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169_1973 AT

169. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetz-Novelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetz-Novelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 232/1959, wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„(1) Voraussetzung für die Verleihung der Erzeugungsbefugnis

sind die österreichische Staatsbürgerschaft,

volle Verläßlichkeit und — sofern

nicht die Verleihung an die Witwe oder einen

minderjährigen Nachkommen des letzten befugten

Erzeugers erfolgt (§ 7 Abs. 2) — die Vollendung

des 21. Lebensjahres des Bewerbers."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1973 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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