169. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung
im Eisenbahnpersonenverkehr, dessen Artikel 1, 3 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten,
samt Anlagen und welches also lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem
Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im
Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu
beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die Grenzabfertigung wird in allen grenzüberschreitenden
Reisezügen, bei denen hiedurch
ohne Beeinträchtigung der Grenzabfertigung eine
wesentliche Beschleunigung des Verkehrs erreicht
wird, auf nachstehend angeführten Bahnhöfen
und Strecken durchgeführt
a) die jugoslawische Grenzabfertigung in
Reisezügen aus Österreich im Bahnhof
Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis zur
Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im Bahnhof
Lavamünd und auf der Strecke bis zur
Staatsgrenze bei Lavamünd, im Bahnhof
Bleiburg und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze
bei Bleiburg sowie im Bahnhof
Villach-Hauptbahnhof und im Bahnhof Villach-
Westbahnhof und auf der Strecke bis
zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;
b) die österreichische Grenzabfertigung in
Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof
Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze
bei Sentilj, im Bahnhof Dravograd
und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei
Dravograd, im Bahnhof Prevalje und auf
der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Prevalje
sowie im Bahnhof Jesenice und auf der
Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel.
(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen
des Abs. 1 zutreffen, bestimmen die
sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien
einvernehmlich mit den sachlich zuständigen
jugoslawischen Behörden.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die
nachstehenden Begriffe
1. „Grenzabfertigung" die Durchführung der
Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus
Anlaß des Grenzüberganges von Personen,
Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß-
und Eilgut anzuwenden sind;
2. „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Gebiet
die Grenzabfertigung des anderen Staates
vorgenommen wird, „Nachbarstaat" den
anderen Staat;
3. „Bedienstete" die Personen, die im Auftrag
der für die Grenzabfertigung zuständigen
Behörden ihren Dienst auf den im Artikel 1
Abs. 1 genannten Bahnhöfen und Strecken
ausüben.
TEIL II
Grenzabfertigung
Artikel 3
(1) Auf die Grenzabfertigung des Nachbarstaates
im Gebietsstaat sind die Vorschriften des
Nachbarstaates anzuwenden. Hiebei sind die Bediensteten
des Nachbarstaates jedoch nicht berechtigt,
im Gebietsstaat Personen in Verwahrung
zu nehmen, zu verhaften oder auf andere Weise
in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzüberganges
anzuwenden sind, gelten als im Nachbarstaat
begangen.
(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates
unberührt.
Artikel 4
(1) Die Bediensteten des Gebietsstaates haben
die Grenzabfertigung vor der Grenzabfertigung
des Nachbarstaates durchzuführen.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Gebietsstaates
dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates
mit der Grenzabfertigung hinsichtlich der
von den Bediensteten des Gebietsstaates bereits
abgefertigten Personen und Gegenstände beginnen.
(3) Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen
Personen und Gegenstände, hinsichtlich derer
die Bediensteten des Nachbarstaates mit der
Grenzabfertigung begonnen haben, keiner neuerlichen
Grenzabfertigungshandlung unterziehen.
Artikel 5
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen bei
der Grenzabfertigung erhobene Geldbeträge,
zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren
und andere Gegenstände ohne besondere Genehmigung
und ohne Erhebung von Zöllen
und sonstigen Abgaben durch den Gebietsstaat
in den Nachbarstaat verbringen.
Artikel 6
Personen, die von Bediensteten des Nachbarstaates
zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr
in den Gebietsstaat nicht verweigert werden.
Erforderlichenfalls werden die Bediensteten des
Gebietsstaates auf ihrem Staatsgebiet auf Verlangen
der Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesene
Personen aus dem Zug entfernen.
Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren
und Gegenständen in den Gebietsstaat, deren
Einfuhr von Bediensteten des Nachbarstaates
abgelehnt wird, nicht verweigert werden.
TEIL III
Bedienstete
Artikel 7
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren
den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung
ihres Dienstes im Rahmen dieses Abkommens
den gleichen Schutz und Beistand wie
den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere
sind die im Gebietsstaat geltenden
strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von
Beamten und Amtshandlungen auch auf strafbare
Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat
gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen
werden.
(2) Amtshaftungansprüche wegen Schäden,
die Bedienstete des Nachbarstaates im Gebietsstaat
zufügen, unterstehen dem Recht und der
Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie
wenn die schädigende Handlung an dem Ort des
Nachbarstaates stattgefunden hätte, an dem die
Grenzabfertigungsstelle liegt, in deren Auftrag
der Bedienstete tätig war. Die Staatsbürger des
Gebietsstaates sind in diesen Fällen den Staatsbürgern
des Nachbarstaates gleichgestellt.
(3) Von strafbaren Handlungen, die von Bediensteten
des Nachbarstaates im Gebietsstaat
begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des
Bediensteten des Nachbarstaates unverzüglich zu
benachrichtigen.
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten,
welche die Grenzabfertigung im Rahmen
dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzuführen
haben, mit einem Grenzübertrittsausweis nach
dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B
beigefügten Muster. In der Republik Österreich
wird dieser Ausweis vom Bundesministerium
für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom Republikanischen
Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen
Republik Slowenien ausgestellt. Der
Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu
drei Jahren ausgestellt und kann zweimal bis zu
drei Jahren verlängert werden.
(2) Der Ausweis bedarf der Vidierung durch
die zur Ausstellung der Ausweise zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer des Ausweises
bedarf keiner Vidierung. Die Übersendung der
Ausweise zur Vidierung geschieht durch Vermittlung
der zuständigen Grenzabfertigungsstellen.
Ausstellung und Vidierung sind frei von
Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von
ihm erteilte Vidierung zu widerrufen. Ist die
Vidierung eines Ausweises vom Gebietsstaat
widerrufen worden, so ist der Nachbarstaat verpflichtet,
den Inhaber dieses Ausweises von der
Dienstverrichtung im Gebietsstaat auszuschließen.
(4) Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Ausweise
sind berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung
im Gebietsstaat die österreichischjugoslawische
Staatsgrenze auf den im Artikel 1
Abs. 1 genannten Eisenbahnstrecken zu überschreiten
und sich im Gebietsstaat für die Dauer
der Dienstverrichtung aufzuhalten
a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den
im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten Strecken
und in Spielfeld, Lavamünd, Bleiburg und
Villach;
b) österreichische Bedienstete in Zügen auf
den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten
Strecken und in Maribor, Dravograd, Prevalje
und Jesenice.
Artikel 9
(1) Den Bediensteten des Nachbarstaates ist
nach den Vorschriften ihres Staates während der
Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen
ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und
Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf
außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen
werden.
(2) Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der
Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Artikel 10
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in
Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im
Gebietsstaat ausüben, sind in diesem von allen
öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und
Sachleistungen befreit.
Artikel 11
Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien
und die sachlich zuständigen
jugoslawischen Behörden vereinbaren
a) die für den Aufenthalt der Bediensteten des
Nachbarstaates in den im Artikel 1 Abs. 1
genannten Bahnhöfen benötigten Räume,
welche die Vertragsstaaten einander unentgeltlich
zur Verfügung stellen;
b) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten
des Nachbarstaates, welche die
Grenzabfertigung durchführen, in Zügen
unentgeltlich vorzubehalten sind.
Artikel 12
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung
drahtgebundener Fernmeldeanlagen, die für die
Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat erforderlich sind, und
den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden
Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei
bewilligen. Allfällige Kosten für die
Einrichtung und die Benützung der Anlagen
trägt der Nachbarstaat. Diese unmittelbaren
Verbindungen zwischen den Dienststellen des
Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke
benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen
gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu
demselben Zweck soweit wie möglich alle Erleichterungen
zu gewähren, welche die Verwendung
anderer Mittel auf dem Gebiet des
Fernmeldewesens betreffen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung
und Betrieb von Fernmeldeanlagen.
Artikel 13
Gegenstände., die zum dienstlichen Gebrauch
oder zum persönlichen Bedarf der Bediensteten
des Nachbarstaates während des Dienstes im
Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von
Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben.
Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
wirtschaftlicher Natur finden
auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Artikel 14
(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates in
Ausübung des mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden
Dienstes beim Betrieb der
Eisenbahn durch einen Unfall im Gebietsstaat
getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an
sich trägt oder: mit sich führt, beschädigt oder
vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Nachbarstaates
nach dem Recht des Vertragsstaates, dem
der Bedienstete angehört.
(2) Ob und inwieweit eine Eisenbahn gegenüber
der anderen Ersatz zu leisten hat, wird zwischen
den Eisenbahnen der Vertrags Staaten vereinbart.
TEIL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien
und die sachlich zuständigen jugoslawischen
Behörden vereinbaren die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 16
Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger
zwingender öffentlicher Interessen kann
jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend
für alle oder einzelne der im Artikel 1
Abs. 1 genannten Strecken als unanwendbar erklären.
Der andere Vertragsstaat ist hievon
unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 17
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens
sollen möglichst durch die zuständigen Stellen
beider Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in
der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen
Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen.
Werden die Vertreter und der Obmann nicht
innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem der
eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht
anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann
in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes in Den Haag bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten besitzt
oder aus einem anderen Grund verhindert ist,
soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen
Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
auf Grund dieses Abkommens und der zu
seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen
sowie unter Anwendung der zwischen beiden
Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung
oder der Dauer der Streitfrage anwendbaren
internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes
und der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden
von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen
werden die Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten
auf das vom Schiedsgericht an die betreffende
Regierung zu richtende Ersuchen in
der gleichen Weise Rechtshilfe leisten wie auf ein
Ersuchen eines Zivilgerichtes des ersuchten
Vertragsstaates.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen
kündigen; es tritt ein Jahr nach der Notifikation
der Kündigung an den anderen Vertragsstaat
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Lovran, am 8. April 1967,
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, die Anlagen in deutscher
und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide
Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Krahl m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Dusan Rebolj m. p.
Anlage A
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
i. V. Withalm
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft
getreten.