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169_1968 AT

169. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung

im Eisenbahnpersonenverkehr, dessen Artikel 1, 3 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten,

samt Anlagen und welches also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem

Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im

Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu

beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die Grenzabfertigung wird in allen grenzüberschreitenden

Reisezügen, bei denen hiedurch

ohne Beeinträchtigung der Grenzabfertigung eine

wesentliche Beschleunigung des Verkehrs erreicht

wird, auf nachstehend angeführten Bahnhöfen

und Strecken durchgeführt

a) die jugoslawische Grenzabfertigung in

Reisezügen aus Österreich im Bahnhof

Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis zur

Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im Bahnhof

Lavamünd und auf der Strecke bis zur

Staatsgrenze bei Lavamünd, im Bahnhof

Bleiburg und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze

bei Bleiburg sowie im Bahnhof

Villach-Hauptbahnhof und im Bahnhof Villach-

Westbahnhof und auf der Strecke bis

zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;

b) die österreichische Grenzabfertigung in

Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof

Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze

bei Sentilj, im Bahnhof Dravograd

und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei

Dravograd, im Bahnhof Prevalje und auf

der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Prevalje

sowie im Bahnhof Jesenice und auf der

Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel.

(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen

des Abs. 1 zutreffen, bestimmen die

sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien

einvernehmlich mit den sachlich zuständigen

jugoslawischen Behörden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die

nachstehenden Begriffe

1. „Grenzabfertigung" die Durchführung der

Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus

Anlaß des Grenzüberganges von Personen,

Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß-

und Eilgut anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Gebiet

die Grenzabfertigung des anderen Staates

vorgenommen wird, „Nachbarstaat" den

anderen Staat;

3. „Bedienstete" die Personen, die im Auftrag

der für die Grenzabfertigung zuständigen

Behörden ihren Dienst auf den im Artikel 1

Abs. 1 genannten Bahnhöfen und Strecken

ausüben.

TEIL II

Grenzabfertigung

Artikel 3

(1) Auf die Grenzabfertigung des Nachbarstaates

im Gebietsstaat sind die Vorschriften des

Nachbarstaates anzuwenden. Hiebei sind die Bediensteten

des Nachbarstaates jedoch nicht berechtigt,

im Gebietsstaat Personen in Verwahrung

zu nehmen, zu verhaften oder auf andere Weise

in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften

des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzüberganges

anzuwenden sind, gelten als im Nachbarstaat

begangen.

(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates

unberührt.

Artikel 4

(1) Die Bediensteten des Gebietsstaates haben

die Grenzabfertigung vor der Grenzabfertigung

des Nachbarstaates durchzuführen.

(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Gebietsstaates

dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates

mit der Grenzabfertigung hinsichtlich der

von den Bediensteten des Gebietsstaates bereits

abgefertigten Personen und Gegenstände beginnen.

(3) Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen

Personen und Gegenstände, hinsichtlich derer

die Bediensteten des Nachbarstaates mit der

Grenzabfertigung begonnen haben, keiner neuerlichen

Grenzabfertigungshandlung unterziehen.

Artikel 5

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen bei

der Grenzabfertigung erhobene Geldbeträge,

zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren

und andere Gegenstände ohne besondere Genehmigung

und ohne Erhebung von Zöllen

und sonstigen Abgaben durch den Gebietsstaat

in den Nachbarstaat verbringen.

Artikel 6

Personen, die von Bediensteten des Nachbarstaates

zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr

in den Gebietsstaat nicht verweigert werden.

Erforderlichenfalls werden die Bediensteten des

Gebietsstaates auf ihrem Staatsgebiet auf Verlangen

der Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesene

Personen aus dem Zug entfernen.

Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren

und Gegenständen in den Gebietsstaat, deren

Einfuhr von Bediensteten des Nachbarstaates

abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

TEIL III

Bedienstete

Artikel 7

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren

den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung

ihres Dienstes im Rahmen dieses Abkommens

den gleichen Schutz und Beistand wie

den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere

sind die im Gebietsstaat geltenden

strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von

Beamten und Amtshandlungen auch auf strafbare

Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat

gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen

werden.

(2) Amtshaftungansprüche wegen Schäden,

die Bedienstete des Nachbarstaates im Gebietsstaat

zufügen, unterstehen dem Recht und der

Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie

wenn die schädigende Handlung an dem Ort des

Nachbarstaates stattgefunden hätte, an dem die

Grenzabfertigungsstelle liegt, in deren Auftrag

der Bedienstete tätig war. Die Staatsbürger des

Gebietsstaates sind in diesen Fällen den Staatsbürgern

des Nachbarstaates gleichgestellt.

(3) Von strafbaren Handlungen, die von Bediensteten

des Nachbarstaates im Gebietsstaat

begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des

Bediensteten des Nachbarstaates unverzüglich zu

benachrichtigen.

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten,

welche die Grenzabfertigung im Rahmen

dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzuführen

haben, mit einem Grenzübertrittsausweis nach

dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B

beigefügten Muster. In der Republik Österreich

wird dieser Ausweis vom Bundesministerium

für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien vom Republikanischen

Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen

Republik Slowenien ausgestellt. Der

Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu

drei Jahren ausgestellt und kann zweimal bis zu

drei Jahren verlängert werden.

