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169. Bundesgesetz: 3. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: 3. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 466/1969 und 22371970 wird wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende

Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung

stehen, kann

1. von der Voraussetzung des Abs. 1 lit. a von

der Generaldirektion im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt,

2. von der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b von

der Generaldirektion,

3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs.

von der Bundesregierung

in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen

werden."

2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere

für den ausschließlichen Bürodienst, sind die

Dienststunden von der Generaldirektion unter

Zugrundelegung einer wöchentlich 42stündigen

Arbeitszeit zu bestimmen. Die vorgeschriebenen

Dienststunden sind pünktlich und gewissenhaft

einzuhalten."

3. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen

mit allfälligen Zuschlägen,

Dienstzulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen,

Teuerungszulagen)."

4. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe

A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe

notwendig ist, in dem sechs Jahre übersteigenden

Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe

A zurückgelegt hätte. Hat der Bedienstete

das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe

A nicht durch die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der für die

vergleichbaren Bundesbeamten geltenden allgemeinen

Anstellungserfordernisse erfüllt, so ist

er so zu behandeln, als ob die Abs. 2 und 3 auf

ihn angewendet worden wären."

5. § 22 Abs. 3 lit. b Z. 4 erhält folgende

Fassung

„4. bilanzfähige Buchhalter und Referenten

in der Generaldirektion, in allen Fällen

nach Ablegung einer die Kenntnisse für

den Dienst erweisenden Fachprüfung, in

die Verwendungsstufe B 4;"

6. § 22 Abs. 3 lit. d erhält folgende Fassung

„d) in der Verwendungsgruppe D

Bedienstete, die mit besonders verantwortungsvollen

Aufgaben betraut werden, in

die Verwendungsstufe D 1."

7. In der Tabelle zum § 22 Abs. 4 wird in der

Verwendungsstufe D 1 die Gehaltsstufe 16 durch

die Gehaltsstufe 10 ersetzt.

8. § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Anzahl der Punkte für Leiter von

Bau- und Maschinenhöfen sowie für Revierförster,

die bei Bau- und Maschinenhöfen verwendet

werden oder in Sonderverwendung stehen,

ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme

auf die Belastung im Vergleich zu den

unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen."

9. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt für jeden vollen

Punkt

a) für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

1870 S und

b) für Bedienstete der Verwendungsstufen C 2

oder C 3 45 S."

10. Nach § 25 wird eingefügt

„Dienstzulagen

§ 25 a. (1) Den Kanzleiförstern, die mit der

hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer

Forstverwaltung, eines Bau- und Maschinenhofes

oder eines Sägewerkes betraut sind und die hiefür

erforderlichen Kenntnisse durch die Absolvierung

eines Ausbildungslehrganges erworben

haben, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

(2) Auf den Anfall und die Einstellung der

Dienstzulage ist § 25 Abs. 7 und 8 sinngemäß

anzuwenden."

11. Die Abs. 2 und 3 des § 28 erhalten folgende

Fassung

„(2) Bei Änderungen des Monatsbezuges ist,

wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas

anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der

bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird

das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten

aufgelöst, so endet der Anspruch auf

Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem

der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen

Bundesforste ein Verschulden an dem

vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält

dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den

Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur

Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf

der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße

Kündigung durch die Österreichischen

Bundesforste hätte verstreichen müssen,

unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens

der Dienstleistung erspart oder durch

anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben

absichtlich versäumt hat. Für die ersten

drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung

zu unterbleiben."

12. Die §§ 30 und 31 erhalten folgende Fassung

„Vorschüsse und Geldaushilfen

§ 30. (1) Ist der Bedienstete unverschuldet in

Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm auf Ersuchen

ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen

Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung

des Vorschusses kann von Sicherstellungen

abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden

Monatsbezug längstens binnen

18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung

der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht

zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuß

auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete

aus dem Dienstverhältnis aus, so können

zur Deckung eines noch nicht zur Gänze

zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden

Bediensteten zustehenden Geldleistungen

herangezogen werden.

(3) Bediensteten, die eine für das Ausmaß der

Abfertigung angerechnete oder anrechenbare

Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen,

kann unter den in Abs. 1 und 2 angegebenen

Voraussetzungen ein längstens binnen

vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur

Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden.

(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, können im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen auch ein

höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen

bewilligt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Bedienstete,

deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder

auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.

Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen bewilligt

werden.

(6) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage

geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm auch eine

Geldaushilfe gewährt werden.

Nebengebühren

§ 31. Für die Nebengebühren (Fahrtkostenzuschüsse,

Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen,

Sonderzulagen und Einmalige

Belohnungen) gelten die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen für die Bundesbeamten

sinngemäß."

13. § 38 Abs. 1 lit. c und d erhält folgende

Fassung

„c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß

§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung

muß am 1. Juli des

Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden

sein;"

14. § 38 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Dem blinden Bediensteten, der durch § 5

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 begünstigt

ist, gebührt das im Abs. 2 vorgesehene

Höchstausmaß des Zusatzurlaubes."

15. § 48 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

endet ferner durch Kündigung mit

Ablauf der Kündigungsfrist."

16. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 35

Abs. 11 sinngemäß anzuwenden."

17. § 62 Abs. 2 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

(Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat

des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende

Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,

Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag,

Dienstzulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger

Monatsbezug."

18. § 73 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Den Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes

gebührt bei Dienstverrichtungen im

Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme

an von einer Behörde anberaumten Kommissionen

handelt, für die zurückzulegenden Wegstrecken

an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche

Bauschvergütung von 29 S. Die Bauschvergütung

gebührt nur für die Tage der tatsächlichen

Außendienstleistung."

19. In der Anlage A Z. 9 wird das Wort „erwiesenen"

durch das Wort „erweisenden" ersetzt.

20. In der Anlage B Z. 4 lit. a wird der Ausdruck

„Forstbetriebs- und Forstschutzdienst"

durch das Wort „Försterdienst" ersetzt.

Artikel II

Den Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

gebührt ab dem Inkrafttreten des Art. I Z. 7

die Zulagenstufe, die ihnen gebührte, wenn § 22

Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der

Fassung des Art. I Z. 7 bereits im Zeitpunkt der

Zuerkennung ihrer Verwendungszulage gegolten

hätte.

Artikel III

Bediensteten, die

1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I

Z. 10 als Kanzleiförster bestellt sind,

2. mit der im § 25 a Abs. 1 der Bundesforste-

Dienstordnung in der Fassung des Art. I

angeführten Verwendung betraut werden

und

3. innerhalb von zwei Jahren nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes den im § 25 a

in der Fassung des Art. I Z. 10 vorgeschriebenen

Ausbildungslehrgang absolvieren,

gebührt die im § 25 a Abs. 1 der Bundesforste-

Dienstordnung in der Fassung des Art. I angeführte

Dienstzulage rückwirkend ab dem Inkrafttreten

des Art. I Z. 10, frühestens jedoch ab dem

Zeitpunkt, in dem sie die Voraussetzungen des

§ 25 Abs. 7 der Bundesforste-Dienstordnung erfüllen.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 4 mit 1. Jänner 1969;

2. Art. I Z. 3, 10, 12, 17 und Art. III mit

1. Jänner 1971;

3. Art. I Z. 18 mit 1. Mai 1971 und

4. Art. I Z. 2, 5 bis 7, 9 und Art. II mit

1. Jänner 1972.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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