169. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien haben
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 14. April 1972
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden wechselseitig
Stipendien zur Spezialisierung und fachlichen
Fortbildung von Studierenden und absolvierten
Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften
und Künstlern im Umfange von
36 Monaten jährlich gewähren.
Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt
drei Monate.
Artikel 2
Die jugoslawische Seite wird an österreichische
Slawisten und sonstige fachlich in Betracht kommende
Kandidaten jährlich 15 Stipendien zur Teilnahme
an folgenden in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien stattfindenden Veranstaltungen
vergeben
a) Seminar für ausländische Slawisten in Zadar
und Niksic;
b) Internationales Slawistentreffen in Belgrad;
c) Seminar für slowenische Sprache, Literatur
und Kultur in Ljubljana;
d) Seminar für makedonische Sprache, Literatur
und Kultur in Ohrid;
e) Zagreber Schule der Slawistik Zagreb —
Dubrovnik.
Die österreichische Seite gewährt jugoslawischen
Studierenden und Akademikern jährlich drei
einmonatige Kurzstipendien zum Besuch von
Sommersprachkursen oder zur Durchführung
von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das
Studium der Sprache und Literatur der Völker der
anderen Vertragspartei an ihren Universitäten zu
fördern. Zu diesem Zwecke streben sie den
Austausch einschlägiger Literatur, Vortragsreisen
von Fachleuten sowie Einladungen zu
Sprach- und Literaturseminaren an.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
werden der Lektor der kroatoserbischen
Sprache an der Universität Graz sowie der
Lektor der deutschen Sprache und österreichischen
Literatur an der Universität Zagreb ihre Arbeit
fortsetzen.
Beide Seiten werden bemüht sein, sobald wie
möglich weitere Lektorate an österreichischen
bzw. jugoslawischen Universitäten zu errichten,
wobei auf jugoslawischer Seite die Bereitschaft
besteht, je einen Lektor für die makedonische und
für die serbokroatische bzw. kroatoserbische
Sprache an die Universität Wien zu entsenden.
Artikel 4
Die Vertragsparteien sehen vor, daß Universitätsprofessoren
oder Universitätsdozenten der
Germanistik bzw. der Slawistik Lehrveranstaltungen
an den Universitäten des anderen Landes
abhalten. In jedem Studienjahr wird je ein Gastprofessor
für ein Semester ausgetauscht.
Die Vertragsparteien sehen vor, daß Universitätsprofessoren
oder Universitätsdozenten der
Geschichte Lehrveranstaltungen an den Universitäten
des anderen Landes abhalten. In jedem
Studienjahr wird je ein Gastprofessor für ein
Semester ausgetauscht.
Neben dieser Lehrtätigkeit sollen auch auf den
genannten Fachgebieten gemeinsame Forschungsprojekte
vorbereitet und durchgeführt werden.
Artikel 5
Die jugoslawische Seite wird alljährlich einen
hervorragenden österreichischen Jugoslawisten
zur fünftägigen wissenschaftlichen Konferenz über
Vuk Karadzic einladen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Herstellung
und Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
Universitäten und Hochschulen ermutigen und zu
diesem Zweck nach Möglichkeit die Einladung
von Wissenschaftern sowie den Austausch von
wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen
unterstützen.
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu
sieben Universitätslehrkräfte für die Dauer von
insgesamt 45 Tagen über Einladung der zuständigen
akademischen Behörden zur Abhaltung von
Gastvorträgen und sonstigen Lehrveranstaltungen
aus.
Artikel 7
Die Vertragsparteien begrüßen die bereits
bestehenden direkten Kontakte zwischen
— der Philosophischen Fakultät der Universität
Graz mit der Philosophischen Fakultät der
Universität Ljubljana auf dem Gebiete der
Slawistik und der Psychologie;
— der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Graz mit der Juridischen Fakultät
der Universität Ljubljana;
— der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt mit der Philosophischen Fakultät
der Universität Ljubljana;
— der Universität Linz mit der Hochschule für
Wirtschafts- und Kommerzwesen an der Universität
Maribor;
— der Technischen Universität Graz mit der
Höheren Technischen Schule an der Universität
Maribor;
— der Universität Innsbruck mit der Philosophischen
Fakultät der Universität Novi Sad
im Bereiche der Germanistik.
