169. Kundmachung : 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Mai 1969, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/
1964, BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,
BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967 und
BGBl. Nr. 265/1968 wird wie folgt abgeändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Anstellung und provisorisches
Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter
erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan
(§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei
müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse
für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt
sein.
(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten
maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln.
Der Beamte erhält bei der Anstellung
— ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe
seiner Gehaltsgruppe — die aus dem Vorrückungsstichtag
sich ergebende Gehaltsstufe.
(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 2
zweiter Satz bedürfen des Einvernehmens mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen.
(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung
der für die Definitivstellung vorgeschriebenen
Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen
als provisorischer Beamter zugebrachten
Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
ist die Zeit als vollbeschäftigter
Vertragsbediensteter der Österreichischen
Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die
nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen
sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet
werden; das provisorische Dienstverhältnis
währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann
zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des provisorischen
Dienstverhältnisses (Probezeit) einen
Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres
zwei Monate, danach drei Monate. Die
Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt
werden. Während der Probezeit ist die Kündigung
ohne Angabe von Gründen möglich. Danach
kann eine Kündigung durch den Dienstgeber
nur mit Angabe des Grundes erfolgen.
(7) Kündigungsgründe sind
a) Nichtablegung der für die Definitivstellung
auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten
vorgeschriebenen Prüfung,
b) bahnärztlich festgestellter Mangel der
körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches
Verhalten,
e) Bedarfsmangel.
(8) Während eines Dienststrafverfahrens und
innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung
hat der Beamte keinen Anspruch auf
Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses
Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie
entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4
bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder
wenn das Dienststrafverfahren durch Schuldspruch
endet. Bei Beendigung des Dienststrafverfahrens
durch Einstellung oder durch Freispruch
ist die Definitivstellung mit Wirkung
auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie
ohne das Dienststrafverfahren eingetreten wäre."
2. § 3 lautet
„§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch
ermittelt, daß dem Tag der Anstellung folgende
zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres
und dem Anstellungstag liegende Zeiten
— mit den sich aus Abs. 4 bis 8 ergebenden
Beschränkungen — vorangesetzt werden
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur
Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit
mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für
eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer
Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden
ist, das durch eine der Dienstordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
gleichartige Dienstordnung geregelt war;
2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit
mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen
Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;
4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund
des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/
1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
5. die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)
und der nach dem Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/
1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen
Ausbildungsstätte;
6. die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung
zur Ablegung der Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet
wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
7. bei den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten
Beamten
a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der
fünften Klasse einer fünfklassigen Oberstufe
einer höheren Lehranstalt;
b) die Zeit des Studiums an einer höheren
Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe
bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil
für die Aufnahme in die Lehranstalt die
Zurücklegung einer Praxiszeit oder die
Vollendung eines höheren Lebensalters vorgeschrieben
war;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Hochschule oder staatlichen Kunstakademie,
das für den Beamten Anstellungserfordernis
gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bis zu dem aus der Anlage 5 ersichtlichen
Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die für
die Ablegung der Abschlußprüfung oder für die
Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche
Vorbereitungszeit.
(3) Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können
anläßlich der Aufnahme ausnahmsweise von der
Generaldirektion im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen wie eine im Abs. 2 angeführte
Zeit berücksichtigt werden, wenn der Beamte
in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die
der Erwerbung für den Bundesdienst wichtiger
Kenntnisse oder Erfahrungen diente, die im
allgemeinen im Bundesdienst nicht erworben
werden können, und die Berücksichtigung im
öffentlichen Interesse liegt.
(4) Von der Voransetzung nach Abs. 1 sind
folgende Zeiten ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2
zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf
Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch
auf laufende Pensionsleistungen erworben
und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen
abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften, die
für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für
die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam
gewesen ist;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen
des Abs. 4 Z. 2 und 3
gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes ist — abgesehen von der
Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1947, BGBl. Nr. 263 — unzulässig.
