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169. Kundmachung : 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Kundmachung : 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Mai 1969, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/

1964, BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,

BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967 und

BGBl. Nr. 265/1968 wird wie folgt abgeändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Anstellung und provisorisches

Dienstverhältnis

(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter

erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan

(§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei

müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse

für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt

sein.

(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten

maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln.

Der Beamte erhält bei der Anstellung

— ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe

seiner Gehaltsgruppe — die aus dem Vorrückungsstichtag

sich ergebende Gehaltsstufe.

(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 2

zweiter Satz bedürfen des Einvernehmens mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen.

(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung

der für die Definitivstellung vorgeschriebenen

Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen

als provisorischer Beamter zugebrachten

Dienstjahren definitiv (unkündbar).

(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

ist die Zeit als vollbeschäftigter

Vertragsbediensteter der Österreichischen

Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die

nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen

sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer

des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet

werden; das provisorische Dienstverhältnis

währt jedenfalls mindestens ein Jahr.

(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann

zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich

gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des provisorischen

Dienstverhältnisses (Probezeit) einen

Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres

zwei Monate, danach drei Monate. Die

Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt

werden. Während der Probezeit ist die Kündigung

ohne Angabe von Gründen möglich. Danach

kann eine Kündigung durch den Dienstgeber

nur mit Angabe des Grundes erfolgen.

(7) Kündigungsgründe sind

a) Nichtablegung der für die Definitivstellung

auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten

vorgeschriebenen Prüfung,

b) bahnärztlich festgestellter Mangel der

körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,

c) unbefriedigender Arbeitserfolg,

d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches

Verhalten,

e) Bedarfsmangel.

(8) Während eines Dienststrafverfahrens und

innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung

hat der Beamte keinen Anspruch auf

Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses

Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie

entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4

bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder

wenn das Dienststrafverfahren durch Schuldspruch

endet. Bei Beendigung des Dienststrafverfahrens

durch Einstellung oder durch Freispruch

ist die Definitivstellung mit Wirkung

auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie

ohne das Dienststrafverfahren eingetreten wäre."

2. § 3 lautet

„§ 3. Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch

ermittelt, daß dem Tag der Anstellung folgende

zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres

und dem Anstellungstag liegende Zeiten

— mit den sich aus Abs. 4 bis 8 ergebenden

Beschränkungen — vorangesetzt werden

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur

Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit

mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für

eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer

Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden

ist, das durch eine der Dienstordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

gleichartige Dienstordnung geregelt war;

2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit

mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen

Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten inländischen Privatschule

zurückgelegt worden ist;

3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;

4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

5. die Zeit der Einführung in das praktische

Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)

und der nach dem Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/

1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen

praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen

Ausbildungsstätte;

6. die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses

einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung

zur Ablegung der Befähigungsprüfung

für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet

wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

7. bei den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten

Beamten

a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der

fünften Klasse einer fünfklassigen Oberstufe

einer höheren Lehranstalt;

b) die Zeit des Studiums an einer höheren

Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe

bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil

für die Aufnahme in die Lehranstalt die

Zurücklegung einer Praxiszeit oder die

Vollendung eines höheren Lebensalters vorgeschrieben

war;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Hochschule oder staatlichen Kunstakademie,

das für den Beamten Anstellungserfordernis

gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,

bis zu dem aus der Anlage 5 ersichtlichen

Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die für

die Ablegung der Abschlußprüfung oder für die

Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche

Vorbereitungszeit.

(3) Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können

anläßlich der Aufnahme ausnahmsweise von der

Generaldirektion im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen wie eine im Abs. 2 angeführte

Zeit berücksichtigt werden, wenn der Beamte

in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die

der Erwerbung für den Bundesdienst wichtiger

Kenntnisse oder Erfahrungen diente, die im

allgemeinen im Bundesdienst nicht erworben

werden können, und die Berücksichtigung im

öffentlichen Interesse liegt.

(4) Von der Voransetzung nach Abs. 1 sind

folgende Zeiten ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2

zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf

Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch

auf laufende Pensionsleistungen erworben

und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen

abgetreten hat;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften, die

für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für

die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam

gewesen ist;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen

des Abs. 4 Z. 2 und 3

gewähren.

(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und

desselben Zeitraumes ist — abgesehen von der

Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1947, BGBl. Nr. 263 — unzulässig.

