

Artikel 26

Die Vertragsparteien werden das Auftreten

von Jugendchören und Jugendensembles der

anderen Seite unterstützen.

Die jugoslawische Seite wird den gemischten

Chor des Bundesgymnasiums für Slowenen in

Klagenfurt und einen weiteren von österreichischer

Seite vorgeschlagenen Jugendchor aus

Österreich zur Teilnahme am Festival der Jugendchöre

in Celje einladen.

Die österreichische Seite wird mindestens einen

von der jugoslawischen Seite vorgeschlagenen

Jugendchor zu einer entsprechenden Veranstaltung

oder zu einem kürzeren Gastaufenthalt

einladen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden die Vertiefung

der Zusammenarbeit zwischen ihren musikalischen

Jugendorganisationen unterstützen.

Die jugoslawische Seite wird aus Österreich

junge Musiker zur Teilnahme am V., VI. und VII.

Internationalen Musikwettbewerb der Jugend in

Belgrad einladen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Dirigenten, Komponisten, Bühnenbildnern

und -ausstattern und Solisten auf Kosten der

interessierten Institutionen oder auf kommerzieller

Grundlage unterstützen.

Das Büro für kulturell-künstlerische Veranstaltungen

in Sarajewo ist bereit, den Austausch

von je einem Dirigenten (1976) und Pianisten

(1977) zu arrangieren.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden zur direkten

Zusammenarbeit ihrer Museen, Galerien und

sonstigen Sammlungen ermutigen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei

Museumsfachleute zu Studienbesuchen von insgesamt

30 Tagen aus.

Artikel 31

Die Vertragsparteien vereinbaren, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei

repräsentative Ausstellungen auszutauschen.

Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine

und Orte der Veranstaltung werden von beiden

Seiten noch abgesprochen werden.

Artikel 32

Die jugoslawische Seite schlägt die Zusammenarbeit

österreichischer Keramiker mit dem Künstler-

Forum „Likovni susret" in Subotica mit dem

Ziel der Vorbereitung des Austausches einer

Keramikausstellung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens vor.

Artikel 33

Die Vertragsparteien organisieren jährliche

Treffen von kleineren Gruppen von Fachleuten

aus den Bereichen der Architektur, des Design

und anderer Formen der bildenden Kunst mit

Diskussionen über besonders festgelegte Themen.

Artikel 34

Von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Buchwesens und der Notwendigkeit

ihrer Förderung ausgehend, werden die beiden

Seiten den Abschluß unmittelbarer Vereinbarungen

zwischen Verlagen und Vertriebsorganisationen

beider Länder ermutigen, welche die

Intensivierung der Übersetzertätigkeit, insbesondere

hinsichtlich von Übersetzungen bedeutender

literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher

Werke, zum Ziele haben.

Artikel 35

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,

Übersetzern und den entsprechenden

Institutionen, um die Übersetzung und deren

Herausgabe bedeutender Werke auf dem Gebiete

der Kultur, Kunst und Wissenschaft zu erleichtern.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden zur direkten

Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände

und Vereinigungen ermutigen.

Die Formen und Bedingungen dieser Zusammenarbeit

werden die interessierten Organisationen

unmittelbar festlegen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien werden die Vertiefung

der Zusammenarbeit im Bereich des Filmwesens

unterstützen.

Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung

von „Tagen des Jugoslawischen Films" in

Österreich während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens.

Artikel 38

Die jugoslawische Seite wird die österreichische

Seite einladen, am Festival der Sportfilme

und Touristenfilme in Kranj 1976 und 1978

teilzunehmen.

Artikel 39

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Sports unterstützen,

die in unmittelbaren Verhandlungen zwischen den

zuständigen Sportorganisationen festgelegt wird.

Artikel 40

Die österreichische Seite lädt im Rahmen ihrer

internationalen Schilehrerkurse zwei jugoslawische

Schilehrer ein. Die Kurs- und Aufenthaltskosten

trägt die österreichische Seite.

Artikel 41

Die entsendende Seite trägt für alle Kategorien

der auf der Grundlage dieses Übereinkommens

ausgetauschten Personen die Reisekosten bis zum

Bestimmungsort im Gastland sowie die Rückreisekosten.

Die empfangende Seite trägt die Kosten für die

Reisen innerhalb ihres Landes, wenn diese Reisen

im festgelegten Aufenthaltsprogramm vorgesehen

sind.

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld

von öS 530,— (einschließlich der Nächtigungskosten)

und ein einmaliges Handgeld von

öS 1000,—.

Die jugoslawische Seite trägt die Kosten für

Unterkunft im Hotel und gewährt Taggelder in

der Höhe von Dinar 150,—.

Artikel 42

Personen, welche entsprechend Artikel 3

dieses Übereinkommens im Gastland tätig sind,

erhalten angemessene Vergütungen, die im Einklang

mit den einschlägigen Bestimmungen des

betreffenden Landes im Einzelfall festgelegt

werden.

