169. Protokoll betreffend die Abänderung des in Wien unterzeichneten Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Jänner 1969 in Wien unterzeichnete Protokoll betreffend die Abänderung
des in Wien am 9. Jänner 1963 unterzeichneten Auslieferungsvertrages zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, welches
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und Ihrer anderen Reiche und Gebiete,
Haupt des Commonwealth (hier in der Folge als
„Ihre Britannische Majestät" bezeichnet),
Vom Wunsche geleitet, den Auslieferungsvertrag
zwischen der Republik Österreich und dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland, der am 9. Jänner 1963 von den
Hohen Vertragschließenden Parteien in Wien
unterzeichnet wurde (hier in der Folge als „der
Vertrag" bezeichnet), abzuändern,
Haben beschlossen, hierüber ein Protokoll zu
vereinbaren, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Herrn Dr. Kurt W a 1 d h e i m,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Hans Klecatsky,
Bundesminister für Justiz,
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Seine Exzellenz Sir Anthony R u m b o 1 d
Bt., K.C.M.G., C.B.,
Ihrer Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Artikel 2 des Vertrages wird abgeändert und
lautet nunmehr wie folgt
„Artikel 2
(1) Die Gebiete, auf welche dieser Vertrag anzuwenden
ist, sind einerseits
a) das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland (hier in der Folge als
„das Vereinigte Königreich" bezeichnet), die
Kanalinseln und die Insel Man;
b) jedes andere Gebiet, für dessen zwischenstaatliche
Beziehungen die Regierung Ihrer
Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich
verantwortlich ist und auf welches die Anwendung
dieses Vertrages im Einvernehmen der
Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechsel
ausgedehnt wird;
und andererseits
die Republik Österreich.
(2) Abänderungen des gebietsmäßigen Anwendungsbereiches
dieses Vertrages können im gegenseitigen
Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden
Parteien durch Notenwechsel erfolgen."
Artikel 2
Die Worte „und c" in Artikel 19 des Vertrages
entfallen.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es tritt am
gleichen Tag wie der Vertrag in Kraft und hat
die gleiche Geltungsdauer wie der Vertrag.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten
Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien
am 15. Jänner 1969, in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Waldheim m. p.
H. Klecatsky m. p.
Für Ihre Britannische Majestät
Anthony Rumbold m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Das vorliegende Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 3 am gleichen Tag wie der Vertrag in
Kraft, das ist am 12. August 1970.