Nicht zu berücksichtigen sind ferner die

im Abs. 2 Z. 3 und 4 angeführten Zeiten,

soweit sie in den im Abs. 2 Z. 8 angeführten

vierjährigen Zeitraum fallen.

(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages

der im § 16 Abs. 3 genannten Beamten sind die

vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für

die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe

VI b liegenden Zeiten — ausgenommen

die im Abs. 2 Z. 3, 4, 7 und 8 genannten

Zeiten — um die Dauer des tatsächlichen hiefür

erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß

von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist

beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten

Zeiten vorzunehmen.

(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und

nach Erfüllung der für eine Aufnahme als

Beamter mit voller Hochschulbildung in Anlage 2

festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse

in eine für die in § 16 Abs. 3 genannten Beamten

vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein

Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des

Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung

gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in

die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 16

Abs. 3 sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden."

3. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der

für den dauernden Personalbedarf der Österreichischen

Bundesbahnen notwendigen Dienstposten.

Er wird von der Generaldirektion erstellt.

Mindestens einmal im Jahr findet eine

Überprüfung des Stellenplanes statt."

4. § 8 lautet

„§ 8. Haushaltszulage

(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem

Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage

hat

a) der verheiratete Beamte,

b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt

ein Kind angehört, für das dem

Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist,

wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt

seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder

dazu mindestens mit einem Betrag, der dem

Grundbetrag gemäß Abs. 3 lit. b entspricht,

beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt

monatlich

a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2

lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn seinem

Haushalt kein Kind angehört, für das ein

Steigerungsbetrag gebührt und die Ehefrau

über eigene Einkünfte verfügt, die die

Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) — im folgenden

als Grenzbetrag bezeichnet — erreichen;

b) 150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich

gebührt — soweit in den Abs. 5 bis 13 nichts

anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden

Kinder

a) eheliche Kinder,

b) legitimierte Kinder,

c) Wahlkinder,

d) uneheliche Kinder,

e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt

des Beamten angehören und der Beamte

überwiegend für die Kosten des Unterhaltes

aufkommt.

(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des

Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr

vollendet.

(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

leistet oder

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht

und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,

die den Grenzbetrag erreichen.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt

auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die

Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für die Erreichung des gewählten Zieles

geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung

des Präsenzdienstes, durch Krankheit oder

ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über

das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer

der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann von der

Generaldirektion im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt

werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe

vorhanden sind und das Kind über keine eigenen

Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.

(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt,

in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit

oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt

der Steigerungsbetrag, wenn es über keine eigenen

Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.

(10) Für ein Kind weiblichen Geschlechts, das

das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt kein

Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und

der Ehemann Einkünfte bezieht, die den Grenzbetrag

erreichen.

(11) Bei einem Beamten weiblichen Geschlechts

ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann

Einkünfte bezieht, die den Grenzbetrag erreichen.

Der Steigerungsbetrag für ein Kind ruht aber

nicht, wenn der Ehemann des weiblichen Beamten

für das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.

(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat

keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für

sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem

Haushalt angehört und er — abgesehen von

der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376, — für das

Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der

mindestens so hoch wie der Steigerungsbetrag

ist.

(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der

Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere

Beamte für ein und dasselbe Kind Anspruch auf

einen Steigerungsbetrag, so gebührt der Steigerungsbetrag

nur dem Beamten, dessen Haushalt

das Kind angehört; hiebei geht der Anspruch

eines männlichen Beamten dem Anspruch eines

weiblichen Beamten vor. Dem Beamten gebührt

insoweit kein Steigerungsbetrag für ein Kind, als

einer anderen Person aus dem Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft ein Steigerungsbetrag

oder eine ähnliche Leistung (zum Beispiel

Kinderzulage) für dieses Kind gebührt.

(14) Dem Haushalt des Beamten gehört ein

Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter der Leitung des Beamten dessen

Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung

des Präsenzdienstes wird die Haushaltszugehörigkeit

nicht berührt.

(15) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung

der Haushaltszulage von Bedeutung

sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt

der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er

von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt

hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner

vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden

Belege zu melden.

(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15

rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage

oder die Erhöhung der Haushaltszulage

schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch eintreten.

(17) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15

nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage

oder die Erhöhung der Haushaltszulage

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem

Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag

an.