Artikel 43

Die jugoslawische Seite gewährt den österreichischen

Stipendiaten gemäß Artikel 1 des

Übereinkommens

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von

Dinar 3000,— für Studierende und absolvierte

Akademiker bzw. Dinar 3200,— für

Dozenten und Universitätsprofessoren zur

Deckung der Aufenthaltskosten bei voller

Unterstützung bei der Beschaffung der Unterkunft.

Diese Beträge reduzieren sich auf

Dinar 2700,— bzw. 2900,— bei Unterbringung

in einem Studentenheim;

b) Befreiung von Studiengebühren;

c) Kostenloser Gesundheitsschutz;

d) ein einmaliges Büchergeld im Betrag von

Dinar 1200,—, falls der Aufenthalt länger

als 6 Monate, bzw. von Dinar 700,—, falls

der Aufenthalt bis zu 6 Monaten dauert.

Die Höhe der von der österreichischen Seite

gemäß Artikel 1 gewährten Stipendien beträgt

öS 4500,— für Studierende bzw. 5000,— für

absolvierte Akademiker monatlich. Mit der

Stipendienverleihung ist der Abschluß einer

privaten Kranken- und Unfallversicherung verbunden.

Die österreichische Seite wird die jugoslawischen

Stipendiaten von der Bezahlung des

Studienbeitrages befreien und bei der Beschaffung

von Unterkünften behilflich sein.

Artikel 44

Die jugoslawische Seite bezahlt den österreichischen

Stipendiaten, welche gemäß Artikel 2 des

Übereinkommens entsandt werden, die Kosten

des Unterrichtes, der Unterkunft und Verpflegung

sowie der im Rahmen der Seminare organisierten

Ausflüge.

Die Höhe der von der österreichischen Seite

gemäß Artikel 2 des Übereinkommens gewährten

Stipendien beträgt öS 7.500,—, womit Verpflegung,

Unterkunft und Kurskosten abgedeckt

sind.

Artikel 45

Die Vertragsparteien werden einander jedes

Jahr bis jeweils 1. Februar die Listen ihrer Haupt-

und Ersatzkandidaten gemäß Artikel 1 und 2

dieses Übereinkommens mit Angaben über deren

Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben und

Fremdsprachenkenntnisse bekanntgeben. Die

empfangende Seite wird der anderen drei Monate

nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung

über die Kandidatenliste zukommen lassen.

Bei kurzfristigen Stipendien werden die Vertragsparteien

bemüht sein, Kandidaten, welche

auch nach der oben erwähnten Frist nominiert

werden, zu akzeptieren.

Artikel 46

In Durchführung der Artikel 6, 12, 18, 22, 23

und 30 dieses Übereinkommens gibt die entsendende

Seite der anderen die Namen der eingeladenen

bzw. vorgeschlagenen Personen sowie

das Besuchsprogramm mindestens zwei Monate

vor dem geplanten Besuchstermin und das genaue

Ankunftsdatum mindestens zehn Tage vor Antritt

der Reise bekannt.

Artikel 47

Die Aufteilung der Kosten für den Austausch

Ton Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt

— die entsendende Seite trägt die Transportkosten

bis zum Ort der ersten Ausstellung im

Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung

zurück;

— die entsendende Seite trägt die gesamten

Kosten für die Versicherung der Ausstellung.

Die empfangende Seite wird alle für die Sicherheit

der Exponate notwendigen Maßnahmen

treffen;

— die empfangende Seite trägt die Kosten der

Organisation und Werbung (Ausstellungsräume,

Plakate, Katalog usw.);

— im Falle der Beschädigung von Exponaten

ist die empfangende Seite verpflichtet, der

entsendenden alle Dokumente über den

Schaden zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch

bei der Versicherungsgesellschaft

ermöglichen. Die Kosten der Beschaffung

dieser Dokumente trägt die empfangende

Seite;

— die Restauration der beschädigten Exponate

darf ohne Zustimmung der entsendenden

Seite nicht vorgenommen werden;

— die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung

verantwortlichen Personen werden

grundsätzlich so wie bei der sonstigen Entsendung

von Personen im Rahmen dieses

Übereinkommens geregelt. Über die Entsendung

dieser Personen, die Aufenthaltsdauer

und weitere Einzelheiten werden die

Organisatoren der Ausstellung für jeden einzelnen

Fall gesondert entscheiden;

— die entsendende Seite wird die Ausstellungsexponate

der empfangenden Seite übermitteln.

Artikel 48

Die Kosten für den in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Austausch von Publikationen, Zeitschriften

und Informationsmaterial trägt die entsendende

Seite.

Artikel 49

Die Bedingungen für Gastspiele von Ensembles

werden deren Organisatoren unmittelbar vereinbaren.

Artikel 50

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom

14. April 1972 nicht aus.

Artikel 51

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach

Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in

Kraft.

Sofern das Übereinkommen nicht 60 Tage vor

Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber

hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens,

aber nicht länger als ein Jahr.

Artikel 52

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

vom 14. April 1972 außer Kraft.

Geschehen zu Belgrad, am 2. März 1977 in zwei

Urschriften in deutscher und kroatoserbischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Magerl m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Pezo m. p.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 51 am 1. Mai 1977 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →