169_1971
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169. Kundmachung: Aufhebung der beiden letzten Sätze des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 169. Kundmachung: Aufhebung der beiden letzten Sätze des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer durch den Verfassungsgerichtshof
1971_169_0 169. Kundmachung: Aufhebung der beiden letzten Sätze des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. März 1971, V 25/70, folgende Stelle
des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen
betreffend die veranlagte Einkommensteuer
(DE-ESt. 1954), Erlaß des Bundesministers
für Finanzen vom 21. April 1954,
Z. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung, VII. Jahrgang
Nr. 88, als gesetzwidrig aufgehoben
„Ein Verlust ist aber nicht abzugsfähig, wenn
und soweit er durch steuerfreie Nachlässe vom
Gläubiger (Abschnitt 20) wirtschaftlich beseitigt
worden ist. Denn einen solchen Verlust hat nicht
der steuerpflichtige Schuldner, sondern der nachlassende
Gläubiger erlitten."