(18) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage

oder deren Einstellung erfolgt mit

dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen

Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des

Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 15."

5. § 9 lautet

„§ 9. Einkünfte

(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht

nach § 3 desselben Gesetzes steuerfrei sind. Als

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten

jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/.

1961, sowie nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 174/1963 und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften, jedoch mit Ausnahme

des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage

und der Blindenzulage;

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag

der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Mietzinsbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, oder

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/

1960.

(2) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie

verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,

die für einen nicht feststellbaren Zeitraum

zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden

Kalenderjahres.

(3) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert

der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen

monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,

der Wert der vollständigen monatigen Ver-

pflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche

mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des

gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung

von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages

zu veranschlagen."

6. Dem § 14 wird angefügt

„(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter

Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb

von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet,

diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten,

als die ihrer Berechnung zugrundegelegte

Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl

der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten

des Bundes mit gleicher für die Bemessung

der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich

der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der

Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in

angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht

bereits geschehen ist."

7. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beamte rückt — sofern nichts anderes

bestimmt ist — alle drei Jahre in die nächsthöhere

Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor;

für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag

maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem

auf die Vollendung der dreijährigen Vorrückungsfrist

nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die

dreijährige Vorrückungsfrist spätestens am

30. Juni, findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden

1. Jänner statt."

8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Diese Bestimmung gilt auch für Beamte, denen

nach Anstellung bei Zutreffen der Voraussetzungen

des vorhergehenden Satzes ein zumindest in

Gehaltsgruppe Vb gereihter Dienstposten verliehen

wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung)."

9. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Beamte, die im Lokomotivfahr-, im Zugbegleitungs-,

im Kraftwagenfahr- oder im Verschubdienst

verwendet werden, rücken alle zwei

Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die

Bestimmungen des § 16 Abs. 1, zweiter und

dritter Satz, sind sinngemäß anzuwenden."

10. Dem § 17 Abs. 3 werden angefügt

„(4) Bei jeder folgenden Verwendung im

begünstigten Dienst sind die bisher in diesem

Dienst verbrachten Verwendungszeiten zusammenzurechnen

und dieser Verwendung voranzustellen.

Nach dem sich hieraus ergebenden

(fiktiven) Beginn der Verwendung im begünstigten

Dienst ist die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt

der nächsten Vorrückung nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 zu ermitteln.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

auch für vor Anstellung liegende Zeiten,

die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages

zur Gänze berücksichtigt worden sind.

Solche Verwendungszeiten sind zusammengerechnet

unmittelbar nach dem Vorrückungsstichtag

in Anschlag zu bringen, wenn der Beamte nach

Anstellung nicht im begünstigten Dienst verwendet

wird, ansonsten sind die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(6) Wird ein Beamter, der im begünstigten

Dienst verwendet wurde, in eine Laufbahn übernommen,

die eine Anwendung des § 16 Abs. 2

oder 3 ermöglicht, ist eine Vergleichsberechnung

zwischen der bei Anwendung der Bestimmungen

des § 16 Abs. 2 oder 3 sich ergebenden gehaltsstufenmäßigen

Einstufung und jener unter

Zugrundelegung der Bestimmungen der Abs. 1

bis 5 vorzunehmen. Die günstigere gehaltsstufenmäßige

Einstufung ist der weiteren besoldungsrechtlichen

Behandlung zugrunde zu legen."

11. Im § 18 Abs. 1 letzter Satz wird die

Zitierung „(§ 51 Abs. 1 lit. h Dienststrafordnung

1954)" durch die Zitierung „(§ 52 Abs. 1

lit. f Dienststrafordnung 1965)" ersetzt.

12. § 18 Abs. 2 entfällt.

13. § 27 lautet

„§ 27. Nebenbezüge

(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind unter

Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen

der Dienstordnung sowie der besonderen

Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden. Die

Festsetzung der Nebenbezüge obliegt der

Generaldirektion im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Bisher gewährte Nebenbezüge bleiben bis

zu einer Neuregelung aufrecht."

14. § 30 lautet

„§ 30. Bezüge der im Ausland

verwendeten Beamten

Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der

Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage

der Generaldirektion im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen obliegt."

15. Dem Text der ersten fünf Absätze der

Anlage 2 wird die Überschrift „Vorbemerkungen"

vorangestellt.