Sie werden um eine Vertiefung dieser sowie um
die Herstellung weiterer Kontakte bemüht sein.
Artikel 8
Die Vertragsparteien richten auf der Grundlage
der bisherigen Arbeit der Gemischten österreichisch-
jugoslawischen Expertenkommission
für die Fragen der Gleichstellung der Studienzeiten,
Prüfungen und Universitätsdiplome ihre
Bemühungen dahin, noch 1976 ein Abkommen
über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
zu schließen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Wissenschaftern des anderen Landes
zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen
Konferenzen, Symposien und sonstigen
wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihrem
Lande stattfinden. Sie ermutigen die Organisation
von bilateralen wissenschaftlichen Kolloquien.
Artikel 10
Die jugoslawische Seite wird jährlich je einen
Wissenschafter zum Seminar des Internationalen
Universitätszentrums für Sozialwissenschaften an
der Universität Belgrad mit dem Thema „Der
Sozialismus in der jugoslawischen Theorie und
Praxis" einladen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien ermutigen die Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen ihren wissen-
schaftlichen Institutionen auf dem Gebiet der
Grundlagenforschung. Zu diesem Zwecke werden
sie Informationen über ihre Forschungsinstitutionen
austauschen und Möglichkeiten für
konkrete Projekte und Maßnahmen überprüfen.
Die Finanzierung dieser Zusammenarbeit wird
in jedem Einzelfall geprüft und festgelegt.
Artikel 12
Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren
Zusammenarbeit ihrer Bildungseinrichtungen,
zum Austausch von Fachleuten des
Bildungswesens und der Pädagogik zum Zwecke
des Studiums des Bildungswesens des anderen
Landes sowie zum Austausch einschlägiger Literatur
und sonstigem Material zwischen den Bildungs-,
pädagogischen und Verlagsanstalten
beider Seiten.
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens pädagogische
Experten zu Studienbesuchen in einer
Gesamtdauer von 36 Tagen aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten
auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung,
insbesondere unter Einbeziehung in
die jeweiligen Jugendaustauschaktionen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte
auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung durch
Austausch von Fachleuten. Insbesondere sind
das Institut für Bildung und Erziehung Bosniens
und der Herzegowina in Sarajewo und das Andragogische
Zentrum des Verbandes der Volks- und
Arbeiterhochschulen Kroatiens an der
Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen
interessiert.
Artikel 15
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung
der Arbeit der „Gemischten österreichisch-
jugoslawischen Expertenkommission für den
Unterricht der Kinder von zeitweilig in Österreich
beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern"
sowie die Notwendigkeit der permanenten Arbeit
dieser Kommission mit dem Ziele der Lösung
organisatorischer und fachlicher Probleme und
der Vervollkommnung des muttersprachlichen
Zusatzunterrichtes für diese Kinder.
Die Vertragsparteien werden diese Zusammenarbeit
im Rahmen der „Gemischten österrei-
chisch-jugoslawischen Expertenkommission für
den Unterricht der Kinder von zeitweilig in
Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern"
mit dem Ziel der Vervollkommnung
der Bildungssituation der Kinder von zeitweilig
in Österreich beschäftigten jugoslawischen
Staatsbürgern unterstützen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
mit dem Ziele der Vervollkommnung des
Unterrichtes in Muttersprache und Kultur in den
Schulen und in Vorschuleinrichtungen, soweit
sie in Zusammenhang mit der Grundschule
stehen, für die slowenische und kroatische Minderheit
in Österreich unterstützen.
Diese Zusammenarbeit wird sich u. a. in folgenden
Bereichen abwickeln
— Bereitstellung von Unterrichtsmitteln, die
gemäß den österreichischen gesetzlichen
Bestimmungen für den Unterricht approbiert
wurden, für alle Arten von Schulen in Österreich,
in denen die slowenische und die
kroatische Sprache unterrichtet wird;
— Hilfe bei der fachlichen Fortbildung von
Lehrern und Professoren der slowenischen
und kroatischen Sprache, im Rahmen von
Seminaren, welche in Jugoslawien oder in
Österreich veranstaltet werden;
— fachlicher Erfahrungsaustausch auf dem
Gebiete des zweisprachigen Unterrichts und
bezüglich der Probleme der Bilinguistik;
— Zusammenarbeit der Organisatoren von Seminaren
für Slowenisch- und Kroatischlehrer.
Artikel 17
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Dokumentationsmaterial über Geschichte,
Geographie, Wirtschaft und Kultur des anderen
Landes zum Zwecke einer objektiven Darstellung
des eigenen Landes in den Schulbüchern
des anderen Landes fördern.
In diesem Sinne werden die Vertragsparteien
jährlich abwechselnd Treffen von zwei bis drei
Fachleuten auf dem Gebiet der Lehrbücherverfassung,
insbesondere hinsichtlich der Schulbücher
für Geschichte und Geographie, veranstalten.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden die bestehende
Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken
unterstützen, die den Austausch von eigenen Veröffentlichungen
und periodischen Publikationen
auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur zum
Ziele hat. Sie ermutigen die Intensivierung der
Zusammenarbeit auf diesem Gebiete.
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare
zu Studienbesuchen in der Dauer von
insgesamt 36 Tagen aus.
Artikel 19
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
der National- und Universitätsbibliothek
Ljubljana mit der Österreichischen Nationalbibliothek
in Wien und den Universitätsbibliotheken
in Wien, Graz, Innsbruck und Klagenfurt
im Hinblick auf die Erstellung der slowenischen
retrospektiven Nationalbibliographie.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden im Einklang mit
den geltenden Bestimmungen die unmittelbare
Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zwecke des
Austausches von Kopien, Mikrofilmen, von
Archivalien und Publikationen sowie des Austausches
von Fachleuten zu Forschungen ermutigen.
Artikel 21
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die jugoslawische
Seite ihr Interesse ausdrückt, auf eigene
Kosten Archivfachleute zu Aufenthalten zwecks
wissenschaftlicher Forschung an österreichische
Archive zu entsenden, wobei die Termine und
die Dauer dieser Forschungsaufenthalte von den
interessierten Institutionen direkt vereinbart
werden sollen.
Artikel 22
Die Vertragsparteien werden die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen den jugoslawischen
Instituten zum Schutze von Kulturdenkmälern
und den entsprechenden österreichischen Institutionen
zum Studium von Schutz- und Konservierungsmethoden
von Kulturdenkmälern
unterstützen und den Austausch von Fachleuten
fördern.
Während der Dauer des Programms werden
beide Seiten jährlich zwei Fachleute auf dem
Gebiete des Schutzes und der Erhaltung von
Kulturdenkmälern zu Studienzwecken mit einer
Aufenthaltsdauer von insgesamt 15 Tagen austauschen.
Artikel 23
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens für eine
jährliche Gesamtdauer bis zu 45 Tagen Schriftsteller,
bildende und darstellende Künstler sowie
Fachleute auf diesen Gebieten einladen, insbesondere
Nachwuchskräfte zu kürzeren Studienaufenthalten
oder zu entsprechenden Veranstaltungen.
Die österreichische Seite wird direkte Einladungen
seitens der Veranstalter an jugoslawische
Schriftsteller, bildende Künstler und Theaterfachleute
insbesondere zu folgenden regelmäßig
stattfindenden Veranstaltungen ermutigen
Symposien der Österreichischen Gesellschaft für
Literatur
Grillparzer Forum Forchtenstein
Woche der Begegnung in Klagenfurt
Bregenzer Wälder-Kulturtage
Humanismusgespräch in Salzburg
Europäisches Forum Alpbach
Rauriser Literaturtage
„Profile" in St. Veit an der Glan
Gleisdorfer Malerwochen
Bildhauersymposion Lindabrunn
Trigon-Ausstellung im Rahmen „Steirischer
Herbst"
Kleinbühnenfestival „Spectrum" Villach
„Tage für Neue Musik" Feldkirchen
„Szenen der Jugend" Salzburg
Die jugoslawische Seite wird direkte Einladungen
seitens der Veranstalter an österreichische
Schriftsteller, bildende Künstler und
Theaterfachleute insbesondere zu folgenden regelmäßig
stattfindenden Veranstaltungen ermutigen
Zagreber Schriftstellergespräche
Schriftstellertreffen in Piran
Oktobertreffen der Autoren in Belgrad
Strugaer Poesieabende
Internationale Graphik-Biennale Ljubljana (1977)
Naiva 76 Zagreb
Künstlerkolonie Strumica
Malerkolonie Prilep
Sterijino Pozorje in Novi Sad
Balkan-Folklore-Symposion (1977 in Ohrid)
Artikel 24
Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen ihren Konzertgesellschaften,
Opernhäusern, Schauspieler- und Folkloreensembles
und gegenseitige Gastspiele dieser
Institutionen unterstützen.
Die Vertragsparteien stellen gemeinsames Interesse
fest, daß zur Vertiefung der kulturellen
Beziehungen auf diesem Gebiet während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens mindestens
je ein repräsentatives szenisch-musikalisches
Ensemble der einen Seite im anderen
Lande auftritt.
Artikel 25
Die Vertragsparteien werden die Theater und
die Musikensembles ihres Landes anregen, Werke
von Autoren und Komponisten der anderen
Seite in ihr Repertoire aufzunehmen.
Zu diesem Zwecke werden sie Informationen
austauschen.
Artikel 26
Die Vertragsparteien werden das Auftreten
von Jugendchören und Jugendensembles der
anderen Seite unterstützen.
Die jugoslawische Seite wird den gemischten
Chor des Bundesgymnasiums für Slowenen in
Klagenfurt und einen weiteren von österreichischer
Seite vorgeschlagenen Jugendchor aus
Österreich zur Teilnahme am Festival der Jugendchöre
in Celje einladen.
Die österreichische Seite wird mindestens einen
von der jugoslawischen Seite vorgeschlagenen
Jugendchor zu einer entsprechenden Veranstaltung
oder zu einem kürzeren Gastaufenthalt
einladen.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden die Vertiefung
der Zusammenarbeit zwischen ihren musikalischen
Jugendorganisationen unterstützen.
Die jugoslawische Seite wird aus Österreich
junge Musiker zur Teilnahme am V., VI. und VII.
Internationalen Musikwettbewerb der Jugend in
Belgrad einladen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Dirigenten, Komponisten, Bühnenbildnern
und -ausstattern und Solisten auf Kosten der
interessierten Institutionen oder auf kommerzieller
Grundlage unterstützen.
Das Büro für kulturell-künstlerische Veranstaltungen
in Sarajewo ist bereit, den Austausch
von je einem Dirigenten (1976) und Pianisten
(1977) zu arrangieren.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden zur direkten
Zusammenarbeit ihrer Museen, Galerien und
sonstigen Sammlungen ermutigen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei
Museumsfachleute zu Studienbesuchen von insgesamt
30 Tagen aus.
Artikel 31
Die Vertragsparteien vereinbaren, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei
repräsentative Ausstellungen auszutauschen.
Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine
und Orte der Veranstaltung werden von beiden
Seiten noch abgesprochen werden.
Artikel 32
Die jugoslawische Seite schlägt die Zusammenarbeit
österreichischer Keramiker mit dem Künstler-
Forum „Likovni susret" in Subotica mit dem
Ziel der Vorbereitung des Austausches einer
Keramikausstellung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens vor.
Artikel 33
Die Vertragsparteien organisieren jährliche
Treffen von kleineren Gruppen von Fachleuten
aus den Bereichen der Architektur, des Design
und anderer Formen der bildenden Kunst mit
Diskussionen über besonders festgelegte Themen.
Artikel 34
Von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Buchwesens und der Notwendigkeit
ihrer Förderung ausgehend, werden die beiden
Seiten den Abschluß unmittelbarer Vereinbarungen
zwischen Verlagen und Vertriebsorganisationen
beider Länder ermutigen, welche die
Intensivierung der Übersetzertätigkeit, insbesondere
hinsichtlich von Übersetzungen bedeutender
literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher
Werke, zum Ziele haben.
Artikel 35
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,
Übersetzern und den entsprechenden
Institutionen, um die Übersetzung und deren
Herausgabe bedeutender Werke auf dem Gebiete
der Kultur, Kunst und Wissenschaft zu erleichtern.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden zur direkten
Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände
und Vereinigungen ermutigen.
Die Formen und Bedingungen dieser Zusammenarbeit
werden die interessierten Organisationen
unmittelbar festlegen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien werden die Vertiefung
der Zusammenarbeit im Bereich des Filmwesens
unterstützen.
Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung
von „Tagen des Jugoslawischen Films" in
Österreich während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens.
Artikel 38
Die jugoslawische Seite wird die österreichische
Seite einladen, am Festival der Sportfilme
und Touristenfilme in Kranj 1976 und 1978
teilzunehmen.
Artikel 39
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Sports unterstützen,
die in unmittelbaren Verhandlungen zwischen den
zuständigen Sportorganisationen festgelegt wird.
Artikel 40
Die österreichische Seite lädt im Rahmen ihrer
internationalen Schilehrerkurse zwei jugoslawische
Schilehrer ein. Die Kurs- und Aufenthaltskosten
trägt die österreichische Seite.
Artikel 41
Die entsendende Seite trägt für alle Kategorien
der auf der Grundlage dieses Übereinkommens
ausgetauschten Personen die Reisekosten bis zum
Bestimmungsort im Gastland sowie die Rückreisekosten.
Die empfangende Seite trägt die Kosten für die
Reisen innerhalb ihres Landes, wenn diese Reisen
im festgelegten Aufenthaltsprogramm vorgesehen
sind.
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld
von öS 530,— (einschließlich der Nächtigungskosten)
und ein einmaliges Handgeld von
öS 1000,—.
Die jugoslawische Seite trägt die Kosten für
Unterkunft im Hotel und gewährt Taggelder in
der Höhe von Dinar 150,—.
Artikel 42
Personen, welche entsprechend Artikel 3
dieses Übereinkommens im Gastland tätig sind,
erhalten angemessene Vergütungen, die im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen des
betreffenden Landes im Einzelfall festgelegt
werden.
Artikel 43
Die jugoslawische Seite gewährt den österreichischen
Stipendiaten gemäß Artikel 1 des
Übereinkommens
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von
Dinar 3000,— für Studierende und absolvierte
Akademiker bzw. Dinar 3200,— für
Dozenten und Universitätsprofessoren zur
Deckung der Aufenthaltskosten bei voller
Unterstützung bei der Beschaffung der Unterkunft.
Diese Beträge reduzieren sich auf
Dinar 2700,— bzw. 2900,— bei Unterbringung
in einem Studentenheim;
b) Befreiung von Studiengebühren;
c) Kostenloser Gesundheitsschutz;
d) ein einmaliges Büchergeld im Betrag von
Dinar 1200,—, falls der Aufenthalt länger
als 6 Monate, bzw. von Dinar 700,—, falls
der Aufenthalt bis zu 6 Monaten dauert.
Die Höhe der von der österreichischen Seite
gemäß Artikel 1 gewährten Stipendien beträgt
öS 4500,— für Studierende bzw. 5000,— für
absolvierte Akademiker monatlich. Mit der
Stipendienverleihung ist der Abschluß einer
privaten Kranken- und Unfallversicherung verbunden.