(2) Der Ausweis bedarf der Vidierung durch

die zur Ausstellung der Ausweise zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer des Ausweises

bedarf keiner Vidierung. Die Übersendung der

Ausweise zur Vidierung geschieht durch Vermittlung

der zuständigen Grenzabfertigungsstellen.

Ausstellung und Vidierung sind frei von

Gebühren und Verwaltungsabgaben.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von

ihm erteilte Vidierung zu widerrufen. Ist die

Vidierung eines Ausweises vom Gebietsstaat

widerrufen worden, so ist der Nachbarstaat verpflichtet,

den Inhaber dieses Ausweises von der

Dienstverrichtung im Gebietsstaat auszuschließen.

(4) Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Ausweise

sind berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung

im Gebietsstaat die österreichischjugoslawische

Staatsgrenze auf den im Artikel 1

Abs. 1 genannten Eisenbahnstrecken zu überschreiten

und sich im Gebietsstaat für die Dauer

der Dienstverrichtung aufzuhalten

a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den

im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten Strecken

und in Spielfeld, Lavamünd, Bleiburg und

Villach;

b) österreichische Bedienstete in Zügen auf

den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten

Strecken und in Maribor, Dravograd, Prevalje

und Jesenice.

Artikel 9

(1) Den Bediensteten des Nachbarstaates ist

nach den Vorschriften ihres Staates während der

Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen

ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und

Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf

außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen

werden.

(2) Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der

Notwehr Gebrauch gemacht werden.

Artikel 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in

Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im

Gebietsstaat ausüben, sind in diesem von allen

öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und

Sachleistungen befreit.

Artikel 11

Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien

und die sachlich zuständigen

jugoslawischen Behörden vereinbaren

a) die für den Aufenthalt der Bediensteten des

Nachbarstaates in den im Artikel 1 Abs. 1

genannten Bahnhöfen benötigten Räume,

welche die Vertragsstaaten einander unentgeltlich

zur Verfügung stellen;

b) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten

des Nachbarstaates, welche die

Grenzabfertigung durchführen, in Zügen

unentgeltlich vorzubehalten sind.

Artikel 12

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung

drahtgebundener Fernmeldeanlagen, die für die

Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat erforderlich sind, und

den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden

Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei

bewilligen. Allfällige Kosten für die

Einrichtung und die Benützung der Anlagen

trägt der Nachbarstaat. Diese unmittelbaren

Verbindungen zwischen den Dienststellen des

Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke

benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen

gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu

demselben Zweck soweit wie möglich alle Erleichterungen

zu gewähren, welche die Verwendung

anderer Mittel auf dem Gebiet des

Fernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der

Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung

und Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Artikel 13

Gegenstände., die zum dienstlichen Gebrauch

oder zum persönlichen Bedarf der Bediensteten

des Nachbarstaates während des Dienstes im

Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von

Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben.

Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

wirtschaftlicher Natur finden

auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 14

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates in

Ausübung des mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden

Dienstes beim Betrieb der

Eisenbahn durch einen Unfall im Gebietsstaat

getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an

sich trägt oder: mit sich führt, beschädigt oder

vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Nachbarstaates

nach dem Recht des Vertragsstaates, dem

der Bedienstete angehört.

(2) Ob und inwieweit eine Eisenbahn gegenüber

der anderen Ersatz zu leisten hat, wird zwischen

den Eisenbahnen der Vertrags Staaten vereinbart.

TEIL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien

und die sachlich zuständigen jugoslawischen

Behörden vereinbaren die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 16

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger

zwingender öffentlicher Interessen kann

jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend

für alle oder einzelne der im Artikel 1

Abs. 1 genannten Strecken als unanwendbar erklären.

Der andere Vertragsstaat ist hievon

unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 17

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens

sollen möglichst durch die zuständigen Stellen

beider Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines Vertragsstaates einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in

der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen

Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen.

Werden die Vertreter und der Obmann nicht

innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem der

eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht

anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann

in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes in Den Haag bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten besitzt

oder aus einem anderen Grund verhindert ist,

soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen

Ernennungen vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen

auf Grund dieses Abkommens und der zu

seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen

sowie unter Anwendung der zwischen beiden

Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung

oder der Dauer der Streitfrage anwendbaren

internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes

und der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden

von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht

sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen

werden die Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten

auf das vom Schiedsgericht an die betreffende

Regierung zu richtende Ersuchen in

der gleichen Weise Rechtshilfe leisten wie auf ein

Ersuchen eines Zivilgerichtes des ersuchten

Vertragsstaates.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen

kündigen; es tritt ein Jahr nach der Notifikation

der Kündigung an den anderen Vertragsstaat

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Lovran, am 8. April 1967,

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, die Anlagen in deutscher

und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide

Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Krahl m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Dusan Rebolj m. p.

Anlage A

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

i. V. Withalm

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft

getreten.

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