169. Bundesgesetz: 3. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 466/1969 und 22371970 wird wie
folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende
Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung
stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 lit. a von
der Generaldirektion im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b von
der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs.
von der Bundesregierung
in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen
werden."
2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere
für den ausschließlichen Bürodienst, sind die
Dienststunden von der Generaldirektion unter
Zugrundelegung einer wöchentlich 42stündigen
Arbeitszeit zu bestimmen. Die vorgeschriebenen
Dienststunden sind pünktlich und gewissenhaft
einzuhalten."
3. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen
mit allfälligen Zuschlägen,
Dienstzulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen,
Teuerungszulagen)."
4. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe
A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe
notwendig ist, in dem sechs Jahre übersteigenden
Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe
A zurückgelegt hätte. Hat der Bedienstete
das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe
A nicht durch die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der für die
vergleichbaren Bundesbeamten geltenden allgemeinen
Anstellungserfordernisse erfüllt, so ist
er so zu behandeln, als ob die Abs. 2 und 3 auf
ihn angewendet worden wären."
5. § 22 Abs. 3 lit. b Z. 4 erhält folgende
Fassung
„4. bilanzfähige Buchhalter und Referenten
in der Generaldirektion, in allen Fällen
nach Ablegung einer die Kenntnisse für
den Dienst erweisenden Fachprüfung, in
die Verwendungsstufe B 4;"
6. § 22 Abs. 3 lit. d erhält folgende Fassung
„d) in der Verwendungsgruppe D
Bedienstete, die mit besonders verantwortungsvollen
Aufgaben betraut werden, in
die Verwendungsstufe D 1."
7. In der Tabelle zum § 22 Abs. 4 wird in der
Verwendungsstufe D 1 die Gehaltsstufe 16 durch
die Gehaltsstufe 10 ersetzt.
8. § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Anzahl der Punkte für Leiter von
Bau- und Maschinenhöfen sowie für Revierförster,
die bei Bau- und Maschinenhöfen verwendet
werden oder in Sonderverwendung stehen,
ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme
auf die Belastung im Vergleich zu den
unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen."
9. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt für jeden vollen
Punkt
a) für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
1870 S und
b) für Bedienstete der Verwendungsstufen C 2
oder C 3 45 S."
10. Nach § 25 wird eingefügt
„Dienstzulagen
§ 25 a. (1) Den Kanzleiförstern, die mit der
hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer
Forstverwaltung, eines Bau- und Maschinenhofes
oder eines Sägewerkes betraut sind und die hiefür
erforderlichen Kenntnisse durch die Absolvierung
eines Ausbildungslehrganges erworben
haben, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
(2) Auf den Anfall und die Einstellung der
Dienstzulage ist § 25 Abs. 7 und 8 sinngemäß
anzuwenden."
11. Die Abs. 2 und 3 des § 28 erhalten folgende
Fassung
„(2) Bei Änderungen des Monatsbezuges ist,
wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas
anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der
bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird
das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten
aufgelöst, so endet der Anspruch auf
Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem
der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen
Bundesforste ein Verschulden an dem
vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält
dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den
Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf
der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße
Kündigung durch die Österreichischen
Bundesforste hätte verstreichen müssen,
unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens
der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt hat. Für die ersten
drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung
zu unterbleiben."
12. Die §§ 30 und 31 erhalten folgende Fassung
„Vorschüsse und Geldaushilfen
§ 30. (1) Ist der Bedienstete unverschuldet in
Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auf Ersuchen
ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen
Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung
des Vorschusses kann von Sicherstellungen
abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden
Monatsbezug längstens binnen
18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung
der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht
zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuß
auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete
aus dem Dienstverhältnis aus, so können
zur Deckung eines noch nicht zur Gänze
zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden
Bediensteten zustehenden Geldleistungen
herangezogen werden.
(3) Bediensteten, die eine für das Ausmaß der
Abfertigung angerechnete oder anrechenbare
Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen,
kann unter den in Abs. 1 und 2 angegebenen
Voraussetzungen ein längstens binnen
vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur
Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, können im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen auch ein
höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen
bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Bedienstete,
deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder
auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.
Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen bewilligt
werden.
(6) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage
geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine
Geldaushilfe gewährt werden.
Nebengebühren
§ 31. Für die Nebengebühren (Fahrtkostenzuschüsse,
Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen,
Sonderzulagen und Einmalige
Belohnungen) gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen für die Bundesbeamten
sinngemäß."
13. § 38 Abs. 1 lit. c und d erhält folgende
Fassung
„c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung
muß am 1. Juli des
Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden
sein;"
14. § 38 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Dem blinden Bediensteten, der durch § 5
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 begünstigt
ist, gebührt das im Abs. 2 vorgesehene
Höchstausmaß des Zusatzurlaubes."
15. § 48 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
endet ferner durch Kündigung mit
Ablauf der Kündigungsfrist."
16. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 35
Abs. 11 sinngemäß anzuwenden."
17. § 62 Abs. 2 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
(Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat
des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende
Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag,
Dienstzulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger
Monatsbezug."
18. § 73 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Den Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes
gebührt bei Dienstverrichtungen im
Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme
an von einer Behörde anberaumten Kommissionen
handelt, für die zurückzulegenden Wegstrecken
an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche
Bauschvergütung von 29 S. Die Bauschvergütung
gebührt nur für die Tage der tatsächlichen
Außendienstleistung."
19. In der Anlage A Z. 9 wird das Wort „erwiesenen"
durch das Wort „erweisenden" ersetzt.
20. In der Anlage B Z. 4 lit. a wird der Ausdruck
„Forstbetriebs- und Forstschutzdienst"
durch das Wort „Försterdienst" ersetzt.
Artikel II
Den Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
gebührt ab dem Inkrafttreten des Art. I Z. 7
die Zulagenstufe, die ihnen gebührte, wenn § 22
Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der
Fassung des Art. I Z. 7 bereits im Zeitpunkt der
Zuerkennung ihrer Verwendungszulage gegolten
hätte.
Artikel III
Bediensteten, die
1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I
Z. 10 als Kanzleiförster bestellt sind,
2. mit der im § 25 a Abs. 1 der Bundesforste-
Dienstordnung in der Fassung des Art. I
angeführten Verwendung betraut werden
und
3. innerhalb von zwei Jahren nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes den im § 25 a
in der Fassung des Art. I Z. 10 vorgeschriebenen
Ausbildungslehrgang absolvieren,
gebührt die im § 25 a Abs. 1 der Bundesforste-
Dienstordnung in der Fassung des Art. I angeführte
Dienstzulage rückwirkend ab dem Inkrafttreten
des Art. I Z. 10, frühestens jedoch ab dem
Zeitpunkt, in dem sie die Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 7 der Bundesforste-Dienstordnung erfüllen.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 4 mit 1. Jänner 1969;
2. Art. I Z. 3, 10, 12, 17 und Art. III mit
1. Jänner 1971;
3. Art. I Z. 18 mit 1. Mai 1971 und
4. Art. I Z. 2, 5 bis 7, 9 und Art. II mit
1. Jänner 1972.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.