Nicht zu berücksichtigen sind ferner die
im Abs. 2 Z. 3 und 4 angeführten Zeiten,
soweit sie in den im Abs. 2 Z. 8 angeführten
vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages
der im § 16 Abs. 3 genannten Beamten sind die
vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für
die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe
VI b liegenden Zeiten — ausgenommen
die im Abs. 2 Z. 3, 4, 7 und 8 genannten
Zeiten — um die Dauer des tatsächlichen hiefür
erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß
von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist
beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten
Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und
nach Erfüllung der für eine Aufnahme als
Beamter mit voller Hochschulbildung in Anlage 2
festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse
in eine für die in § 16 Abs. 3 genannten Beamten
vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein
Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des
Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung
gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in
die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 16
Abs. 3 sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden."
3. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der
für den dauernden Personalbedarf der Österreichischen
Bundesbahnen notwendigen Dienstposten.
Er wird von der Generaldirektion erstellt.
Mindestens einmal im Jahr findet eine
Überprüfung des Stellenplanes statt."
4. § 8 lautet
„§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem
Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage
hat
a) der verheiratete Beamte,
b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt
ein Kind angehört, für das dem
Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt
seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder
dazu mindestens mit einem Betrag, der dem
Grundbetrag gemäß Abs. 3 lit. b entspricht,
beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt
monatlich
a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2
lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn seinem
Haushalt kein Kind angehört, für das ein
Steigerungsbetrag gebührt und die Ehefrau
über eigene Einkünfte verfügt, die die
Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) — im folgenden
als Grenzbetrag bezeichnet — erreichen;
b) 150 S in allen übrigen Fällen.
(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich
gebührt — soweit in den Abs. 5 bis 13 nichts
anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden
Kinder
a) eheliche Kinder,
b) legitimierte Kinder,
c) Wahlkinder,
d) uneheliche Kinder,
e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt
des Beamten angehören und der Beamte
überwiegend für die Kosten des Unterhaltes
aufkommt.
(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des
Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet.
(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
leistet oder
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,
die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht
und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,
die den Grenzbetrag erreichen.
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die
Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für die Erreichung des gewählten Zieles
geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung
des Präsenzdienstes, durch Krankheit oder
ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über
das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer
der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann von der
Generaldirektion im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt
werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe
vorhanden sind und das Kind über keine eigenen
Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt,
in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit
oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt
der Steigerungsbetrag, wenn es über keine eigenen
Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind weiblichen Geschlechts, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt kein
Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und
der Ehemann Einkünfte bezieht, die den Grenzbetrag
erreichen.
(11) Bei einem Beamten weiblichen Geschlechts
ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann
Einkünfte bezieht, die den Grenzbetrag erreichen.
Der Steigerungsbetrag für ein Kind ruht aber
nicht, wenn der Ehemann des weiblichen Beamten
für das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.
(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat
keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für
sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem
Haushalt angehört und er — abgesehen von
der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, — für das
Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der
mindestens so hoch wie der Steigerungsbetrag
ist.
(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der
Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere
Beamte für ein und dasselbe Kind Anspruch auf
einen Steigerungsbetrag, so gebührt der Steigerungsbetrag
nur dem Beamten, dessen Haushalt
das Kind angehört; hiebei geht der Anspruch
eines männlichen Beamten dem Anspruch eines
weiblichen Beamten vor. Dem Beamten gebührt
insoweit kein Steigerungsbetrag für ein Kind, als
einer anderen Person aus dem Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft ein Steigerungsbetrag
oder eine ähnliche Leistung (zum Beispiel
Kinderzulage) für dieses Kind gebührt.
(14) Dem Haushalt des Beamten gehört ein
Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter der Leitung des Beamten dessen
Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung
des Präsenzdienstes wird die Haushaltszugehörigkeit
nicht berührt.
(15) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung
der Haushaltszulage von Bedeutung
sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt
der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er
von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt
hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner
vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden
Belege zu melden.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15
rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage
oder die Erhöhung der Haushaltszulage
schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch eintreten.
(17) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15
nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage
oder die Erhöhung der Haushaltszulage
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag
an.
(18) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage
oder deren Einstellung erfolgt mit
dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen
Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des
Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 15."
5. § 9 lautet
„§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht
nach § 3 desselben Gesetzes steuerfrei sind. Als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten
jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.
Nr. 199, dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/.
1961, sowie nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 174/1963 und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften, jedoch mit Ausnahme
des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage
und der Blindenzulage;
c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag
der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —
die Mietzinsbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, oder
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/
1960.
(2) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie
verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,
die für einen nicht feststellbaren Zeitraum
zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden
Kalenderjahres.
(3) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert
der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen
monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,
der Wert der vollständigen monatigen Ver-
pflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche
mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des
gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung
von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages
zu veranschlagen."
6. Dem § 14 wird angefügt
„(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter
Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet,
diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten,
als die ihrer Berechnung zugrundegelegte
Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl
der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten
des Bundes mit gleicher für die Bemessung
der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich
der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der
Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in
angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht
bereits geschehen ist."
7. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Der Beamte rückt — sofern nichts anderes
bestimmt ist — alle drei Jahre in die nächsthöhere
Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor;
für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag
maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem
auf die Vollendung der dreijährigen Vorrückungsfrist
nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die
dreijährige Vorrückungsfrist spätestens am
30. Juni, findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden
1. Jänner statt."
8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Diese Bestimmung gilt auch für Beamte, denen
nach Anstellung bei Zutreffen der Voraussetzungen
des vorhergehenden Satzes ein zumindest in
Gehaltsgruppe Vb gereihter Dienstposten verliehen
wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung)."
9. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Beamte, die im Lokomotivfahr-, im Zugbegleitungs-,
im Kraftwagenfahr- oder im Verschubdienst
verwendet werden, rücken alle zwei
Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die
Bestimmungen des § 16 Abs. 1, zweiter und
dritter Satz, sind sinngemäß anzuwenden."
10. Dem § 17 Abs. 3 werden angefügt
„(4) Bei jeder folgenden Verwendung im
begünstigten Dienst sind die bisher in diesem
Dienst verbrachten Verwendungszeiten zusammenzurechnen
und dieser Verwendung voranzustellen.
Nach dem sich hieraus ergebenden
(fiktiven) Beginn der Verwendung im begünstigten
Dienst ist die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt
der nächsten Vorrückung nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
auch für vor Anstellung liegende Zeiten,
die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages
zur Gänze berücksichtigt worden sind.
Solche Verwendungszeiten sind zusammengerechnet
unmittelbar nach dem Vorrückungsstichtag
in Anschlag zu bringen, wenn der Beamte nach
Anstellung nicht im begünstigten Dienst verwendet
wird, ansonsten sind die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(6) Wird ein Beamter, der im begünstigten
Dienst verwendet wurde, in eine Laufbahn übernommen,
die eine Anwendung des § 16 Abs. 2
oder 3 ermöglicht, ist eine Vergleichsberechnung
zwischen der bei Anwendung der Bestimmungen
des § 16 Abs. 2 oder 3 sich ergebenden gehaltsstufenmäßigen
Einstufung und jener unter
Zugrundelegung der Bestimmungen der Abs. 1
bis 5 vorzunehmen. Die günstigere gehaltsstufenmäßige
Einstufung ist der weiteren besoldungsrechtlichen
Behandlung zugrunde zu legen."
11. Im § 18 Abs. 1 letzter Satz wird die
Zitierung „(§ 51 Abs. 1 lit. h Dienststrafordnung
1954)" durch die Zitierung „(§ 52 Abs. 1
lit. f Dienststrafordnung 1965)" ersetzt.
12. § 18 Abs. 2 entfällt.
13. § 27 lautet
„§ 27. Nebenbezüge
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
der Dienstordnung sowie der besonderen
Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden. Die
Festsetzung der Nebenbezüge obliegt der
Generaldirektion im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Bisher gewährte Nebenbezüge bleiben bis
zu einer Neuregelung aufrecht."
14. § 30 lautet
„§ 30. Bezüge der im Ausland
verwendeten Beamten
Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der
Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage
der Generaldirektion im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen obliegt."
15. Dem Text der ersten fünf Absätze der
Anlage 2 wird die Überschrift „Vorbemerkungen"
vorangestellt.
16. In der Anlage 2 tritt an die Stelle des
letzten Satzes der Vorbemerkungen folgende
Bestimmung
„Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber
1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3
zugrunde liegen, sind in die Dauer der erforderlichen
Vorverwendungszeiten ohne Beschränkung
einzurechnen; das gleiche gilt für Zeiten, die
nach § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen
sind. Den im § 16 Abs. 3 genannten Beamten
sind die Zeiten zwischen dem Vorrückungsstichtag
und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene
Dauer von Vorverwendungen für eine
Beförderung bis Gehaltsgruppe VIII einzurechnen;
eine mehrfache Berücksichtigung desselben
Zeitraumes ist ausgeschlossen."
17. Nach Anlage 4 wird eingefügt
„Anlage 5
Anlage zu § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8
1. Sofern in der Bundesbahnbesoldungsordnung
1963 von höheren Lehranstalten gesprochen
wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen,
wie Gymnasien, Realschulen, Realgymnasien,
Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen,
Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten,
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten,
Bildungsanstalten für Lehrer für den
hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen
Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen
an den technischen und gewerblichen
Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe
und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
zu verstehen.
2. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung
der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2
Z. 8 beträgt
a) drei Jahre für die Studienrichtungen
Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,
Medizin, Schiffstechnik und
Technische Chemie;
c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen
Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische
Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,
Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen,
Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie,
Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs-
und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik
und Forstwirtschaft;
e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.
3. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren
ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester
war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester
ein Sommersemester war, der 1. Jänner des
betreffenden Jahres anzusehen. Wurde das
Studium mit einem Trimester begonnen, so ist
als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren, wenn
das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester
war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester
ein Wintertrimester war, der 1. Jänner
des betreffenden Jahres anzusehen."
Artikel II
(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor
dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu
den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen
wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen
des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten
Zeiten folgende, nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3
Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen
1. die Zeit, in der der Beamte auf Grund
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente
oder Opferrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge-
und -versorgungsgesetzes vom
26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077,
Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige
gehabt hat;
2. die Zeit, die dem Beamten (auch in einem
früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechnet worden ist;
3. die Zeit, während der der Beamte zur
Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 102/1936, herangezogen war;
4. die Zeit, während der der Beamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg
gegebenen Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 5
zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939;
5. die Zeit, um die der Beamte das für die
Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene
Studium nur aus den in Z. 4 lit. a und b
genannten Gründen später vollendet hat, als es
nach den österreichischen Studienvorschriften
frühestens möglich gewesen wäre;
6. eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in
dem in § 3 Abs. 2 Z. 1 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 4 und 5 ist
für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß
§ 1 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung
1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1
Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948,
BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden,
der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1
Z. 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.
Artikel III
(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten
von Beamten, die sich am 1. März
1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen,
in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenkundmachung 1958
in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung
auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden
Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen
Vorschriften zu entscheiden.
(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand
befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus
ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für
die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten
Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag),
ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im
Sinne des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche
Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.
(3) Beamte, die sich am 1. März 1969 im
Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember
1969 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2
geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt
wird.
(4) Für Beamte, die einen Antrag gemäß Abs. 3
stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den
Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der Fassung des Art. I
und nach Art. II und Art. III Abs. 5 neu zu
ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger
ist als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2
oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche
Stellung.
(5) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen
1. An Stelle der in § 3 Abs. 2 Z. 8 der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten
Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber
1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in
höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für
den Beamten günstiger ist;
2. eine gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang
mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung
1958 oder gemäß § 1 Abs. 2 im
Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz
der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen.
Ausmaß angerechnete Zeit und
3. eine gemäß § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt
keiner Kürzung gemäß § 3 Abs. 7 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963.
(6) Ist der nach den nunmehr geltenden
Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag
günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2
oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche
Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung
der Beamten entsprechend zu verbessern.
(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der
besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind
bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1970 und bei den
jüngeren Beamten mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1972 durchzuführen.
(8) Bei . Beamten, die nach dem 28. Feber
1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die
Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 6 abweichend
von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung
vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus
dem Dienststand durchzuführen.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 sind
für die Berechnung des Fristenlaufes für den
Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage
für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)
genusses die Bestimmungen des Art. II Z. 2
der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 5 und 14
am 1. September 1969;
2. alle übrigen Bestimmungen am 1. März 1969.