Die österreichische Seite wird die jugoslawischen
Stipendiaten von der Bezahlung des
Studienbeitrages befreien und bei der Beschaffung
von Unterkünften behilflich sein.
Artikel 44
Die jugoslawische Seite bezahlt den österreichischen
Stipendiaten, welche gemäß Artikel 2 des
Übereinkommens entsandt werden, die Kosten
des Unterrichtes, der Unterkunft und Verpflegung
sowie der im Rahmen der Seminare organisierten
Ausflüge.
Die Höhe der von der österreichischen Seite
gemäß Artikel 2 des Übereinkommens gewährten
Stipendien beträgt öS 7.500,—, womit Verpflegung,
Unterkunft und Kurskosten abgedeckt
sind.
Artikel 45
Die Vertragsparteien werden einander jedes
Jahr bis jeweils 1. Februar die Listen ihrer Haupt-
und Ersatzkandidaten gemäß Artikel 1 und 2
dieses Übereinkommens mit Angaben über deren
Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben und
Fremdsprachenkenntnisse bekanntgeben. Die
empfangende Seite wird der anderen drei Monate
nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung
über die Kandidatenliste zukommen lassen.
Bei kurzfristigen Stipendien werden die Vertragsparteien
bemüht sein, Kandidaten, welche
auch nach der oben erwähnten Frist nominiert
werden, zu akzeptieren.
Artikel 46
In Durchführung der Artikel 6, 12, 18, 22, 23
und 30 dieses Übereinkommens gibt die entsendende
Seite der anderen die Namen der eingeladenen
bzw. vorgeschlagenen Personen sowie
das Besuchsprogramm mindestens zwei Monate
vor dem geplanten Besuchstermin und das genaue
Ankunftsdatum mindestens zehn Tage vor Antritt
der Reise bekannt.
Artikel 47
Die Aufteilung der Kosten für den Austausch
Ton Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt
— die entsendende Seite trägt die Transportkosten
bis zum Ort der ersten Ausstellung im
Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung
zurück;
— die entsendende Seite trägt die gesamten
Kosten für die Versicherung der Ausstellung.
Die empfangende Seite wird alle für die Sicherheit
der Exponate notwendigen Maßnahmen
treffen;
— die empfangende Seite trägt die Kosten der
Organisation und Werbung (Ausstellungsräume,
Plakate, Katalog usw.);
— im Falle der Beschädigung von Exponaten
ist die empfangende Seite verpflichtet, der
entsendenden alle Dokumente über den
Schaden zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch
bei der Versicherungsgesellschaft
ermöglichen. Die Kosten der Beschaffung
dieser Dokumente trägt die empfangende
Seite;
— die Restauration der beschädigten Exponate
darf ohne Zustimmung der entsendenden
Seite nicht vorgenommen werden;
— die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung
verantwortlichen Personen werden
grundsätzlich so wie bei der sonstigen Entsendung
von Personen im Rahmen dieses
Übereinkommens geregelt. Über die Entsendung
dieser Personen, die Aufenthaltsdauer
und weitere Einzelheiten werden die
Organisatoren der Ausstellung für jeden einzelnen
Fall gesondert entscheiden;
— die entsendende Seite wird die Ausstellungsexponate
der empfangenden Seite übermitteln.
Artikel 48
Die Kosten für den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Austausch von Publikationen, Zeitschriften
und Informationsmaterial trägt die entsendende
Seite.
Artikel 49
Die Bedingungen für Gastspiele von Ensembles
werden deren Organisatoren unmittelbar vereinbaren.
Artikel 50
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom
14. April 1972 nicht aus.
Artikel 51
Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach
Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in
Kraft.
Sofern das Übereinkommen nicht 60 Tage vor
Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber
hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens,
aber nicht länger als ein Jahr.
Artikel 52
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
vom 14. April 1972 außer Kraft.
Geschehen zu Belgrad, am 2. März 1977 in zwei
Urschriften in deutscher und kroatoserbischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Magerl m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Pezo m. p.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 51 am 1. Mai 1977 in Kraft.