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169_1971 AT

169. Kundmachung: Aufhebung der beiden letzten Sätze des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Kundmachung: Aufhebung der beiden letzten Sätze des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. März 1971, V 25/70, folgende Stelle

des Abschnittes 50 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen

betreffend die veranlagte Einkommensteuer

(DE-ESt. 1954), Erlaß des Bundesministers

für Finanzen vom 21. April 1954,

Z. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen

Finanzverwaltung, VII. Jahrgang

Nr. 88, als gesetzwidrig aufgehoben

„Ein Verlust ist aber nicht abzugsfähig, wenn

und soweit er durch steuerfreie Nachlässe vom

Gläubiger (Abschnitt 20) wirtschaftlich beseitigt

worden ist. Denn einen solchen Verlust hat nicht

der steuerpflichtige Schuldner, sondern der nachlassende

Gläubiger erlitten."

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