16. In der Anlage 2 tritt an die Stelle des

letzten Satzes der Vorbemerkungen folgende

Bestimmung

„Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber

1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3

zugrunde liegen, sind in die Dauer der erforderlichen

Vorverwendungszeiten ohne Beschränkung

einzurechnen; das gleiche gilt für Zeiten, die

nach § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen

sind. Den im § 16 Abs. 3 genannten Beamten

sind die Zeiten zwischen dem Vorrückungsstichtag

und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene

Dauer von Vorverwendungen für eine

Beförderung bis Gehaltsgruppe VIII einzurechnen;

eine mehrfache Berücksichtigung desselben

Zeitraumes ist ausgeschlossen."

17. Nach Anlage 4 wird eingefügt

„Anlage 5

Anlage zu § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8

1. Sofern in der Bundesbahnbesoldungsordnung

1963 von höheren Lehranstalten gesprochen

wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen,

wie Gymnasien, Realschulen, Realgymnasien,

Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen,

Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten,

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten,

Bildungsanstalten für Lehrer für den

hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen

Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen

an den technischen und gewerblichen

Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe

und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

zu verstehen.

2. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung

der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2

Z. 8 beträgt

a) drei Jahre für die Studienrichtungen

Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,

Medizin, Schiffstechnik und

Technische Chemie;

c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen

Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische

Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,

Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen,

Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie,

Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs-

und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik

und Forstwirtschaft;

e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.

3. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren

ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester

war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester

ein Sommersemester war, der 1. Jänner des

betreffenden Jahres anzusehen. Wurde das

Studium mit einem Trimester begonnen, so ist

als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren, wenn

das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester

war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester

ein Wintertrimester war, der 1. Jänner

des betreffenden Jahres anzusehen."

Artikel II

(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor

dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu

den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen

wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen

des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten

Zeiten folgende, nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3

Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen

1. die Zeit, in der der Beamte auf Grund

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente

oder Opferrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge-

und -versorgungsgesetzes vom

26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077,

Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige

gehabt hat;

2. die Zeit, die dem Beamten (auch in einem

früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechnet worden ist;

3. die Zeit, während der der Beamte zur

Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 102/1936, herangezogen war;

4. die Zeit, während der der Beamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg

gegebenen Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 5

zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939;

5. die Zeit, um die der Beamte das für die

Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene

Studium nur aus den in Z. 4 lit. a und b

genannten Gründen später vollendet hat, als es

nach den österreichischen Studienvorschriften

frühestens möglich gewesen wäre;

6. eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in

dem in § 3 Abs. 2 Z. 1 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 4 und 5 ist

für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß

§ 1 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung

1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1

Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948,

BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden,

der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1

Z. 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.

Artikel III

(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten

von Beamten, die sich am 1. März

1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen,

in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenkundmachung 1958

in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung

auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden

Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen

Vorschriften zu entscheiden.

(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand

befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus

ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für

die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten

Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag),

ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im

Sinne des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche

Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.

(3) Beamte, die sich am 1. März 1969 im

Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember

1969 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2

geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt

wird.

(4) Für Beamte, die einen Antrag gemäß Abs. 3

stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den

Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der Fassung des Art. I

und nach Art. II und Art. III Abs. 5 neu zu

ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger

ist als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2

oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche

Stellung.

(5) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen

1. An Stelle der in § 3 Abs. 2 Z. 8 der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten

Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber

1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in

höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für

den Beamten günstiger ist;

2. eine gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang

mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung

1958 oder gemäß § 1 Abs. 2 im

Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz

der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen.

Ausmaß angerechnete Zeit und

3. eine gemäß § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt

keiner Kürzung gemäß § 3 Abs. 7 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963.

(6) Ist der nach den nunmehr geltenden

Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag

günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2

oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche

Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung

der Beamten entsprechend zu verbessern.

(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der

besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind

bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1970 und bei den

jüngeren Beamten mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1972 durchzuführen.

(8) Bei . Beamten, die nach dem 28. Feber

1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die

Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 6 abweichend

von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung

vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus

dem Dienststand durchzuführen.

(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 sind

für die Berechnung des Fristenlaufes für den

Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage

für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)

genusses die Bestimmungen des Art. II Z. 2

der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 5 und 14

am 1. September 1969;

2. alle übrigen Bestimmungen am 1. März 1969.

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